Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Okt. 2007 - 17 U 43/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:1019.17U43.07.0A
bei uns veröffentlicht am19.10.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Januar 2007 (Az. 12 O 153/06) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.560,35 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4 mit Ausnahme der Kosten für den Sachverständigen und der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens 12 OH 3/02; diese trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Defekts einer von der Beklagten hergestellten und im Eigentum der Klägerin stehenden Geschirrspülmaschine.

2

Die Klägerin erwarb im November 1995 eine von der Beklagten hergestellte Geschirrspülmaschine des Modells S. zum Preis von 1.728,-- DM, die sie als Teil einer Einbauküche im Februar 1996 einbauen ließ und in Betrieb nahm. Während des Betriebs am 19. August 2001 entstand durch eine Chloridansammlung im Manschettenbereich des Heizstabs mit der Folge einer Korrosion und nachfolgendem Ausfall beider Thermostatschalter eine erhebliche Dampf- und Hitzeentwicklung, die ihrerseits zu einer weiteren Zerstörung des Geräts und einer Beschädigung von Geschirr sowie Teilen der Kücheneinrichtung führte.

3

Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen - bestrittenen - Schaden geltend gemacht

4

- für die Reparatur der Kücheneinrichtung in Höhe von 4.426 € (gem. Kostenvoranschlag der Fa. B., Anlage K1, Bl. 8ff. d.A.),

5

- für beschädigte Geschirr- und Küchengegenstände gemäß einer Aufstellung (Anlage K 2 zur Klageschrift) einen Betrag von 686,70 €,

6

- für die zerstörte Geschirrspülmaschine selbst einen Betrag von 883,51 € sowie

7

- eine Kostenpauschale von 20 €.

8

Die Beklagte war zu einer Regulierung nicht bereit.

9

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Konstruktion der Geschirrspülmaschine auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, die den Schadenseintritt hätten verhindern können. Sie meint, insoweit liege ein Konstruktionsfehler vor. Zumindest habe die Beklagte im Rahmen ihrer Instruktionsverpflichtung auf die Möglichkeit des Schadenseintritts hinweisen müssen.

10

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.016,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Dem Rechtsstreit ist das selbständige Beweisverfahren unter dem Az. 12 OH 3/02 vorangegangen. Im Rahmen jenes Verfahrens haben zunächst der Sachverständige L., sodann der Sachverständige Dr. B. ein Gutachten erstattet. Zum Inhalt wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2002 (L., Akte 12 OH 3/02, Bl. 67ff. d.A.) und 23. März 2005 (Dr. B., Akte 12 OH 3/02, Bl. 218ff. d.A.) nebst Gutachtenergänzung vom 11.10.2005 (a.a.O., Bl. 311ff. d.A.).

12

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:

13

Ein Anspruch folge insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG i. V. m. § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. seien bei der Konstruktion der streitgegenständlichen Geschirrspülmaschine die geltenden technischen Vorschriften beachtet worden. Die Konstruktion des Geräts entspreche hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen dem bis heute geltenden Standard vergleichbarer Geräte. Von einem erkennbaren Sicherheitsmangel, der zu höheren Anforderungen hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen hätte führen können, könne nach dem Gutachten nicht ausgegangen werden. Da mit einer Chloridanreicherung bei normaler und üblicher Nutzung des Geräts grundsätzlich nur kurzzeitig und in geringer Konzentration gerechnet werden müsse, sei der Grund für die im vorliegenden Fall aufgetretene stark konzentrierte Chloridanreicherung unklar, deren Eintritt nach Art und Umfang somit nicht vorhersehbar. Darüber hinaus seien nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen keine zumutbaren zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen erkennbar, die zu einer erheblichen Verminderung des Risikos eines Schadenseintritts hätten führen können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um ein Haushaltsgerät gehe, dessen Betrieb überwacht werden könne, hingegen nicht um ein Produkt beispielsweise aus der Medizintechnik, von dessen Funktion unmittelbar die Gesundheit oder das Leben eines Menschen abhängen könne.

14

Gegen dieses der Klägerin am 1. Februar 2007 zugestellte Urteil hat diese am 1. März 2007 Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:

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- Das Landgericht habe zu Unrecht einen Konstruktionsfehler und damit die Haftung der Beklagten verneint.

16

- Selbst wenn es zutreffe, dass die Konstruktion des Geräts den geltenden technischen Vorschriften entspreche, könne daraus noch nicht abgeleitet werden, dass kein Konstruktionsmangel vorliege. Ein Hersteller müsse nach der anerkannten Rechtsprechung des BGH zusätzliche Sicherungen auch einbauen, wenn das Produkt bisher den technischen Vorschriften entspreche, es aber Gefahren in sich berge. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Hersteller nicht zur Prüfung verpflichtet sein solle, ob es zu einer übermäßigen Chloridanreicherung in dem geschädigten Bereich kommen könne. Der Hersteller wisse, dass es sich um eine Geschirrspülmaschine handele, in der auch entsprechende Geschirrspülmittel verwendet würden, die zu einer solchen Chloridanreicherung führen könnten. Daher müsse er von vornherein in seine Planung mit einbeziehen, dass ständig chloridhaltiges Wasser diesen Heizkörper umspüle, und er müsse ebenso bedenken, dass es dabei zu Ablagerungen kommen könne mit der Folge von Korrosionen und Lochfraß.

17

- Ein weiterer Fehler des Herstellers sei es, dass der zweite Schutzschalter nicht korrekt eingebaut gewesen sei. Die Tatsache, dass der Thermostat F 4 und der Schutztemperaturbegrenzer F 5 in einem Gehäuse untergebracht seien, sei von der Konstruktion her fehlerhaft. Denn durch einen Defekt wie dem vorliegenden werde nicht nur der Thermostat außer Kraft gesetzt, sondern auch der diesen Ausfall ersetzende Schutzschalter.

18

- Fehlerhaft sei auch die Einschätzung, dass ein Konstruktionsfehler auch deshalb nicht vorliege, weil bei einem Produkt dieser Klasse derartige Prüfungen und Vorsichtsmaßnahmen nicht üblich seien. Auch insoweit sei nach der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Einwand, auch andere Mitbewerber würden derartige Sicherungsmaßnahmen nicht durchführen, den Hersteller nicht entlaste. Gleiches gelte für das Argument der Kosten, wobei es auch nicht zutreffe, dass der Geschirrspüler im Anschaffungspreis günstig gewesen sei.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Abänderung des am 30.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, Az. 12 O 153/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.016,21 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.01.2001.

21

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und begründet dies wie folgt:

24

- Sämtliche Haupt- und Ergänzungsgutachten der verschiedenen Sachverständigen, die sich sehr eingehend mit der Sache und den von der Klägerin vorgelegten Fragenkatalogen befasst hätten, seien zu dem Ergebnis gekommen, dass ein schadensursächlicher Konstruktionsfehler gerade nicht vorliege. Daher gebe es keinerlei Anhaltspunkte für einen Fehler des streitgegenständlichen Geschirrspülers i. S. d. ProdHaftG und ebenso wenig für eine Vorhersehbarkeit des Schadensereignisses durch die Beklagte, die eine schuldhafte Verletzung der ihr als Herstellerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht begründen könnten.

25

- Das Argument, dass der Beklagten als Herstellerin die aggressiven Eigenschaften der verwendeten Spülmittel bekannt seien und sie daher mit Korrosionen und dem Risiko eines Lochfraßes rechnen müsse, sei durch die vorliegenden Gutachten eindeutig widerlegt und damit verfehlt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. gehöre die Chloridanreicherung gerade nicht zu den Medien, die bei normaler und üblicher Nutzung eines Haushaltsgeschirrspülers in nennenswerter Konzentration und Auswirkungsdauer an dessen Heizelement aufträten.

26

- Untauglich sei auch der Versuch der Klägerin, aus der Anordnung der Schutzschalter einen Konstruktionsfehler herzuleiten. Der Sachverständige Dr. B. habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Bauart - beide Schalter in einem gemeinsamen Gehäuse - aus sachverständiger Sicht günstiger sei als die Anordnung in zwei eigenständigen Bauelementen.

27

- Wenn die Klägerin fordere, dass die Beklagte über die Einhaltung technischer Normen hinaus ihrerseits die Sicherheit des Produkts zu prüfen und etwaige Sicherheitsmängel abzustellen habe, auch wenn diese sich in den technischen Vorschriften noch nicht niedergeschlagen haben, gehe dies an der Sache vorbei. Die Klägerin übersehe dabei, dass die Einhaltung technischer Normen und gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen zunächst die Vermutung begründe, dass das Produkt den anerkannten Regeln der Technik und damit den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entspreche. Diese Vermutung sei nach der Rechtsprechung des BGH erst dann widerlegt, wenn dem Hersteller die von diesem Produkt ausgehende Gefahr bekannt sei.

28

- Abschließend verweist die Beklagte darauf, dass ihrer Ansicht nach das Produkthaftungsgesetz im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar sei, weil die Klagerhebung erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 13 Abs. 1 ProdHaftG erfolgt sei.

29

Der Senat hat den Sachverständigen Dr. B. zur Erläuterung seiner bisherigen Begutachtung mündlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2007 verwiesen (Bl. 144-146 d.A.).

II.

30

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch dem Grunde nach Erfolg; lediglich in der Höhe dringt sie nur teilweise durch.

31

1. Der Klägerin steht ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe von 4.118,60 € zu, da die Beklagte als Herstellerin der streitgegenständlichen Geschirrspülmaschine ihre aus § 823 Abs. 1 BGB herzuleitende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

32

a) Die haftungsbegründende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts (vgl. zur Definition Palandt, 66. Aufl., § 823 BGB Rdnr. 166).

33

Dabei hat der Begriff des Fehlers, wie er sich aus § 3 ProdHaftG ergibt, gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. zuletzt OLG Koblenz NJW-RR 2006, 169).

34

Gemäß § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei im Wesentlichen sog. Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler, wobei vorliegend ein Konstruktionsfehler anzunehmen ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 3 ProdHaftG Rdnr. 8).

35

Konstruktionsfehler machen das Produkt in Folge fehlerhafter technischer Konzeption oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet, wobei sie - anders als der Fabrikationsfehler - der ganzen Serie anhaften (vgl. Palandt a.a.O.).

36

(1) Auszugehen ist bei der Beantwortung der Frage, ob der Geschirrspülmaschine der Klägerin ein Konstruktionsfehler anhaftet, von folgender Schadensanalyse (wie von Prof. Dr. S. für den Sachverständigen Dr. B. in seinem Bericht vom 3. Januar 2005 festgehalten (Akte 12 OH 3/02, Bl. 246ff. d.A.)):

37

„Der untersuchte Schadensfall ist auf Wanddurchbrüche am Heizrohr zum einen im Bereich der Dichtung zwischen dem Gehäuse des Durchlauferhitzers und dem Gehäusedeckel, durch den der Rohrheizkörper hindurchgeführt ist und zum anderen auf eine Lochfraßstelle auf der wasserbeaufschlagten Seite zurückzuführen. Der primäre Durchbruch erfolgte im Spaltbereich zwischen Dichtung und dem Rohr des Heizkörpers, wo offenbar eine Chloridanreicherung stattgefunden hatte. … Durch den so entstandenen Wanddurchbruch gelangte Wasser in das Innere des Rohrheizkörpers. … Als Folge hiervon kam es zu Fehlerströmen. … kam es zu keiner Auslösung der bauseitig vorhandenen Schutzeinrichtungen (in diesem Fall nur eine einfache Stromkreissicherung), so dass diese Fehlerströme über einen längeren Zeitraum fließen konnten und für den Korrosionsangriff an dem Thermo-Schutzblech im Inneren des Durchlauferhitzers verantwortlich sind. Nach längerer Betriebszeit war dann so viel Wasser in den Heizkörper eingedrungen, dass es jetzt zu einem satten Kurzschluss kam, infolgedessen wahrscheinlich auch der Thermoschalter zerstört wurde.

38

… Ein unsachgemäßer Gebrauch des Heizkörpers ist … nicht nachvollziehbar. Ein normaler altersbedingter Verschleiß liegt auch nicht vor, da gleichartige Heizsysteme wesentlich längere Lebensdauern als 5,5 Jahre haben. “

39

(2) Für die Beurteilung, ob der so beschriebene Schaden auf einem Konstruktionsfehler beruht, ist zunächst von dem Standard auszugehen, der sich durch die entsprechenden technischen Vorschriften ergibt. Die Einhaltung der normativen Voraussetzungen spricht indiziell dafür, dass das Produkt den Sicherheitserwartungen der Personen entspricht, die mit dem Produkt in Berührung kommen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 1248 zum Betrieb einer Anlage). Hier ist der Beklagten nichts vorzuwerfen.

40

Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 311, 324ff. d.A.) nachvollziehbar ausgeführt, dass im Normen- und Vorschriftenwerk für „weiße Ware“ keine speziellen technischen Bauteilzeichnungen, detaillierte Konstruktionsangaben, Berechnungen etc. veröffentlicht seien, nach denen Hersteller ihre Geräte und Bauteile exakt nachbauen bzw. fertigen müssten. Vielmehr würden allgemein gültige Schutzziele definiert und beschrieben, die der Hersteller zu erfüllen habe. Wie er dies tue, bleibe ihm überlassen. Diese Vorgaben habe die Beklagte vorliegend eingehalten; der Lochfraß am Heizelement gehöre nach Norm und Vorschriften nicht zum Spektrum der Gefahrenabwehr. Ebenso werde die Unterbringung von Thermostaten in getrennten Gehäusen im Normen- und Vorschriftenwerk an keiner Stelle gefordert.

41

(3) Auch soweit technische Normen keine Vorgaben enthalten, war die Beklagte jedoch als Herstellerin von Geschirrspülmaschinen verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von ihren Produkten im Rahmen der üblichen Nutzung keine Verletzung anderer Rechtsgüter des Kunden ausgehen (vgl. BGH NJW 1990, 906 zu Sicherheitsanforderungen an Pferdeboxen; BGH NJW 1988, 2611 zur Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

42

(a) Maßstab dafür ist, was ein durchschnittlicher Benutzer objektiv an Sicherheit von einer Geschirrspülmaschine erwartet bzw. erwarten kann, wobei zum einen die Gefahr nicht nur theoretischer Natur sein darf und zum anderen es sich auch nicht um Gefahren handeln darf, die typischerweise mit der Benutzung des Produkts verbunden sind und von den Benutzern erkannt und grundsätzlich „in Kauf genommen werden“ (vgl. BGH NJW 1988, 2611; BGH VersR 1977, 334 zu Autoscootern).

43

Bei einer Geschirrspülmaschine besteht eine berechtigte Erwartungshaltung darin, dass diese möglichst keine Fehler aufweist, die zu einer Fehlfunktion oder Zerstörung des Geräts führen; zumindest aber - angesichts der sich aus dem Zusammenwirken von Strom und Wasser ergebenden gravierenden Eigentums- und sogar gesundheits- und lebensbedrohende Gefahren - sollte dann dieser Fehler auf das defekte Teil selbst beschränkt bleiben und nicht durch Hitze, Brand o.ä. auf weitere Rechtsgüter des Benutzers übergreifen.

44

(b) Abzuwägen ist diese Erwartungshaltung mit den Maßnahmen, die der Hersteller ergreifen muss, um den so definierten Schutz zu gewährleisten.

45

Hier hat der Sachverständige Dr. B. sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst überzeugend ausgeführt, dass ohne genaue Erkenntnis dazu, wie es zu der Chloridansammlung gekommen sei,

46

„die Abwehr jedweder Risiken und Gefahren praktisch ausgeschlossen sei, da ihre Umsetzung wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Zwar wäre die Eingrenzung der möglichen Risiken und Gefahren konstruktiv in erheblichem Umfang möglich, jedoch wäre das Gerät nicht wettbewerbsfähig.“ (Akte 12 OH 3/02, Bl. 243 d.A.).

47

Aus diesem Grund hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 311, 320ff. d.A.) zwar denkbare Schutzmöglichkeiten entwickelt wie

48

- dickere Nickelschicht auf dem Heizelement,

49

- aufwändigere und kostenintensivere Ausführung der Thermostaten, um sie gegen Überschläge zu schützen,

50

- Konstruktion größerer und belastbarer Bauelemente, um die Lichtbogenstrecke zu vergrößern,

51

- Gehäuse für die Thermostaten aus einem speziellen Kunststoff, der nicht leitend ist und den auftretenden Temperaturen standhält,

52

gleichzeitig jedoch erklärt, dass dies Kosten verursachen würde, durch die „die Geräte für den Normalverbraucher nicht mehr zu bezahlen wären“.

53

Was die weitergehenden Schadensfolgen angeht, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass jedenfalls die hier aufgetretene Hitze- und Dampfentwicklung und damit der Schaden an Geschirr und Kücheneinrichtung durch Einbau eines Fehlerstromschutzschalters (FI-Schalter) hätte vermieden werden können. Bereits zuvor hatte er dies in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 311, 320ff. d.A.) erläutert:

54

„… hätten die Thermostaten mit einer speziellen elektrischen Schaltung gegen Zerstörung oder zumindest das Gerät nach einem Überschlag sicher abgeschaltet werden können.

55

Dazu führte der Gutachter L. bereits den Begriff „Fehlerstromschutzschalter“ ein.

56

Laienhaft (aber sachlich richtig) beschrieben stellt ein Fehlerstromschutzschalter fest, ob durch ihn genau so viel Strom herein wie heraus fließt. Bei Schadeneintritt, als der Überschlag stattfand, floss in das Heizelement mehr Strom hinein als heraus. Die Differenz strömte über das Gehäuse der Thermostatschalter über den Überschlag in deren Innenleben. …

57

Der Fehlerstromschutzschalter würde die Differenz feststellen und bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes den Stromfluss unterbrechen. Ein Schadeneintritt würde somit rechtzeitig verhindert.“

58

Mündlich hat er dies vor dem Senat dahingehend ergänzt, dass für einen solchen FI-Schalter mit Zusatzkosten von ca. 30,-- € zu rechnen gewesen, möglicherweise bei Einkauf entsprechend hoher Stückzahlen auch weniger.

59

(c) Der Senat folgt den stark vom Kostendruck geprägten Überlegungen des Sachverständigen, soweit sie auf eine Verhinderung genau des hier vorliegenden Defekts abzielen, sieht aber bei einem Geschirrspüler angesichts des gefahrenträchtigen Zusammenwirkens von Strom und Wasser in einem Gerät unabhängig von dem konkreten Schaden eine zusätzliche Verpflichtung der Beklagten, einer Gefahr von ausufernden Schadens folgen möglichst effektiv entgegenzuwirken. Insofern stellt gerade der von dem Sachverständigen angeregte FI-Schalter zu einem relativ geringen Preis eine funktionierende Schutzmaßnahme dar, wobei auch andere, gleich effektive Schutzmaßnahmen anzuerkennen wären. Dadurch hätte zwar nicht die Chloridansammlung als solche verhindert werden können, wohl aber ein Übergreifen des relativ kleinen Defekts in der Geschirrspülmaschine auf die übrigen Rechtsgüter der Klägerin. Dieser Schutz war angesichts der erheblichen drohenden Gefahren auch zu fordern.

60

(d) Dem Einbau eines solchen FI-Schalters oder einer gleich wirksamen Schutzmaßnahme kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass sie im Produktionszeitraum Anfang der 90er Jahre in keinem der Geräte der Mitbewerber eingebaut war.

61

Allein die Tatsache, dass der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 23. März 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 218ff. d.A.) nach Vergleich von Geräten verschiedener Mitbewerber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „in keinem Gerät eines anderen Herstellers besondere Schutzmaßnahmen installiert seien, die entscheidend über das Maß der Normenanforderung hinausgingen“, dass „ein über den Wettbewerb hinausgehendes Engagement im Hinblick auf (kostenträchtige) Sicherheitseinrichtungen“ aber auch „nicht zu erwarten seien“, stellt bei Abwägung mit dem drohenden und durch eine preisgünstige Schutzmaßnahme vermeidbaren Schaden keine befriedigende Antwort dar. Das Angebot der Händler allein gibt noch keinen Hinweis darauf, dass der Markt gleichartige Konstruktionen hinnimmt, geschweige denn, dass die Benutzer sie auch dann noch „tolerieren“ würden, wenn ihnen die Gefahr bewusst wäre und sie auf sichere Konstruktionen ausweichen könnten (vgl. BGH NJW 1990, 906).

62

(e) Der Einbau einer solchen Schutzeinrichtung war - wie bereits angedeutet - für die Beklagte auch wirtschaftlich zumutbar.

63

Zwar ist auch dem Senat bewusst, dass die Produktionskosten auf dem umkämpften Markt der „weißen Ware“ eine große Rolle spielen, die auch für die Frage des Umfangs der zu verlangenden Verkehrssicherungspflichten heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 906). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die zusätzlichen Kosten für den Einbau einer Schutzeinrichtung - die der Sachverständige wie erwähnt mit max. 30,-- € für einen FI-Schalter geschätzt hat - zu einer wirtschaftlich unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten geführt hätten. Dies umso weniger, als der Sachverständige bei Großserienfertigung einen geringeren Preis für ernsthaft möglich gehalten hat.

64

(f) Die Beklagte kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die hier vorliegende Gefahr bis zu diesem Streitfall noch nie verwirklicht hätte und ihr damit nicht bekannt gewesen sei.

65

Zwar ist ihr zuzugeben, dass nicht geklärt werden konnte, auf welche Ursache genau die zur Korrosion und damit zum Einlaufen des Wassers in den Heizstab und schließlich zum Kurzschluss führende Chloridansammlung zurückzuführen ist, und dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat, eine derartige Chloridansammlung in seiner ca. 30jährigen Erfahrung als Schadensbild noch nicht gesehen zu haben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.

66

Entscheidend ist vielmehr, dass der Technik einer Geschirrspülmaschine durch das Zusammenwirken von Strom und Wasser eine latent ständig präsente Gefahr innewohnt, die - wie bereits gesagt - bei einer Verwirklichung durch Fehlerströme wie hier zu erheblichen Schäden beim Benutzer führen kann. Diese Gefahr war der Beklagten als Herstellerin von Elektrogeräten bewusst, da sie zu den Grundfragen der Elektrotechnik gehört. Das Gefahrenpotential von Fehlerströmen hat für den typischen Feuchtraum Bad sogar zur Entwicklung der DIN VDE 0100 Teil 701 geführt, die - unterschieden nach drei Schutzbereichen - besondere Anforderungen an Elektroinstallationen stellt. Insbesondere sind danach in Räumen mit Badewanne oder Dusche für (fast) alle Stromkreise eine oder mehrere Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schalter) vorzusehen.

67

(4) Nach diesen Erörterungen sieht der Senat die Beklagte als verpflichtet an, zur Vermeidung einer offensichtlich erheblichen Gefahr, die von Fehlerströmen ausgeht, wirkungsvolle Schutzeinrichtungen in die von ihr hergestellten Geschirrspülmaschinen einzubauen, zumindest soweit dies - wie hier - ohne größeren Kostenaufwand möglich ist.

68

b) Die Beklagte hat weiter zumindest fahrlässig gegen ihre Verkehrssicherungspflichten bei Inverkehrbringen des Geschirrspülers verstoßen.

69

Maßgebend sind dabei die Erkenntnisse, die zu der Zeit bestanden, als eine Schadensabwendung in Betracht kam (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 169, 172 m.w.N., vgl. im Einzelnen zur Beweislast Rdnr. 184). Wie bereits dargelegt, war der Beklagten im Produktionszeitraum Anfang der 90er Jahre sowohl die allgemeine Gefahr eines Fehlerstroms in der Geschirrspülmaschine bekannt als auch die Möglichkeit von Schutzmaßnahmen dagegen. Wenn sie daraufhin solche Schutzmaßnahmen nicht ergriffen hat - gleich, aus welchen Gründen - handelte sie zumindest fahrlässig.

70

c) Ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte zwar behauptet, jedoch hat die Befragung des Sachverständigen dies nicht bestätigt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass zwar eine Fehlbedienung der Spülmaschine denkbar sei, dass eine solche aber nicht zu den hier aufgetretenen Chloridablagerungen geführt hätte. Insbesondere wäre eine denkbare verstärkte Salzkonzentration durch eine falsche Befüllung des Regeneriersalz-Behälters nicht durch den Heizstab gelaufen, sondern nach unten in die Wanne des Geschirrspülers, so dass sich das vorliegende Schadensbild dadurch nicht hätte ergeben können.

71

d) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ist auch kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden (vgl. zu den Voraussetzungen BGH NJW 1975, 1827; Palandt, 66. Aufl., § 823 BGB, Rdnr. 166; § 3 ProdHaftG Rn. 5).

72

Wie unter 1. festgestellt, hat sich vorliegend ein Konstruktionsfehler verwirklicht. Wenn die Beklagte ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Fehlerströme eingebaut hätte, wäre es nicht zu den hier durch die Hitze- und Dampfentwicklung bei der Klägerin aufgetretenen Schäden am Geschirr und an der weiteren Kücheneinrichtung gekommen.

73

e) Hinsichtlich der Höhe steht der Klägerin ein Schadensersatzbetrag von 4.118,60 € zu.

74

(1) Für die Reparatur bzw. Erneuerung der Kücheneinrichtung kann sie 3.640,80 € beanspruchen.

75

Der Sachverständige Bö. hat in seinem Gutachten vom 21. März 2003 einen Betrag von 4.276,-- € einschließlich einer Wertminderung von 100,-- € dafür angesetzt (Akte 12 OH 3/02, Bl. 92ff. d.A.). Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf einen konkreten Kostenvoranschlag der Fa. Br. über 4.426,-- € vom 8. Januar 2002 (Anlage K1, Bl. 8ff. d.A.).

76

Der Senat ist bei seiner Berechnung von dem konkreten Kostenvoranschlag ausgegangen, der dieselben Positionen wie das Gutachten berücksichtigt, aber gegenüber dem Sachverständigengutachten eine größere Genauigkeit aufweist, da er nicht nur auf Circa-Angaben beruht, sondern aufgrund konkreter Berechnung eines Anbieters die Reparaturkosten genauer widerspiegelt. Hiervon war ein Abzug „neu für alt“ von 20%, d.h. von 885,20 € vorzunehmen. Grundlage für die entsprechende Schätzung gem. § 287 ZPO war das Lebensalter der Geschirrspülmaschine bei Schadenseintritt von etwa 5 1/2 Jahren im Verhältnis zu der nach Annahme des Sachverständigen Bö. 25 bis 30jährigen Lebensdauer der Küche insgesamt. Hinzuzurechnen war demgegenüber eine Wertminderung für optische Farbabweichungen, die der Sachverständige nachvollziehbar mit 100,-- € angesetzt hat.

77

(2) Für beschädigte Geschirr- und Küchengegenstände sind der Klägerin 457,80 € zuzusprechen.

78

Der Senat hält die in der Anlage K2 zur Klageschrift aufgelisteten Gegenstände mit einem Gesamt-Neupreis von 686,70 € hinsichtlich Art und Anzahl für plausibel und auch die angegebenen Preise - den Angaben der Klägerin folgend, dass es sich um Markengeschirr handelte - für angemessen. Wegen des auch hier erforderlichen Abzugs „neu für alt“, der im Mittel gem. § 287 ZPO auf 1/3 geschätzt wird, ohne dass das konkrete Alter des jeweiligen Geschirrteils bekannt wäre, ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 457,80 €.

79

(3) Die Klägerin kann schließlich gem. § 287 ZPO antragsgemäß eine angemessene Kostenpauschale von20,-- € beanspruchen.

80

(4) Demgegenüber scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Geschirrspülmaschine selbst aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus. Dies folgt daraus, dass deliktsrechtlich - parallel zu § 1 ProdHaftG - sich die Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung grundsätzlich nicht auf die fehlerhafte Sache selbst erstreckt; für diese bestehen Mängelgewährleistungsansprüche (vgl. Palandt, a.a.O, Rdnr. 177; zur Abgrenzung außerdem § 437 Rdnr. 437 Rdnr. 56, Vorbem 17 zu § 633 BGB; § 3 ProdHaftG Rdnr. 1 und unten unter 2.).

81

2. Ein Ersatz der Kosten für die defekte Geschirrspülmaschine selbst steht der Klägerin hingegen aus Mängelgewährleistung gem. §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB in Höhe von 441,75 € zu.

82

In dem Konstruktionsfehler der Geschirrspülmaschine liegt gleichzeitig ein Mangel im Sinne von § 434 BGB. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Beklagte gem. § 281 Abs. 2 BGB jegliche Schadensregulierung verweigert hat. Im Übrigen dürfte der Geschirrspüler nach zahlreichen Begutachtungen auch nicht mehr reparaturfähig sein.

83

Als Schadenssumme hat die Klägerin den Kaufpreis von 1.728,-- DM = 883,51 € geltend gemacht. Allerdings war die Maschine bereits 5 1/2 Jahre in Funktion. Ausgehend von einer Lebensdauer von etwa 10 Jahren war hier gem. § 287 ZPO ein Abzug „neu für alt“ von 50% vorzunehmen, d.h. von 441,76 €.

84

Eine Verjährung des Anspruchs gem. § 438 BGB war nicht zu prüfen, da die Beklagte sich darauf nicht berufen hat.

85

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 1 ProdHaftG steht der Klägerin daneben nicht zu. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich 10 Jahre nach dem Zeitpunkt erlöschen, in dem der Hersteller das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht hat (§ 13 ProdHaftG). Die Ausschlussfrist greift nur dann nicht ein, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. Der Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens leitet jedoch keinen Rechtsstreit ein und verhindert folglich nicht den Verlust des Anspruchs gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 731). Vorliegend wurde der streitgegenständliche Geschirrspüler jedenfalls vor dem 5. Februar 1996 (= Zeitpunkt der Inbetriebnahme) von der Beklagten in Verkehr gebracht. Die Klage auf Schadensersatz jedoch ist erst seit dem 9. Juni 2006 anhängig. Zu diesem Zeitpunkt waren die 10 Jahre bereits verstrichen.

86

4. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsbeginn ist - anders als von der Klägerin verlangt - erst der 13. Dezember 2001. Erstmals mit Schreiben vom 28. November 2001 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 23f. d.A.), auf das die Klägerin (u.a.) in ihrer Klageschrift Bezug nimmt, hat die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte unter Konkretisierung der Schadensersatzforderung und unter Fristsetzung bis zum 12. Dezember 2001 in Verzug gesetzt. Für einen Zinsbeginn bereits mit dem Datum des Schadenseintritts gibt es keine rechtliche Grundlage.

87

5. Ein Grund zur Zulassung der Revision bestand in diesem im Wesentlichen durch Tatfragen geprägten Rechtsstreit nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

88

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat die Kosten für die eingeholten Sachverständigengutachten und das vorangegangene selbständige Beweisverfahren 12 OH 3/02 in Abweichung von der Kostenquote im Übrigen vollumfänglich der Beklagten auferlegt, da die Beweiserhebung bzw. -sicherung im Wesentlichen zu einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach erfolgt ist, gegen den die Beklagte sich vollständig gewandt hatte, nicht jedoch zur Höhe des Schadensersatzes, hinsichtlich der die Klägerin teilweise unterlegen ist.

89

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Okt. 2007 - 17 U 43/07 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 1 Haftung


(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle de

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 3 Fehler


(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung,b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verk

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 13 Erlöschen von Ansprüchen


(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.

(2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.

(2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.