Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Apr. 2007 - I Ws 326/06
Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2006 wird aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 17. Mai 2006 vor dem Landgericht Schwerin in dem Verfahren 41 Ns 61/06 gewährt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Wismar hat den Angeklagten am 28. Oktober 2005 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt. Da dem Angeklagten bereits eine Ausfertigung der schriftlichen Urteilsgründe unter seiner (damaligen) Wohnanschrift in Wismar nicht zugestellt werden konnte, ordnete das Landgericht Schwerin mit Beschluss vom 4. April 2006 u. a. die öffentliche Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung (für den 17. Mai 2006) an. Eine Ausfertigung der Ladung und der die öffentliche Zustellung anordnende Beschluss hingen vom 2. bis zum 10. Mai 2006 an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Wismar aus.
- 2
Zum Hauptverhandlungstermin am 17. Mai 2006 ist der Angeklagte nicht erschienen; das Landgericht hat seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Das Verwerfungsurteil ist dem Angeklagten wiederum gemäß § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt worden. Eine Urteilsausfertigungen und der die öffentliche Zustellung anordnende Beschluss hingen vom 31. Mai bis zum 23. Juni 2006 wiederum an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Wismar aus. Mit am 25. August 2006 beim Landgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2006 hat der Verteidiger für den Angeklagten u. a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, dass die öffentlichen Zustellungen " unzulässig gewesen " seien, weil das Gericht seine " Nachforschungspflicht verletzt " habe. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. September 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.
II.
- 3
1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hätte nicht (als unzulässig) verworfen werden dürfen, weil der Angeklagte die Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 329 Abs. 3 StPO) nicht versäumt hat. Die für den Fristbeginn erforderliche (öffentliche) Zustellung des Berufungsurteils vom 17. Mai 2006 erweist sich als unwirksam.
- 4
a) Mit der Änderung des § 40 StPO durch Art. 3 Nr. 0 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I, 2198 ff., 2200, in Kraft seit dem 1. September 2004) gilt die Zustellung als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StPO). Für die Ausführung der öffentlichen Zustellung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers über die Verweisung in § 37 Abs. 1 StPO die §§ 186, 187 ZPO gelten. § 40 StPO regelt nur noch die spezifisch auf den Strafprozess zugeschnittenen und abgestuften Regeln zur Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung und zur Dauer des Aushangs, die von den §§ 185, 188 ZPO abweichen (BTDrucks. 15/3482, S. 20). Durch die Anwendung des § 186 Abs. 2 ZPO, wonach - abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO a. F. - nicht das zuzustellende Schriftstück, sondern eine Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel auszuhängen ist, soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch im Strafverfahren künftig eine "Prangerwirkung" durch den Aushang des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen vermieden werden (BTDrucks., aaO). Zudem ist eine Vereinfachung des Arbeitsaufwands der Gerichte bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung beabsichtigt (vgl. auch OLG Hamm [3. Strafsenat ] NJW 2007, 933, 934; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006 - 3 Ss 460/06 - [zit. nach www.burhoff.de]; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 936).
- 5
b) Nach § 186 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Prozessgericht. Das ist dasjenige Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist (vgl. Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 186 Rdn. 3; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 186 Rdn. 4; Stöber in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 186 Rdn. 1; Wolst in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 186 Rdn. 3). Bei welchem Gericht der Aushang der Benachrichtigung zu erfolgen hat, ist in den §§ 186 ff. ZPO zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Nach Auffassung des Senats kommt aber nur die Gerichtstafel des Prozessgerichts in Betracht (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] NJW 2007, 933, 935; OLG Hamm [3. Senat], Beschluss vom 21. November 2006, aaO; Stuttgart [4. Strafsenat] NJW 2007, 935, 937).
- 6
aa) § 186 ZPO regelt nicht nur die Bewilligung (Abs. 1), sondern auch die Ausführung der öffentlichen Zustellung (Abs. 2, Abs. 3). Dass die öffentliche Zustellung nicht am Prozessgericht des § 186 Abs. 1 ZPO auszuführen sein soll, ist der Vorschrift gerade nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat aber andererseits für den Fall der öffentlichen Zustellung eines Vollstreckungsbescheides in der "Sondervorschrift" (Roth in: Stein/Jonas, aaO, Rdn. 7) des § 699 Abs. 4 Satz 3 ZPO ausdrücklich zwischen dem Gericht, das die öffentliche Zustellung bewilligt, und dem Gericht, das eine solche Zustellung ausführt, unterschieden.
- 7
bb) Für die vorgenannte Auslegung spricht auch die Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 14 des Entwurfs eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 28. Oktober 2004 - Justizkommunikationsgesetz - (BTDrucks. 15/4067, S. 32, in Kraft seit dem 1. April 2005, BGBl. I, 837 ff., 858), zu der entsprechend diesem Entwurf in § 186 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommenen Ergänzung, dass die Benachrichtigung zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen könne. Die Ergänzung - so die amtliche Begründung - schaffe " die zusätzliche Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung durch Einstellung in das Internet auf der Homepage des Prozessgerichts " (BTDrucks., aaO).
- 8
cc) Auch in der einschlägigen zivilprozessualen Kommentarliteratur wird es offensichtlich als selbstverständlich angesehen, dass die öffentliche Zustellung nach § 186 Abs. 2 ZPO durch einen Aushang an der Tafel des Prozessgerichts auszuführen ist (vgl. auch OLG Hamm [3. Strafsenat] aaO). Im Rahmen der Kommentierungen zu § 186 ZPO wird die Frage, bei welchem Gericht die Anheftung der Benachrichtigung an die Gerichtstafel zu erfolgen hat, nicht gesondert erörtert (vgl. aber auch Roth in: Stein/Jonas, aaO, § 188 Rdn. 1 hinsichtlich § 604 ZPO, wonach als Ort der [öffentlichen] Zustellung der Sitz des Prozessgerichts gilt).
- 9
dd) Nach Auffassung des Senats hat die nunmehr auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO somit zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (so auch OLG Hamm [3. Strafsenat] aaO; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] aaO; vgl. auch OLG Hamm [2. Strafsenat] NStZ-RR 2006, 344 f. [obiter dictum], wonach es praktikabel wäre, wenn der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts erfolgt, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist; in diesem Sinne auch OLG Stuttgart [5. Strafsenat], Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 - [zit. nach juris]).
- 10
Dieses Ergebnis trägt schließlich auch dem gesetzgeberischem Willen Rechnung, den Arbeitsaufwand der Gerichte bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung zu vereinfachen. Gemäß § 186 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wird dem Zustellungsadressaten ein Recht auf Einsichtnahme in das zuzustellende Schriftstück eingeräumt, wobei sich aus der an der Gerichtstafel ausgehängten Benachrichtigung ergeben muss, an welcher Stelle die Einsicht erfolgen kann. Nach der amtlichen Begründung zu § 40 StPO n. F. kann der Berechtigte sein Einsichtsrecht regelmäßig auf der Geschäftsstelle des Gerichts ausüben (vgl. BTDrucks. 15/3482, S. 20). Die Einsichtsmöglichkeit wird vernünftigerweise (OLG Hamm [3. Strafsenat] aaO) auf der Geschäftsstelle des Gerichts bestehen, bei dem das Verfahren, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll, anhängig ist, da sich dort die Verfahrensakten befinden.
- 11
c) Die im vorliegenden Verfahren angeordnete öffentliche Zustellung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 17. Mai 2006 hätte folglich durch den Aushang einer entsprechenden Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Landgerichts Schwerin ausgeführt werden müssen. Da hier Urteils- und Beschlussausfertigung an der Gerichtstafel eines falschen Gerichts ausgehängt waren, hat dies die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Urteils zur Folge (vgl. OLG Hamm [3. Strafsenat] aaO; OLG Stuttgart [4. Strafsenat] aaO; Weßlau in: SK-StPO, 40. Aufbau-Lfg. [Stand Juli 2004], § 40 Rdn. 17 m. w. N.). Damit hat die Frist des § 329 Abs. 3 StPO nicht zu laufen begonnen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht als unzulässig zu verwerfen war.
- 12
2. Auf den Antrag des Angeklagten ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
- 13
Die - dargestellte- Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Verwerfungsurteils betrifft auch die in dieser Form vorgenommene Ladung zur Berufungshauptverhandlung; auch diese hätte durch den Aushang einer entsprechenden Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Landgerichts Schwerin ausgeführt werden müssen. Mangels einer wirksamen Ladung war der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht säumig. Er ist jedoch einem Säumigen gleichgestellt, so dass ihm - ohne Rücksicht auf ein Verschulden - Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn (wie hier) das Gericht die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 329 Rdn. 41 m. umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- 14
3. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt, macht dies das Verwerfungsurteil gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (Ruß in: KK-StPO, 5. Aufl., § 329 Rdn. 24; Meyer-Goßner, aaO, Rdn. 44).
- 15
4. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 7 StPO; soweit der Angeklagte gegen die seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwerfende Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat (§ 46 Abs. 3 StPO), folgt die Kostenentscheidung den allgemeinen Regeln (vgl. Franke in: KK aaO § 473 Rdn. 16).
III.
- 16
Sofern die Ladung des Angeklagten zur anzuberaumenden Berufungshauptverhandlung erneut öffentlich zuzustellen sein sollte, bemerkt der Senat:
- 17
1. Nach § 40 Abs. 3 StPO ist die öffentliche Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits dann zulässig, wenn die Zustellung nicht unter der Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist das Berufungsgericht nicht gehalten, Ermittlungen zur Wohnanschrift des Angeklagten anzustellen. Dieses entspräche nicht den mit den Erleichterungen des § 40 Abs. 3 StPO verfolgten Gesetzeszweck, die Justiz zu entlasten und das Berufungsverfahren zu beschleunigen (vgl. auch Hans. OLG Hamburg NStZ 2000, 238, 239; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 309, 310; Maul in: KK, aaO, § 40 Rdn. 8; Meyer-Goßner, aaO, § 40 Rdn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat es selbst in der Hand, durch Mitteilung seiner Wohnanschrift, unter der bei Abwesenheit auch mittels Niederlegung zugestellt werden kann, sein Rechtsschutzinteresse für das Berufungsverfahren zu wahren.
- 18
2. Das Landgericht Schwerin wird nicht nur die Aushangfristen des § 40 Abs. 1 Satz 2 StPO zu beachten haben, sondern auch dem Umstand Rechnung tragen, dass - wie unter II. 1. lit a) ausgeführt - lediglich eine Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel auszuhängen ist, um eine "Prangerwirkung" durch den Aushang des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen zu vermeiden.Der Bewilligungsbeschluss selbst muss nicht ausgehängt werden; mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen ist ein mit der Benachrichtigung verbundener Vermerk ausreichend, aus dem sich ergibt, dass die öffentliche Zustellung mit Beschluss (vom ...) bewilligt worden ist (vgl. auch Roth in: Stein/Jonas, aaO, § 186 Rdn. 7; a. A. wohl Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 186 Rdn. 10). Im Übrigen werden die sich aus §§ 186 Abs. 2, Abs. 3, 187 ZPO ergebenden wesentlichen Förmlichkeiten zu beachten sein.
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(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.
(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.