Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Dez. 2014 - 13 WF 189/14

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2014:1215.13WF189.14.0A
bei uns veröffentlicht am15.12.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kiel vom 24. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 15-jährige Antragstellerin lebt seit Ende Januar 2014 bei ihrer Mutter, nachdem sie zuvor einige Zeit bei dem Antragsgegner, ihrem Vater, gelebt hatte. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse in den Jahren 2013 und 2014 (Steuererstattungen, Kapitaleinkünfte, weitere Einkünfte) in Anspruch. Einen zunächst gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 07. November 2014 beantragt, ihm die von der Antragstellerin eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen zugänglich zu machen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. November 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde/Gegenvorstellung vom 27. November 2014, mit der er seinen Antrag auf Einsicht weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 09. Dezember 2014) und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Dem Antragsgegner steht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, ihm die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der zugehörigen Belege nicht nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG zugänglich zu machen, ein Rechtsbehelf - insbesondere die Beschwerde nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO - nicht zu. Ein Beschwerderecht des Antragsgegners kommt weder in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG noch aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht.

3

Nach § 117 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 ZPO darf das Gericht die von dem Antragsteller im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereichte Erklärung nebst Belegen dem Gegner u.a. dann zugänglich machen, wenn der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Der Gesetzgeber hat diese Befugnis dem Gericht jedoch allein im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe eingeräumt, nicht aber einen (verfahrensrechtlichen) Anspruch des Antragsgegners begründen wollen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2012, 649 f; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 805 f; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Oktober 2014, Az. 9 WF 1163/14, iuris; MüKo-ZPO/Motzer, 4. Aufl. 2013, § 117, Rdnr. 25; Zöller-Geimer, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 117, Rdnr. 20; vgl. auch Viefhues, FuR 2013, 488, 493: „kein Anspruch des Verfahrensgegners“). So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 325 zu Nummer 6):

4

„Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 wird dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis gegeben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteht… Wenn der Gegner auf die Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch hat, erscheint es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können…“

5

Dem Antragsgegner steht vielmehr in dem nicht kontradiktorischen Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ein Beschwerderecht nicht zu. Die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge. Der Gegner wird zwar in diesem zwischen Gericht und Antragsteller geführten Nebenverfahren zu den sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung nach § 118 Abs. 1 ZPO angehört. Er wird aber durch die Bewilligung der Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe rechtlich nicht beschwert, was zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Gegners führt (vgl. BGH NJW 2002, 3554).

6

Ein - ggf. ein Beschwerderecht i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründendes - Recht auf Einsicht in die vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen des Prüfungsverfahrens zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht dem Antragsgegner auch nicht aus § 13 FamFG/§ 299 ZPO zu. Die nach § 117 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht des § 13 FamFG/§ 299 Abs. 1 ZPO, wie bereits der spezielleren Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO entnommen werden kann (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 13, Rdnr. 9; Zöller-Greger, aaO, § 299, Rdnr. 4 m.w.N.; Zöller-Geimer, aaO, § 117, Rdnr. 20; Müko-ZPO/Prütting, aaO, § 299, Rdnr. 5; Musielak-Huber, ZPO, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 299, Rdnr. 2).

7

Der Verneinung einer Beschwerdebefugnis des Antragsgegners gegenüber einer abschlägigen Entscheidung des Gerichts nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass mehrere Oberlandesgerichte (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 125; OLG Koblenz, FamRZ 2011, 389; OLG Naumburg, NZFam 2014, 1057; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2014, Az. 2 WF 167/14) Antragstellern gegen die in der Offenlegung der Antragsunterlagen liegende Nebenentscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 ZPO die Beschwerde eröffnet haben. Insoweit liegen nämlich die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG vor, weil durch die Einsichtnahme des Antragsgegners in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen das Verfassungsrang genießende Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden kann und hiergegen ein effektiver Rechtschutz zu gewährleisten ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert war auf 500,00 € festzusetzen, §§ 40, 42 FamGKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Dez. 2014 - 13 WF 189/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Dez. 2014 - 13 WF 189/14

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Dez. 2014 - 13 WF 189/14 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 13 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur ges

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Dez. 2014 - 13 WF 189/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Dez. 2014 - 13 WF 189/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 9 WF 1163/14

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Gründe I. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Soweit der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.08.2014 gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach im Verfahren 4 F 740/14 mit

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Aug. 2014 - 2 WF 167/14

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60,00 EUR erhob

Referenzen

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

Soweit der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.08.2014 gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach im Verfahren 4 F 740/14 mit Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnte Einsichtnahme in die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Verfahrenskostenhilfeantrages vorgelegten Verfahrenskostenhilfeunterlagen wendet, steht ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zu.

Das Beschwerdegericht folgt der hierzu herrschenden Auffassung, wonach im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren dem Antragsgegner gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts, ihm Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragstellers zu gewähren, grundsätzlich kein Beschwerderecht zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn der Antragsgegner entsprechend der Ausnahmeregelung des § 117 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO gegen den dortigen Antragssteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat (vgl. bei Zöller, 30. Aufl., ZPO, § 117 Rn. 20; § 118 Rn. 1; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 23 mN; OLG Bremen FamRZ 2012, 649 m. w. N.; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 805).

Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist ein nichtstreitiges, der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes gerichtsförmiges Verfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Verfahrenskostenhilfe begehrende Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüber stehen (OLG Bremen a. a. O.; Zöller, § 118 ZPO Rn. 1). Der Verfahrensgegner, dessen Gesuch auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragstellers nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelehnt wird, wird hierdurch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Ihm ist deshalb eine eigene Beschwerdebefugnis ebenso wenig eröffnet, wie gegen die gerichtliche Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag selbst (§§ 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO).

Ein eigenes Beschwerderecht des Antragstellers kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO begründet werden, da die Interessenlage nicht vergleichbar ist.

Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren. Beteiligt sind lediglich der die Verfahrenskostenhilfe beantragende Antragsteller und das Gericht. Demgemäß eröffnet § 127 ZPO ein Beschwerderecht nur für den Verfahrenskostenhilfe Begehrenden (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und für die Staatskasse (§ 127 Abs. 3 ZPO), die als Dritter ein eigenes Fiskalinteresse am Ausgang des Bewilligungsverfahrens hat. Ein eigenes Beschwerderecht des nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO nur durch rechtliches Gehör zu beteiligenden Gegners sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.).

Die hier vom Antragsteller in Anspruch genommene eigene Beschwerdebefugnis lässt sich auch nicht damit begründen, § 117 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO regele einen Sonderfall des Akteneinsichtsrechts nach § 299 ZPO. Denn die mit dem Verfahrenskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegten Unterlagen unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht nach § 299 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 299 Rn. 4 m. w. N.; § 117 Rn. 20). Insofern enthält § 127 Abs. 2 S. 2, 2 Halbs. ZPO eine Spezialregelung für das Verfahrenskostenhilfeverfahren (Schoreit/Groß, Beratungshilfe, a. a. O.). Darin räumt der Gesetzgeber dem Gericht lediglich im Interesse einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der Feststellung der Bedürftigkeit eine Befugnis, nicht aber dem Gegner des Antragstellers einen Anspruch auf Übersendung der eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen ein (OLG Bremen, a. a. O.).

Ein Beschwerderecht des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss, soweit das Familiengericht dort rechtsfehlerhaft auf die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel hingewiesen hat. Eine rechtsirrtümliche Rechtsbehelfsbelehrung begründet grundsätzlich nicht die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung (BGH, NJW-RR 2007, 1071; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 908).

Dem Antragsteller steht danach ein Beschwerderecht gegen den angefochtenen Beschluss nicht zu, weshalb seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 FamFG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen war.

II.

Gerichtskosten werden nach § 20 FamGKG nicht erhoben, weil dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war und zu vermuten ist, das der Antragsteller die Beschwerde bei richtiger Belehrung nicht erhoben hätte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf 40 FamGKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist daher nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60,00 EUR erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Bewilligung der Einsichtnahme in seine Verfahrenskostenhilfeunterlagen durch die Antragstellerin.
Zwischen den Beteiligten ist unter dem Aktenzeichen 8 F 87/14 vor dem Amtsgericht Karlsruhe ein Verfahren wegen Trennungsunterhalts anhängig. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Ihr Antrag ist dem Antragsgegner am 25.07.2014 zugestellt worden; die Antragstellerin hat die Auskunftsstufe bislang nicht für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren Scheidungsantrag eingereicht. In diesem Verfahren hat der Antragsgegner beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zahlreiche Belege eingereicht, die beim Amtsgericht am 16.05.2014 eingegangen sind.
Die Antragstellerin hat beantragt, ihr Akteneinsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners zu gewähren. Sie hat vorgetragen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag bei einem Einkommen des Antragsgegners von 3.500,00 EUR netto nicht nachvollziehbar sei. Der Antragsgegner wohne zudem ihm eigenen Haus.
Der Antragsgegner hat einer Akteneinsicht durch die Antragstellerin widersprochen. Er ist der Auffassung, dass ein Einsichtsrecht nicht gegeben sei. Die Akteneinsicht diene dazu, sich Kenntnis über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen, auf die in der hier begehrten Form kein Anspruch bestehe. Er habe im Unterhaltsverfahren 8 F 87/14 sämtliche begehrten Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2014 der Antragstellerin Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeakte des Antragsgegners bewilligt und ausgeführt, dass die Akte gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Antragstellerin zugänglich gemacht werden dürfe, da sie einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch habe. Es komme nicht darauf an, dass dieser Anspruch bereits erfüllt sei, denn die Einschränkung des Datenschutzes diene der Richtigkeitsgewähr der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Gegen den ihm am 14.07.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 28.07.2014 per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde. Er weist nochmals darauf hin, dass er bereits Auskunft erteilt habe. Die Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben im Verfahrenskostenhilfeverfahren sei Sache des Gerichts und nicht der Antragstellerin. Ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren beantrage, würde sonst ohne Grund schlechter gestellt als in einer Nichtfamiliensache. Die Gewährung von Akteneinsicht könne sich nur auf das Verfahren beziehen, in dem auch der Auskunftsanspruch bestehe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Antragsgegner gerade nicht sämtliche Auskünfte erteilt habe. Mit Schreiben vom 15.07.2014 seien weitere Auskünfte gefordert worden. Der vom Antragsgegner vorgelegte Einkommensteuerbescheid sei aus dem Jahr 2011.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akte 8 F 87/14 des Amtsgerichts Karlsruhe zu Informationszwecken beigezogen.
II.
10 
1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; insbesondere ist die sofortige Beschwerde statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der vorliegenden Entscheidung des Amtsgerichts um eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Nebenentscheidung handelt. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind allerdings grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar (Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 58 FamFG Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., vor § 38 Rn. 16). Einer Anfechtungsmöglichkeit bedarf es nicht, da die Endentscheidung angefochten und damit auch die Zwischen- und Nebenentscheidungen einer Kontrolle unterzogen werden können. Diese Möglichkeit besteht vorliegend nicht. Aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes und weil die Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeakte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen kann, ist es geboten, die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Naumburg, Bes. vom 20.09.2013, 8 WF 140/13 in FuR 2014, 432; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 125; OLG Koblenz FamRZ 2011, 389).
11 
2. In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg.
12 
Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dürfen die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Mit der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO hat der Gesetzgeber dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des den Verfahrenskostenhilfeantrag stellenden Beteiligten unter der Voraussetzung, dass zwischen den Beteiligten ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen besteht, grundsätzlich die Befugnis eingeräumt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass es in Fällen, in denen der Gegner auf die Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch hat, verfahrensökonomisch erscheine, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich erkennen zu können (BT-Drucks. 16/6308 S. 325). Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, so dass bei einer zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich ist, und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist nicht zu beachten. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt ist (MünchKommZPO/Viefhues, 3. Aufl., § 77 FamFG Rn. 6; OLG Bremen FamRZ 2012, 649 Tz. 8; OLG Koblenz FamRZ 2011, 389 Tz. 9; OLG Naumburg FuR 2014, 432 Tz.10, 12).
13 
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner die ihm obliegende Auskunftspflicht im Verfahren 8 F 87/14 vollständig erfüllt hat, so dass gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 2 BGB eine erneute Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren gefordert werden kann. § 1605 BGB ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen, die diesen vor wiederholten und unnötigen Auskunftsersuchen, deren Erfüllung mit einem nicht unbeträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, schützen will. Die Vorschrift geht davon, dass binnen zwei Jahren keine wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse auftreten. Dieser Schutzzweck wird vorliegend nicht tangiert. Es geht nicht darum, dass der Antragsgegner nochmals Auskunft zu erteilen hat. Zu einer Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zu einer Glaubhaftmachung durch Vorlage von Belegen ist er gemäß §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO ohnehin verpflichtet. Es ist dem Gericht, welches über das Akteneinsichtsbegehren zu befinden hat, in vielen Fällen mangels Kenntnis der Sach- und Rechtslage auch weder möglich noch zumutbar, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden ist. Die Prüfung kann sich allenfalls darauf beschränken, ob sich das Begehren auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen im Einzelfall als missbräuchlich darstellt, da ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch offenkundig und eindeutig nicht besteht. Ob der Antragsgegner seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist, ist im vorliegenden Fall völlig offen.
14 
Die Auffassung des Antragsgegners, dass es allein Aufgabe des Gerichts sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu überprüfen, teilt der Gesetzgeber, wie die Begründung des Gesetzesentwurf zu § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zeigt, nicht. Gerade in den Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht verfahrensgegenständlich sind, etwa in Sorgerechts- oder Gewaltschutzverfahren, verfügt der Gegner des Hilfesuchenden oftmals über den besseren Einblick in die Einkommens- und Vermögenssituation. Nach der Erfahrung des Senats hat sich beispielsweise nach Anhörung der Gegenseite häufig herausgestellt, dass die im Verfahrenskostenhilfeantrag behaupteten Unterhaltszahlungen nicht oder nicht in voller Höhe erbracht werden.
15 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist folglich zurückzuweisen. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 1912 des Kostenverzeichnisse (Anlage zum FamGKG ) eine Gebühr von 60,00 EUR erhoben. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ( § 127 Ab. 4 ZPO).

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.