Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 01. März 2007 - 7 U 68/06

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15. Dezember 2004 in A., Kreuzungsbereich … in Anspruch.
- 2
Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Pkw …, amtliches Kennzeichen … B. Straße. Sie wollte nach links in die bevorrechtigte C. Chaussee abbiegen. Der Kreuzungsbereich ist für den Verkehr aus der B Straße mit dem Zeichen 206 gemäß § 41 StVO („Stoppschild“) beschildert. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeiten wird auf die Skizze Blatt 7 der Beiakte Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe … verwiesen. Links der B. Straße befindet sich in einer Entfernung von rund 25 m auf der C. Chaussee eine Fußgängerbedarfsampel.
- 3
Aus Sicht der an der Kreuzung haltenden Fahrerin des Fahrzeuges des Klägers von links näherte sich die Beklagte zu 2. als Fahrerin des bei dem Beklagten zu 1. gegen Haftpflichtschäden versicherten Pferdetransporters …, amtliches Kennzeichen …. Gleichwohl bog die Ehefrau des Klägers nach links in die C. Chaussee ein, im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers im gesamten Frontbereich mit Schwerpunkt vorne links beschädigt, das von der Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug im Bereich der vorderen rechten Fahrzeugecke.
- 4
Der Kläger hat behauptet und behauptet weiterhin, die Beklagte zu 2. sei unter Missachtung des Rotlichts der Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe sein bereits im Kreuzungsbereich stehendes Fahrzeug gerammt. Die Beklagten hingegen haben einen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2. in Abrede genommen; sie waren und sind der Auffassung, es liege eine grobe Vorfahrtsverletzung durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges vor, diese sei unter Missachtung des bevorrechtigten Verkehrs in den Kreuzungsbereich eingefahren.
- 5
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 5.905,83 € nebst gesetzlicher Zinsen gerichteten Klage nach Beweisaufnahme dem Grunde nach zu 70 % stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.060,44 € nebst gesetzlicher Zinsen auf 3.852,51 € zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2. im Raume stehe, ein solcher annehmbar sei, gleichwohl aber nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte zu 2. das Rotlicht missachtet hätte. Das Landgericht hat darüber hinaus einen objektiven Vorfahrtsverstoß der Ehefrau des Klägers festgestellt, der aber dadurch gerechtfertigt sei, dass sie erst losgefahren sei, als die Fußgängerampel bereits auf Rot umgesprungen sei.
- 6
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
- 8
Die Berufung der Beklagten, mit der sie auf vollständige Abweisung der Klage antragen, während der Kläger Zurückweisung der Berufung begehrt, ist begründet.
- 9
Das angefochtene Urteil beruht nämlich zum einen auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, zum anderen rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO), nämlich die vollständige Abweisung der Klage.
- 10
Zutreffend ist allerdings, dass der Unfall weder durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist, noch, dass die Parteien den Beweis der Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 ZPO geführt hätten. Ebenso wenig haben die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 2. den ihnen obliegenden Beweis des mangelnden Verschuldens (§ 18 StVG) geführt.
- 11
Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG, in die nur bewiesene, zugestandene oder unstreitige Tatsachen einzustellen sind, führt dazu, dass der Kläger seinen Schaden vollständig selbst zu tragen hat.
- 12
Denn den vom Kläger behaupteten und von ihm auch zu beweisenden vermeintlichen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2. hat das Landgericht nicht festgestellt, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen auch nicht feststellen können. Ein von den Klägern behaupteter Rotlichtverstoß hat bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge unberücksichtigt zu bleiben.
- 13
Widerlegt hingegen ist die Behauptung des Klägers, die von seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau bestätigt worden ist, dass die Beklagte zu 2. in den bereits im Kreuzungsbereich stehenden Wagen hinein gefahren sei. Der Sachverständige D. hat in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten (dort Seite 10/11) vom 01.03.2006 ausgeführt, dass sich aus den Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen vielmehr ergibt, dass das Fahrzeug des Klägers von rechts kommend sich in die Fahrspur des Lkw hineinbewegt habe, die Stauchungen am Fahrzeug des Klägers nur aus einer Vorwärtsbewegung resultieren könnten, dies korrespondierend mit den Schäden an dem Lkw insbesondere im Einstiegsbereich vorne rechts.
- 14
Mithin steht (lediglich) ein grober Vorfahrtsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges fest, wodurch dessen Betriebsgefahr so erhöht ist, dass ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2. vollständig zurücktritt (§ 18 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 StVG).
- 15
Irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten stehen dem Kläger daher nicht zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
- 16
Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass ein - hier nicht bewiesener - Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2. deren Vorfahrtsrecht nicht beseitigt hätte. Denn selbst verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten beseitigt grundsätzlich seine Vorfahrt nicht, der Wartepflichtige darf in der Regel auf die Beachtung einer - auch nahe gelegenen - Fußgängerampel nicht vertrauen, sondern muss vielmehr die gesamte Vorfahrtsstraße sorgfältig beobachten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO Rn. 30 und Rn. 44, jeweils m.w.N.).
- 17
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
- 18
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.