Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Dez. 2016 - 11 W 20/16

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:1219.11W20.16.0A
19.12.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet, denn das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu Recht versagt.

2

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung zu tragen (§ 114 ZPO). Hier fehlt es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.

3

Der Antragsteller begehrt mit der beabsichtigten Klage Schadenersatz von dem Antragsgegner, der als Notar gemäß § 796c ZPO einen Anwaltsvergleich des Antragstellers mit der damaligen L-Bank vom 07.11.2001 durch Beschluss vom 24.11.2004 für die H AG für vollstreckbar erklärt hat.

4

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Notar unter Hinweis auf das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 BGB verneint. Es kann dahin stehen, ob § 839 Abs. 2 BGB direkt anwendbar ist, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller-Geimer, 31. Aufl., § 796c Rn. 1 (“genuin richterliche Aufgabe“) meint, oder ob - wohin der Senat tendiert - § 839 Abs. 2 BGB erst über die Verweisung in § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO Anwendung findet. Im letzten Sinne sind die Ausführungen bei Wöstmann (Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 294) und Reitmann (in ZNotP 2006, 242 Ziff. I) zu verstehen.

5

1.
Nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ist dann, wenn ein „Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache“ seine Amtspflicht verletzt, zusätzliche Haftungsvoraussetzung, dass die Pflichtverletzung gleichzeitig eine Straftat darstellt. Damit soll nicht nur die Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidung geschützt werden. Die Norm soll zumindest auch die Durchbrechung bzw. Umgehung der Rechtskraft verhindern und dient damit der Rechtssicherheit und der Erhaltung des durch das Urteil geschaffenen Rechtsfriedens (vgl. Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839 Rn. 314).

6

Unter „Urteil“ im Sinne dieser Norm sind daher nicht nur Urteile im rein prozesstechnischen Sinn zu verstehen, sondern alle auch in Beschlussform ergehenden Entscheidungen („urteilsvertretende Erkenntnisse“, Papier in MüKo-BGB, 6. Aufl., § 839, Rn . 324ff.), die abschließend sind und ein Erkenntnisverfahren, d.h. ein Verfahren über den Bestand von Rechten oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so dass sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, ggf. Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind (Staudinger/Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 324; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 839 Rn.65;OLG Schleswig, Urt. v. 04.12.1992, Az.: 11 U 181/90, SchHA 1993, 91 - Tz. 12).

7

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, obwohl der Antragsgegner als Notar tätig geworden ist. Mit der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796c ZPO ist dem Notar nämlich eine richterliche Aufgabe übertragen worden (Zöller-Geimer, a.a.O., § 796c Rn. 1; Hoffmann in Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, 22. Edition, § 796c Rn. 3). Er hat - wie das Prozessgericht im Rahmen von § 796b ZPO - in richterlicher Unabhängigkeit u.a. zu prüfen, ob der Anwaltsvergleich wirksam ist und seine Anerkennung nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§§ 796c Abs. 1 S. 2, 796a Abs. 3 ZPO; zum weiteren Umfang der Prüfung vgl. auch Wolfsteiner in MüKo-ZPO, a.a.O., § 796a Rn. 14). Diese Prüfung erfolgt nach Anhörung der Parteien (§§ 796c Abs. 1 S. 2, 796b Abs. 2 ZPO).

8

Die Vollstreckbarerklärung entfaltet auch materielle Rechtskraft. Zwar ist diese Frage umstritten (vgl. Hoffmann, a.a.O., § 796b Rn. 3f mwN; für Rechtskraft: Münzberg, NJW 1999, 1357 (1358 unter 2.a); Zöller-Herget, a.a.O., § 767 Rn. 20; anders aber: Zöller-Geimer, a.a.O., § 796a Rn. 24). Für eine zumindest beschränkte Rechtskraft spricht aber die Tatsache, dass der Notar - wie ein Gericht - die Wirksamkeit des Vergleichs prüft (§§ 796a Abs. 3, 796c Abs. 1 S. 2 ZPO), die damit bindend zwischen den Parteien festgestellt wird. Zumindest in diesem Umfang tritt die Rechtskraft ein (wie hier: LG Halle, NJW 1999, 3567).

9

Beide Schutzrichtungen des § 839 Abs. 2 S. 1 ZPO (Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und Rechtssicherheit) treffen somit auch bei der Tätigkeit des Notars im Rahmen des § 796c ZPO zu. Die Norm findet auch hier Anwendung (so auch allerdings ohne weitere Erläuterung: Zöller-Geimer, § 796c Rn. 5; Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 796c, Rn. 6; Müller, RNotZ 2010, 167 (175); Ersfeld, MittRhNotK 1992, 229ff.).

10

2.
Dass die dem Antragsgegner vorgeworfene Pflichtverletzung in einer Straftat bestehe, hat aber der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt.

11

Für den bereits in der Antragsschrift erhobenen Vorwurf eines „schweren Betruges“ fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt.

12

Nun hat der Antragsteller dem Antragsgegner in der Zeit nach dem Nichtabhilfebeschluss allerdings auch vorgeworfen, er habe „quasi das Recht gebeugt“. Und in der Tat liegt die Annahme nicht fern, dass eine notarielle Vollstreckbarerklärung gemäß § 796c ZPO, die ja - wie dargelegt - allgemein als Tätigkeit „bei dem Urteil in einer Rechtssache“ i.S.d. § 839 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen wird, folgerichtig auch als „Entscheidung einer Rechtssache“ durch einen Amtsträger i.S.d. § 339 StGB anzusehen ist. Auf dieser Grundlage wäre der erwähnte Vorwurf dann begründet, wenn der Antragsgegner bei Erteilung der Vollstreckbarerklärung mindestens billigend in Kauf genommen hätte, dass nicht alle rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen, also den nach §§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Rechtsbeugungsvorsatz hatte. Auch ist dem Antragsteller zuzugeben, dass zu den Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckbarerklärung nach § 796c Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Zustimmung der Parteien rechnete und er - der Antragsteller - mit Schreiben vom 19.11.2004 der Erteilung der von der H AG beantragten Vollstreckbarerklärung ausdrücklich widersprochen hatte.

13

Indessen hatte der Antragsteller seine Zustimmung schon zuvor erteilt, nämlich in Abschnitt I 9 des Anwaltsvergleichs. Und jedenfalls nachdem der Antragsgegner diesen Anwaltsvergleich im Oktober 2004 in Verwahrung genommen hatte, konnte der Antragsteller seine Zustimmung nicht mehr einseitig widerrufen (vgl. Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 796c Rn. 2; Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 796c Rn. 2; nach Baumbach u.a., ZPO, 74. Aufl., § 796c Rn. 3; Leutner/Hader, NJW 2012,1321, war die Zustimmung sogar von Anfang an unwiderruflich). Der Umstand, dass die Zustimmung zur notariellen Vollstreckbarerklärung in der Literatur vereinzelt für frei widerruflich gehalten wird (so Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 796c Rn. 2), bedeutet erstens nicht, dass diese Auffassung zutrifft, und bedeutet vor allem zweitens nicht, dass der Antragsgegner, der sich ja auf die weit überwiegend vertretene Auffassung stützen konnte, bei der Erteilung der Vollstreckbarentscheidung auch tatsächlich mit dem Fehlen einer ihrer rechtlichen Voraussetzungen rechnete.

14

3.
Auf die weiteren streitigen Fragen kommt es damit nicht mehr an.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Dez. 2016 - 11 W 20/16 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände


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Strafgesetzbuch - StGB | § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln


Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Strafgesetzbuch - StGB | § 339 Rechtsbeugung


Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs


(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar


(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht


(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckba

Zivilprozessordnung - ZPO | § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis


Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittsc

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.

(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.