Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Beschluss, 09. Feb. 2009 - 5 C 254/07

bei uns veröffentlicht am09.02.2009

Tenor

1. Die Erinnerung der Rechtsanwälte … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lahr vom 29.07.2008 wird, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kenzingen vom 18.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung in Höhe von insgesamt 654,50 Euro. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 275,60 Euro nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses –VV- (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) auf Basis eines 1,3-fachen Gebührensatzes nach der Tabelle in § 49 RVG in Ansatz gebracht. Am 29.07.2008 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lahr als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 443,34 Euro fest. Dabei wurde die Hälfte einer Geschäftsgebühr auf der Basis eines 1,3-fachen Gebührensatzes nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG (354,90 Euro) in Abzug gebracht; diese Anrechnung führte zu einer festgesetzten Verfahrensgebühr in Höhe von 98,15 Euro.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der gemäß § 56 RVG als Erinnerung auszulegenden Beschwerdeschrift vom 04.08.2008 geltend gemacht, dass bei der Festsetzung der PKH-Vergütung keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolge, da der beigeordnete Anwalt im Umfang und für die Dauer der Bewilligung der PKH Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten nicht geltend machen kann.
Auf die Stellungnahme des Herrn Bezirksrevisors hat die Rechtspflegerin dieser Erinnerung dahingehend abgeholfen, dass noch weitere 47,18 Euro (39,65 Euro nebst Umsatzsteuer) festgesetzt wurden. Dies resultiert daraus, dass nunmehr die Verfahrensgebühr um den hälftigen Satz der unter Anwendung der Tabelle nach § 49 RVG berechneten Gebühr vermindert wurde.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Erinnerungsführer stützt seine Auffassung, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe, im Wesentlichen auf die Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 15.01.2008 -8 WF 5/08-. Insoweit ist festzustellen, dass der 8. Senat des OLG Stuttgarts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07-, in der der Bundesgerichtshof seine Auffassungen zu Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bekräftigt hat, seine ursprünglichen Ansichten modifiziert hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 211/08-).
1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet nicht aus dem Grunde aus, dass die Geschäftsgebühr wegen der Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe nicht angefallen ist.
Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist ausgeschlossen, wenn der Partei für die vorgerichtliche Vertretung Beratungshilfe bewilligt wurde. Eine Anrechnung nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 setzt den Anfall einer Geschäftsgebühr voraus, so dass nur eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2503 zur Anrechnung kommt (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2008 -13 OA 190/08, entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2008 -15 WF 356/07-).
Im vorliegenden Fall ist es nicht ersichtlich, dass die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen von Beratungshilfe erfolgte. Allerdings legen die im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen den Schluss nahe, dass die Voraussetzungen einer Beratungshilfebewilligung bei dem Kläger bereits bei der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit vorlagen.
10 
Das Gericht folgt nicht der von dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 5/08-) vertretenen Ansicht, dass bereits bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Rechtssuchende zu den zur Gewährung von Beratungshilfe Berechtigten gehören könnte, allenfalls eine hälftige Gebühr nach RVG VV-Nr. 2503 abzuziehen ist.
11 
Es trifft zwar zu, dass ein Anwalt gehalten ist, sofern er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Rechtssuchende zum Kreis der nach BerHG berechtigten gehört, den Rechtssuchenden auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen. Ebenso ist es zutreffend, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden kann, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewendet hatte. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichtes im Bereich der Beratungshilfe setzt allerdings ein solcher nachträglicher Antrag voraus, dass sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewandt hatte. Ist der vorprozessuale Auftrag beendet (zum Beispiel durch Klageerhebung) und wurde das Mandatsverhältnis nicht auf der Grundlage von Beratungshilfe nach dem BerHG durchgeführt, so kann auch nachträglich keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In einem solchen Fall fällt grundsätzlich die Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 –I-10 W 120/08-). Dabei kann sich natürlich die Frage stellen, ob sich der Mandant gegenüber seinem Anwalt auf eine Pflichtwidrigkeit berufen kann, was möglicherweise eine rechtsvernichtende Einwendung gegenüber der vorgerichtlichen Gebührenforderung des Rechtsanwaltes darstellen könnte. Dies betrifft allerdings nur das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. In dem formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dieser Fragestellung nicht nachzugehen.
12 
2. Die Anrechnung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, ob der Rechtsanwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr erhalten hat. Für die nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 erfolgende Kürzung der Verfahrensgebühr ist es nicht maßgeblich, ob es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren.
13 
Der Rechtsanwalt ist insoweit nicht schutzwürdig. Einem entsprechenden Ausfallrisiko kann er dadurch entgehen, dass er seinen Mandanten zur Vorschusszahlung auffordert und sich dadurch wirtschaftlich absichert. Ergibt sich nach der Vorschussanforderung das wirtschaftliche Unvermögen des Mandanten, so kann sich der Anwalt seine Ansprüche durch einen Beratungshilfeantrag rechtzeitig sichern. Unterlässt der Rechtsanwalt diese Vorsichtsmaßnahmen, so steht er anderen Gläubigern gleich, die eine ungesicherte Forderung zu realisieren haben. Die Notwendigkeit einer Bevorzugung ist nicht ersichtlich.
14 
Die Anrechnung steht nicht in Widerspruch zu der Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, da die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 vorgerichtlich und damit zeitlich vor der Prozesskostenhilfe-Bewilligung entstanden ist.
15 
3. Bei der vorzunehmenden Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist für die Berechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Tabelle nach § 49 RVG abzustellen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.09.2008 -2 W 358/08-).
16 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 die Verfahrensgebühr um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr vermindert und nicht um deren hälftigen Betrag. Nach der Konzeption der Anrechnungsvorschrift, die zum Ausdruck bringt, dass ein Rechtsanwalt, der vorgerichtlich bereits mit einer Angelegenheit befasst war, weniger Aufwand hat, als ein Anwalt, der vorgerichtlich noch nicht tätig war, kommt es nicht in Betracht, dass die zu vergütende Verfahrensgebühr nach einer anderen Tabelle berechnet wird, als die anzurechnende Geschäftsgebühr im Rahmen des Verfahrens nach § 55 RVG.
17 
Nach den vorstehenden Ausführungen wurden durch die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Rahmen des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.10.2008 die Gebühren zutreffend festgesetzt, so dass die weitergehende Erinnerung zurückzuweisen war.
18 
Aufgrund der widersprüchlichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nach §§ 56, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 7 RVG die Beschwerde zuzulassen.

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

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(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Jan. 2009 - 8 WF 211/08

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Göppingen - Familiengericht - vom 1. Dezember 2008, Az. 10 F 1031/07, wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahre

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. März 2008 - 15 WF 356/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mölln vom  23. Oktober 2007 wird der Beschluss wie folgt geändert: Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Mölln vom 0

Referenzen

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

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19 000384

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Göppingen - Familiengericht - vom 1. Dezember 2008, Az. 10 F 1031/07, wird

zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Die Beteiligten streiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. §§ 45 ff RVG darüber, ob nach Prozesskostenhilfebewilligung für den Kläger mit Ratenzahlungsanordnung von monatlich 30 EUR ab 1. Dezember 2007 seinem Bevollmächtigten die 1,3-Verfahrensgebühr von 209,30 EUR netto nach Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 2.239,28 EUR ungekürzt zusteht oder infolge seiner vorgerichtlichen Tätigkeit wegen desselben Gegenstands nur vermindert gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV um die hälftige vorgerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr von 104,65 EUR netto nach Nr. 2300 RVG-VV.
Der Kläger hat für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten keine Beratungshilfe in Anspruch genommen.
Das Hauptsacheverfahren wurde beendet durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 21. Juli 2008, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.
Der Rechtspfleger hat die Vergütung unter Berücksichtigung der Anrechnung der 0,65-Geschäftsgebühr auf 569,83 EUR statt, wie beantragt, auf 694,37 EUR festgesetzt. Wegen der Differenz von 124,54 EUR wurde die hiergegen erhobene Erinnerung durch Beschluss der Familienrichterin vom 1. Dezember 2008 zurückgewiesen, die zugleich die Beschwerde zugelassen hat. Der Beschwerdeführer hat am 17. Dezember 2008 gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. Vielmehr wurden die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Das Rechtsmittel des Klägervertreters ist nach Zulassung durch das Erstgericht gem. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 7 RVG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, dass eine Anrechnung nur zu erfolgen habe, wenn die vorgerichtliche Geschäftsgebühr bezahlt sei auf die Entscheidung des Senats vom 15. Januar 2008, Az. 8 WF 5/08 (FamRZ 2008, 1013).
a) Diese Rechtsprechung wurde aber zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der später ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (u. a. BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; JurBüro 2008, 469; NJW 2008, 3641) und der hierauf getroffenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. §§ 45 ff RVG (u. a. OLG Hamm FamRZ 2008, 1764; OLG Schleswig MDR 2008, 947; OLG Oldenburg MDR 2008, 1185; OLG Oldenburg FamRZ 2008, 1765; OLG Oldenburg MDR 2008, 1006; OLG Bamberg RVGreport 2008, 343; OLG Braunschweig AGS 2008, 606) überarbeitet. Insoweit wird in vollem Umfang Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008, Az. 8 W 438/08.
Danach wurde in Übereinstimmung mit OLG Oldenburg MDR 2008, 1006 entschieden, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflichten für die bedürftige Partei die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG-VV nicht in Betracht kommt, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe - fiktiv - entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV anteilig abzuziehen ist (Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV). Denn liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtssuchende zu dem Kreis der nach dem BerHG Berechtigten gehört, ist der Rechtsanwalt gehalten, diesen auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen. Versäumt er diese Pflicht, kann er von seinem Mandanten allenfalls die Zahlung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 RVG-VV, § 44 Satz 2 RVG, nicht aber die einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV verlangen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 2500 RVG-VV Rdnr. 1). Die übrigen Gebühren nach Nr. 2501 bis 2508 RVG-VV entstehen gegenüber der Staatskasse. Sind danach die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gegeben und ist der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich für seinen Mandanten tätig geworden, fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV an, die nach der Anrechnungsbestimmung von Nr. 2503 Abs. 2 RVG-VV bei der Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG die Verfahrensgebühr für den anschließenden Rechtsstreit (Nr. 3100 RVG-VV, §§ 45, 49 RVG) um die halbe Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kürzt, wobei unerheblich ist, ob der Rechtssuchende bereits Beratungshilfe in Anspruch genommen hat oder nicht. Denn der Antrag auf Beratungshilfe gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewandt hatte (OLG Oldenburg MDR 2008, 1006 m. w. N.).
b) Vorliegend wurde jedoch Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht von 30 EUR bewilligt. Dass im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beratungshilfe vorgelegen hätten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
10 
In einem solchen Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch die Einziehung der PKH-Raten die vollen Gebühren des beigeordneten Anwalts beigetrieben werden. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die bedürftige Partei 48 Monatsraten aufzubringen. Eine vorläufige Einstellung der Zahlungen ist gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur zu bestimmen, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Beträge, die die PKH-berechtigte Partei gezahlt hat, die Summe aus den Gerichtskosten und den vollen Gebühren des beigeordneten Anwalts nach § 13 RVG erreichen. Dass die verminderten Anwaltsgebühren nach § 49 RVG gedeckt sind, genügt nicht. Denn § 50 Abs. 1 RVG bestimmt, dass die Staatskasse über die Gebühren des § 49 RVG hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 RVG einzuziehen hat (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 21 Rdnr. 15 bis 17; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 120 Rdnr. 7; je m. w. N.).
11 
Somit treffen im Fall der Prozesskostenhilfebewilligung mit Ratenzahlung die vorherigen Überlegungen nicht zu. Es liegen gerade nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor (§ 1 Abs. 2 BerHG), sodass auch keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV mit seiner speziellen Anrechnungsvorschrift in Abs. 2 in Frage steht, sondern es fällt für eine vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV an, deren Anrechnung auf eine spätere Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV der Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV unterliegt.
12 
Als Folge der Anrechnung vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH NJW 2007, 2049). Ob die Geschäftsgebühr dem Mandanten gegenüber geltend gemacht wird, ob sie tituliert oder bereits beglichen ist, ist auf den Anrechnungstatbestand ohne Auswirkung (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; JurBüro 2008, 469; NJW 2008, 3641). Da die Verfahrensgebühr in Folge der Anrechnung von vornherein in der gekürzten Höhe entsteht und die Rechtsanwaltsvergütung im Prozesskostenhilfeverfahren hierzu keine abweichende Bestimmung enthält, ist diese Regelung auch bei der Festsetzung der Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG maßgebend (OLG Oldenburg MDR 2008, 1185 und FamRZ 2008, 1765; OLG Bamberg RVGreport 2008, 343; OLG Braunschweig AGS 2008, 606).
13 
Die Anrechnung steht nicht im Widerspruch zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil die Forderungssperre nur die Vergütung betrifft, die nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsteht, während die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG-VV durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts für den Mandanten bereits davor angefallen ist (Philippi, a. a. O., § 122 Rdnr. 11).
14 
§ 58 Abs. 2 RVG steht ebenfalls nicht entgegen. Denn die Frage der Verrechnung von Vorschüssen und Zahlungen beeinflusst nicht die Rechtsfolge, dass auf Grund der Anrechnung nur ein verminderter Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des RVG entsteht.
15 
Auch die Gefahr, dass ein im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneter Rechtsanwalt durch die Anrechnungsbestimmung auf einen Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten verwiesen werden könnte, den er wegen dessen wirtschaftlicher Verhältnisse nicht realisieren kann, rechtfertigt keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Anrechnung und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn entweder lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor oder der Mandant verfügte im Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts noch über ausreichend eigene finanzielle Mittel.
16 
c) Infolgedessen hat der Rechtspfleger die Verminderung der Verfahrensgebühr um eine hälftige Geschäftsgebühr zu Recht bei der Vergütungsfestsetzung vorgenommen und die sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung der Familienrichterin vom 1. Dezember 2008 war als unbegründet zurückzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mölln vom  23. Oktober 2007 wird der Beschluss wie folgt geändert:

Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Mölln vom 07. März 2006 und des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2006 (Az.: 10 UF 64/06) werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 655,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2006 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 338,55 Euro trägt der Beklagte.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben sich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Mölln um Trennungsunterhalt gestritten. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Trennungsunterhalt und für einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 4.668,00 Euro bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese bereits außergerichtlich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt vertreten und hierfür Beratungshilfegebühren erhalten.

2

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mölln hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Parteien haben sich in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verglichen und die Kostenentscheidung dem Senat nach § 91a ZPO überlassen. Mit Beschluss vom 27.09.2006 hat der Familiensenat entschieden, dass die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des am 25.08.2006 protokollierten Vergleichs dem Beklagten auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

3

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat aus der Staatskasse für die erstinstanzliche Vertretung insgesamt Gebühren und Auslagen in Höhe von 672,80 Euro erhalten. Hierbei berücksichtigt ist ein Abzug in Höhe von 35 Euro für die hälftige Geschäftsgebühr für Beratungshilfe. Den Betrag von 672,80 Euro hat das Amtsgericht Mölln dem Beklagten mit Kostenrechnung vom 30.10.2006 in Rechnung gestellt.

4

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.10.2006 beantragt die Klägerin gemäß § 104 ZPO die Wahlanwaltsvergütung für die erstinstanzliche Vertretung gegen den Beklagten festzusetzen, soweit diese die Zahlungen der Landeskasse übersteigt. In dem Kostenfestsetzungsantrag macht die Klägerin nach einem Streitwert von 8568 Euro eine 1,3 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe von 583,70 Euro und eine 1,2 Terminsgebühr für den ersten Rechtszug in Höhe von 538,80 Euro sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro geltend, insgesamt 1.142,50 Euro. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und abzüglich der Kostenerstattung seitens der Landeskasse über 672,80 Euro, verbleiben 652,50 Euro. Auf Nachfrage des Rechtspflegers hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass für ihre außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert in Höhe von 8.568,00 Euro über 583,70 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entstanden sei, sie diese Geschäftsgebühr aber nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet habe.

5

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2007 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts von den zur Erstattung angemeldeten Kosten 338,55 Euro abgesetzt und die zu erstattenden Kosten in Höhe von 317,40 Euro festgesetzt (313,95 Euro zuzüglich 3,45 Euro verauslagter Zustellkosten). Er hat dabei nur  eine 0,65 Verfahrensgebühr zugebilligt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Geschäftsgebühr in Höhe von 583,70 Euro gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, und zwar in Höhe von 291,85 Euro, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei und die Umsatzsteuer sich entsprechend  reduziere.

6

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie die außergerichtliche Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht habe und die Geschäftsgebühr von diesem auch nicht erstattet worden sei. Ein  Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der entstandenen Verfahrensgebühr würde dem Beklagten eine ungerechtfertigte Kostenersparnis geben und für die Klägerin eine Kostenlast bedeuten. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Geschäftsgebühr unstreitig sei, was etwa dann anzunehmen sei, wenn die Geschäftsgebühr als materiell- rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig außergerichtlich gezahlt worden sei. Dies sei nicht hier nicht der Fall.

7

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

9

Die Beschwerde hat  in der Sache Erfolg. Für die Klägerin sind weitere Kosten in Höhe von 291,85 Euro zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % über 46,70 Euro, insgesamt weitere 338,55 Euro festzusetzen, sodass sich insgesamt ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 655,95 Euro ergibt (652,50 Euro zuzüglich 3,45 Euro verauslagter Zustellkosten).

10

Die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nicht auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruches anzurechnen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) im Innenverhältnis der Prozessbevollmächtigten zur Klägerin nicht entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte das außergerichtliche Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet. Nach Teil 2 Abschnitt 5 Vorbemerkung 2.5 VV RVG entstehen im Rahmen der Beratungshilfe Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5. Im Rahmen der Beratungshilfe sieht Nr. 2503 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 Euro vor.

11

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist auch nicht im Außenverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten gemäß § 9 Beratungshilfegesetz als entstanden anzusehen. Nach § 9 Beratungshilfegesetz hat der Gegner dann, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat von dem Beklagten nicht im Rahmen des § 9 Beratungshilfegesetz die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als "gesetzliche Vergütung" für das außergerichtliche Tätigwerden erstattet bekommen. Damit ist keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches als entstanden anzusehen.

12

Die hälftige Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 35,00 Euro ist nicht auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten anzurechnen.

13

Eine Anrechnung erfolgt nicht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sieht vor, dass, soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Nach dem Wortlaut gehört die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG nicht zu den anzurechnenden Gebühren. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die rechtliche Frage, ob und in welchem Umfang die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht nur im Innenverhältnis zwischen Mandant und Auftraggeber zu einer Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr kommt, sondern die Anrechnung auch im Außenverhältnis auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch vorzunehmen ist, nicht entscheidungserheblich. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den diesbezüglich bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerden steht noch aus.

14

Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch erfolgt auch nicht nach der Regelung in Nr. 2603 Abs. 2 Satz 1 VV RVG .  Nr. 2603 Abs. 2 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen ist. Die Regelung präzisiert nicht, auf welche Gebühr eine Anrechnung erfolgen soll, ob beispielsweise auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren oder die Terminsgebühr. Die Vorschrift betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gemäß §§ 44, 45 RVG, nicht aber den materiell-rechtlichen und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Gegner im außergerichtlichen Streit oder im Prozess. Dies ergibt sich zum einen aus der Vorbemerkung 2.5 in Teil 2 Abschnitt 5 des VV RVG, in der es heißt: "Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt." Der Gegner als dritte Person ist an dem Dreierverhältnis Mandant, Rechtsanwalt und Staatskasse bei Gewährung von Beratungshilfe nicht beteiligt, so dass den diesbezüglichen Regelungen "im Rahmen der Beratungshilfe" grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt.

15

Die fehlende Außenwirkung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Beratungshilfe sowie dem weiteren Regelungszusammenhang. Die Zahlung der Beratungshilfe durch die Staatskasse soll – wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe – nicht den Gegner entlasten, sondern als besondere Leistung der Sozialhilfe es der bedürftigen Partei ermöglichen, ihre Rechte wahrzunehmen. So sieht § 9 Satz 1 Beratungshilfegesetz für den Fall der Beratungshilfe vor, dass der Gegner, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen hat. § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz regelt dann anschließend einen Übergang des Anspruches auf den Rechtsanwalt, weil der Rechtssuchende im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht die "gesetzliche Vergütung" schuldet, sondern nur Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 5 "Beratungshilfe" des VV RVG anfallen. Mit gesetzlicher Vergütung ist die Wahlanwaltsvergütung nach § 13 ff. RVG gemeint. Entsprechende Regelungen finden sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe. So soll die Gewährung der Prozesskostenhilfe für eine Partei ebenfalls nicht den Gegner entlasten. § 126 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt berechtigt ist, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben, soweit nicht bereits aufgrund von gezahlten Vergütungen der Staatskasse die Ansprüche auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangen sind. Insoweit kann der Rechtsanwalt im eigenen Namen die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe vom unterlegenen Gegner erstattet verlangen. Daneben kann die Partei auch im eigenen Namen nach § 104 ZPO vom unterlegenen Gegner die Wahlanwaltsvergütung verlangen, muss diese dann aber an ihren Anwalt auskehren.

16

Soll aber die Beratungshilfe dem Gegner der bedürftigen Partei nicht zugute kommen, verbietet  sich eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei. Denn dann würde dem Gegner die Sozialleistung des Staates hälftig zugute kommen. Der Gegner würde bei einem außergerichtlichen Tätigwerden des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe besser dastehen, als wenn ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe nicht außergerichtlich aufgetreten wäre, sondern gleich der Prozessauftrag erteilt worden wäre. Bei Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf den prozessualen Erstattungsanspruch würde dem Gegner die hälftige Sozialleistung zukommen, obwohl er nicht bedürftig ist und auch nicht die außergerichtliche Wahlanwaltsvergütung nach § 9 Beratungshilfegesetz im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches bezahlt hat. Nur dann, wenn die Wahlanwaltsvergütung nach § 9 Beratungshilfegesetz vom Gegner gezahlt wird, stellt sich die Frage einer Anrechenbarkeit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Eine Zahlung der Wahlanwaltsvergütung durch den Beklagten ist aber vorliegend nicht erfolgt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.