Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. März 2017 - 1 VollzWs 99/17, 1 VollzWs 119/17

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2017:0323.1VOLLZWS99.17.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tenor

1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer 5b des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2017 wird dahingehend geändert, dass die Anträge des Antragstellers als unbegründet verworfen werden.

2. Damit ist der Antrag der Antragstellerin I. Instanz, im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Vollziehbarkeit auszusetzen, gegenstandslos.

3. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

4. Dem Antragsteller wird notwendige Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in X bewilligt, soweit er sich gegen die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin I. Instanz verteidigt, im Übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

5. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens I. Instanz und die Kosten beider Rechtsbeschwerden nach einem Wert von 2.500 €.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller verbüßt zurzeit auf der Station G I in der Justizvollzugsanstalt … eine Freiheitsstrafe. Auf dieser Station sind 48 Gefangene untergebracht, von denen 27 - darunter auch der Antragsteller - als Gefangene mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotential gelten. Nach Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes (LStVollzG-SH) zum 1. September 2016 hat die Justizvollzugsanstalt den Aufschluss auf der Station G I durch eine Hausverfügung geregelt, die täglich feste , kurzfristige Einschlusszeiten bei besonderen Situationen, wie etwa Essensausgabe oder Zellenrevision, vorsieht und im Übrigen, jeweils tageweise wechselnd, tagsüber je einer Hälfte der Gefangenen Aufschluss gewährt.

2

Mit seinen Anträgen erstrebt der Antragsteller eine Änderung und Erweiterung der bisherigen Handhabung des Aufschlusses mit dem Ziel des grundsätzlichen, täglichen Aufschlusses für alle Strafgefangenen. Er meint, hierzu sei die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, weil § 12 LStVollzG-SH bestimme, dass Gefangene im geschlossenen Vollzug (nur) nachts eingeschlossen werden. Der Antragsteller meint, die Justizvollzugsanstalt ordne unter fehlerhafter Anwendung der genannten Regelung zu häufig einen Einschluss an, insbesondere unter zu pauschalem Hinweis auf fehlendes Vollzugspersonal. Er verweist u.a. darauf, dass der hohe Prozentsatz an Tagen ohne Aufschluss im Widerspruch zum gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis stehe, sowie darauf, dass eine angespannte Personalsituation nicht zu Lasten der Gefangenen gehen dürfe.

3

Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck hat dem Antragsteller unter Ablehnung seiner weiter gehenden Anträge teilweise Recht gegeben und hat die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, „die für die den Antragsteller betreffende Station durch eine Hausverfügung vorgesehenen Aufschlusszeiten einzuhalten“.

4

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch der Antragsteller wechselweise Rechtsbeschwerden eingelegt. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Justizministerium ist als Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor dem Senat der Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt beigetreten.

5

Die Justizvollzugsanstalt verbindet ihre Rechtsbeschwerde mit dem Antrag, die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Verpflichtung durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.

6

Mit seiner Rechtsbeschwerde stellt der Antragsteller zugleich den Antrag, ihm seinen Verteidiger „als Pflichtverteidiger beizuordnen“.

7

Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde verweist die Justizvollzugsanstalt u.a. darauf, dass sich die bisherigen Einschlüsse zutreffend auf § 13 LStVollzG-SH stützten, insbesondere sei der Einschluss - gerade der Gefangenen mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotential - aus „Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH) geboten, sofern die erforderliche und hinreichende Beaufsichtigung der Gefangenen während eines Aufschlusses mangels zur Verfügung stehenden Personals nicht sichergestellt werden könne, namentlich in Situationen akuten, nicht durch vorherige Planungen vermeidbaren Personalmangels (u.a. bei hohem Krankenstand des Personals oder bei einer Häufung besonderer Vollzugsaufgaben, z.B. Krankenhausbewachungen, Gefangenentransporte). Aus der Hausverfügung folge im Hinblick auf derartige besondere Lagen keine der Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH entgegenstehende Selbstbindung.

II.

8

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin I. Instanz ist zulässig und begründet.

9

Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe der §§ 116ff. StVollzG zulässig erhoben, namentlich ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG gegeben. Angesichts dessen, dass die Auslegung der neugefassten Norm des LStVollzG-SH betreffend den Einschluss von Gefangenen für eine große Anzahl von Gefangenen von grundsätzlicher Bedeutung ist, bedürfen die streitgegenständlichen Rechtsfragen einer obergerichtlichen Entscheidung. Fragen insbesondere zum Einschluss aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH) können sich, zumal angesichts der konkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriffe, jederzeit wieder stellen. Der Senat hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert, so dass die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist.

10

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - vollumfänglich begründet, so dass die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen waren.

11

Der verbleibende - soweit noch nicht vom Landgericht abgewiesene - Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die bisherige Handhabung des Einschlusses durch die Antragsgegnerin I. Instanz liefert keinen Anlass, die Antragsgegnerin I. Instanz im durch den Antragsteller beantragten Sinne zu verpflichten. Insbesondere ist eine Auslegung und Handhabung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH rechtmäßig, soweit aus nachvollziehbaren Gründen des Einzelfalls, zu denen auch ein unvermeidbarer Personalengpass gehört, kein Aufschluss vorgenommen wird.

12

Da die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin I. Instanz, die Gesetzesvorgabe des § 13 LStVollzG umzusetzen, sich darin erschöpft, auf die ohnehin bestehende Pflicht der Antragsgegnerin I. Instanz, sich an die gesetzlichen Grundlagen des Strafvollzugs zu halten, hinzuweisen, ergibt sich ein sinnvolles Verpflichtungsbegehren erst unter Würdigung der vom Antragsteller kritisierten bisherigen Auslegung und Handhabung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH im Hinblick auf den Einschluss des Antragstellers. Daher wäre nur dann eine Verpflichtung im Sinne der verständig ausgelegten Anträge des Antragstellers auszusprechen, wenn Einschlüsse der Vergangenheit außerhalb der Voraussetzungen des § 13 LStVollzG-SH stattgefunden hätten. Dies ist nicht der Fall, auch nicht unter Berücksichtigung der einschlägigen Hausverfügung der Antragsgegnerin I. Instanz.

13

Richtig ist, dass dem § 13 LStVollzG-SH ein normatives Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde liegt - dahingehend, dass grundsätzlich Aufschluss gewährt wird, es sei denn es lägen die Voraussetzungen des Einschlusses vor. Der normative Regelfall ist aber nicht damit gleichzusetzen, dass bzgl. aller Gefangener in Schleswig-Holstein gelten muss, dass häufiger Aufschluss vorgenommen als ein Einschluss angeordnet wird. Aus statistischen Erhebungen kann daher schon aus logischen Gründen kein Gesetzesverstoß abgeleitet werden. Erst recht gilt dies dann, wenn das Gesetz für eine ganz heterogene Gruppe von Betroffenen Anwendung findet, konkret insbesondere auf Gefangene mit sehr unterschiedlichem Aggressionspotential in Bezug auf sich und andere. Dass im Hinblick auf eine Station für Gefangene mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotential, zu denen der Antragsteller gehört, aufgrund § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH häufiger Einschluss angeordnet wird als im Hinblick auf Stationen und Einrichtungen mit weniger gefährlichen Gefangenen, ist plausibel und stellt das gesetzgeberische System nicht in Frage.

14

Soweit die Strafvollstreckungskammer eine Verpflichtung zur Einhaltung der „für die Station G I durch die Hausverfügung vorgesehenen Aufschlusszeiten“ ausgesprochen hat, hat sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Hausverfügung schon ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts (nur) eine grundsätzliche Regelung trifft („Grundsätzlich“, „insbesondere“; „im Übrigen verbleibt es bei der Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH“); die Regelung wechselseitigen Aufschlusses präkludiert keine - weiteren - Ausnahmen vom Aufschluss i.R.d. § 13 LStVollzG-SH. Die Selbstbindung der Antragsgegnerin I. Instanz war in diesem Sinne von vornherein begrenzt und im Hinblick auf besondere Situationen mit Vorbehalt versehen.

15

Selbstverständlich ist, dass sich die Anordnung von Einschluss an die Voraussetzungen des § 13 LStVollzG-SH zu halten hat; dies gilt gleichermaßen sowohl für generalisierte Hausverfügungen als auch für einzeln angeordnete Einschlüsse. Hierbei ist insbesondere die Generalklausel des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH über ein Willkürverbot hinaus unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so auszulegen und anzuwenden, dass die gesetzgeberische Wertentscheidung des grundsätzlichen Aufschlusses angemessene Berücksichtigung finden muss. Eine quantitative Vorgabe kann dies aus den genannten Gründen nicht zeitigen, schon gar nicht bei Gefangenen mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotential. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in einer gewissen Übergangsphase nach Neufassung des Gesetzes, die die Dauer der Ausbildung zusätzlichen Fachpersonals und der Schaffung neuer baulicher Bedingungen erreichen kann, hinzunehmen ist, wenn die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH die noch zur alten Gesetzeslage geschaffenen Ausstattungsbedingungen übergangsweise zugrunde legen muss.

16

Soweit v.a. der Umfang der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen in Relation zum Gefährdungspotential der betroffenen Gefangenen einen Einschluss nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH bedingt, ist hiergegen nichts zu erinnern, sofern sich der Einschluss nachvollziehbar auf Erwägungen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stützen lässt und erkennen lässt, dass im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Rechtsposition des Gefangenen berücksichtigt wurde. Zum einen darf zwar ein Einschluss nicht standardmäßig unter Hinweis auf Personalmangel angeordnet werden; zum anderen ist es der Antragsgegnerin I. Instanz aber auch nicht verwehrt, die konkreten personellen Möglichkeiten der Beaufsichtigung in die Prüfung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH einzustellen, namentlich unter Berücksichtigung von - teils unvorhersehbaren - Personalausfällen aufgrund Krankheit, Todesfällen, Urlaub, Mutterschutz, Fortbildung, Einsatz bei kurzfristig erforderlichen Sicherungsaufgaben (z.B. Krankenhausbewachungen, Sonderveranstaltungen, Gefangenentransporte, Ausfall von Technik) etc. Es ist Aufgabe des Landes, den Strafvollzugsbehörden hinreichende Personal- und Sachmittel zuzuweisen, damit diese den Strafvollzug in gesetzeskonformer Weise gestalten können. Das bedeutet allerdings nicht, dass beliebige Ressourcen aufgeboten werden müssen, um einen Aufschluss auch bzgl. gefährlicher Gefangener mit entsprechendem Beaufsichtigungsbedarf zu ermöglichen. Vielmehr entspricht es der staatlichen finanziellen Gesamtverantwortung, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in einer Weise einzusetzen, die allen staatlichen Aufgaben gerecht wird. Hinsichtlich der Mittelverteilung innerhalb des Justizwesens und auch innerhalb einer Justizvollzugsanstalt gilt dies entsprechend. Ein Aufschluss i.R.e. verantwortungsbewussten Strafvollzugs, gerade bei besonders gefährlichen Gefangenen, setzt eine kompetente Begleitung durch sorgfältig ausgebildetes und eingewiesenes Personal in hinreichender Zahl voraus. Insofern steht die Auslegung und Handhabung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH im Zusammenhang mit den - begrenzenden - äußerlichen Handlungsbedingungen staatlichen Strafvollzugs. Keinesfalls kann es angehen, die Anwendung der Generalklausel gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH unter pauschalem Hinweis auf die Möglichkeit, mehr Personal einzustellen, zu vereiteln. Dies würde überdies der Bedeutung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt - nicht nur für das Erreichen der Vollzugsziele, sondern auch für die Rechtsgüter anderer Gefangener, der Beschäftigten sowie der Allgemeinheit - nicht gerecht. Der Wechselausschluss zur Erhöhung der Kontrolldichte ist hier als grundsätzliche Regelung ebenso wenig zu beanstanden wie ein darüber hinaus gehender Einschluss, der im Lichte des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH zutreffend begründet ist. Eine nach Maßgabe des Ausgeführten fehlerhafte Anwendung der Ermächtigungsgrundlage durch die Antragsgegnerin I. Instanz zu Lasten des - nachvollziehbar als Gefangener mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotential eingestuften - Antragstellers ist nicht erkennbar.

17

2. Da der Senat durch diesen Beschluss abschließend in der Hauptsache entscheidet, ist der Antrag der Justizvollzugsanstalt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

18

3. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Aus den Gründen zu 1) wäre sie im Übrigen auch unbegründet.

19

Die durch den Antragsteller selbst eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist nicht formgerecht i.S.d. § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben. Die Voraussetzungen an eine „Niederschrift der Geschäftsstelle“ i.S.d. Norm liegen nicht vor. Die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder - bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle - des Urkundsbeamten soll auf der einen Seite dazu beitragen, dass das Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert, auf der anderen Seite soll durch die Vorschrift sichergestellt werden, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und dass die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet werden (s. Euler, in:BeckOK-StVollzG § 118 Rn. 4). Daher liegt eine Niederschrift zur Geschäftsstelle nur vor, wenn der Rechtspfleger für Inhalt und Form der Begründung auch die Verantwortung übernehmen kann; hieran mangelt es, wenn die Geschäftsstelle als bloße Schreibkraft des Antragstellers oder nur als Briefannahmestelle tätig wird (vgl. Euler a.a.O. Rn. 6). So liegt es hier, da der Rechtspfleger lediglich einen Schriftsatz entgegen genommen und mit einem Begleitschreiben versehen hat.

20

Der durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 8. März übersandte Schriftsatz ist zum einen erst nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG zugegangen, zum anderen enthält dieser Schriftsatz lediglich eine Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin I. Instanz und kein eigenes Rechtsmittel. Auch der Anzeige der Vertretung des Antragstellers und dem Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung kann keine eigene Rechtsmitteleinlegung entnommen werden. Aus den Gründen zu 1) wäre eine zulässig erhobene Rechtsbeschwerde auch in vollem Umfang unbegründet.

21

4. Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist umzudeuten in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da das StVollzG eine Pflichtverteidigung nicht vorsieht. Nach § 120 Abs. 2 StVollzG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Lediglich soweit der Antragsteller sich gegen die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin I. Instanz verteidigt, war ihm notwendige Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Übrigen war der Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

22

5. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 S. 1 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 60, 52 GKG.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.