Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. März 2008 - 15 WF 356/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2008:0311.15WF356.07.0A
bei uns veröffentlicht am11.03.2008

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mölln vom  23. Oktober 2007 wird der Beschluss wie folgt geändert:

Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Mölln vom 07. März 2006 und des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2006 (Az.: 10 UF 64/06) werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 655,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 338,55 Euro trägt der Beklagte.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben sich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Mölln um Trennungsunterhalt gestritten. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Trennungsunterhalt und für einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 4.668,00 Euro bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese bereits außergerichtlich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt vertreten und hierfür Beratungshilfegebühren erhalten.

2

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mölln hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Parteien haben sich in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verglichen und die Kostenentscheidung dem Senat nach § 91a ZPO überlassen. Mit Beschluss vom 27.09.2006 hat der Familiensenat entschieden, dass die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des am 25.08.2006 protokollierten Vergleichs dem Beklagten auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

3

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aus der Staatskasse für die erstinstanzliche Vertretung insgesamt Gebühren und Auslagen in Höhe von 672,80 Euro erhalten. Hierbei berücksichtigt ist ein Abzug in Höhe von 35 Euro für die hälftige Geschäftsgebühr für Beratungshilfe. Den Betrag von 672,80 Euro hat das Amtsgericht Mölln dem Beklagten mit Kostenrechnung vom 30.10.2006 in Rechnung gestellt.

4

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.10.2006 beantragt die Klägerin gemäß § 104 ZPO die Wahlanwaltsvergütung für die erstinstanzliche Vertretung gegen den Beklagten festzusetzen, soweit diese die Zahlungen der Landeskasse übersteigt. In dem Kostenfestsetzungsantrag macht die Klägerin nach einem Streitwert von 8568 Euro eine 1,3 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe von 583,70 Euro und eine 1,2 Terminsgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe von 538,80 Euro sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro geltend, insgesamt 1.142,50 Euro. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und abzüglich der Kostenerstattung seitens der Landeskasse über 672,80 Euro, verbleiben 652,50 Euro. Auf Nachfrage des Rechtspflegers hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass für ihre außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert in Höhe von 8.568,00 Euro über 583,70 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entstanden sei, sie diese Geschäftsgebühr aber nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet habe.

5

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2007 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts von den zur Erstattung angemeldeten Kosten 338,55 Euro abgesetzt und die zu erstattenden Kosten in Höhe von 317,40 Euro festgesetzt (313,95 Euro zuzüglich 3,45 Euro verauslagter Zustellkosten). Er hat dabei nur  eine 0,65 Verfahrensgebühr zugebilligt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Geschäftsgebühr in Höhe von 583,70 Euro gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, und zwar in Höhe von 291,85 Euro, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei und die Umsatzsteuer sich entsprechend  reduziere.

6

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie die außergerichtliche Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht habe und die Geschäftsgebühr von diesem auch nicht erstattet worden sei. Ein  Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der entstandenen Verfahrensgebühr würde dem Beklagten eine ungerechtfertigte Kostenersparnis geben und für die Klägerin eine Kostenlast bedeuten. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Geschäftsgebühr unstreitig sei, was etwa dann anzunehmen sei, wenn die Geschäftsgebühr als materiell- rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig außergerichtlich gezahlt worden sei. Dies sei nicht hier nicht der Fall.

7

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

9

Die Beschwerde hat  in der Sache Erfolg. Für die Klägerin sind weitere Kosten in Höhe von 291,85 Euro zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % über 46,70 Euro, insgesamt weitere 338,55 Euro festzusetzen, sodass sich insgesamt ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 655,95 Euro ergibt (652,50 Euro zuzüglich 3,45 Euro verauslagter Zustellkosten).

10

Die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nicht auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruches anzurechnen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) im Innenverhältnis der Prozessbevollmächtigten zur Klägerin nicht entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte das außergerichtliche Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet. Nach Teil 2 Abschnitt 5 Vorbemerkung 2.5 VV RVG entstehen im Rahmen der Beratungshilfe Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5. Im Rahmen der Beratungshilfe sieht Nr. 2503 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 Euro vor.

11

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist auch nicht im Außenverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten gemäß § 9 Beratungshilfegesetz als entstanden anzusehen. Nach § 9 Beratungshilfegesetz hat der Gegner dann, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat von dem Beklagten nicht im Rahmen des § 9 Beratungshilfegesetz die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als "gesetzliche Vergütung" für das außergerichtliche Tätigwerden erstattet bekommen. Damit ist keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches als entstanden anzusehen.

12

Die hälftige Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 35,00 Euro ist nicht auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten anzurechnen.

13

Eine Anrechnung erfolgt nicht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sieht vor, dass, soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Nach dem Wortlaut gehört die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG nicht zu den anzurechnenden Gebühren. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die rechtliche Frage, ob und in welchem Umfang die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht nur im Innenverhältnis zwischen Mandant und Auftraggeber zu einer Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr kommt, sondern die Anrechnung auch im Außenverhältnis auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch vorzunehmen ist, nicht entscheidungserheblich. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den diesbezüglich bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerden steht noch aus.

14

Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch erfolgt auch nicht nach der Regelung in Nr. 2603 Abs. 2 Satz 1 VV RVG .  Nr. 2603 Abs. 2 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen ist. Die Regelung präzisiert nicht, auf welche Gebühr eine Anrechnung erfolgen soll, ob beispielsweise auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren oder die Terminsgebühr. Die Vorschrift betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gemäß §§ 44, 45 RVG, nicht aber den materiell-rechtlichen und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Gegner im außergerichtlichen Streit oder im Prozess. Dies ergibt sich zum einen aus der Vorbemerkung 2.5 in Teil 2 Abschnitt 5 des VV RVG, in der es heißt: "Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt." Der Gegner als dritte Person ist an dem Dreierverhältnis Mandant, Rechtsanwalt und Staatskasse bei Gewährung von Beratungshilfe nicht beteiligt, so dass den diesbezüglichen Regelungen "im Rahmen der Beratungshilfe" grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt.

15

Die fehlende Außenwirkung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Beratungshilfe sowie dem weiteren Regelungszusammenhang. Die Zahlung der Beratungshilfe durch die Staatskasse soll – wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe – nicht den Gegner entlasten, sondern als besondere Leistung der Sozialhilfe es der bedürftigen Partei ermöglichen, ihre Rechte wahrzunehmen. So sieht § 9 Satz 1 Beratungshilfegesetz für den Fall der Beratungshilfe vor, dass der Gegner, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen hat. § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz regelt dann anschließend einen Übergang des Anspruches auf den Rechtsanwalt, weil der Rechtssuchende im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht die "gesetzliche Vergütung" schuldet, sondern nur Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 5 "Beratungshilfe" des VV RVG anfallen. Mit gesetzlicher Vergütung ist die Wahlanwaltsvergütung nach § 13 ff. RVG gemeint. Entsprechende Regelungen finden sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe. So soll die Gewährung der Prozesskostenhilfe für eine Partei ebenfalls nicht den Gegner entlasten. § 126 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt berechtigt ist, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben, soweit nicht bereits aufgrund von gezahlten Vergütungen der Staatskasse die Ansprüche auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangen sind. Insoweit kann der Rechtsanwalt im eigenen Namen die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe vom unterlegenen Gegner erstattet verlangen. Daneben kann die Partei auch im eigenen Namen nach § 104 ZPO vom unterlegenen Gegner die Wahlanwaltsvergütung verlangen, muss diese dann aber an ihren Anwalt auskehren.

16

Soll aber die Beratungshilfe dem Gegner der bedürftigen Partei nicht zugute kommen, verbietet  sich eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei. Denn dann würde dem Gegner die Sozialleistung des Staates hälftig zugute kommen. Der Gegner würde bei einem außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe besser dastehen, als wenn ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe nicht außergerichtlich aufgetreten wäre, sondern gleich der Prozessauftrag erteilt worden wäre. Bei Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf den prozessualen Erstattungsanspruch würde dem Gegner die hälftige Sozialleistung zukommen, obwohl er nicht bedürftig ist und auch nicht die außergerichtliche Wahlanwaltsvergütung nach § 9 Beratungshilfegesetz im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches bezahlt hat. Nur dann, wenn die Wahlanwaltsvergütung nach § 9 Beratungshilfegesetz vom Gegner gezahlt wird, stellt sich die Frage einer Anrechenbarkeit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Eine Zahlung der Wahlanwaltsvergütung durch den Beklagten ist aber vorliegend nicht erfolgt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


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(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten


(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe


Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.