Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 23. Juni 2009 - 8 UF 16/09

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0623.8UF16.09.0A
23.06.2009

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 10. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wer ihr in der Zeit vom 24. März 2006 bis einschließlich 21. Juli 2006 beigewohnt hat.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger leistete als Scheinvater des am … 2007 nichtehelich geborenen Kindes A Betreuungs- und Kindesunterhalt. Er will zur Vorbereitung eines Rückgriffs von der Beklagten wissen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat.

2

Der 1961 geborene Kläger ist Polizeibeamter außer Dienst. Die 45-jährige Beklagte ist Hausfrau und betreut neben A ihren 2001 geborenen Sohn B. Dessen Vater ist der verheiratete C, der Vater von vier ehelichen Kindern ist. Die Beklagte bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erhält für A Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 202 €.

3

Die Parteien lebten bis zur Trennung im Frühjahr 2006 etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Nach einem Versöhnungsversuch trennten sie sich im Frühsommer 2006 erneut. Der Kläger erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Beklagten am 9. November 2006 an. Er zahlte an die Beklagte neben 1.200 € für die Erstlingsausstattung 2.075 € Kindesunterhalt und rund 1.300 € Betreuungsunterhalt. Die Parteien blieben nach ihrer Trennung durch mehrere vor dem Familiengericht Rendsburg geführte Verfahren verbunden. So stellte der Kläger einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit A (23 F 70/07). Die Kosten des dazu eingeholten psychologischen Gutachtens hatte der Kläger jedenfalls zum Teil zu tragen. In dem Prozess über Betreuungs- und Kindesunterhalt (49 F 142/07) verständigten sich die Parteien auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf dessen Grundlage stellte das Familiengericht mit Urteil vom 19. Dezember 2007 fest, dass der Kläger nicht der Vater von A ist (23 F 286/07). Das nahm der Kläger zum Anlass, in der Regionalzeitung bekannt zu geben, dass er nicht der Vater von A sei. Er nimmt die Beklagte schließlich in einem vor dem Landgericht Kiel anhängigen Rechtsstreit auf Zahlung von Wohnkosten aus der Zeit ihres Zusammenlebens in Anspruch (1 S 6/09).

4

Das Familiengericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Darauf habe der Kläger nach § 242 BGB einen Anspruch. Nachdem der Bundesgerichtshof eine Durchbrechung der so genannten Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen habe, sei die ältere, einen Anspruch auf Auskunft verneinende Rechtsprechung überholt. Schützenswerte Interessen der Beklagten stünden der Erteilung der Auskunft nicht entgegen. Dass ihr ein anderer Mann während der Empfängniszeit beigewohnt habe, sei längst offenbar.

5

Die Beklagte wendet mir ihrer Berufung ein, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Ihr Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre würde durch den Zwang zur Auskunft verletzt. Die Vermögensinteressen des Klägers müssten zurückstehen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im April 2006 habe sie bis zur Feststellung der Schwangerschaft mit keinem anderen Mann verkehrt. Nachdem ihre Regel vor April 2006 nicht ausgeblieben sei, habe sie gutgläubig angenommen, dass der Kläger der Vater von A sei. Die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen deshalb nicht vor.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das am 10. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rendsburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wenn ein Scheinvater nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Vater direkt in Regress nehmen könne, müsse dieser von der Mutter auch Auskunft verlangen können, wer Vater des Kindes ist.

11

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

12

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie ist aus ihren zutreffenden Gründen zu bestätigen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der erhobene Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zu.

13

Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261 Rn. 8; vgl. allgemein zum Streitstand betreffend den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Benennung des Erzeugers Wohlgemuth, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., 4.2.5; vgl. weiter einen Anspruch - zwischen Ehegatten - bejahend LG Bonn, MDR 1993, 655; aus § 1615b Abs. 1 BGB a. F. Amtsgericht Philippsburg, DAVorm 1988, 426 unter Bezug auf OLG Stuttgart, Urt. v. 10. Oktober 1984, Az.: 4 U 76/84; nur für den Fall des § 826 BGB bejahend LG Heilbronn, FamRZ 2005, 474 und Palandt/Diederichsen, a.a.O., Einf v § 1591 Rn. 4; einen Anspruch auf Auskunft verneinend LG Ansbach, NJW-RR 1993, 135; LG Paderborn, NJW-RR 1992, 966).

14

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger weiß nicht und kann ohne die Beklagte nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB) beigewohnt hat und gegen wen er nach §§ 1607 Abs. 3 Satz 2 und 1, 1601, 1602 Abs. 1 1610 Abs. 1, 1615l Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 und 2 BGB möglicher Weise übergegangene Ansprüche geltend machen kann, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet des § 1600d Abs. 4 BGB (BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424). Die Beklagte kann diese Auskunft unschwer geben. Sie weiß, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat und wer der Vater von A ist. Denn von diesem und niemand anderem bezieht sie nach der Überzeugung des Senats monatlich 202 € Kindesunterhalt. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen der erstrebten Auskunft nicht entgegen. Dass die Beklagte in der Empfängniszeit einem anderen Mann beiwohnte, steht seit dem einvernehmlich eingeholten Vaterschaftsnachweis vom 28. November 2007 und dem Urteil des Familiengerichts vom 19. Dezember 2007 fest. Von dem Vater A’s erhält sie Kindesunterhalt, will aber dem Kläger den Rückgriff wegen des von ihm als Scheinvater anstelle des Vaters gezahlten Unterhalts ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen verwehren. Der Kläger war mit einer anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen den Vater von A einverstanden. Ihm ist an einer Bloßstellung der Beklagten und des Vaters nichts gelegen. Diese Möglichkeit haben die Beklagte und der Vater von A jedoch nicht genutzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach möglichen weiteren schützenswerten Interessen befragt, hat die Beklagte nur angegeben, dass sie nach all dem Streit einfach zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des Klägers wird die Beklagte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Auskunft in dem von ihr angeführten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Privat- und Intimsphäre nicht verletzt.

15

Zutreffend hat die Beklagte vorgebracht, dass die Auskunftspflicht nach § 242 BGB eine Sonderverbindung voraussetzt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 9). Der Begriff der Sonderverbindung ist hier jedoch im weitesten Sinn zu verstehen, sodass jeder qualifizierte soziale Kontakt genügt und auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung ausreicht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 3). An einer Sonderverbindung fehlt es demnach zwischen den Parteien nach ihrem vielfältigen qualifizierten sozialen Kontakt nicht. Der Kläger hat der Beklagten nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB Betreuungsunterhalt gewährt. Sie hat der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt und deshalb eine Garantenstellung für die Möglichkeit eines Rückgriffs des Klägers (so überzeugend Wohlgemuth, a.a.O., 4.2.5 Rn. 153 a. E.). Am Bestehen einer Sonderverbindung ändert auch der Umstand nichts, dass das Vater-Kind-Verhältnis zwischen dem Kläger und A durch das Urteil des Familiengerichts vom 19. Dezember 2007 mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes aufgehoben ist (vgl. zur Rückwirkung Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1599 Rn. 7). Denn die Auskunft wird gerade zur „Abwicklung“ dieser Folge geschuldet. Insoweit liegen die Dinge strukturell nicht anders, als bei der Abwicklung eines nichtigen Vertrages.

16

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erhe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit bei

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.