Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Dez. 2013 - 5 U 91/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2013:1219.5U91.13.0A
published on 19/12/2013 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Dez. 2013 - 5 U 91/13
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht als Grundstückseigentümerin gegen die beklagte Lebensversicherungs AG als Grundpfandrechtsgläubigerin eine Vollstreckungsklage geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Der (Verwahr-)Notar M. in B. hat der Beklagten am 8.Juni 2012 wegen des dinglichen Zahlungsanspruchs aus der Grundschuld die Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung gegen die Klägerin als derzeitige Eigentümerin des im Grundbuch von X. auf Bl. 106 und 107 verzeichneten Grundstücks erteilt.

3

Das Landgericht hat die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von X. Blatt 0106 unter Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. mit Amtssitz in B. vom 5. Juli 2006 (Urkundenrollennummer xxxx/2006) für unzulässig erklärt.

4

Es hat ausgeführt: Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 5. Juli 2012 sei unzulässig. Die Klägerin müsse die Unterwerfungserklärung ihrer Rechtsvorgängerin nicht gegen sich gelten lassen, weil die Unterwerfungserklärung nicht in gehöriger Weise im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Die Bezugnahme auf § 800 ZPO und die Eintragungsbewilligung reiche nicht aus, weil sich hieraus für den Leser das Vorhandensein eines Vollstreckungstitel nicht ergebe.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie führt aus: Der Vermerk „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ genüge, um den jeweiligen Grundeigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dies sei ganz herrschende Auffassung in der Kommentarliteratur. Zwischen „vollstreckbar“ und „sofort vollstreckbar“ bestehe kein Unterschied. Jedermann könne sich darüber informieren, was die Bezugnahme auf § 800 ZPO bedeutet. Auch Schutzzweckerwägungen würden die Auffassung des Landgerichts nicht rechtfertigen: Den Schuldner schütze der vom Landgericht geforderte Wortlaut des Grundbucheintrages nicht vor der sofortigen Zwangsvollstreckung, weil sich der Gläubiger auch ohne den Vermerk „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ eine titelübertragende Klausel nach § 727 ZPO beschaffen könne. Der Gläubiger könne auf den Wortlaut der vom zuständigen Grundbuchamt vorgenommenen Eintragungen ohnehin keinen Einfluss nehmen. Eintragungen im Grundbuch, die gesetzliche normierte Rechtswirkungen lediglich wiederholen, seien überflüssig und damit unzulässig.

6

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie stützt ihre Vollstreckungsklage im Berufungsverfahren nur noch darauf, dass die vollstreckbare Urkunde die Beklagte nicht zur Vollstreckung des dinglichen Duldungsanspruchs aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB berechtige. Der Titel wirke nicht gegen sie, weil die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht in der von § 800 Abs. 1 ZPO vorgesehen Form im Grundbuch vermerkt sei.

II.

7

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

8

A. Zulässigkeit

9

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin richtet sich gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. (UR-Nr. xxxx/2006) vom 5. Juli 2006. Die Beklagte vollstreckt wegen des dinglichen Duldungsanspruchs nach §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB gegen die Klägerin, die Eigentümerin des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist.

10

Gem. §§ 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den Vollstreckungstitel selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage geltend zu machen. Die Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche (Zöller-Herget, § 767 Rn. 1). Sie ist schon dann zulässig, wenn der Schuldner jedenfalls auch Einwendungen gelten machen will, die den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst betreffen (Leitsatz BGH NJW 1992, 2159).

11

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, sie sei angesichts fehlender Fälligkeit der Darlehensschuld auch nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück verpflichtet. Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Einwand gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld. Ob die Beklagte das Recht geltend machen kann, ist eine Frage der Begründetheit.

12

B. Begründetheit

13

Die Vollstreckungsabwehrklage ist allerdings unbegründet. Die klägerischen Einwände sind - auch soweit die Klägerin diese im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich vorgebracht hat - unberechtigt.

14

1. Die Vollstreckung ist auch gerade gegen die Klägerin zulässig, und zwar aus zwei Gründen:

15

Die Klägerin ist zwar in der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld nicht als Schuldnerin genannt. Gleichwohl wirkt die darin enthaltene Unterwerfungserklärung gegen die Klägerin.

16

a) Gem. § 800 Abs. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 BGB aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Eine solche Unterwerfungserklärung hat die damalige Grundeigentümerin M. in der vollstreckbaren Urkunde des Notars B., vom 5. Juli 2007 (UR-Nr. xxxx/2006) unter I.5. abgegeben.

17

Um nach § 800 Abs. 1 BGB gegen den jeweiligen Eigentümer zu wirken, bedarf die Unterwerfung der Eintragung in das Grundbuch. Diese Voraussetzungen liegen vor. In Abt. III des Grundbuchs findet sich der Vermerk „Vollstreckbar nach § 800 ZPO“. Das ist auch ausreichend. Der Eintragungsvermerk kann kurz „(sofort) vollstreckbar nach § 800 ZPO“ lauten (Zöller-Stöber, § 800 Rn. 11; Musielak-Lackmann, § 800 ZPO Rn. 7; MüKo-Wolfsteiner, § 800 ZPO Rn. 7; Stein/Jonas-Münzberg, § 800 Rn. 3; jeweils unter Verweis auf OLG Köln Rpfleger 1974, 150; LG Weiden Rpfleger 1961, 305; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 1966, 338).

18

Für die vom Landgericht vertretene Gegenauffassung (s. a. Thomas-Putzo, § 800 Rn. 4) gibt es keine überzeugenden Gründe. Die Formulierung „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ wäre nur dann mit Rücksicht auf die Klarheit des Grundbuchs als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht eindeutig wäre. Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn der Vermerk nach dem Verständnishorizonts eines vernünftigen und objektiven Lesers auch anders verstanden werden könnte. Schon aus der Anlage 1 zur Grundbuchverfügung (abgedruckt bei Meikel/Böhringer/Böttcher/Ebeling/Göttlinger, Grundbuchrecht Bd. 4, Anlage 1 zur GBV, S. 779) ergibt sich, dass der Vermerk „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ vollständig und eindeutig ist. Denn auch dort ist der Vermerk mit „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ formuliert. Nach § 22 GBV ergibt sich die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grundbuchblatts aus dem in Anlage 1 zur GBV beigefügten Muster. Zwar sind die in der Anlage 1 zur GBV befindlichen Probeeintragungen nach § 22 GBV als Beispiele nicht Teil der Verfügung. Gleichwohl enthalten die darin aufgeführten Eintragungen Hinweise auf den Willen des Verordnungsgebers und stellen wesentliche Anhaltspunkte bei der Auslegung der GBV dar. Es gibt auch - unabhängig von der GBV - keine andere vernünftige Auslegung des in Rede stehenden Grundbuchvermerks, als dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde unterworfen ist. Zwar ergibt sich die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung strenggenommen aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, während § 800 Abs. 1 ZPO nur den Vollstreckungszugriff des Gläubigers auf denjeweiligen Eigentümer erweitert. Das ist aber unschädlich. Das Grundbuch ist auch kein juristisches Lehrbuch. Sofern dem Leser die Bedeutung eines - eindeutigen - Eintrags nicht klar ist, muss er sich erkundigen.

19

b) Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an, weil sich dieselbe Rechtsfolge - unabhängig vom genauen Wortlaut des im Grundbuch vorhandenen Unterwerfungsvermerks - aus den §§ 727 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO ergibt (MüKo-Wolfsteiner, § 800 ZPO Rn. 1). Die Gesamtrechtsnachfolge auf Schuldnerseite hat sich nach dem maßgeblichen Stichtag (Errichtung des Vollstreckungstitels, vgl. Zöller-Stöber, § 727 Rn. 19) vollzogen. Der Notar hat die titelübertragende Klausel gegen die Beklagte erteilt.

20

Die Ausführungen der Beklagten zu den Vertragsbeziehungen mit der Klägerin sind unerheblich. Zum einen kann die Sicherungsabrede nur Auswirkungen zwischen den Parteien derselben haben, mithin zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin. Zweitens hätte sich ein Recht der Beklagten zur Kündigung der Grundschuld aus der unstreitigen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Ehemannes der Klägerin ergeben. Ohnehin hat die Klägerin ihren dahingehenden Vortrag aus erster Instanz in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten.

21

2. Auch die Frage der Kündigungsfrist steht der Vollstreckung nicht im Wege.

22

a) Die Fälligkeit des Grundschuldkapitals hängt nicht von der Kündigung durch die Beklagte ab. Zwar wird das Kapital der Grundschuld gem. § 1193 Abs. 1 BGB erst nach vorgängiger Kündigung fällig, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate beträgt. Hiernach bewirkt die Kündigung erst nach Fristablauf die Fälligkeit des Grundschuldkapitals (Bamberger/Roth-Rohe, § 1193 Rn. 4). Die Parteien haben aber in der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld zulässigerweise eine hiervon abweichende Bestimmung getroffen. In der vollstreckbaren Urkunde (Notar B. in B., UR-Nr. xxxx/2006) heißt es unter Nr. I.3., dass die Grundschuld „fällig ist“ (und damit entgegen dem Gesetz unabhängig von einer vorangehenden Kündigung).

23

Diese von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmung verstößt nicht gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, insbesondere nicht gegen § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB in der derzeit gültigen Fassung. Gem. Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB ist § 1193 Abs. 2 des BGB in der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nämlich nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass auf vor dem 19. August 2008 bestellte Grundschulden die Bestimmungen des BGH in der bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden sind. Nach § 1193 Abs. 2 BGB in der bis zum 18. August 2008 geltenden Fassung waren von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmungen uneingeschränkt (und damit insbesondere unabhängig davon, ob es sich bei der Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld handelte oder nicht, vgl. § 1193 Abs. 2 BGB n. F.) zulässig.

24

Auch aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs kann die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge herleiten. Denn die sofortige Fälligkeit der Grundschuld ergibt sich aus dem Grundbuch. Die in Abt. III lfd. Nr. 3 eingetragene Grundschuld nimmt auf die Eintragungsbewilligung vom 5. Juli 2006 und damit auf die vollstreckbare Urkunde Bezug. Gem. § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Die zulässige Bezugnahme hat am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (Palandt-Bassenge, § 874 Rn. 2 unter Verweis auf BayObLG NJW-RR 1989, 907).

25

b) Hiervon abgesehen hat die Beklagte das Grundschuldkapital durch Kündigung fällig gestellt. Die Beklagte hat die Grundschuld mit Schreiben vom 13. April 2012 gegenüber der Klägerin gekündigt, und zwar spätestens zum 31. Mai 2012. Jedenfalls diese Kündigung hätte den Grundschuldbetrag spätestens zum 30. November 2012 fällig gestellt.

26

Unerheblich ist, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung schon am 25. Juli 2012 und damit vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist begonnen hat. Die Klägerin hat nämlich eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO erhoben. Sie strebt damit eine gerichtliche Entscheidung an, die die Zwangsvollstreckung aus der o. g. vollstreckbaren Urkunde insgesamt für unzulässig erklärt. Ein solches Urteil wäre aber nicht gerechtfertigt. Zum einen war eine Kündigung der Grundschuld vorliegend gar nicht erforderlich (s. o.). Zum anderen ist die Sechs-Monats-Frist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB inzwischen abgelaufen, so dass der titulierte Anspruch jedenfalls jetzt vollstreckbar ist.

27

3. Einwendungen aus dem Darlehensvertrag und aus der Sicherungsabrede kann die Klägerin gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht geltend machen.

28

Der Eigentümer eines Grundstücks, der aus einer Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (Leitsatz BGH WM 2003, 1365). Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Die Klägerin ist nicht Partei der zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten in Form des Darlehensvertrages und der Sicherungsabrede bestehenden schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen. Überdies hat die Klägerin auch diese Begründung in der Berufungsinstanz nicht länger aufrechterhalten.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Annotations

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.