Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 18. Juli 2017 - 15 WF 114/17

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2017:0718.15WF114.17.00
bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 9. Juni 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 31. Mai 2017, durch den die berichtigte Kostenrechnung III vom 29. Mai 2017 aufgehoben worden ist, aufgehoben.

Gründe

1

Der Bezirksrevisor als Staatskasse wendet sich mit seiner Beschwerde vom 9. Juni 2017 gegen den Beschluss vom 31. Mai 2017, durch den die berichtigte Kostenrechnung III vom 29. Mai 2017, die dem Mündel gemäß KV-FamGKG 1311 eine Jahresgebühr Vormundschaft/Dauerpflegschaft i.H.v. 50,00 € auferlegt hat, aufgehoben worden ist. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Amtsgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG, der mit § 57 Abs. 2 Satz 2 FamGKG wortlautgleich ist, zugelassen hat. Die maßgeblichen Vorschriften für die Erhebung von Kosten von dem 2004 geborenen Mündel ergeben sich aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen. Gemäß § 1 FamGKG werden in Familiensachen Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vormundschaft für einen Minderjährigen ist gemäß § 151 Nr. 4 FamFG eine Kindschaftssache und damit eine Familiensache im Sinne von § 111 Nr. 2 FamFG. Weder in § 1 GKG noch in § 1 GNotKG ist etwas anderes bestimmt. Das Gerichts- und Notarkostengesetz gilt zwar gemäß § 1 Abs. 1 GNotKG für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber nach § 1 Abs. 3 GNotKG ausdrücklich nicht in Verfahren, in denen - wie hier - Kosten nach dem FamGKG zu erheben sind.

2

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Recht ist dem Mündel durch die berichtigte Kostenrechnung III vom 29. Mai 2017 eine Jahresgebühr Vormundschaft/Dauerpflegschaft gemäß KV-FamGKG 1311 i.H.v. 50,00 € auferlegt worden. Der diese Kostenrechnung aufhebende Beschluss vom 31. Mai 2017 ist deshalb aufzuheben. Gemäß § 22 FamGKG schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige, hier der am 30. April 2004 geborene Luca Kevin Mai, die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft. Gemäß KV-FamGKG 1311 beträgt die Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nr. 1312 anzuwenden ist, mindestens 50,00 €. Selbst wenn im vorliegenden Fall Nr. 1312 zur Anwendung käme, wäre die Gebühr auf 50,00 € beschränkt. Nach der Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 zum Hauptabschnitt 3, Abschnitt 1 „Kindschaftssachen“ zur Anlage 1 zum FamGKG und ebenso nach KV-FamGKG Nr. 1311 Abs. 1 werden von dem Minderjährigen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches SGB genannte Vermögenswert, d.h. ein angemessenes Hausgrundstück, wird nicht mitgerechnet. Diese Voraussetzungen sind bei dem Mündel erfüllt. Er hat nach dem Jahresbericht des Vormunds vom 13. April 2017 (Bl. 165 - 170 d. A.) ein Bar- und Sparvermögen von 71.645,30 €.

3

Einer Berücksichtigung dieses Vermögens steht nicht entgegen, dass es auf der Grundlage einer erheblichen Nachzahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz gebildet worden ist. Zwar darf gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde, was für die Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz bejaht wird. § 90 Abs. 3 SGB XII kommt hier aber nicht zur Anwendung.

4

Im Rahmen von § 90 Abs. 3 SGB XII wird eine Vermögensfreistellung wegen einer Härte insbesondere für angesparte Schmerzensgeldzahlungen, aber auch für eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz bejaht, deren Zweck - der angemessene Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und die Genugtuung für erlittenes Unrecht - nicht nur bei der Freistellung als Einkommen, sondern auch bei der Behandlung des daraus entstandenen Vermögens zu berücksichtigen ist (so BVerwG, NVwZ-RR 2010, 771, Rn. 21, 22 bei juris; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836 c BGB Rn 12). Gemäß §§ 1773, 1836 c Nr. 2 BGB hat der Minderjährige im Hinblick auf die Vergütung des Vormunds sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen (vgl. ebenso §§ 1896, 1908 i Abs. 1, 1836 c BGB für die Betreuung). Diese gesetzliche Verweisung umfasst nach ihrem Wortlaut alle Tatbestände des § 90 SGB XII mit der Folge, dass auch Härten im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII einer Berücksichtigung des Vermögens bei der Vergütung entgegenstehen.

5

Anders ist es bei den Gerichtskosten. Dort wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Kostenverzeichnisses als Anl. 1 zum FamGKG lediglich der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert, d.h. das angemessene Hausgrundstück, von der Anrechnung ausgenommen. Der fehlende Gleichlauf der Vergütungsregelung in den §§ 1773, 1896, 1908 i Abs. 1, 1836 c BGB zur Vormundschaft und Pflegschaft einerseits und der Kostenvorschriften andererseits beruht nicht auf einem Redaktionsversehen, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (so auch OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16, Rn. 6 f. bei juris; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2016, 733 und LG Augsburg, Beschluss vom 6. April 2017 - 051 T 258/17 -, zitiert nach juris, dort Rn 27, zur bewusst unterschiedlichen Verweisung auf das SGB XII bei der Betreuervergütung einerseits und den Gerichtskosten andererseits). Schon in der amtlichen Begründung zur Vorgängerregelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO wird betont, dass allein das kleine Hausgrundstück ein geschützter Vermögenswert ist (vgl. BT-Drucks. 11/4528, zitiert bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand Juni 2013, § 92 KostO Rn 2).

6

Da die Gebühr im Verhältnis zum Vermögen des Mündels geringfügig ist, stehen ihrer Erhebung auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes deshalb entgegen, weil im Mai 2015 eine entsprechende Gebühr im Einvernehmen mit dem Bezirksrevisor nicht erhoben worden ist.

7

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).


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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

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Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werd

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft


Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

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Landgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - 051 T 258/17

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor – Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wendet sich mit se

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

– Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.01.2017 (vgl. Zu II Bl. 27 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2016 (vgl. Zu II Bl. 20 d.A.), mit dem der Erinnerung des Kostenschuldners abgeholfen wurde und der Kostenansatz vom 03.05.2016 (Jahresgebühr für Dauerbetreuung für die Jahre 2013 - 2016: 4 x 200,- EUR; sowie Vergütung für Sachverständigen: 411,32 EUR) aufgehoben wurde.

Im Januar 2013 wurde die Schwester des Betroffenen, (…), als Betreuerin für den Betroffenen bestellt für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr (vgl. Bl. 28 d.A.).

Die Eltern des Betroffenen sind verstorben, zuletzt verstarb im Jahr 2012 die Mutter. Zwischenzeitlich lebt der Betroffene im (…) Alten- und Pflegeheim. Im Rahmen der Anhörung am 17.01.2013 hatte die Schwester des Betroffenen mitgeteilt, Erbangelegenheiten seien bereits geregelt, die Konten und das Geld geteilt (vgl. Bl. 25 d.A.).

Die Eltern des Betroffenen hatten einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem der Betroffene zum Miterben als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wurde (vgl. Bl. 90, 91 d.A.). Als Nacherbin wurde die Schwester des Betroffenen (…) eingesetzt. Weiter wurde „mit Rücksicht darauf, dass (der Betroffene) wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihm durch den jeweiligen Erbfall zufallenden Vermögenswerte selbst zu verwalten“ Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Betroffenen angeordnet. Aufgabe des jeweiligen Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung des Erbteils des Betroffenen und damit die Verwaltung des Nachlasses gemeinsam mit dem weiteren Miterben. Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat alle Verwaltungsrechte auszuüben, die dem Betroffenen als Vorerbe zustehen. Er ist zur Verwaltung des Nachlasses in Gemeinschaft mit dem weiteren Miterben berechtigt und verpflichtet (vgl. Bl. 93 f d.A.). Es wurden folgende, für den jeweiligen Testamentsvollstrecker verbindlichen Verwaltungsanordnungen gem. § 2216 II BGB getroffen:

„Der Testamentsvollstrecker hat dem Betroffenen die ihm gebührenden anteiligen jährlichen Reinerträgnisse (Nutzungen) des Nachlasses, wie z.B. etwaige anteilige Zinserträge, Dividenden- und Gewinnanteile und etwaige sonstige Gebrauchsvorteile und Früchte von Nachlassgegenständen, nur in Form folgender Leistungen zuzuwenden:

– Überlassung von Geldbeträgen in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen einem Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen kann;

– Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zu seinem Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen ausdrücklich einzugehen ist;

– Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs und zur Urlaubsgestaltung;

– Zuwendung zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse des Betroffenen in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen.

Für welche der genannten Leistungen die jährliche Reinerträgnisse verwendet werden sollen, ob diese also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden oder ob diese in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der jeweilige Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er allerdings immer auf das Wohl des Betroffenen bedacht sein muss.

Werden die jährlichen Reinerträgnisse in einem Jahr nicht in voller Höhe in Form der bezeichneten Leistungen dem Betroffenen zugewendet, sind die entsprechenden Teile vom jeweiligen Testamentsvollstrecker gewinnbringend anzulegen.

Sind größere Anschaffungen für den Betroffenen, wie beispielsweise der Kauf eines Gegenstandes zur Steigerung des Lebensstandardes für den Betroffenen, oder eine größere Reise oder ähnliches, beabsichtigt, hat der jeweilige Testamentsvollstrecker entsprechende Rücklagen zu bilden, die dann zugunsten des Betroffenen zur gegebenen Zeit entsprechend zu verwenden sind.“

Im Übrigen gelten für die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Bestimmungen. Als Testamentsvollstreckerin nach dem zweiten Erbfall wurde die Schwester des Betroffenen, (…) ernannt.

Mit Beschluss vom 20.11.2014 bestellte das Amtsgericht Augsburg (…) als Ergänzungsbetreuerin für den Aufgabenkreis „Wahrung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses (…)“ (vgl. Bl. 85 d.A.).

Insgesamt hatte der Betroffene einen Vorerbenanteil am Nachlass seiner Eltern in Höhe von 27.045,62 EUR (vgl. Bl. 233 d.A.). Zwischenzeitlich ist der Erbteil des Betroffenen fast komplett aufgebraucht, das Geld wurde seitens der Betreuerin für die Heimkosten des Betroffenen (vgl. Bl. 49 d.A.: Heimkosten 1.904,84 EUR + Taschengeld 100,- EUR ./. 770,- Rente = Fehlbetrag ca. 1.234,- EUR) eingesetzt. Zum 31.12.2014 ergab sich ein Vermögensstand von 2.415,81 EUR (vgl. Bl. 249 d.A.). Die Ergänzungsbetreuerin führte im Schreiben vom 10.03.2015 (Bl. 140 f d.A.) aus, dass die Betreuerin einen Fehler gemacht habe, da sie den gesamten Erbanteil des Betroffenen für diesen eingesetzt habe. Es stelle sich die Frage, inwieweit dem Betroffenen dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden sei, da er entsprechend dem Erbvertrag nur berechtigt war, die Zinsen aus dem Vorerbanteil für sich zu verwenden. Tatsächlich habe die Betreuerin sich selbst geschädigt, da sie als Nacherbin eingesetzt war. Aus diesem Grund wurde unter Mitwirkung der Ergänzungsbetreuerin eine Vereinbarung zwischen dem Betreuten und der Betreuerin geschlossen, mit der sich die Betreuerin verpflichtet - nachdem eine Nutzung des Erbanteils insgesamt nicht mehr möglich íst - die jährlichen Zinsen des Betrages von 27.045,62 EUR in Höhe von 1% (= 270,45 EUR) an den Betreuten auszuzahlen (vgl. Bl. 256 d.A.). Diese Vereinbarung wurde betreuungsgerichtlich genehmigt (vgl. Bl. 259 d.A.).

Mit Kostenrechnung vom 09.05.2016 (Kostenansatz vom 03.05.2016) wurden die Jahresgebühren von jeweils 200,- EUR für die Jahr 2013 - 2016 (KV-GNotKG 11101) sowie die Vergütung für Sachverständige (KV-GNotKG 31005) i.H.v. 411,32 EUR, insgesamt also 1.211,32 EUR in Rechnung gestellt (vgl. Zu II Bl. 4 d.A.). Ausweislich des Schreibens vom 30.05.2016 (vgl. Zu II Bl. 5 d.A.) wurde die Nacherhebung erforderlich, weil die Erhebung der Gerichtskosten zunächst übersehen worden war. Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde seitens des Betroffenen Erinnerung eingelegt (vgl. Zu II Bl. 6 d.A.).

Der Bezirksrevisor legte mit Stellungnahme vom 04.11.2016 (vgl. Zu II Bl. 15 ff d.A.) namens der Staatskasse die Erinnerung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Gericht zur Entscheidung vor. Zudem wurde in diesem Schreiben Erinnerung zugunsten des herangezogenen Kostenschuldners eingelegt.

In rechtlicher Hinsicht wird u.a. argumentiert, die bislang vorliegende Rechtsprechung berücksichtige nicht, dass das Anwartschaftsrecht des Nacherben einen abzuziehenden Vermögenswert darstelle (vgl. Zu II Bl. 16 d.A.). Der Unterschied zum seitens des Landgerichts Augsburg bereits entschiedenen Fall 054 T 2005/15 liege darin, dass hier der Betreute keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Testamentsvollstreckerin auf Freigabe des Betrages der Kostenrechnung habe (vgl. Zu II Bl. 16 d.A.).

Mit Beschluss vom 16.12.2016 half das Amtsgericht Augsburg (Rechtspfleger) der Erinnerung des Kostenschuldners vom 23.06.2016 ab und hob den Kostenansatz vom 03.05.2016 auf (vgl. Zu II Bl. 20 ff d.A.). Dabei übernahm das Amtsgericht die Argumentation des Bezirksrevisors.

Namens und im Auftrag der Staatskasse legte der Bezirksrevisor Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.12.2016 ein, mit dem Antrag, die zu erhebenden Gebühren und Auslagen für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 mit insgesamt 861,32 EUR anzusetzen (vgl. Zu II Bl. 27 ff d.A.).

Mit Beschluss vom 19.01.2017 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, eine Beschwerdeeinlegung seitens der Staatskasse war möglich, da die Entscheidung im Beschluss vom 16.12.2016 die Staatskasse belastet. Dabei bleiben die Anträge im Erinnerungsverfahren außer Betracht (materielle Beschwer, vgl. Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., 2015, § 81 GNotKG, RN 123).

2. Die Beschwerde ist unbegründet, die Aufhebung des Kostenansatzes erfolgte zu Recht.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall Kosten vom Betroffenen zu erheben sind, richtet sich grds. nach § 92 KostO für die Jahresgebühr 2013/2014 bzw. nach Nr. 11101 KV-GNotKG für die Jahre ab 2015.

Nach BezRevRi 2014 (Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014, welche nach ihrem Wortlaut für die Anwender verbindlich sind, soweit nicht eine örtliche oder überörtliche Rechtsprechung oder Verwaltungsanordnung entgegensteht) Nr. 276 gehört zum sog. Reinvermögen auch eine Vorerbschaft in vollem Umfang, d.h. beim Betroffenen wäre nach dieser Ansicht ein Vermögen i.H.v. 27.045,62 EUR in Ansatz zu bringen. Dem kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden.

a) Der Gesetzgeber hat die Regelung der Vermögensberechnung für die Gerichtskosten auch im Rahmen des GNotKG nicht der Beurteilung der Mittellosigkeit nach §§ 1908 i, 1836c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII angepasst, so dass, anders als für die Betreuervergütung, bei der Berechnung der Gerichtskosten mit Ausnahme des angemessenen, eigengenutzten Grundbesitzes weiterhin grundsätzlich nicht die Verwertbarkeit des Vermögens maßgeblich ist (vgl. Nr. 11101 KV-GNotKG). Unberücksichtigt bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 2 W 255/16).

b) Vorliegend wurde der entsprechende Teil des Vermögens des Betreuten auch Gegenstand der Betreuung nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG.

Die Regelungen des neuen Satzes 3 und Satz 4 von § 92 I KostO wurden ins GNotKG übernommen. Dabei ist sowohl nach § 92 I S. 3 KostO als auch nach der entsprechenden Vorschrift des GNotKG (Abs. 1 S. 2 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG) das Vermögen des Betroffenen nur insoweit der Bewertung zugrunde zu legen, als es Gegenstand der Betreuung ist. Die Beschränkung kann sich aus den Verhältnissen oder den übertragenen Aufgabenkreisen ergeben. Wenn nun infolge der Anordnung der Testamentsvollstreckung der Erbteil nicht der Verwaltung der Betreuerin unterliegt, gehört es andererseits freilich doch zu den Aufgaben der Betreuerin, die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu überprüfen und die Rechte des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Nachdem die Betreuerin zugleich Testamentsvollstreckerin und Miterbin war, wurde deshalb mit Beschluss vom 20.11.2014 (…) als Ergänzungsbetreuerin bestellt für den Aufgabenkreis „Wahrung der Rechts gegenüber dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses (…). Somit wird das Betreuungsgericht auch in diesem Fall mit dem Vermögen und seiner Verwaltung beschäftigt.

c) Allerdings stellt Nr. 11101 GNotKG in Abs. 1 klar, dass auf das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten abgestellt wird. Sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei bei beiden Positionen bedingte Forderungen, Anwartschaften und - rechtlich oder hinsichtlich ihrer Verwirklichung - zweifelhafte Ansprüche nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem nach § 36 I GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert, i.d.R. also einem Bruchteil, anzusetzen sind (vgl. Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., 2015, Vorbem 1.1 GNotKG, RN 22, 29). In der Kommentarliteratur wird dann - allerdings ohne weitere durchschlagende Begründung - angeführt, dass demgegenüber ererbtes Vermögen auch dann voll anzusetzen ist, wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist (vgl. Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., 2015, Vorbem 1.1 GNotKG, RN 22).

Dies überzeugt letztendlich nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - - Dauertestamentsvollstreckung so gestaltet, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes ü über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 299/15).

Der Vorerbe hat dem Nacherben die Substanz des Nachlasses zu erhalten. Mit dem Erbfall entsteht ein grundsätzlich unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht des Nacherben an der Erbschaft, das einen gegenwärtigen Vermögenswert darstellt (vgl. dazu Palandt, 76. Aufl., § 2100 BGB, RN 11 f).

Wenn in der Rechtsprechung argumentiert wird, das einfach gehaltene Kostenrecht solle nicht überfrachtet werden, überzeugt dieser Ansatz letztendlich nicht. Die Frage, ob und inwieweit der Betreute als Kostenschuldner tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, wird ins Vollstreckungsrecht verlagert, wobei nach Argumentation der Rechtsprechung durch die Anwendung der Vorschrift des § 850k ZPO der Einzelfallgerechtigkeit hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 2 W 255/16).

Bereits nach dem Wortlaut von Nr. 11101 KV-GNotKG wird jedoch auf Vermögen abgestellt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- EUR beträgt. Sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei bei beiden Positionen bedingte Forderungen, Anwartschaften und - rechtlich oder hinsichtlich ihrer Verwirklichung - zweifelhafte Ansprüche nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem nach § 36 I GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert, i.d.R. also einem Bruchteil, anzusetzen sind (vgl. Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., 2015, Vorbem 1.1 GNotKG, RN 22, 29). Rechtlich überzeugende Gründe - außer einer Vereinfachung für den Kostenbeamten - bei einem Anwartschaftsrecht des Nacherben Ausnahmen zu machen, sind nicht erkennbar. Auch bei anderen schwierig zu bewertenden Vermögens- bzw. Verbindlichkeitspositionen sind Bewertungen vorzunehmen.

Aufgrund der einschränkenden Verwaltungs- und Auszahlungsanordnungen im vorliegenden Erbvertrag ist davon auszugehen, dass nur die Früchte bzw. Zinserträge des Vermögens dem Betreuten zur Verfügung stehen sollten, daraus sollten auch Rücklagen für größere Anschaffungen gebildet werden (vgl. Erbvertrag v. 13.12.1989, Bl. 88 ff d.A.). Der Vermögensstamm sollte umfassend für die Nacherbin erhalten bleiben, so dass vorliegend das Anwartschaftsrecht mit einem hoch anzusetzenden Bruchteil zu bewerten sein wird. Die konkrete Bewertung ist hier unerheblich, egal, ob das Anwartschaftsrecht mit 30%, 50% oder 70% bewertet wird, bleibt das Vermögen nach Abzug dieser Verbindlichkeit unter der Grenze von 25.000,- EUR.

d) Eine andere Beurteilung könnte sich dann ergeben, wenn der Betreute einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Vergütung der Kosten für eine gerichtlich angeordnete Betreuung hat (vgl. LG Köln, Beschluss v. 13.10.2014, Az. 1 T 363/14). Dies kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall nach dem Wortlaut des Erbvertrags bzw. nach dessen Auslegung kein durchsetzbarer Anspruch des Betroffenen gegen den Testamentsvollstrecker bestand gerichtet auf Freigabe des Betrages für die Begleichung der Gerichtsgebühren. In dem Erbvertrag ist in Ziff. IV. 2 klar geregelt, welche Leistungen dem Betroffenen zuzuwenden sind und wofür Rücklagen zu bilden sind. Zwar ist die Kostenzahlung für Gerichtsgebühren nicht wörtlich ausgeschlossen, aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass die Begleichung der Gerichtsgebühren hiervon nicht umfasst ist. Insbesondere bestand bei Zustandekommen des Erbvertrags im Jahr 1989 noch keine Betreuung für den Betroffenen.

3. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstatten (§ 81 VIII GNotKG).

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen (§ 81 IV GNotKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.