Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Dez. 2005 - 2 W 205/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2005:1220.2W205.05.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2005

Tenor

Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtliche Kosten des Verfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert wird auf 8000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg erließ auf Antrag der Beteiligten zu 2. unter dem 17.02.2005 einen Arrestbefehl gegen den Beteiligten zu 1 a., gestützt auf einen Anspruch der Freien- und Hansestadt Hamburg wegen Wertersatzverfalls (§§ 73, 73a StGB) in Höhe von 897.532,- €, und einen weiteren Arrestbefehl gegen die Beteiligte zu 1 b. wegen eines solchen Anspruchs in Höhe von 1.994.667,- €. Beide Arrestbefehle bestimmten hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 897.532,- € die Haftung der Beteiligten zu 1 a. und 1 b. als Gesamtschuldner.

2

Auf Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 2. trug das Amtsgericht Meldorf - Grundbuchamt - zu Lasten des von den Beteiligten zu 1. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehaltenen Wohnungseigentums eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 90.000, - € in Abt. III des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundbuchblatts ein. Mit Schreiben vom 19.07.2005 beantragten die Beteiligten zu 1. Löschung und Schwärzung der aufgrund der Arrestbefehle eingetragenen Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 25.7.2005 abschlägig beschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.09.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sich die Beteiligten zu 1. mit der weiteren Beschwerde vom 18.10.2005 gewandt. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihnen die Arrestbefehle nicht innerhalb der Monatsfrist zugestellt worden seien, im Übrigen die Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen auch deswegen unzulässig sei, weil es an einem Titel gegen die GbR fehle.

3

Unter dem 23.09.2005 ging beim Grundbuchamt M. die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. vom 25.07.2005 nebst notariellem Löschungsantrag vom 22.09.2005 ein. Das Grundbuchamt M. erteilte den Beteiligten zu 1. unter dem 19.10.2005 die Kostenrechnung für die Löschung der Höchstbetragssicherungshypothek, woraufhin sie das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2005 für erledigt erklärten.

II.

4

Nachdem die Beteiligten zu 1. das Verfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten hat für alle Rechtszüge zu ergehen (BayObLG, MDR 1963, 690). Die Gerichtskosten sind den Beteiligten zu 1 aufzuerlegen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 KostO. Danach werden gegenüber dem Beschwerdeführer bei Zurückweisung der Beschwerde die Hälfte der vollen Gebühr sowie die Auslagen erhoben. Im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache aufgrund der Erklärung der Beteiligten zu 1. vom 22.11.2005 wäre die weitere Beschwerde aller Voraussicht nach zurückgewiesen worden. Das Rechtsmittel wäre unbegründet gewesen; denn die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

5

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek rechtmäßig gewesen sei. Ein Titel gegen die GbR sei nicht erforderlich, da diese nicht grundbuchfähig sei und die Rechte den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Die Einhaltung der Monatsfrist des § 929 ZPO sei nicht erforderlich, da diese Vorschrift gem. § 111d Abs. 2 StPO auf Arreste der vorliegenden Art keine Anwendung finde. Diese Feststellungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6

1. Die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek in Vollziehung der Arrestbefehle des Amtsgerichts Hamburg durch das Grundbuchamt Meldorf zu Lasten des von den Beteiligten zu 1. in GbR gehaltenen Wohnungseigentums ist zu Recht erfolgt.

7

a) Gem. § 736 ZPO bedarf es zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR eines Urteils gegen alle Gesellschafter; ausreichend ist aber auch jeder andere Vollstreckungstitel (ganz h.M., vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 736 Rdn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 736 Rdn. 1). Dabei genügt es, wenn sich der Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner richtet; ein Titel gegen die GbR ist nicht erforderlich (BGHZ 146, 341, 356 = NJW 2001, 1056, 1060; MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 718 Rdn. 57). Hier liegen Titel gegen beide Beteiligten zu 1. als Gesamtschuldner vor; die Arrestbefehle sind sowohl gegen den Beteiligten zu 1. als auch gegen die Beteiligte zu 1. ergangen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. ist es ohne Belang, dass hier letztlich zwei Titel, jeweils gegen den Beteiligten zu 1 a. und die Beteiligte zu 1 b. vorliegen. Maßgebend ist allein, dass die Titel auf eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beteiligten zu 1. gerichtet sind.

8

Nicht von Bedeutung ist es schließlich, ob der Rechtsgrund der Gesamtschuld mit der Gesellschaftszugehörigkeit der Beteiligten zu 1. im Zusammenhang steht oder auf einem gesellschaftsfremden Ereignis, z.B. einer unerlaubten Handlung außerhalb der Gesellschaftssphäre beruht (Thomas/Putzo, § 736 Rdn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 736 Rdn. 7; Wieczorek/Schütze/Salzmann, 3. Aufl., § 736 Rdn. 10; MünchKomm/Heßler, ZPO, 2. Aufl., § 736 Rdn. 26; MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 718 Rdn. 57; Erman/Westermann, 11. Aufl., § 718 Rdn. 10). Eine restriktive Auslegung des § 736 ZPO dahin, dass die Vollstreckung von Gesamtschuldtiteln auf gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten beschränkt wird, kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Sinn und Zweck des § 736 ZPO ist lediglich, eine Vollstreckung von Gläubigern nur einzelner Gesellschafter in das Gesamthandvermögen zu verhindern (BGHZ 146, 341, 355 = NJW 2001, 1056, 1060). Dieser Schutzzweck besteht aber nicht, wenn die Vollstreckung aus einen gegen sämtliche Gesellschafter bestehenden Gesamtschuldtitel erfolgt. Darüber hinaus könnten die Vollstreckungsorgane eine Abgrenzung von gesellschaftszugehörigen- und gesellschaftsfremden Forderungen in der Praxis kaum bewältigen; zudem würde die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zweckwidrig in das Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) verlagert (MünchKomm/Ulmer, § 718 Rdn. 57). Den fehlenden materiell-rechtlichen Haftungsgrund kann die Gesamthand im Wege der Drittwiderspruchsklage analog §§ 774, 771 ZPO geltend machen (Stein/Jonas/Münzberg, § 736 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Salzmann, § 736 Rdn. 10).

9

b) Die Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek ist auch nicht nach § 929 Abs. 2 ZPO wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist unzulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Antrag stellenden Partei zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Indes ist § 929 Abs. 2 ZPO im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111d StPO nicht anwendbar. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 111d Abs. 2 StPO; denn in dem Verweisungstatbestand dieser Vorschrift ist § 929 ZPO gerade nicht aufgeführt. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 auch nicht aus der in § 111d Abs. 2 StPO enthaltenen Verweisung auf § 932 ZPO. Zwar bestimmt § 932 Abs. 3 ZPO, dass der Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek als Vollziehung des Arrestbefehls i. S. des § 929 Abs. 2, 3 ZPO gilt, jedoch setzt diese Regelung die Anwendbarkeit des § 929 ZPO bereits voraus. Diese ist jedoch gerade nicht vorgesehen, wie sich aus der fehlenden Nennung des § 929 ZPO in der Verweisungsanordnung des § 111d Abs. 2 StPO ergibt.

10

2. Eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. ist erst am 23.09.2005 und damit nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung zur Akte gelangt. Im Übrigen hat angesichts des im Grundbuchverfahren maßgeblichen Antragsgrundsatzes (§ 13 Abs. 1 GBO) keine Verpflichtung des Grundbuchamts oder des Landgerichts bestanden, zu ermitteln, ob eine Löschungsbewilligung schon vor Abfassung der dortigen Entscheidungen vorgelegen hat.

11

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2. sind offenbar nicht angefallen, so dass sich die Anordnung einer Erstattung (vgl. § 13a Abs. 2 Satz 2 FGG) erübrigt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Dez. 2005 - 2 W 205/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Dez. 2005 - 2 W 205/05

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Dez. 2005 - 2 W 205/05 zitiert 12 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Strafprozeßordnung - StPO | § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen


(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 932 Arresthypothek


(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft


Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners


Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes

Referenzen

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.