OLGSTUT 5 Ss 570/05

bei uns veröffentlicht am11.01.2006

Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2005 wird als unzulässig

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht B. verurteilte den Angeklagten am 23. Februar 2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ein vom Amtsgericht B. am 28. Oktober 2004 erlassener und seit 01. Dezember 2004 vollzogener Haftbefehl wurde zugleich aufgehoben.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 01. März 2005 Rechtsmittel ein. Nach seiner Freilassung tauchte er unter. Zu einem weiteren vom Amtsgericht B. auf den 01. Juni 2005 bestimmten Hauptverhandlungstermin über einen im vorliegenden Verfahren abgetrennten Teil erschien er nicht.
Nachdem von der Strafkammer des Landgerichts sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, bestimmte der Vorsitzende mit Verfügung vom

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Apr. 2007 - I Ws 326/06

bei uns veröffentlicht am 12.04.2007

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