Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Juni 2009 - 15 WF 114/09

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0615.15WF114.09.0A
bei uns veröffentlicht am15.06.2009

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss vom 03. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch den angefochtenen Beschluss den Wert des Scheidungsverfahrens auf 3.690 € festgesetzt und dabei nur das Einkommen des Antragsgegners, nicht das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 506 € zugrunde gelegt.

2

Das beanstandet die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen vom 28. Mai 2008 - 8 WF 64/06 - (OLGR 2008, 608 = SchlHA 2008, 319).

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, Arbeitslosengeld II sei kein Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 2 und 3 GKG.

4

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 08. Januar 2008 (FamRZ 2008, 781), die Arbeitslosengeld II als Einkommen bei der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei wertet, hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf Unterschiede zwischen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung nach § 48 GKG abgestellt. Während es im Prozesskostenhilfeverfahren darum gehe, in welchem Umfang die nach SGB II hilfsbedürftige Person weiterer Unterstützung durch staatliche Hilfe in Form von Prozesskostenhilfe bedürfe, gehe es bei § 48 GKG um die Frage, wie hoch der Streitwert für die Festsetzung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zu bemessen sei; der Streitwert knüpfe an die Leistungsfähigkeit der Parteien an.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet.

6

Der Senat folgt den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses und damit der der Auffassung des 1. Senats für Familiensachen entgegenstehenden überzeugenden Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen vom 27. Oktober 2008 - 13 WF 135/08 - (OLGR 2008, 951 = SchlHA 2009, 91).

7

Ob das Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG zu werten ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die herrschende Meinung lehnt die Einbeziehung mit der Begründung ab, dass das Gesetz hinsichtlich der Berechnung von Gebühren mit der Bezugnahme auf das Einkommen der Eheleute ersichtlich an deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfe. Damit könnten rein staatliche Sozialleistungen die individuelle Belastbarkeit der Eheleute nicht bestimmen (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen). Die Gegenansicht (vgl. ebenfalls die Nachweise in der o.a. Entscheidung) bezieht das Arbeitslosengeld II in die Bemessung des Streitwerts mit ein, weil der Wortlaut des Gesetzes nicht danach differenziere, aus welcher Quelle das bezogene Einkommen stamme.

8

Der herrschenden Auffassung ist zu folgen.

9

Der Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG gibt keinen Hinweis darauf, aus welcher Quelle „Einkommen“ stammen soll oder darf.

10

Betrachtet man den Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG, sind für die Streitwertbemessung nur diejenigen Einkünfte heranzuziehen, die Ausdruck der Leistungsfähigkeit der Parteien sind. Die Vorschrift beruht erkennbar auf der Zielsetzung, im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen, indem die Parteien in Ehescheidungsverfahren je nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich hohe Gerichtskosten zu zahlen haben. Staatliche Unterstützungsleistungen sind kein Zeichen der Leistungsfähigkeit der Parteien, sondern Ausdruck ihrer Bedürftigkeit Die Definition des Wortes „Einkommen“ in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf deshalb nicht für die Auslegung der Streitwertvorschrift herangezogen werden. (vgl. im Einzelnen 4. Senat für Familiensachen, a. a. O. m. z. w. N.).

11

Gegen die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II in den Streitwert spricht schließlich, dass die Festlegung eines Mindestwertes von 2.000 € gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG überflüssig wäre. Dagegen kann auch nicht angeführt werden, dass der Grund für den Bedeutungsschwund des Mindeststreitwerts nicht in einer zu weiten Fassung des Einkommensbegriffs liege, sondern darin, dass der Mindestwert von 2.000 € inzwischen weit hinter dem zurückbleibe, was zwei Personen für drei Monate als Einkommensminimum benötigten (so der 1. Senat für Familiensachen, a. a. O.).

12

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit § 48 Abs. 3 GKG zum 01. Juli 2004 eine inhaltlich übereinstimmende Neuregelung getroffen. Hätte eine Änderung herbeigeführt werden sollen, so hätte dies in der Gesetzgebung seinen Niederschlag gefunden (4. Senat für Familiensachen, a. a. O. m. w. N.).

13

Selbst in dem zum 01. September 2009 in Kraft tretenden Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG - (Art. 2 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 - BGBl I 2586, 2666) hat der Gesetzgeber in § 43 wiederum den Wortlaut des § 48 GKG übernommen.

14

Demnach ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, zumindest aus heutiger Sicht Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II in die Streitwertbemessung einzubeziehen.

15

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Mai 2008 - 8 WF 64/06

bei uns veröffentlicht am 28.05.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 6. März 2008, soweit darin der Streitwert für die Ehesache festgesetzt worden ist, abgeändert. Der Streit

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Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 6. März 2008, soweit darin der Streitwert für die Ehesache festgesetzt worden ist, abgeändert. Der Streitwert für die Ehesache wird auf 5109 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für die Ehesache auf 3000 € festgesetzt und dazu in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20. März 2008 ausgeführt, es seien vom Einkommen des Antragstellers der von ihm für die gemeinsamen drei Kinder gezahlte Unterhalt von insgesamt 372 € sowie der monatliche Schuldendienst in Höhe von 625,51 € abzuziehen. Das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das an sie gezahlte Elterngeld hätten als Sozialleistungen keinen Einkommenscharakter im Sinne des GKG.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im eigenen Namen dagegen, dass das von der Antragsgegnerin bezogene Arbeitslosengeld II und das Elterngeld bei der Streitwertbemessung keine Berücksichtigung gefunden hätten.

3

2. Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.

4

a) Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Er darf bei einer Ehesache nicht unter 2000 € angenommen werden; für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 GKG).

5

Ob Arbeitslosengeld II die Einkommensverhältnisse der Parteien (mit-)bestimmt, ist umstritten: Mehrheitlich wird ihm eine Bedeutung für die Streitwertbestimmung mit der Begründung abgesprochen, der Bezug von Arbeitslosengeld II sei Ausdruck der Bedürftigkeit und nicht der Leistungsfähigkeit einer Partei (OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1161 f. unter Bezugnahme auf Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Stichwort „Ehesache“; OLG Rostock, NJW-RR 2007, 1152: aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II folge, dass die Parteien nicht individuell belastbar seien; ebenso OLG Celle, FamRZ 2006, 1690 f.: das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Gebührenberechnung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an, diese individuelle Belastbarkeit werde aber durch Sozialhilfe nicht bestimmt; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 269 m. Anm. von Götsche, jurisPR-FamR 19/2006 Anm. 2.). - Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass § 48 Abs. 3 GKG die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zum Maßstab mache, ohne danach zu unterscheiden, aus welcher Quelle das bezogene Einkommen stamme; auch Sozialleistungen beeinflussten unabhängig von deren Zweckbestimmung die wirtschaftliche Situation der Parteien (OLG Hamm, FamRZ 2006, 632; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 310 f.; im Ergebnis ebenso Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 48 GKG Rdnr. 38; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 1268).

6

b) Der Senat schließt sich letztgenannter Auffassung an, und zwar aus folgenden Erwägungen:

7

aa) Der Wortlaut des § 48 Abs. 2 GKG erklärt die Einkommensverhältnisse der Parteien ohne Rücksicht auf eine wirtschaftliche Belastbarkeit und ohne Unterscheidung nach der Einkommensquelle für maßgebend. Er bietet keinen Ansatz dafür, zwischen einem aus eigener Kraft erzielten Einkommen und einer „eigentlich“ wegzudenkenden staatlichen Unterstützung zu unterscheiden. Die danach gebotene Gleichbehandlung aller die wirtschaftliche Lage einer Partei beeinflussenden Einkünfte macht - als Nebenwirkung - eine gerade im Bereich des Arbeitslosengeld II häufig schwer zu treffende und von der ARGE aus Praktikabilitätserwägungen vielfach nicht vorgenommene Prüfung hinfällig, ob im Einzelfall die gewährte Leistung Sozialhilfecharakter oder Lohnersatzfunktion hat (für eine solche Differenzierung Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 3 Rdnr. 32). Zugleich vermeidet diese Auslegung der Begriffe „Einkommensverhältnisse“ und „Nettoeinkommen“ im Sinne des § 48 Abs. 2 und Abs. 3 GKG den Widerspruch, der darin läge, Arbeitslosengeld II im Rahmen des § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann als Einkommen zu behandeln, wenn es zusammen mit weiteren Einkünften die vorzunehmenden Abzüge übersteigt (vgl. BGH FamRZ 2008, 781 f.).

8

bb) § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG, der für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute für maßgebend erklärt, hindert nicht, Sozialleistungen zum Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG zu zählen. Der Gesetzgeber beantwortet mit dem Abstellen auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen nur die nahe liegende Frage danach, ob und mit welchem Vervielfacher das Brutto- oder das Nettoeinkommen für die Streitwertbestimmung herangezogen werden soll; dass die Einkommensverhältnisse ausschließlich von Nettoeinkünften, also von Erwerbseinkommen, bestimmt sein sollten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen.

9

cc) Der Senat verkennt nicht, dass mit dem Einschluss von Sozialleistungen in den Einkommensbegriff die Festsetzung eines Mindestwerts von 2000 € seine praktische Bedeutung nahezu einbüßt. Wie das OLG Frankfurt (NJW-RR 2008, 310 f. unter Bezugnahme auf AG Lüdenscheid, FamRZ 2007, 750) ausführt, liegt der Grund für den Bedeutungsschwund des Mindeststreitwerts indes nicht in einer zu weiten Fassung des Einkommensbegriffs, sondern darin, dass der Mindestwert von 2000 € inzwischen weit hinter dem zurückbleibt, was zwei Personen für drei Monate als Einkommensminimum benötigen; die Umwandlung des durch Kostenänderungsgesetz vom 21. August 1975 (BGBl I S. 2189) eingeführten Mindestwerts von 4000 D-Mark in 2000 Euro hat durch die geänderten Verhältnisse, nicht durch die hier vorgenommene Auslegung ihre Sachgerechtigkeit und Bedeutung verloren.

10

c) Aus dem unter b) Ausgeführten folgt, dass auch das von der Antragsgegnerin bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. § 40 GKG) bezogene Elterngeld den Streitwert erhöht.

11

d) Freiwillig eingegangene Verbindlichkeiten für Kredite, mit denen sich die Parteien Vorteile erwerben, insbesondere im Bereich des Konsums oder einer Baufinanzierung, sind in aller Regel gerade Ausdruck derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Parteien dank ihres Vermögens und ihrer Einkünfte leben. Sie stellen lediglich eine besondere Form der wirtschaftlichen Disposition dar, nicht aber zwingen sie die Parteien auf einen wirtschaftlichen Status hinab, wie er dem verbleibenden Einkommen entsprechen würde (vgl. AG Vechta, FamRZ 2008, 535 ff. m. w. N.). Die vom Antragsteller geleistete Rückführung seiner Verbindlichkeiten mindert deshalb sein einzusetzendes Einkommen nicht.

12

e) Kindesunterhalt berücksichtigt der Senat, solange die Eltern aus eigenen Mitteln den Bedarf der Kinder decken, mit den Zahlbeträgen, falls diese andernfalls pauschal abzuziehende 250 € pro Kind und Monat übersteigen. Nicht maßgebend ist ein hinter der Pauschale zurückbleibende Unterhalt, weil in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass der betreuende Elternteil zur Sicherung des Existenzminimums aus eigenen Mitteln zum Kindesunterhalt beiträgt. Das Kindergeld wird neben dem verhältnismäßig geringen Betrag von 250 € erfahrungsgemäß für weitere Barbedürfnisse des Kindes eingesetzt und ist deshalb nicht dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. von der Pauschale abzuziehen.

13

f) Der Streitwert war danach wie folgt zu berechnen:

14

Einkommen des Antragstellers

1737,00 €

Arbeitslosengeld II der Antragsgegnerin       

516,00 €

Elterngeld

200,00 €

Kindesunterhalt

       

3 x 250 € =

 - 750,00 €

      

1703,00 €

x 3 =

5109,00 €

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.