Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Apr. 2011 - 1 Verg 5/10

bei uns veröffentlicht am27.04.2011

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17. November 2010 – 1 VK 13/2010 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Neubau einer Talbrücke (...) für die. Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit der Wertung eines neben dem Hauptangebot abgegebenen, als „Nebenangebot Nr. 1“ bezeichneten Alternativangebotes der Beigeladenen.

Die Antragsgegnerin schrieb die Baumaßnahme mit Vergabebekanntmachung vom 17. April 2010 im offenen Verfahren aus. Nach Abschnitt II.1.9) der Vergabebekanntmachung waren Varianten/Alternativangebote zugelassen. Als Zuschlagskriterium war in Abschnitt IV.2.1) der Vergabebekanntmachung „niedrigster Preis“ festgelegt.

In Ziffer 11.3 der „EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe“ wurde bezüglich der Mindestanforderungen für Nebenangebote, soweit zugelassen, zunächst auf die „Baubeschreibung Abschnitt 6“ sowie auf die „einschlägigen Regelwerke gemäß dem (der Angebotsaufforderung beigefügten) Vordruck StB-Mindestanforderungen für Nebenangebote, Stand (Redaktionsschluss): 31. Dezember 2008, Technische Regelwerke, Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARES), Erlasse, die von Bietern bei der Abgabe einschlägiger Nebenangebote zusätzlich zu den in den Vergabeunterlagen benannten Regelwerden zu beachten sind“ verwiesen. Nach den der „EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe“ beigefügten „HVA B-StB-EG-Bewerbungsbedingungen“ wurden unter Punkt 5 Anforderungen an Nebenangebote gestellt (vgl. Seite 4 Beschluss der VK vom 17. November 2010) und unter Punkt 6 die Vorlage bestimmter Unterlagen bestimmt (vgl. Bl. 94 d.A.). Hiernach waren folgende Unterlagen vorzulegen:

- Erläuterungsbericht sowie Angabe der vorgesehenen Entwurfsbearbeiter;

- Übersichtszeichnungen mit allen erforderlichen Schnitten: sie enthalten die wesentlichen Maße sowie Höhenkoten, insbesondere die der Gründungen;

- Überschlägige Standsicherheitsnachweise für die wesentlichen Schnitte;

- Mengenermittlung, die aufgrund der vorgelegten Zeichnungen ggf. mit Hilfe zusätzlicher Skizzen leicht prüfbar ist;

- Lehrgerüstplan, Baustelleneinrichtungsplan, Bauzeiteneinteilungsplan, mit Darstellung der wesentlichsten Arbeiten, Geräteliste, soweit auch für das Hauptangebot gefordert.

Die Beigeladene gab u.a. ein „Nebenangebot Nr. 1“ ab. Hierin bot sie ein von dem in der Leistungsbeschreibung unter den Positionen 00.05.0056, 00.05.0057 und 00.05.0058 geforderten „Stahlschutzplankensystem“ (Leitplanken) abweichendes System an. Statt der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Konstruktion „Super-Rail BW“ bot sie das Konstruktionssystem „Super-Rail Eco BW“ an. Hierzu reichte sie ein Blatt mit der Bezeichnung der angebotenen Alternativpositionen aus dem Leistungsverzeichnis mit den entsprechenden Preisangaben zu den einzelnen Positionen ein.

Nach Angebotseröffnung (11. Juni 2010) und der formalen und rechnerischen Prüfung ergab sich zunächst folgende Bieterreihenfolge auf der Grundlage der eingereichten Hauptangebote (Auszug):

1. die Antragstellerin: Angebot 3.997.374,96 Euro brutto

2. die Beigeladene: Angebot 4.012.402,52 Euro brutto abzüglich 2 % Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote.

Nach Prüfung und Wertung des „Sondervorschlages“ der Antragstellerin und der „Nebenangebote“, insbesondere des Nebenangebots Nr. 1 der Beigeladenen kam es zu einer Änderung der Bieterreihenfolge. Der „Sondervorschlag“ der Antragstellerin wurde ausgeschlossen. Im Gegensatz zum „Nebenangebot Nr. 2“, welches nicht streitgegenständlich ist, wurde das „Nebenangebot Nr. 1“ der Beigeladenen gewertet, so dass sich folgende Bieterreihenfolge ergab:

1. die Beigeladene: Angebot 3.995.192, 65 Euro brutto

2. die Antragstellerin: Angebot 3.997.374,96 Euro brutto.

Mit Information nach § 101a GWB vom 16. August 2010 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag nach Ablauf der Informationsfrist auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Nach Nichtabhilfe ihrer Rügen leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. September 2010 das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Saarlandes ein.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das Nebenangebot der Beigeladenen sei bereits deshalb nicht zu werten, da die Zulassung von Nebenangeboten beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren aufgrund des alleinigen Zuschlagskriteriums „niedrigster Preis“ gegen Artikel 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 VKR verstoße. Ferner sei das Nebenangebot wegen Nichteinhaltung der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestanforderungen und Bedingungen nicht zu werten. Die Dokumentation der Antragsgegnerin werde den Anforderungen der § 97 Abs. 1 und 2 GWB sowie der §§ 30, 30a VOB/A (2006) nicht gerecht. Insbesondere habe die Beigeladene ihrem Nebenangebot keine Nachweise zur Erfüllung der von der Antragsgegnerin gestellten Mindestanforderungen beigefügt. Fordere die Antragsgegnerin die Erfüllung einer Nachweispflicht, dürfe sie sich einer diesbezüglichen Prüfung, Bewertung und anschließenden Dokumentation nicht enthalten.

Sie hat daher beantragt,

1. der Antragsgegnerin nach näherer Maßgabe der Vergabekammer zu untersagen, den Zuschlag an die Beizuladende zu erteilen;

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, nach näherer Maßgabe der Vergabekammer, eine neue Angebotswertung durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. die Anträge der Antragstellerin abzulehnen;

2. die Zustimmung zur Auftragsvergabe an die Beigeladene.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da die in § 107 Abs. 3 GWB normierten Rügefristen nicht eingehalten worden seien. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da Nebenangebote zugelassen und etwaige in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Anforderungen hieran eingehalten worden seien. Zudem sei das als „Nebenangebot Nr. 1“ bezeichnete Angebot bei zutreffender rechtlicher Bewertung ein weiteres Hauptangebot.

Mit Beschluss vom 17. November 2010 hat die Vergabekammer die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren neu zu treffen. Das „Nebenangebot Nr. 1“ sei weder als Nebenangebot noch als weiteres Hauptangebot zu werten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Sie ist der Ansicht, das Nebenangebot sei als weiteres Hauptangebot zu werten, §§ 25 Nr. 4, 21 Nr. 2 VOB/A 2006. Der Nachweis der Gleichwertigkeit (§ 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A) sei bereits durch die Bezeichnung als „Super-Rail Eco BW“ geführt. Es handele sich um eine standardisierte, geprüfte und zertifizierte Konstruktion und somit um eine technische Selbstverständlichkeit. Diese erfülle den Vertragszweck und sei für den Bedarf des Auftraggebers ebenso geeignet. Durch die Wertung des Angebots habe auch die Antragsgegnerin dies so gesehen. Überdies bedürfe es keines Nachweises, da die Auftraggeberin, welche durch den L. S. vertreten sei, die Gleichwertigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse und Sachkunde beurteilen könne. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Angebotswertung an. Anhand der im Internet frei verfügbaren vorläufigen Einstufungsliste der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) habe die Antragsgegnerin die Gleichwertigkeit der beiden Systeme völlig unproblematisch überprüfen können. Selbst wenn man einen Nachweis für erforderlich hielte, stelle ein Verstoß hiergegen keinen zwingenden Ausschlussgrund dar. Das ihr zustehende Ermessen habe die Antragsgegnerin schon dadurch ausgeübt, dass sie das Angebot gewertet habe. Im Übrigen sei der fehlende Nachweis durch Vorlage der Zertifikate der Gütegemeinschaft Stahlschutzplanken e.V. im Termin vor der Vergabekammer nachgeholt worden.

Hilfsweise sei das Angebot als Nebenangebot zu werten. Dies sei auch dann möglich, wenn alleiniges Zuschlagskriterium der niedrigste Preis sei. Die hierzu erforderlichen Nachweise seien vorliegend entbehrlich gewesen.

Sollte das Gericht der Ansicht sein, das Nebenangebot Nr. 1 sei nicht zu werten, solche seien jedoch ausgeschlossen, da der Preis einziges Zuschlagskriterium sei, sei das Vergabeverfahren aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Entscheidung über dessen Fortgang zu treffen.

Die Beigeladene beantragt,

1. auf die sofortige Beschwerde den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17. November 2010, Az. 1 VK 13/2010, aufzuheben.

2. hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, das unter Ziff. 2 bezeichnete Vergabeverfahren aufzuheben und die Baumaßnahme „“ bei fortbestehender Vergabeabsicht in einem neuen Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats auszuschreiben.

3. höchst hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Entscheidung über den Fortgang des unter Ziff. 2 bezeichneten Vergabeverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17.11.2010, Az. 1 VK 13/2010, aufzuheben;

2. hilfsweise: die Aufhebung des Vergabeverfahrens und erneute Ausschreibung der Maßnahme in einem neuen Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, bereits die Abweichung von der technischen Spezifikation im Sinne von § 21 Nr. 2 VOB/A sei im Angebot nicht eindeutig bezeichnet. Es fehle an der Angabe der tatsächlich bestehenden Abweichungen zwischen der vorgegebenen und der angebotenen Konstruktion. Zudem fehle es am Nachweis der Gleichwertigkeit.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die Gleichwertigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse und Sachkunde ohne weiteres selbst beurteilen können und dies auch getan. Sie verfüge über einen speziellen Fachingenieur, der sich insbesondere mit Rückhaltesystemen und Schutzeinrichtungen im Straßenbau befasse. Diese eigene Fachkenntnis sei so zu werten, wie wenn der Auftraggeber sachverständig beraten sei. Zudem sei die Gleichwertigkeit der angebotenen Spezifikation objektiv gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht, § 117 GWB, eingelegt. Die Beigeladene ist beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt sind alle am Verfahren der Vergabekammer Beteiligten, §§ 109, 116 Abs. 1 Satz 2 GWB. Die Beigeladene ist durch die angegriffene Entscheidung beschwert, da ihr Angebot für den Zuschlag durch die Antragsgegnerin vorgesehen war und sie damit rechnen muss, den Zuschlag nicht mehr zu erhalten, den sie ohne Entscheidung der Vergabekammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten hätte.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben und dem Antragsgegner aufgegeben, die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung neu zu treffen. Das Vorbringen der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Entscheidung.

Durch den unterlassenen Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen ist die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Hierdurch sind ihre Bieterchancen beeinträchtigt worden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – VIII Verg 33/10 -, VergR 2011, S. 200, 203).

Auf das vorliegende Verfahren findet die VOB/A 2006 Anwendung. Die VOB/A 2009 ist am 11. Juni 2010 mit Inkrafttreten der VgV wirksam geworden. Nach der Übergangsvorschrift des § 23 VgV werden bereits begonnene Vergabeverfahren nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, bearbeitet. Da das Vergabeverfahren vor dem o.g. Datum eingeleitet wurde, gilt die VOB/A 2006 (vgl. zum Beginn des Vergabeverfahrens OLG München, Beschluss vom 12. November 2010 – Verg 21/10 -, VergR 2011, S. 212, 214).

1. Das „Nebenangebot Nr. 1“ der Beigeladenen war nicht als weiteres Hauptangebot zu werten. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Gleichwertigkeit, § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A, war es vielmehr zurückzuweisen. Dass es sich um ein von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweichendes Angebot handelt, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

a. Nachweis der Gleichwertigkeit

Nach § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A ist die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen. Die Nachweise können durch Unterlagen, die von dritter Seite stammen, erbracht werden, wie etwa durch anerkannte Prüfberichte, Zulassungen, Sachverständigengutachten etc. (vgl. Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl. § 21 VOB/B Rn. 29; Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, Beckscher VOB-Kommentar, 2001, § 21 VOB/A Rn. 47).

Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht ordnungsgemäß geführt.

b. Nachweis durch Bezeichnung

Sie kann sich nicht darauf berufen, ein solcher Nachweis sei bereits aufgrund der Bezeichnung der Abweichung entbehrlich.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und verlangt neben der eindeutigen Bezeichnung der Abweichung im Angebot in § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/Azusätzlich auch einen Nachweis der Gleichwertigkeit. Mit diesem aus sich heraus nicht zweifelbehafteten Wortlaut ist es nicht zu vereinbaren, den Nachweis allein aufgrund der Bezeichnung nicht als konstitutiv anzusehen. Schon begrifflich ist unter dem Wort „Nachweis“ ein Mehr an Belegen, Zertifikaten, Gutachten o.ä. zu verstehen, als eine bloße eigene Beschreibung des Produkts (so VG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2008, 1 VK 10/08 – juris, Absatz-Nr. 84).

Zudem muss der Bieter in seinem Angebot nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2003 – 1 Verg 3/03 -, juris, Absatz-Nr. 165). Die bloße Bezeichnung „Super-Rail Eco BW“ genügt dafür jedoch nicht.

Allein der Umstand, dass es sich um eine standardisierte, zertifizierte und geprüfte Konstruktion handelt, besagt nichts über die tatsächlichen Unterschiede zum ausgeschriebenen System. Lässt man allein die Bezeichnung als Nachweis ausreichen, muss die ausschreibende Stelle nicht nur die Gleichwertigkeit selbst ermitteln, sondern in einem Zwischenschritt eruieren, welche detaillierten Eigenschaften des Systems sich hinter dessen Bezeichnung verbergen. Gerade hiervon soll die Behörde durch die Nachweispflicht aber entlastet werden. Die hinter einer Produktbezeichnung stehenden Eigenschaften mögen zwar im Einzelfall leicht feststellbar sein. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im Sinne der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Verfahrens für eine generalisierende Betrachtung entschieden, die unabhängig vom Einzelfall den Nachweis verlangt. Anders zu entscheiden würde bedeuten, in jedem Fall zu prüfen, welchen Grad an „Ermittlungsaufwand“ die ausschreibende Stelle aufwenden muss um hiernach zu entscheiden, ob allein die Bezeichnung schon als Nachweis genügt. Die damit verbundene Unsicherheit und Schwierigkeit einer Grenzziehung ist mit dem auf Transparenz angelegten Vergabeverfahren nicht zu vereinbaren.

c. Kenntnis der Vergabestelle

Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Auftraggeberin über entsprechende Kenntnisse zur Beurteilung verfügt.

aa. Aus dem eigentlichen Gesetzeswortlaut lässt sich eine Ausnahmeregelung nicht herleiten. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann die Vergabestelle auf den Nachweis der Gleichwertigkeit ausnahmsweise verzichten, wenn sie durch ein Ingenieurbüro sachverständig beraten wird, dieses die Gleichwertigkeit feststellt und Auftraggeber und Bieter übereinstimmend von der Gleichwertigkeit ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2001 – Verg 20/01 -, juris, Absatz-Nr. 37). Selbst wenn man dieser Ansicht folgt, liegt ein derartiger Fall hier nicht vor. Die Vergabestelle war nicht durch einen externen Sachverständigen beraten.

Auf das Vorhandensein eigener Sachkunde kann es nicht maßgebend ankommen und stellt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ab. Zum einen betont dies die „besonderen Umstände dieses Einzelfalls“ (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), woraus auf die fehlende Übertragbarkeit auf andere Fälle geschlossen werden kann.

Ferner nimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf auf § 7 Nr. 1 VOB/A Bezug, welcher die Mitwirkung von Sachverständigen regelt. Daraus wird deutlich, dass es nur den Fall erfasst sehen will, in welchem Dritte als Sachverständige bestellt sind. Denn entscheidend für die Sachverständigeneigenschaft im Sinne von § 7 Nr. 1 VOB/A sind die besonderen Qualitäten des Sachverständigen, der überdurchschnittliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet aufweisen muss und praktische Erfahrung besitzt. Hintergrund dessen ist, dass die am Verfahren Beteiligten ohnehin grundsätzlich sachkundig sind (vgl. Merkens, In: Kappellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 6; Motzke, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, Beck´scher VOB-Kommentar, 2011, § 7 Rn. 35). Daraus wird deutlich, dass sich die seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf statuierte Ausnahme nicht auf die Fälle der Sachkunde durch behördeneigene Mitarbeiter bezieht.

bb. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich für den vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Nachweispflicht herleiten. Unabhängig von der genannten Entscheidung ist der Verzicht auf den Nachweis der Gleichwertigkeit bei Sachkunde der Vergabestelle auch mit wesentlichen Grundsätzen des Vergabeverfahrens nicht in Einklang zu bringen.

Zwar dient die Pflicht zum Nachweis der Gleichwertigkeit dem jeweiligen Auftraggeber, der in die Lage versetzt werden soll, das Angebot entsprechend zu prüfen. Es ist Sinn und Zweck der Nachweispflicht, im Interesse der zügigen Durchführung des Vergabeverfahrens, die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage zu versetzen, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 Verg 1/11 -, juris, Absatz-Nr. 38).

Ersichtlich wird bei dieser Zweckbestimmung aber auch darauf abgestellt, dass die Vergabestelle keine „weitere(n) Nachforschungen“ anstellen muss. Hierzu ist sie bei Fehlen eines Nachweises gerade nicht verpflichtet (vgl. auch OLG München, Urteil vom 31. Januar 1996 – 27 U 502/95 -, NJW-RR 1997, S. 1514, 1515). Zu solchen Nachforschungen zwingt man aber die Vergabestelle, wenn man auf den Nachweis verzichtet. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Nachforschung im Einzelfall ohne großen Aufwand möglich wäre. Dies zuzulassen würde zur Beantwortung der weiteren Frage, welches Ausmaß an Nachforschungen zur Statuierung des Nachweises als entbehrlich noch zulässig wäre, zwingen. So wäre vorliegend zu klären, ob die seitens der Beigeladenen dargestellte Internetrecherche des Mitarbeiters des Landesbetriebs (vgl. Schriftsatz vom 6. April 2011, Seite 15, Bl. 572 d.A.) vernachlässigbar ist. Eine solche ohne klare Determinanten durchgeführte Prüfung beeinträchtigt die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Vorhersehbarkeit seines Ergebnisses. Damit spielt es vorliegend auch keine Rolle, wenn Mitarbeiter der Vergabestelle im Einzelfall über anwendungsbereites, präsentes Fachwissen verfügen.

Zudem ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, § 97 Abs. 2 GWB, zu berücksichtigen. Für diese ist es nicht ohne Weiteres absehbar, ob der Auftraggeber über eine derartige eigene Sachkunde zur Prüfung der Gleichwertigkeit verfügt. Zudem ist das Beschaffen der Nachweise für die Bieter sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht mit Aufwendungen verbunden. Im Ergebnis wären somit die Bieter benachteiligt, die dem Gesetzeswortlaut folgen und die statuierten Nachweise beschaffen.

Es ist ferner nicht ausreichend, dass die Vergabestelle die Gleichwertigkeit für offensichtlich hält. Dies würde Raum für Manipulationen eröffnen, da die Akzeptanz von als gleichwertig anzusehenden Änderungen dann von der Vergabestelle und ihrer Auffassung von offensichtlicher Gleichwertigkeit im Einzelfalle abhinge. Es handelt sich bei § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A jedoch um eine „Muss-Vorschrift“. Zur Gewährleistung von Transparenz, Nachprüfbarkeit und Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens muss daher von allen Bietern, die Änderungen nach § 21 Nr. 2 VOB/A vornehmen, ein ausdrücklicher Nachweis der entsprechenden Gleichwertigkeit mit dem Angebot verlangt werden (vgl. VergK Bund, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – VI 1 – 31/00 -, juris, Absatz-Nr. 39).

Aus den genannten Gründen kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in Form des sie vertretenden L. S. über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gleichwertigkeit verfügte. Auf diese Einzelfallbetrachtung kommt es aus Gründen einer generalisierenden Betrachtung nicht an.

Hinzu kommt, dass die Ausführungsart „Super-Rail Eco BW“ im Vergleich zur angebotenen Konstruktion „Super-Rail BW“ durchaus Unterschiede aufweist, die einen Nachweis der Gleichwertigkeit rechtfertigen. Beide unterscheiden sich nicht nur in der Anprallheftigkeitsstufe. Ausweislich der seitens der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer vorgelegten Unterlagen (Bl. 96/97 d.A.) bestehen Unterschiede in der Breite und Höhe des Systems, in der „maximale(n) seitlichen Position des Fahrzeugs“, der „Mindestlänge“ und der „Masse je lfd. m Systemlänge“. Gewisse Unterschiede ergeben sich auch aus dem Schreiben der Gütegemeinschaft Sp. e.V. vom 18. Oktober 2010 (Bl. 98 d.A.). Hier wird als Vorteil des Systems „Super-Rail BW“ eine „höhere Sicherheitsreserve beim Anprall schwerer Fahrzeuge“ genannt, was offensichtlich auf die unterschiedlichen Massen zurückzuführen ist. Auch wenn diese Differenzen marginal sein mögen, bestand Veranlassung, die dennoch gegebene Gleichwertigkeit nachzuweisen. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob in evidenten Ausnahmefällen auf den Gleichwertigkeitsnachweis entgegen dem Gesetzeswortlaut verzichtet werden kann.

d. Keine Möglichkeit der Nachreichung von Nachweisen

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A ist die Gleichwertigkeitmit dem Angebot nachzuweisen. Eine Nachreichung scheidet in vorliegendem Fall daher aus (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 Verg 1/11 -, juris, Absatz-Nr. 36).

Zwar wird vertreten, dass die entsprechenden Nachweise noch später vorgelegt werden können, da diese Voraussetzungen als Ausschlussgrund in § 25 Nr. 1 VOB/A nicht genannt seien. Gelingt dieser Nachweis jedoch nicht, muss der Auftraggeber das Angebot als unvollständig ausscheiden (so Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl. 2007, § 21 VOB/A Rn. 30).

Zur Begründung dieser Sicht verweist Dähne auf einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes (vgl. VergK Bund, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – VI 1 – 31/00 -, IBR 2001, S. 76, zitiert nach juris). Hieraus ergibt sich jedoch nicht eindeutig die Möglichkeit die Nachweise später vorzulegen. Vielmehr wird betont, dass es sich um eine „Muss-Vorschrift“ handele, bei der ein ausdrücklicher Nachweis der entsprechenden Gleichwertigkeit mit dem Angebot verlangt wird (vgl. VergK Bund, a.a.O.). Selbst wenn man dies – entgegen dem Wortlaut – für zulässig erachtet, so ist der Nachweis jedoch im eigentlichen Vergabeverfahren zu führen (vgl. Frister, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A, VOB/B, 3. Aufl. 2010, § 16 Rn. 51). Die Möglichkeit, die geforderten Nachweise noch im Vergabenachprüfungsverfahren vorzulegen, sieht das Gesetz nicht vor. Gründe, dies zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Transparenz des Verfahrens, § 97 Abs. 1 GWB, würde erheblich leiden und das auf Beschleunigung angelegte Verfahren verzögert, würde man zu einem solchen Zeitpunkt noch Nachweise zulassen.

Zudem würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen. Die Bieter würden – jedenfalls – in verfahrensrechtlicher Hinsicht ungleich behandelt, wenn das Versäumnis derjenigen Bieter, die die Nachweise zunächst nicht vorgelegt haben, nachträglich "geheilt" werden könnte.

Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009, nach welcher der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangen kann, wurde erst mit der VOB/A 2009 neu eingeführt (vgl. Summa, in: juris-PK VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 16 Rn. 4). Eine vergleichbare Regelung enthält die VOB/A 2006 nicht.

e. Zwingender Ausschluss

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das Angebot vorliegend auch auszuschließen. Obgleich hinsichtlich der Begründung teilweise Uneinigkeit herrschte, besteht im Ergebnis Einigkeit darüber, dass bei fehlenden Nachweisen das Angebot zwingend auszuschließen ist (vgl. Frister, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A, VOB/B, 3. Aufl. 2010, § 16 Rn. 37). Der Auftraggeberin ein Ermessen einzuräumen, stünde nicht nur mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang, sondern würde die genannten Grundsätze der Transparenz des Vergabeverfahrens, § 97 Abs. 1 GWB, und der Gleichbehandlung aller Bieter, § 97 Abs. 2 GWB, verletzen.

2. Das „Nebenangebot Nr. 1“ der Beigeladenen ist auch nicht als Nebenangebot zu werten.

a. Nebenangebote sind so zu werten, wie sie abgegeben wurden. Auch ein Nebenangebot muss deshalb so beschaffen sein, dass es der Auftraggeber bei der Abgabe des Angebots als gleichwertig ansehen kann. Grundsätzlich muss deshalb auch bei einem Nebenangebot die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen belegt werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2002 – Verg W 6/02 -, juris, Absatz-Nr. 41). Dies ist wie aufgezeigt nicht der Fall.

b. Zudem hat die Beigeladene die in den Ausschreibungsbedingungen statuierten Nachweise bei der Abgabe von Nebenangeboten nicht vorgelegt.

Die Vergabekammer stellt zu Recht darauf ab, dass die Beigeladene keinerlei technische Unterlagen, Nachweise zur Erfüllung der erforderlichen Mindestbedingungen etc. mit ihrem Nebenangebot vorgelegt habe. Hierzu war sie jedoch aufgrund der in der Baubeschreibung, Abschnitt 6 genannten Voraussetzungen verpflichtet. Hierin ist detailliert festgelegt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Auch ist in den Bewerbungsbedingungen 2. HVA B-STB-EG (03/09) unter dem Abschnitt 5 festgehalten, dass die „geforderten Mindestanforderungen“ erfüllt sein müssen, was „mit der Angebotsabgabe nachzuweisen“ ist.

Die Einwände der Beigeladenen, die Mindestanforderungen träfen auf das Nebenangebot Nr. 1 gar nicht zu und könnten daher auf dieses nicht angewandt werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So führt die Beigeladene aus, es handele sich nicht um einen neuen oder anderen Entwurf, weder die Ansichten, noch die Statik werde geändert und es komme nicht zu einer Änderung der ausgeschriebenen Menge. Dies mag zutreffen, ist jedoch nach den Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.

Im Übrigen enthält Ziffer 6.1. der Bedingungen für die Aufstellung von Nebenangeboten (Bl. 94 d.A.) weitere Nachweispflichten, so etwa „überschlägige Standsicherheitsnachweise für die wesentlichen Schnitte“, welche die Beigeladene ebenfalls nicht erbracht hat. Aus den dargelegten Gründen kann auf eine solche Vorlage auch nicht verzichtet werden. Allein die Regelung dieser Ausführungsart in der DIN EN 1317 befreit die Beigeladene nicht von Nachweispflichten.

3.

Den Hilfsanträgen ist ebenfalls nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund der Wettbewerbsrelevanz sei vorrangig zu entscheiden, ob die Zulassung von Nebenangeboten beim alleinigen Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises überhaupt zulässig war. Insoweit wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie bei schon grundsätzlicher Unzulässigkeit von Nebenangeboten ihr Hauptangebot anders formuliert hätte.

Vorliegend ist das Nebenangebot Nr. 1 der Beschwerdeführerin jedoch wie aufgezeigt aus anderen Gründen nicht zu werten. Ob aufgrund des Umstandes, dass der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist, Nebenangebote überhaupt dem Grunde nach zulässig sind oder dies nicht vielmehr mit Art. 24 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/17/EG unvereinbar ist, kommt es für die Entscheidung daher nicht an (die Frage der Zulässigkeit von Nebenangeboten in diesem Fall verneinend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – VII Verg 39/10 -, NZBau 2011, S. 57; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. April 2011 – 1 Verg 10/10 -, Seite 13 ff.). Diese Frage kann daher im Ergebnis offen bleiben (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 Verg 1/11 -, juris, Absatz-Nr. 32). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Kenntnis der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Nebenangeboten ihr Hauptangebot abweichend formuliert, bzw. mehrere Hauptangebote abgegeben hätte, rechtfertigt – worauf die Vergabekammer zu Recht abgestellt hat – keine andere Beurteilung. Auf diesen hypothetischen Umstand könnte sich jeder unterlegene Bieter im Nachhinein berufen.

Unabhängig hiervon verweist das Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O. Seite 58) darauf, dass es „zunächst der Entscheidung der Vergabestelle überlassen“ bleibt, wie sie auf den Umstand der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Nebenangeboten reagiert. Diese könne das jetzige Vergabeverfahren aufheben oder zumindest bis in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurückversetzen, wobei ihr auch im letzteren Fall mehrere Möglichkeiten offen stünden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene, §§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 Satz 2 GWB. Sie trägt ferner gemäß §§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 Satz 1 GWB die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin, die sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat sie nicht zu tragen, da deren Rechtsverfolgung die gleichen Ziele verfolgte.

Für das Beschwerdeverfahren war für die Antragstellerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits von Gesetzes wegen erforderlich, § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, so dass es keiner gesonderten Entscheidung bedarf.

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren


(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 116 Besondere Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen: a) Vertretung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen


Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden, 1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteres

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 121 Leistungsbeschreibung


(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 30 Presse


(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren od

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen 1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen beg

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems


(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird. (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt

Referenzen - Urteile

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Apr. 2011 - 1 Verg 5/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Apr. 2011 - 1 Verg 5/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 Verg 1/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2011 wird abgelehnt. Gründe I. 1 1. Das Land Rheinland-Pfal
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Apr. 2011 - 1 Verg 5/10.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Nov. 2013 - 17 Verg 7/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Referenzen

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn

1.
bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2.
die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

1.
die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
2.
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in den Absätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
c)
eine internationale Organisation oder
5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.



Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Das Land Rheinland-Pfalz plant, baut und unterhält Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs auf dem Landesgebiet im Auftrag des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Bei der Durchführung dieser Aufgaben bedient es sich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), der dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zugeordnet ist. Der LBM tritt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Gebiet des Straßenbaus als Vergabestelle auf. Auftraggeber – und damit Beteiligter des Vergabeverfahrens – ist allein das Land (siehe auch OLG Düsseldorf v. 25.11.2009 - VII-Verg 27/09 - juris Rn. 44). Dies gilt auch, wenn der Bund in den Vergabeunterlagen als Mitauftraggeber bezeichnet wird.

2

2. Gegenstand des im Februar 2010 – noch unter Geltung der VOB/A 2006 – eingeleiteten Vergabeverfahrens ist der erste Bauabschnitt für den Neubau der Bundesstraße 50. Im Offenen Verfahren sollen Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten vergeben werden. Die Oberbauarbeiten fallen in die Bauklasse SV.

3

Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob „Nebenangebote“ der Antragstellerin zu werten sind.

4

Unter II.1.9) der Bekanntmachung sind „Varianten/Alternativangebote“ zugelassen.

5

Umfangreiche Mindestanforderungen an Nebenangebote sind unter 1.5 der Baubeschreibung niedergelegt. In den „ EG-Bewerbungsbedingungen “ werden die Bieter darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit Angebotsabgabe den Nachweis führen müssen, dass Nebenangebote die Mindestbedingungen erfüllen.

6

3. Mehrere Bieter, deren Eignung außer Frage steht, gaben wertbare Hauptangebote ab. Der Preisspiegel bietet insoweit folgendes Bild (jeweils Nettopreise):

7

Preisgünstigster Bieterin ist die A. GmbH & Co. KG, deren Hauptangebot auf 11.190.455,08 € lautet. Zeitplatzierte ist die S. GmbH & Co. KG mit 11.519.598 €.

8

Die Antragstellerin liegt mit 11.554.700,84 € an dritter Stelle. Sie hat insgesamt 11 als Nebenangebote bezeichnete Abweichungen vom Leistungsverzeichnis eingereicht, deren Wertung zu folgenden Einsparungen führen würde:

9

Nebenangebot I:

9.250,00 €

Nebenangebot II:

3.600,00 €

Nebenangebot III:

47.440,70 €

Nebenangebot IV:

56.472,00 €

Nebenangebot V:

23.269,50 €

Nebenangebot VI:

204.698,50 €

Nebenangebot VII:

100.085,55 €

Nebenangebot VIII:       

56.997,40 €

Nebenangebot IX:

3.150,00 €

Nebenangebot X:

31.862,20 €

Nebenangebot XI:

155.684,86 €

10

Die Einsparungen durch die „Nebenangebote“ I - V sowie VII - IX summieren sich auf 300.265,15 €. Angesichts der Differenz bei den Hauptangeboten von 364.245,76 € hätte die Antragstellerin ungeachtet der Frage, ob und inwieweit auch preisgünstigere „Nebenangebote“ der Amand GmbH & Co. KG wertbar sind, bestenfalls dann eine Chance auf den Zuschlag, wenn – bei unterstellter Wertbarkeit ihrer übrigen „Nebenangebote“ – zumindest die „Nebenangebote“ VI und X oder das „Nebenangebot“ XI berücksichtigt werden müsste.

11

4. Das „Nebenangebot“ VI der Antragstellerin bezieht sich auf eine Entwässerungsleitung mit einer Gesamtlänge von ca. 3,5 km. Ein Abschnitt von etwa 1,6 km Länge, der unter den Ordnungsziffern 00.19.0002 bis 00.19.0005 des Leistungsverzeichnisses beschrieben ist, soll aus „ kreisförmigen duktilen Gussrohren nach DIN EN 598“, die „ den statischen und konstruktiven Erfordernissen nach DIN EN1610 “ genügen müssen, hergestellt werden. Als Leitprodukt ist das Fabrikat Saint-Gobain Pluvial Standard mit dem Zusatz: „oder gleichwertig“ angegeben.

12

Im allgemeinen Teil der Baubeschreibung teilte der Auftraggeber unter 1.1.5 (Entwässerung) mit, dass und warum die Forderung nach Verwendung von duktilem Gussrohr den Besonderheiten an der Einbaustelle, „ die von der Standardentwässerung abweichende Maßnahmen“ erfordern, geschuldet ist.

13

Die Antragstellerin bietet "anstelle der Gussrohre GfK-Rohre aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach DIN EN 14364/DIN 16868 bzw. nach DIN EN 1796 in Standardharzqualität“ an.

14

Gleiches gilt für die unter Ordnungsziffer 00.09 beschriebene Dükeranlage und das „Nebenangebot“ X.

15

Irgendwelche Unterlagen, die Auskunft über das angebotene Alternativprodukt geben könnten, waren dem Angebot nicht beigefügt.

16

5. Das „Nebenangebot“ XI betrifft die Ordnungsziffern 00.29.001 (Frostschutzschicht aus „ natürlichen gebrochenen Gesteinskörnungen “) und 00.30.001 (Asphalttragschicht) des Leistungsverzeichnisses. Die Asphalttragschicht soll eine Dicke von 22 cm haben.

17

In diesem Zusammenhang heißt es unter 1.5.2.1 Unterpunkt 6b (Mindestanforderungen an Nebenangebote) zu alternativen Bauweisen mit Tragschichten aus hydraulisch gebundenem pechhaltigem Material u.a.:

18

Werden in Ausnahmefällen und bei Zulassung von Nebenangeboten… auch bei den Bauklassen SV und I Tragschichten aus pechhaltigen Straßenbaustoffen eingesetzt, darf ihre Dicke lediglich auf die Frostschutzschicht angerechnet werden .

19

Die Antragstellerin bietet alternativ den „ Oberbau nach RSTO Tafel 1, Zeile 2.1 Bauklasse SV mit HGT aus teerhaltigem Ausbauasphalt “ an. Anstelle der ausgeschriebenen Leistung sollen eine 15 cm dicke „ hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht“ und eine Tragschicht „ wie in OZ 00.30.0001 beschrieben …, jedoch Einbaudicke 14 cm" hergestellt werden. Sie hat die hydraulisch gebundene Schicht (HGT) mit 7 cm auf die darunterliegende Frostschutzschicht und mit 8 cm auf die Asphalttragschicht angerechnet.

20

Weitere Angaben enthalten die Angebotsunterlagen nicht.

II.

21

1. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass sie nicht für den Zuschlag vorgesehen sei; sie habe nicht das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben. Ihre Nebenangebote könnten aufgrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus jüngerer Zeit nicht berücksichtigt werden, weil als einziges Wertungskriterium der niedrigste Preis genannt sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der A. GmbH & Co. KG zu erteilen.

22

Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2010: Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sei nicht einschlägig, da sie keine Nebenangebote im Rechtsinne eingereicht, sondern Leistungsvarianten im Rahmen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten habe, die nach den für Hauptangebote geltenden Regeln zu behandeln seien.

23

Mit Schreiben vom 12. November 2010 wies die Vergabestelle die Rügen zurück. Ergänzend teilte sie mit, die Nebenangebote VI und X könnten auch deshalb nicht gewertet werden, weil die angebotenen Kunststoffrohre nicht gleichwertig seien. Bei dem ausgeschriebenen Gussmaterial sei von einer bedeutend längeren Lebensdauer auszugehen. Auch seien die Unterhaltungskosten bei Gusseisen deutlich niedriger. Hinsichtlich des Nebenangebots XI fehle es ebenfalls an der Gleichwertigkeit, weil die notwendige Tragfähigkeit nicht gewährleistet sei. Bereits die Nichtberücksichtigung dieser drei Nebenangebote habe zur Folge, dass das Angebot der Antragstellerin hinter dem Angebot der Firma A. zurücktreten müsse.

24

2. Den daraufhin eingereichten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 4. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat sich dabei weitgehend der Argumentation des Auftraggebers angeschlossen und ausgeführt:

25

Es könne dahin stehen, ob der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu folgen sei, wonach Nebenangebote grundsätzlich nicht gewertet werden können, wenn der Preis als einziges Wertungskriterium angegeben worden ist.

26

Vorliegend sei die Entscheidung der Vergabestelle, die „Nebenangebote“ VI, X und XI (sowie VIII) nicht zu werten, aus anderen Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einsparungen, die sich aufgrund der übrigen „Nebenangebote“ ergeben könnten, seien zu gering, um den Abstand zum Hauptangebot der Firma Amand entscheidend verkürzen zu können.

27

Die Entscheidung der Vergabestelle, die „Nebenangebote“ VI und X der Antragstellerin gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 nicht zu werten, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle habe im Sinne des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 die Verwendung von Rohren eines bestimmten Materials/Fabrikats vorgegeben und die Möglichkeit eröffnet, ein gleichwertiges Material/Fabrikat anzubieten. Die Vergabestelle sei in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der Antragstellerin angebotene Material/Fabrikat nicht gleichwertig zu dem ausgeschriebenen Material bzw. Fabrikat sei.

28

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit stehe dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum könne nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen nicht oder deshalb fehlerhaft ausgeübt habe, weil er sich auf sachfremde Erwägungen gestützt oder einen unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Dies sei hier nicht feststellbar. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gleichwertigkeit der Kunststoffrohre aufgrund geringerer Lebensdauer und höherer Unterhaltskosten im Vergleich zu den ausgeschriebenen Metallrohren zu verneinen sei.

29

Auch das "Nebenangebot" XI der Antragstellerin sei gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 bzw. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 zwingend von der Wertung auszuschließen, da die Antragstellerin mit Angebotsabgabe keinen Gleichwertigkeitsnachweis vorgelegt hat. Es könne insofern offen bleiben, ob es sich bei dem "Nebenangebot" XI der Antragstellerin um ein "echtes" Nebenangebot oder um eine Abweichung von technischen Spezifikationen handele. Den so oder so notwendigen Gleichwertigkeitsnachweis habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.

30

3. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der mit einem Eilantrag nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB verbundenen sofortigen Beschwerde.

III.

31

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel der Antragstellerin nach dem aktuellen Sach- und Streitstand keine Aussichten auf Erfolg hat. Derzeit sind keine Umstände ersichtlich, die gegen eine vergaberechtskonforme Beauftragung eines Konkurrenzunternehmens sprechen.

32

1. Es kann hier offen bleiben, ob der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (zuletzt Besch. v. 18.10.2010 - VII-Verg 39/10 - NZBau 2011, 57) zu folgen ist, wonach Nebenangebote dann nicht zugelassen bzw. zugelassene Nebenangebote nicht gewertet werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Senatsentscheidung vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10 -ZfBR 2010, 708 nicht entnommen werden kann, dass der Senat eine gegenteilige Auffassung vertritt. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf waren damals noch nicht veröffentlicht, jedenfalls dem Senat unbekannt; mögliche Auswirkungen des Wortlauts der Art. 24 Abs. 1, 53 Abs. 1 VKR bzw. der Art. 36 Abs. 1, 55 Abs. 1 SKR auf die Wertbarkeit von Nebenangeboten wurden nicht problematisiert.

33

2. Die Antragstellerin hat schon deshalb keine Chance auf den Zuschlag, weil seine „Nebenangebote“ VI und X sowie das „Nebenangebot“ XI nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf eine mögliche vergaberechtswidrige Behandlung der übrigen „Nebenangebote“ könnte sich die Antragstellerin nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen, weil sie selbst bei deren Berücksichtigung das für die Auftragserteilung vorgesehene Unternehmen nicht vom ersten Platz verdrängen könnte.

34

a) „Nebenangebote“ VI und X

35

aa) Bei den technischen Vorgaben der Vergabestelle für die Rohre der Entwässerungsanlage handelt es sich um technische Spezifikationen im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 lit. a) VOB/A 2006, denen die von der Antragstellerin angebotene Abweichung unzweifelhaft nicht genügt. Diese Abweichung ist allerdings nicht den Regeln für Nebenangebote unterworfen. Für sie gilt vielmehr § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 in Verbindung mit §§ 21 Nr. 2, 25 Nr. 4 VOB/A 2006. Danach sind Abweichungen von technischen Spezifikationen als Hauptangebote zu behandeln, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Bieter bereits mit dem Angebot durch geeignete Unterlagen – wie Prüfberichte anerkannter Stellen oder aussagekräftige Herstellerangaben – der Vergabestelle die funktionale und qualitative Gleichwertigkeit – hier auch für den Einsatz an einer Stelle mit örtlichen Besonderheiten – nachweist (siehe dazu Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Auflage, § 7 VOB/A Rn. 74 f.). Dies hat die Antragstellerin versäumt, so dass die von ihr angebotene Leistungsalternative nicht als technisch modifiziertes Hauptangebot gewertet werden kann.

36

bb) Dieser Mangel kann nicht durch im Nachprüfungsverfahren nachgereichte Unterlagen, darunter eine Herstellerbescheinigung vom 24. November 2010 und eine technische Mitteilung über die chemische Beständigkeit von GfK-Rohren vom 31. Oktober 2006, geheilt werden. Dass die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst.

37

cc) Die Antragstellerin behauptet nicht, dass sich die Gleichwertigkeit – zumindest für Fachleute auf dem Gebiet des Straßenbaus – aus den von ihr selbst angegebenen Normen ergebe. Sie trägt vielmehr vor, dem Auftraggeber müsse die Gleichwertigkeit aus anderen Vergabeverfahren bekannt sein, weshalb ein entsprechender Nachweis entbehrlich sei. Zum einen hätten in jüngerer Zeit Vergabestellen in einem anderen Bundesland im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen Kunststoffrohre ausgeschrieben. Zum anderen sei im Jahre 2004 bei einer Baumaßnahme an einer Landesstraße in Rheinland-Pfalz der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt worden, das Kunststoffrohre anstelle der damals ausgeschriebenen Gusseisenrohre vorsah. Es müsse also auf Auftraggeberseite das für die Beurteilung der Gleichwertigkeit notwendige Wissen vorhanden sein.

38

Dem kann nicht gefolgt werden. Es geht nicht um (die Zurechnung von) Wissen innerhalb eines Behördenapparats, sondern um den tatsächlichen Vorgang der Angebotsprüfung durch die dafür im Einzelfall berufenen Personen. Sinn und Zweck der Nachweispflicht ist es, im Interesse der zügigen Durchführung des Vergabeverfahrens die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage zu versetzen, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob es einen Bediensteten des Landes – oder gar, wie die Antragstellerin meint, des Bundes – gibt oder geben könnte, der aufgrund eigener Sachkunde ohne entsprechende Angaben eines Bieters in der Lage wäre, die Frage der Gleichwertigkeit zu beurteilen (zur vergleichbaren Problematik bei der Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise durch „bekannte“ Unternehmen siehe VK Kiel v. 17.01.2006 - VK-SH 32/05 - juris Rn. 83; Glahs in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 3. Auflage, § 6 VOB/A Rn. 66). Die scheinbar anderslautende Entscheidung des BayObLG v. 02.12.2002 - Verg 24/02 (VergabeR 2003, 207, 212), betraf den atypischen, einer Verallgemeinerung nicht zugänglichen Fall, dass ein Bieter für die Herstellung von Straßenbanketten alternativ die Verwendung von Bodenmaterial aus dem Baustellenbereich vorgeschlagen hatte und die dortigen Boden- und Untergrundverhältnisse in den Vergabeunterlagen eingehend erläutert worden waren.

39

dd) An dem Fehlen jeglicher Darlegung zur Eignung des Alternativprodukts für den aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen Verwendungszweck würde im Übrigen auch die Berücksichtigung der Alternative Kunststoffrohre als „echtes“ Nebenangebot scheitern.

40

ee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr modifiziertes Hauptangebot nicht nach § 9 Nr. 10 Satz 2 VOB/A 2006 zu behandeln. Nach dieser Regelung ist die Angabe eines bestimmten Produkts nur zulässig, wenn dies zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes unerlässlich ist. Es handelt sich also eine Ausschreibungshilfe in den seltenen Fällen, in denen eine verbale Umschreibung des Leistungsgegenstandes das Informationsinteresse der Wettbewerbsteilnehmer nicht hinreichend befriedigen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Auftraggeber hat die zu verwendenden Rohre und deren Beschaffenheit durch Materialangabe und technische Normen hinreichend klar beschrieben. Die nicht nur überflüssige, sondern auch vergaberechtswidrige Angabe des Produkts eines namentlich bezeichneten Herstellers ändert nichts daran, dass Abweichungen von den vergaberechtskonform vorgegebenen technischen Spezifikationen an § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 zu messen sind. Unabhängig davon konnte selbstverständlich jeder Bieter auch gleichartige Gusseisenrohre anderer Hersteller anbieten.

41

b) „Nebenangebot“ XI

42

aa) Das „Nebenangebot“ XI bezieht sich auf eine Teilleistung, die der Auftraggeber nicht unter Bezugnahme auf technischen Spezifikationen im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A 2006 definiert hat, sodass § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 keine Anwendung findet. Es handelt sich vielmehr um eine Leistungsvariante, die den Regeln für „echte“ Nebenangebote unterliegt. Zu diesen Regeln gehört auch § 25a Nr. 3 VOB/A, wonach eine Berücksichtigung eine Übereinstimmung mit den publik gemachten Mindestanforderungen voraussetzt.

43

Diese Mindestanforderungen lassen hier zwar die von der Antragstellerin alternativ vorgeschlagene Schichtenfolge mit einer HTG als solche zu, nicht aber eine Abweichung von der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Dicke der darüberliegenden Asphalttragschicht (14 cm statt 22 cm). Das Nebenangebot XI kann deshalb nicht gewertet werden.

44

Unerheblich ist, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats davon ausgegangen werden kann, dass der alternativ vorgeschlagene Schichtenaufbau den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO), Tafel 1. Zeile 2.1 entspricht und damit den Regeln der Straßenbautechnik hinreichend Rechnung tragen würde. Vergaberechtlich steht es dem Auftraggeber frei, für Haupt- und/oder Nebenangebote Leistungen zu fordern, die über (Mindest-)Standards hinausgehen. Hier hat der Auftraggeber für Nebenangebote von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine alternative Standardleistung nach RStO, Tafel 1. Zeile 2.1 jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn pechhaltiges Recyclingmaterial Verwendung finden soll.

45

bb) Sollten die etwas unklaren Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Januar 2011 so zu verstehen sein, dass vorgetragen werden soll, sie habe überhaupt keine HGT mit pechhaltigem Recyclingmaterial angeboten oder anbieten wollen, so wäre dies ebenfalls unerheblich. In dem Nebenangebot XI heißt es unter der Alternativordnungsziffer 00.30.0001a wörtlich: Hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht liefern und entsprechend den gültigen Vorschriften einbauen .“

46

Es ist Sache des Bieters, sein Nebenangebot so klar und deutlich abzufassen, dass der Auftraggeber allein aufgrund dieser Angaben die Erfüllung seiner Vorgaben nachprüfen kann.

47

cc) Ob der Auftraggeber berechtigt wäre, Unklarheiten im Wege der Aufklärung (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 2006) zu beseitigen, kann ebenfalls dahinstehen. Er ist dazu nicht verpflichtet (OLG Dresden v. 10.07.2003 - WVerg 16/02 - VergabeR 2004, 92) und hat vorliegend – wie schon in den „ EG-Bewerbungsbedingungen “ angekündigt – von einer Aufklärung abgesehen.

IV.

48

Der Auftraggeber wird gebeten, eine Auftragsvergabe dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

49

Die Antragstellerin wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.



Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Das Land Rheinland-Pfalz plant, baut und unterhält Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs auf dem Landesgebiet im Auftrag des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Bei der Durchführung dieser Aufgaben bedient es sich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), der dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zugeordnet ist. Der LBM tritt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Gebiet des Straßenbaus als Vergabestelle auf. Auftraggeber – und damit Beteiligter des Vergabeverfahrens – ist allein das Land (siehe auch OLG Düsseldorf v. 25.11.2009 - VII-Verg 27/09 - juris Rn. 44). Dies gilt auch, wenn der Bund in den Vergabeunterlagen als Mitauftraggeber bezeichnet wird.

2

2. Gegenstand des im Februar 2010 – noch unter Geltung der VOB/A 2006 – eingeleiteten Vergabeverfahrens ist der erste Bauabschnitt für den Neubau der Bundesstraße 50. Im Offenen Verfahren sollen Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten vergeben werden. Die Oberbauarbeiten fallen in die Bauklasse SV.

3

Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob „Nebenangebote“ der Antragstellerin zu werten sind.

4

Unter II.1.9) der Bekanntmachung sind „Varianten/Alternativangebote“ zugelassen.

5

Umfangreiche Mindestanforderungen an Nebenangebote sind unter 1.5 der Baubeschreibung niedergelegt. In den „ EG-Bewerbungsbedingungen “ werden die Bieter darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit Angebotsabgabe den Nachweis führen müssen, dass Nebenangebote die Mindestbedingungen erfüllen.

6

3. Mehrere Bieter, deren Eignung außer Frage steht, gaben wertbare Hauptangebote ab. Der Preisspiegel bietet insoweit folgendes Bild (jeweils Nettopreise):

7

Preisgünstigster Bieterin ist die A. GmbH & Co. KG, deren Hauptangebot auf 11.190.455,08 € lautet. Zeitplatzierte ist die S. GmbH & Co. KG mit 11.519.598 €.

8

Die Antragstellerin liegt mit 11.554.700,84 € an dritter Stelle. Sie hat insgesamt 11 als Nebenangebote bezeichnete Abweichungen vom Leistungsverzeichnis eingereicht, deren Wertung zu folgenden Einsparungen führen würde:

9

Nebenangebot I:

9.250,00 €

Nebenangebot II:

3.600,00 €

Nebenangebot III:

47.440,70 €

Nebenangebot IV:

56.472,00 €

Nebenangebot V:

23.269,50 €

Nebenangebot VI:

204.698,50 €

Nebenangebot VII:

100.085,55 €

Nebenangebot VIII:       

56.997,40 €

Nebenangebot IX:

3.150,00 €

Nebenangebot X:

31.862,20 €

Nebenangebot XI:

155.684,86 €

10

Die Einsparungen durch die „Nebenangebote“ I - V sowie VII - IX summieren sich auf 300.265,15 €. Angesichts der Differenz bei den Hauptangeboten von 364.245,76 € hätte die Antragstellerin ungeachtet der Frage, ob und inwieweit auch preisgünstigere „Nebenangebote“ der Amand GmbH & Co. KG wertbar sind, bestenfalls dann eine Chance auf den Zuschlag, wenn – bei unterstellter Wertbarkeit ihrer übrigen „Nebenangebote“ – zumindest die „Nebenangebote“ VI und X oder das „Nebenangebot“ XI berücksichtigt werden müsste.

11

4. Das „Nebenangebot“ VI der Antragstellerin bezieht sich auf eine Entwässerungsleitung mit einer Gesamtlänge von ca. 3,5 km. Ein Abschnitt von etwa 1,6 km Länge, der unter den Ordnungsziffern 00.19.0002 bis 00.19.0005 des Leistungsverzeichnisses beschrieben ist, soll aus „ kreisförmigen duktilen Gussrohren nach DIN EN 598“, die „ den statischen und konstruktiven Erfordernissen nach DIN EN1610 “ genügen müssen, hergestellt werden. Als Leitprodukt ist das Fabrikat Saint-Gobain Pluvial Standard mit dem Zusatz: „oder gleichwertig“ angegeben.

12

Im allgemeinen Teil der Baubeschreibung teilte der Auftraggeber unter 1.1.5 (Entwässerung) mit, dass und warum die Forderung nach Verwendung von duktilem Gussrohr den Besonderheiten an der Einbaustelle, „ die von der Standardentwässerung abweichende Maßnahmen“ erfordern, geschuldet ist.

13

Die Antragstellerin bietet "anstelle der Gussrohre GfK-Rohre aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach DIN EN 14364/DIN 16868 bzw. nach DIN EN 1796 in Standardharzqualität“ an.

14

Gleiches gilt für die unter Ordnungsziffer 00.09 beschriebene Dükeranlage und das „Nebenangebot“ X.

15

Irgendwelche Unterlagen, die Auskunft über das angebotene Alternativprodukt geben könnten, waren dem Angebot nicht beigefügt.

16

5. Das „Nebenangebot“ XI betrifft die Ordnungsziffern 00.29.001 (Frostschutzschicht aus „ natürlichen gebrochenen Gesteinskörnungen “) und 00.30.001 (Asphalttragschicht) des Leistungsverzeichnisses. Die Asphalttragschicht soll eine Dicke von 22 cm haben.

17

In diesem Zusammenhang heißt es unter 1.5.2.1 Unterpunkt 6b (Mindestanforderungen an Nebenangebote) zu alternativen Bauweisen mit Tragschichten aus hydraulisch gebundenem pechhaltigem Material u.a.:

18

Werden in Ausnahmefällen und bei Zulassung von Nebenangeboten… auch bei den Bauklassen SV und I Tragschichten aus pechhaltigen Straßenbaustoffen eingesetzt, darf ihre Dicke lediglich auf die Frostschutzschicht angerechnet werden .

19

Die Antragstellerin bietet alternativ den „ Oberbau nach RSTO Tafel 1, Zeile 2.1 Bauklasse SV mit HGT aus teerhaltigem Ausbauasphalt “ an. Anstelle der ausgeschriebenen Leistung sollen eine 15 cm dicke „ hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht“ und eine Tragschicht „ wie in OZ 00.30.0001 beschrieben …, jedoch Einbaudicke 14 cm" hergestellt werden. Sie hat die hydraulisch gebundene Schicht (HGT) mit 7 cm auf die darunterliegende Frostschutzschicht und mit 8 cm auf die Asphalttragschicht angerechnet.

20

Weitere Angaben enthalten die Angebotsunterlagen nicht.

II.

21

1. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass sie nicht für den Zuschlag vorgesehen sei; sie habe nicht das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben. Ihre Nebenangebote könnten aufgrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus jüngerer Zeit nicht berücksichtigt werden, weil als einziges Wertungskriterium der niedrigste Preis genannt sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der A. GmbH & Co. KG zu erteilen.

22

Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2010: Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sei nicht einschlägig, da sie keine Nebenangebote im Rechtsinne eingereicht, sondern Leistungsvarianten im Rahmen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten habe, die nach den für Hauptangebote geltenden Regeln zu behandeln seien.

23

Mit Schreiben vom 12. November 2010 wies die Vergabestelle die Rügen zurück. Ergänzend teilte sie mit, die Nebenangebote VI und X könnten auch deshalb nicht gewertet werden, weil die angebotenen Kunststoffrohre nicht gleichwertig seien. Bei dem ausgeschriebenen Gussmaterial sei von einer bedeutend längeren Lebensdauer auszugehen. Auch seien die Unterhaltungskosten bei Gusseisen deutlich niedriger. Hinsichtlich des Nebenangebots XI fehle es ebenfalls an der Gleichwertigkeit, weil die notwendige Tragfähigkeit nicht gewährleistet sei. Bereits die Nichtberücksichtigung dieser drei Nebenangebote habe zur Folge, dass das Angebot der Antragstellerin hinter dem Angebot der Firma A. zurücktreten müsse.

24

2. Den daraufhin eingereichten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 4. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat sich dabei weitgehend der Argumentation des Auftraggebers angeschlossen und ausgeführt:

25

Es könne dahin stehen, ob der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu folgen sei, wonach Nebenangebote grundsätzlich nicht gewertet werden können, wenn der Preis als einziges Wertungskriterium angegeben worden ist.

26

Vorliegend sei die Entscheidung der Vergabestelle, die „Nebenangebote“ VI, X und XI (sowie VIII) nicht zu werten, aus anderen Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einsparungen, die sich aufgrund der übrigen „Nebenangebote“ ergeben könnten, seien zu gering, um den Abstand zum Hauptangebot der Firma Amand entscheidend verkürzen zu können.

27

Die Entscheidung der Vergabestelle, die „Nebenangebote“ VI und X der Antragstellerin gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 nicht zu werten, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle habe im Sinne des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 die Verwendung von Rohren eines bestimmten Materials/Fabrikats vorgegeben und die Möglichkeit eröffnet, ein gleichwertiges Material/Fabrikat anzubieten. Die Vergabestelle sei in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der Antragstellerin angebotene Material/Fabrikat nicht gleichwertig zu dem ausgeschriebenen Material bzw. Fabrikat sei.

28

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit stehe dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum könne nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen nicht oder deshalb fehlerhaft ausgeübt habe, weil er sich auf sachfremde Erwägungen gestützt oder einen unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Dies sei hier nicht feststellbar. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gleichwertigkeit der Kunststoffrohre aufgrund geringerer Lebensdauer und höherer Unterhaltskosten im Vergleich zu den ausgeschriebenen Metallrohren zu verneinen sei.

29

Auch das "Nebenangebot" XI der Antragstellerin sei gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 bzw. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 zwingend von der Wertung auszuschließen, da die Antragstellerin mit Angebotsabgabe keinen Gleichwertigkeitsnachweis vorgelegt hat. Es könne insofern offen bleiben, ob es sich bei dem "Nebenangebot" XI der Antragstellerin um ein "echtes" Nebenangebot oder um eine Abweichung von technischen Spezifikationen handele. Den so oder so notwendigen Gleichwertigkeitsnachweis habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.

30

3. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der mit einem Eilantrag nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB verbundenen sofortigen Beschwerde.

III.

31

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel der Antragstellerin nach dem aktuellen Sach- und Streitstand keine Aussichten auf Erfolg hat. Derzeit sind keine Umstände ersichtlich, die gegen eine vergaberechtskonforme Beauftragung eines Konkurrenzunternehmens sprechen.

32

1. Es kann hier offen bleiben, ob der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (zuletzt Besch. v. 18.10.2010 - VII-Verg 39/10 - NZBau 2011, 57) zu folgen ist, wonach Nebenangebote dann nicht zugelassen bzw. zugelassene Nebenangebote nicht gewertet werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Senatsentscheidung vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10 -ZfBR 2010, 708 nicht entnommen werden kann, dass der Senat eine gegenteilige Auffassung vertritt. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf waren damals noch nicht veröffentlicht, jedenfalls dem Senat unbekannt; mögliche Auswirkungen des Wortlauts der Art. 24 Abs. 1, 53 Abs. 1 VKR bzw. der Art. 36 Abs. 1, 55 Abs. 1 SKR auf die Wertbarkeit von Nebenangeboten wurden nicht problematisiert.

33

2. Die Antragstellerin hat schon deshalb keine Chance auf den Zuschlag, weil seine „Nebenangebote“ VI und X sowie das „Nebenangebot“ XI nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf eine mögliche vergaberechtswidrige Behandlung der übrigen „Nebenangebote“ könnte sich die Antragstellerin nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen, weil sie selbst bei deren Berücksichtigung das für die Auftragserteilung vorgesehene Unternehmen nicht vom ersten Platz verdrängen könnte.

34

a) „Nebenangebote“ VI und X

35

aa) Bei den technischen Vorgaben der Vergabestelle für die Rohre der Entwässerungsanlage handelt es sich um technische Spezifikationen im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 lit. a) VOB/A 2006, denen die von der Antragstellerin angebotene Abweichung unzweifelhaft nicht genügt. Diese Abweichung ist allerdings nicht den Regeln für Nebenangebote unterworfen. Für sie gilt vielmehr § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 in Verbindung mit §§ 21 Nr. 2, 25 Nr. 4 VOB/A 2006. Danach sind Abweichungen von technischen Spezifikationen als Hauptangebote zu behandeln, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Bieter bereits mit dem Angebot durch geeignete Unterlagen – wie Prüfberichte anerkannter Stellen oder aussagekräftige Herstellerangaben – der Vergabestelle die funktionale und qualitative Gleichwertigkeit – hier auch für den Einsatz an einer Stelle mit örtlichen Besonderheiten – nachweist (siehe dazu Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Auflage, § 7 VOB/A Rn. 74 f.). Dies hat die Antragstellerin versäumt, so dass die von ihr angebotene Leistungsalternative nicht als technisch modifiziertes Hauptangebot gewertet werden kann.

36

bb) Dieser Mangel kann nicht durch im Nachprüfungsverfahren nachgereichte Unterlagen, darunter eine Herstellerbescheinigung vom 24. November 2010 und eine technische Mitteilung über die chemische Beständigkeit von GfK-Rohren vom 31. Oktober 2006, geheilt werden. Dass die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst.

37

cc) Die Antragstellerin behauptet nicht, dass sich die Gleichwertigkeit – zumindest für Fachleute auf dem Gebiet des Straßenbaus – aus den von ihr selbst angegebenen Normen ergebe. Sie trägt vielmehr vor, dem Auftraggeber müsse die Gleichwertigkeit aus anderen Vergabeverfahren bekannt sein, weshalb ein entsprechender Nachweis entbehrlich sei. Zum einen hätten in jüngerer Zeit Vergabestellen in einem anderen Bundesland im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen Kunststoffrohre ausgeschrieben. Zum anderen sei im Jahre 2004 bei einer Baumaßnahme an einer Landesstraße in Rheinland-Pfalz der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt worden, das Kunststoffrohre anstelle der damals ausgeschriebenen Gusseisenrohre vorsah. Es müsse also auf Auftraggeberseite das für die Beurteilung der Gleichwertigkeit notwendige Wissen vorhanden sein.

38

Dem kann nicht gefolgt werden. Es geht nicht um (die Zurechnung von) Wissen innerhalb eines Behördenapparats, sondern um den tatsächlichen Vorgang der Angebotsprüfung durch die dafür im Einzelfall berufenen Personen. Sinn und Zweck der Nachweispflicht ist es, im Interesse der zügigen Durchführung des Vergabeverfahrens die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage zu versetzen, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob es einen Bediensteten des Landes – oder gar, wie die Antragstellerin meint, des Bundes – gibt oder geben könnte, der aufgrund eigener Sachkunde ohne entsprechende Angaben eines Bieters in der Lage wäre, die Frage der Gleichwertigkeit zu beurteilen (zur vergleichbaren Problematik bei der Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise durch „bekannte“ Unternehmen siehe VK Kiel v. 17.01.2006 - VK-SH 32/05 - juris Rn. 83; Glahs in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 3. Auflage, § 6 VOB/A Rn. 66). Die scheinbar anderslautende Entscheidung des BayObLG v. 02.12.2002 - Verg 24/02 (VergabeR 2003, 207, 212), betraf den atypischen, einer Verallgemeinerung nicht zugänglichen Fall, dass ein Bieter für die Herstellung von Straßenbanketten alternativ die Verwendung von Bodenmaterial aus dem Baustellenbereich vorgeschlagen hatte und die dortigen Boden- und Untergrundverhältnisse in den Vergabeunterlagen eingehend erläutert worden waren.

39

dd) An dem Fehlen jeglicher Darlegung zur Eignung des Alternativprodukts für den aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen Verwendungszweck würde im Übrigen auch die Berücksichtigung der Alternative Kunststoffrohre als „echtes“ Nebenangebot scheitern.

40

ee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr modifiziertes Hauptangebot nicht nach § 9 Nr. 10 Satz 2 VOB/A 2006 zu behandeln. Nach dieser Regelung ist die Angabe eines bestimmten Produkts nur zulässig, wenn dies zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes unerlässlich ist. Es handelt sich also eine Ausschreibungshilfe in den seltenen Fällen, in denen eine verbale Umschreibung des Leistungsgegenstandes das Informationsinteresse der Wettbewerbsteilnehmer nicht hinreichend befriedigen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Auftraggeber hat die zu verwendenden Rohre und deren Beschaffenheit durch Materialangabe und technische Normen hinreichend klar beschrieben. Die nicht nur überflüssige, sondern auch vergaberechtswidrige Angabe des Produkts eines namentlich bezeichneten Herstellers ändert nichts daran, dass Abweichungen von den vergaberechtskonform vorgegebenen technischen Spezifikationen an § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 zu messen sind. Unabhängig davon konnte selbstverständlich jeder Bieter auch gleichartige Gusseisenrohre anderer Hersteller anbieten.

41

b) „Nebenangebot“ XI

42

aa) Das „Nebenangebot“ XI bezieht sich auf eine Teilleistung, die der Auftraggeber nicht unter Bezugnahme auf technischen Spezifikationen im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A 2006 definiert hat, sodass § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 keine Anwendung findet. Es handelt sich vielmehr um eine Leistungsvariante, die den Regeln für „echte“ Nebenangebote unterliegt. Zu diesen Regeln gehört auch § 25a Nr. 3 VOB/A, wonach eine Berücksichtigung eine Übereinstimmung mit den publik gemachten Mindestanforderungen voraussetzt.

43

Diese Mindestanforderungen lassen hier zwar die von der Antragstellerin alternativ vorgeschlagene Schichtenfolge mit einer HTG als solche zu, nicht aber eine Abweichung von der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Dicke der darüberliegenden Asphalttragschicht (14 cm statt 22 cm). Das Nebenangebot XI kann deshalb nicht gewertet werden.

44

Unerheblich ist, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats davon ausgegangen werden kann, dass der alternativ vorgeschlagene Schichtenaufbau den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO), Tafel 1. Zeile 2.1 entspricht und damit den Regeln der Straßenbautechnik hinreichend Rechnung tragen würde. Vergaberechtlich steht es dem Auftraggeber frei, für Haupt- und/oder Nebenangebote Leistungen zu fordern, die über (Mindest-)Standards hinausgehen. Hier hat der Auftraggeber für Nebenangebote von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine alternative Standardleistung nach RStO, Tafel 1. Zeile 2.1 jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn pechhaltiges Recyclingmaterial Verwendung finden soll.

45

bb) Sollten die etwas unklaren Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Januar 2011 so zu verstehen sein, dass vorgetragen werden soll, sie habe überhaupt keine HGT mit pechhaltigem Recyclingmaterial angeboten oder anbieten wollen, so wäre dies ebenfalls unerheblich. In dem Nebenangebot XI heißt es unter der Alternativordnungsziffer 00.30.0001a wörtlich: Hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht liefern und entsprechend den gültigen Vorschriften einbauen .“

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Es ist Sache des Bieters, sein Nebenangebot so klar und deutlich abzufassen, dass der Auftraggeber allein aufgrund dieser Angaben die Erfüllung seiner Vorgaben nachprüfen kann.

47

cc) Ob der Auftraggeber berechtigt wäre, Unklarheiten im Wege der Aufklärung (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 2006) zu beseitigen, kann ebenfalls dahinstehen. Er ist dazu nicht verpflichtet (OLG Dresden v. 10.07.2003 - WVerg 16/02 - VergabeR 2004, 92) und hat vorliegend – wie schon in den „ EG-Bewerbungsbedingungen “ angekündigt – von einer Aufklärung abgesehen.

IV.

48

Der Auftraggeber wird gebeten, eine Auftragsvergabe dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

49

Die Antragstellerin wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.



Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Das Land Rheinland-Pfalz plant, baut und unterhält Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs auf dem Landesgebiet im Auftrag des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Bei der Durchführung dieser Aufgaben bedient es sich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), der dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zugeordnet ist. Der LBM tritt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Gebiet des Straßenbaus als Vergabestelle auf. Auftraggeber – und damit Beteiligter des Vergabeverfahrens – ist allein das Land (siehe auch OLG Düsseldorf v. 25.11.2009 - VII-Verg 27/09 - juris Rn. 44). Dies gilt auch, wenn der Bund in den Vergabeunterlagen als Mitauftraggeber bezeichnet wird.

2

2. Gegenstand des im Februar 2010 – noch unter Geltung der VOB/A 2006 – eingeleiteten Vergabeverfahrens ist der erste Bauabschnitt für den Neubau der Bundesstraße 50. Im Offenen Verfahren sollen Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten vergeben werden. Die Oberbauarbeiten fallen in die Bauklasse SV.

3

Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob „Nebenangebote“ der Antragstellerin zu werten sind.

4

Unter II.1.9) der Bekanntmachung sind „Varianten/Alternativangebote“ zugelassen.

5

Umfangreiche Mindestanforderungen an Nebenangebote sind unter 1.5 der Baubeschreibung niedergelegt. In den „ EG-Bewerbungsbedingungen “ werden die Bieter darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit Angebotsabgabe den Nachweis führen müssen, dass Nebenangebote die Mindestbedingungen erfüllen.

6

3. Mehrere Bieter, deren Eignung außer Frage steht, gaben wertbare Hauptangebote ab. Der Preisspiegel bietet insoweit folgendes Bild (jeweils Nettopreise):

7

Preisgünstigster Bieterin ist die A. GmbH & Co. KG, deren Hauptangebot auf 11.190.455,08 € lautet. Zeitplatzierte ist die S. GmbH & Co. KG mit 11.519.598 €.

8

Die Antragstellerin liegt mit 11.554.700,84 € an dritter Stelle. Sie hat insgesamt 11 als Nebenangebote bezeichnete Abweichungen vom Leistungsverzeichnis eingereicht, deren Wertung zu folgenden Einsparungen führen würde:

9

Nebenangebot I:

9.250,00 €

Nebenangebot II:

3.600,00 €

Nebenangebot III:

47.440,70 €

Nebenangebot IV:

56.472,00 €

Nebenangebot V:

23.269,50 €

Nebenangebot VI:

204.698,50 €

Nebenangebot VII:

100.085,55 €

Nebenangebot VIII:       

56.997,40 €

Nebenangebot IX:

3.150,00 €

Nebenangebot X:

31.862,20 €

Nebenangebot XI:

155.684,86 €

10

Die Einsparungen durch die „Nebenangebote“ I - V sowie VII - IX summieren sich auf 300.265,15 €. Angesichts der Differenz bei den Hauptangeboten von 364.245,76 € hätte die Antragstellerin ungeachtet der Frage, ob und inwieweit auch preisgünstigere „Nebenangebote“ der Amand GmbH & Co. KG wertbar sind, bestenfalls dann eine Chance auf den Zuschlag, wenn – bei unterstellter Wertbarkeit ihrer übrigen „Nebenangebote“ – zumindest die „Nebenangebote“ VI und X oder das „Nebenangebot“ XI berücksichtigt werden müsste.

11

4. Das „Nebenangebot“ VI der Antragstellerin bezieht sich auf eine Entwässerungsleitung mit einer Gesamtlänge von ca. 3,5 km. Ein Abschnitt von etwa 1,6 km Länge, der unter den Ordnungsziffern 00.19.0002 bis 00.19.0005 des Leistungsverzeichnisses beschrieben ist, soll aus „ kreisförmigen duktilen Gussrohren nach DIN EN 598“, die „ den statischen und konstruktiven Erfordernissen nach DIN EN1610 “ genügen müssen, hergestellt werden. Als Leitprodukt ist das Fabrikat Saint-Gobain Pluvial Standard mit dem Zusatz: „oder gleichwertig“ angegeben.

12

Im allgemeinen Teil der Baubeschreibung teilte der Auftraggeber unter 1.1.5 (Entwässerung) mit, dass und warum die Forderung nach Verwendung von duktilem Gussrohr den Besonderheiten an der Einbaustelle, „ die von der Standardentwässerung abweichende Maßnahmen“ erfordern, geschuldet ist.

13

Die Antragstellerin bietet "anstelle der Gussrohre GfK-Rohre aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach DIN EN 14364/DIN 16868 bzw. nach DIN EN 1796 in Standardharzqualität“ an.

14

Gleiches gilt für die unter Ordnungsziffer 00.09 beschriebene Dükeranlage und das „Nebenangebot“ X.

15

Irgendwelche Unterlagen, die Auskunft über das angebotene Alternativprodukt geben könnten, waren dem Angebot nicht beigefügt.

16

5. Das „Nebenangebot“ XI betrifft die Ordnungsziffern 00.29.001 (Frostschutzschicht aus „ natürlichen gebrochenen Gesteinskörnungen “) und 00.30.001 (Asphalttragschicht) des Leistungsverzeichnisses. Die Asphalttragschicht soll eine Dicke von 22 cm haben.

17

In diesem Zusammenhang heißt es unter 1.5.2.1 Unterpunkt 6b (Mindestanforderungen an Nebenangebote) zu alternativen Bauweisen mit Tragschichten aus hydraulisch gebundenem pechhaltigem Material u.a.:

18

Werden in Ausnahmefällen und bei Zulassung von Nebenangeboten… auch bei den Bauklassen SV und I Tragschichten aus pechhaltigen Straßenbaustoffen eingesetzt, darf ihre Dicke lediglich auf die Frostschutzschicht angerechnet werden .

19

Die Antragstellerin bietet alternativ den „ Oberbau nach RSTO Tafel 1, Zeile 2.1 Bauklasse SV mit HGT aus teerhaltigem Ausbauasphalt “ an. Anstelle der ausgeschriebenen Leistung sollen eine 15 cm dicke „ hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht“ und eine Tragschicht „ wie in OZ 00.30.0001 beschrieben …, jedoch Einbaudicke 14 cm" hergestellt werden. Sie hat die hydraulisch gebundene Schicht (HGT) mit 7 cm auf die darunterliegende Frostschutzschicht und mit 8 cm auf die Asphalttragschicht angerechnet.

20

Weitere Angaben enthalten die Angebotsunterlagen nicht.

II.

21

1. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass sie nicht für den Zuschlag vorgesehen sei; sie habe nicht das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben. Ihre Nebenangebote könnten aufgrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus jüngerer Zeit nicht berücksichtigt werden, weil als einziges Wertungskriterium der niedrigste Preis genannt sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der A. GmbH & Co. KG zu erteilen.

22

Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2010: Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sei nicht einschlägig, da sie keine Nebenangebote im Rechtsinne eingereicht, sondern Leistungsvarianten im Rahmen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten habe, die nach den für Hauptangebote geltenden Regeln zu behandeln seien.

23

Mit Schreiben vom 12. November 2010 wies die Vergabestelle die Rügen zurück. Ergänzend teilte sie mit, die Nebenangebote VI und X könnten auch deshalb nicht gewertet werden, weil die angebotenen Kunststoffrohre nicht gleichwertig seien. Bei dem ausgeschriebenen Gussmaterial sei von einer bedeutend längeren Lebensdauer auszugehen. Auch seien die Unterhaltungskosten bei Gusseisen deutlich niedriger. Hinsichtlich des Nebenangebots XI fehle es ebenfalls an der Gleichwertigkeit, weil die notwendige Tragfähigkeit nicht gewährleistet sei. Bereits die Nichtberücksichtigung dieser drei Nebenangebote habe zur Folge, dass das Angebot der Antragstellerin hinter dem Angebot der Firma A. zurücktreten müsse.

24

2. Den daraufhin eingereichten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 4. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat sich dabei weitgehend der Argumentation des Auftraggebers angeschlossen und ausgeführt:

25

Es könne dahin stehen, ob der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu folgen sei, wonach Nebenangebote grundsätzlich nicht gewertet werden können, wenn der Preis als einziges Wertungskriterium angegeben worden ist.

26

Vorliegend sei die Entscheidung der Vergabestelle, die „Nebenangebote“ VI, X und XI (sowie VIII) nicht zu werten, aus anderen Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einsparungen, die sich aufgrund der übrigen „Nebenangebote“ ergeben könnten, seien zu gering, um den Abstand zum Hauptangebot der Firma Amand entscheidend verkürzen zu können.

27

Die Entscheidung der Vergabestelle, die „Nebenangebote“ VI und X der Antragstellerin gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 nicht zu werten, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle habe im Sinne des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 die Verwendung von Rohren eines bestimmten Materials/Fabrikats vorgegeben und die Möglichkeit eröffnet, ein gleichwertiges Material/Fabrikat anzubieten. Die Vergabestelle sei in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der Antragstellerin angebotene Material/Fabrikat nicht gleichwertig zu dem ausgeschriebenen Material bzw. Fabrikat sei.

28

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit stehe dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum könne nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen nicht oder deshalb fehlerhaft ausgeübt habe, weil er sich auf sachfremde Erwägungen gestützt oder einen unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Dies sei hier nicht feststellbar. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gleichwertigkeit der Kunststoffrohre aufgrund geringerer Lebensdauer und höherer Unterhaltskosten im Vergleich zu den ausgeschriebenen Metallrohren zu verneinen sei.

29

Auch das "Nebenangebot" XI der Antragstellerin sei gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 bzw. §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A 2006 zwingend von der Wertung auszuschließen, da die Antragstellerin mit Angebotsabgabe keinen Gleichwertigkeitsnachweis vorgelegt hat. Es könne insofern offen bleiben, ob es sich bei dem "Nebenangebot" XI der Antragstellerin um ein "echtes" Nebenangebot oder um eine Abweichung von technischen Spezifikationen handele. Den so oder so notwendigen Gleichwertigkeitsnachweis habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.

30

3. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der mit einem Eilantrag nach § 118 Abs.1 Satz 3 GWB verbundenen sofortigen Beschwerde.

III.

31

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel der Antragstellerin nach dem aktuellen Sach- und Streitstand keine Aussichten auf Erfolg hat. Derzeit sind keine Umstände ersichtlich, die gegen eine vergaberechtskonforme Beauftragung eines Konkurrenzunternehmens sprechen.

32

1. Es kann hier offen bleiben, ob der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (zuletzt Besch. v. 18.10.2010 - VII-Verg 39/10 - NZBau 2011, 57) zu folgen ist, wonach Nebenangebote dann nicht zugelassen bzw. zugelassene Nebenangebote nicht gewertet werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Senatsentscheidung vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10 -ZfBR 2010, 708 nicht entnommen werden kann, dass der Senat eine gegenteilige Auffassung vertritt. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf waren damals noch nicht veröffentlicht, jedenfalls dem Senat unbekannt; mögliche Auswirkungen des Wortlauts der Art. 24 Abs. 1, 53 Abs. 1 VKR bzw. der Art. 36 Abs. 1, 55 Abs. 1 SKR auf die Wertbarkeit von Nebenangeboten wurden nicht problematisiert.

33

2. Die Antragstellerin hat schon deshalb keine Chance auf den Zuschlag, weil seine „Nebenangebote“ VI und X sowie das „Nebenangebot“ XI nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf eine mögliche vergaberechtswidrige Behandlung der übrigen „Nebenangebote“ könnte sich die Antragstellerin nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen, weil sie selbst bei deren Berücksichtigung das für die Auftragserteilung vorgesehene Unternehmen nicht vom ersten Platz verdrängen könnte.

34

a) „Nebenangebote“ VI und X

35

aa) Bei den technischen Vorgaben der Vergabestelle für die Rohre der Entwässerungsanlage handelt es sich um technische Spezifikationen im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 lit. a) VOB/A 2006, denen die von der Antragstellerin angebotene Abweichung unzweifelhaft nicht genügt. Diese Abweichung ist allerdings nicht den Regeln für Nebenangebote unterworfen. Für sie gilt vielmehr § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 in Verbindung mit §§ 21 Nr. 2, 25 Nr. 4 VOB/A 2006. Danach sind Abweichungen von technischen Spezifikationen als Hauptangebote zu behandeln, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Bieter bereits mit dem Angebot durch geeignete Unterlagen – wie Prüfberichte anerkannter Stellen oder aussagekräftige Herstellerangaben – der Vergabestelle die funktionale und qualitative Gleichwertigkeit – hier auch für den Einsatz an einer Stelle mit örtlichen Besonderheiten – nachweist (siehe dazu Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Auflage, § 7 VOB/A Rn. 74 f.). Dies hat die Antragstellerin versäumt, so dass die von ihr angebotene Leistungsalternative nicht als technisch modifiziertes Hauptangebot gewertet werden kann.

36

bb) Dieser Mangel kann nicht durch im Nachprüfungsverfahren nachgereichte Unterlagen, darunter eine Herstellerbescheinigung vom 24. November 2010 und eine technische Mitteilung über die chemische Beständigkeit von GfK-Rohren vom 31. Oktober 2006, geheilt werden. Dass die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat nicht in Betracht kommt, versteht sich von selbst.

37

cc) Die Antragstellerin behauptet nicht, dass sich die Gleichwertigkeit – zumindest für Fachleute auf dem Gebiet des Straßenbaus – aus den von ihr selbst angegebenen Normen ergebe. Sie trägt vielmehr vor, dem Auftraggeber müsse die Gleichwertigkeit aus anderen Vergabeverfahren bekannt sein, weshalb ein entsprechender Nachweis entbehrlich sei. Zum einen hätten in jüngerer Zeit Vergabestellen in einem anderen Bundesland im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen Kunststoffrohre ausgeschrieben. Zum anderen sei im Jahre 2004 bei einer Baumaßnahme an einer Landesstraße in Rheinland-Pfalz der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt worden, das Kunststoffrohre anstelle der damals ausgeschriebenen Gusseisenrohre vorsah. Es müsse also auf Auftraggeberseite das für die Beurteilung der Gleichwertigkeit notwendige Wissen vorhanden sein.

38

Dem kann nicht gefolgt werden. Es geht nicht um (die Zurechnung von) Wissen innerhalb eines Behördenapparats, sondern um den tatsächlichen Vorgang der Angebotsprüfung durch die dafür im Einzelfall berufenen Personen. Sinn und Zweck der Nachweispflicht ist es, im Interesse der zügigen Durchführung des Vergabeverfahrens die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage zu versetzen, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen. Es kommt nicht darauf an, ob es einen Bediensteten des Landes – oder gar, wie die Antragstellerin meint, des Bundes – gibt oder geben könnte, der aufgrund eigener Sachkunde ohne entsprechende Angaben eines Bieters in der Lage wäre, die Frage der Gleichwertigkeit zu beurteilen (zur vergleichbaren Problematik bei der Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise durch „bekannte“ Unternehmen siehe VK Kiel v. 17.01.2006 - VK-SH 32/05 - juris Rn. 83; Glahs in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 3. Auflage, § 6 VOB/A Rn. 66). Die scheinbar anderslautende Entscheidung des BayObLG v. 02.12.2002 - Verg 24/02 (VergabeR 2003, 207, 212), betraf den atypischen, einer Verallgemeinerung nicht zugänglichen Fall, dass ein Bieter für die Herstellung von Straßenbanketten alternativ die Verwendung von Bodenmaterial aus dem Baustellenbereich vorgeschlagen hatte und die dortigen Boden- und Untergrundverhältnisse in den Vergabeunterlagen eingehend erläutert worden waren.

39

dd) An dem Fehlen jeglicher Darlegung zur Eignung des Alternativprodukts für den aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen Verwendungszweck würde im Übrigen auch die Berücksichtigung der Alternative Kunststoffrohre als „echtes“ Nebenangebot scheitern.

40

ee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr modifiziertes Hauptangebot nicht nach § 9 Nr. 10 Satz 2 VOB/A 2006 zu behandeln. Nach dieser Regelung ist die Angabe eines bestimmten Produkts nur zulässig, wenn dies zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes unerlässlich ist. Es handelt sich also eine Ausschreibungshilfe in den seltenen Fällen, in denen eine verbale Umschreibung des Leistungsgegenstandes das Informationsinteresse der Wettbewerbsteilnehmer nicht hinreichend befriedigen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Auftraggeber hat die zu verwendenden Rohre und deren Beschaffenheit durch Materialangabe und technische Normen hinreichend klar beschrieben. Die nicht nur überflüssige, sondern auch vergaberechtswidrige Angabe des Produkts eines namentlich bezeichneten Herstellers ändert nichts daran, dass Abweichungen von den vergaberechtskonform vorgegebenen technischen Spezifikationen an § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 zu messen sind. Unabhängig davon konnte selbstverständlich jeder Bieter auch gleichartige Gusseisenrohre anderer Hersteller anbieten.

41

b) „Nebenangebot“ XI

42

aa) Das „Nebenangebot“ XI bezieht sich auf eine Teilleistung, die der Auftraggeber nicht unter Bezugnahme auf technischen Spezifikationen im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A 2006 definiert hat, sodass § 9 Nr. 7 VOB/A 2006 keine Anwendung findet. Es handelt sich vielmehr um eine Leistungsvariante, die den Regeln für „echte“ Nebenangebote unterliegt. Zu diesen Regeln gehört auch § 25a Nr. 3 VOB/A, wonach eine Berücksichtigung eine Übereinstimmung mit den publik gemachten Mindestanforderungen voraussetzt.

43

Diese Mindestanforderungen lassen hier zwar die von der Antragstellerin alternativ vorgeschlagene Schichtenfolge mit einer HTG als solche zu, nicht aber eine Abweichung von der in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Dicke der darüberliegenden Asphalttragschicht (14 cm statt 22 cm). Das Nebenangebot XI kann deshalb nicht gewertet werden.

44

Unerheblich ist, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats davon ausgegangen werden kann, dass der alternativ vorgeschlagene Schichtenaufbau den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO), Tafel 1. Zeile 2.1 entspricht und damit den Regeln der Straßenbautechnik hinreichend Rechnung tragen würde. Vergaberechtlich steht es dem Auftraggeber frei, für Haupt- und/oder Nebenangebote Leistungen zu fordern, die über (Mindest-)Standards hinausgehen. Hier hat der Auftraggeber für Nebenangebote von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine alternative Standardleistung nach RStO, Tafel 1. Zeile 2.1 jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn pechhaltiges Recyclingmaterial Verwendung finden soll.

45

bb) Sollten die etwas unklaren Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Januar 2011 so zu verstehen sein, dass vorgetragen werden soll, sie habe überhaupt keine HGT mit pechhaltigem Recyclingmaterial angeboten oder anbieten wollen, so wäre dies ebenfalls unerheblich. In dem Nebenangebot XI heißt es unter der Alternativordnungsziffer 00.30.0001a wörtlich: Hydraulisch gebundene pechhaltige Tragschicht liefern und entsprechend den gültigen Vorschriften einbauen .“

46

Es ist Sache des Bieters, sein Nebenangebot so klar und deutlich abzufassen, dass der Auftraggeber allein aufgrund dieser Angaben die Erfüllung seiner Vorgaben nachprüfen kann.

47

cc) Ob der Auftraggeber berechtigt wäre, Unklarheiten im Wege der Aufklärung (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 2006) zu beseitigen, kann ebenfalls dahinstehen. Er ist dazu nicht verpflichtet (OLG Dresden v. 10.07.2003 - WVerg 16/02 - VergabeR 2004, 92) und hat vorliegend – wie schon in den „ EG-Bewerbungsbedingungen “ angekündigt – von einer Aufklärung abgesehen.

IV.

48

Der Auftraggeber wird gebeten, eine Auftragsvergabe dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

49

Die Antragstellerin wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll.

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.

(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.

(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.