Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 10. Aug. 2010 - I Ws 193/10

bei uns veröffentlicht am10.08.2010

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10.06.2010 - 31 KLs 10/10 - wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an das Amtsgericht Schwerin zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat beim Amtsgericht Schwerin in vorliegender Sache Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Mit der Verfügung "U.mA. dem Landgericht Schwerin über die StA Schwerin mit der Bitte um Prüfung, ob das Verfahren wegen des Umfangs der Sache übernommen wird" vom 16.03.2010 hat das Amtsgericht das Verfahren dem Landgericht Schwerin zugeleitet.

2

Die Große Strafkammer hat das Verfahren mit angefochtenem Beschluss vom 10.06.2010 übernommen und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen diese ihr am 17.06.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010, die am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist.

II.

3

Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist binnen der Frist des § 311 Abs. 2 StPO angebracht und mithin zulässig.

4

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an das Amtsgericht Schwerin zurückzuverweisen.

1.

5

Das Landgericht war für die von ihm getroffene Entscheidung nicht zuständig.

6

Das Amtsgericht hat das Verfahren wohl in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 2 StPO, jedoch ohne förmlichen Beschluss, der für sachlich zuständig erachteten Großen Strafkammer des Landgerichts vorgelegt. Diese Verfahrensweise ist im Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO nach Bewertung des Senates nicht zulässig.

a)

7

Die Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung gem. § 209 Abs. 2 StPO setzt zum einen einen förmlichen Beschluss voraus (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 209 Rn. 8).

b)

8

Zum anderen kann das Landgericht auf der Grundlage eines Strafbefehlsantrages keine (Nicht-) Eröffnungsentscheidung i.S.d. § 204 StPO treffen, denn das Strafbefehlsverfahren findet ausschließlich vor dem Amtsgericht statt (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO).

9

Behandelt man - wie vorliegend das Landgericht - den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vor dem Hintergrund des § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO als "normale" Anklageschrift, hat dies die Unvollständigkeit einer solchen öffentlichen Klage zur Folge. Denn ihr fehlt das in einem solchen Fall stets erforderliche wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO).

10

Außer im Falle des § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO, von dem auch nur bei einfacher Beweislage im Verfahren vor dem Strafrichter Gebrauch zu machen ist, ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Vorbereitung des rechtlichen Gehörs des Angeschuldigten im Sinne der § 201 Abs. 1, § 33 Abs. 3 StPO vor Erlass eines etwaigen Eröffnungsbeschlusses unerlässlich, da es der Realisierung eines wesentlichen Beschuldigtenrechts dient (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2003 - 612 Qs 47/03 - zitiert nach juris).

11

Dies muss nach Bewertung des Senats auch dann gelten, wenn - wie vorliegend im Falle der Nichteröffnung des Hauptverfahrens - keine Entscheidung zum Nachteil des Angeschuldigten getroffen wird. Denn die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen soll neben dem Angeschuldigten und seiner Verteidigung auch das Gericht und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in gedrängter Form über den Sachstand, die Beweislage und alle sonstigen für die Entscheidung relevanten, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erkennbaren Umstände informieren (Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26.Aufl., § 200 Rdnr. 55; KK-StPO/Tolksdorf, 6. Aufl., § 200 Rdnr. 19).

12

Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in Verbindung mit den Akten die richterliche Überzeugung von der Strafbarkeit des Angeschuldigten begründen kann (Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O., § 408 Rndr. 14) und - wie durch die Verteidigung zutreffend ausgeführt - für den Strafbefehlsantrag die gleichen Voraussetzungen wie für die Einreichung einer Anklageschrift erfüllt sein müssen. Es ist jedoch unübersehbar, dass Anklageschriften zur Großen Strafkammer oder zum Strafsenat auch unter Außerachtlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ungleich eingehender und gründlicher abgefasst zu werden pflegen als Strafbefehlsanträge. Für den Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass bei sachlicher Zuständigkeit eines höheren Gerichts als des Amtsgerichts die im Strafbefehlsantrag bezeichneten Taten nicht Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens sein können (Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O.).

13

Schließlich spricht gegen die Auffassung des Senats auch nicht § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO, der klarstellt, dass im Zulässigkeitsbereich des Strafbefehlsverfahrens der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls die Wirkung der Erhebung der öffentlichen Klage hat. Diese Wirkung kann nicht in der Weise verallgemeinert werden und überall dort eintreten, wo das Gesetz generell eine Anklageerhebung voraussetzt (vgl. KMR-StPO/Fezer, § 408 Rdnr. 8).

c)

14

Würde daher die Sache von dem Strafrichter oder dem Beschwerdegericht lediglich an das von diesem für zuständig gehaltene höhere Gericht abgegeben werden, so müsste dieses Gericht sodann darauf hinwirken, dass die Staatsanwaltschaft eine vollständige, den gesetzlichen Anforderungen genügende Anklageschrift vorlegt. Bei der Entscheidung darüber, ob und wie eine Tat angeklagt wird, handelt es sich indes um eine originäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft (§170 StPO), in welche das Gericht dann in nicht zulässiger Weise eingreifen würde.

15

Die Befürchtung des LG Hamburg (a.a.O., Ziff. 12), dass eine derartige Vorgehensweise - sofern die Staatsanwaltschaft auf Betreiben des Gerichts tatsächlich eine Anklageschrift einreicht - auch zur Konsequenz hätte, dass dem Gericht sowohl ein - unerledigter - Strafbefehlsantrag, als auch eine - weitere - Anklageschrift vorläge, teilt der Senat indes nicht. Naheliegender erscheint es in einem solchen Fall, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine "neue" Anklageschrift unter Rücknahme des (bisherigen) Antrages auf Erlass eines Strafbefehls vorlegt.

2.

16

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag an das Amtsgericht Schwerin zurückzuverweisen. Dieses wird, sofern es auch weiterhin die sachliche Zuständigkeit der Großen Strafkammer für gegeben erachten sollte, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (nur) wegen Unzuständigkeit abzulehnen haben.

a)

17

Soweit davon abweichend in der Literatur (KK-StPO/Fischer, 6. Aufl., § 408 Rdnr. 8; Meyer-Goßner, a.a.O., § 408 Rdnr. 4) die Auffassung vertreten wird, dass sich das Gericht im Beschlusswege für sachlich unzuständig zu erklären habe, scheidet eine solche Verfahrensweise nach Auffassung des Senats aus. Sie hätte ebenfalls zur Folge, dass dem dann als zuständig erachteten Gericht wiederum "nur" ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vorliegen würde. Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu Ziff. 1.

b)

18

Eine (etwaige) Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls ausschließlich aus den Gründen seiner sachlichen Unzuständigkeit führt nicht zu einer eine erneute Anklage hindernden beschränkten Rechtskraft (so aber KK-StPO/Fischer, a.a.O.).

19

§ 211 StPO, wonach die unanfechtbar abgelehnte öffentliche Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden kann, enthält eine beschränkte Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem". Sie setzt den Verbrauch der Strafklage durch sachliche Erledigung voraus. Eine bloße Unzuständigkeitserklärung kann jedoch den Verbrauch der Strafklage nicht herbeiführen (LG Hamburg, a.a O. unter Hinweis auf RGSt 32, 50 ff.). Eine solche Rechtskraft kann lediglich die Ablehnung mangels hinreichenden Tatverdachts bewirken, nicht jedoch die keine Entscheidung in der Sache enthaltende Ablehnung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit. Lehnt der Strafrichter einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls ab, weil er sich für sachlich unzuständig hält, so lehnt er hierdurch nicht den Antrag selbst, sondern nur die Entscheidung über den Antrag ab. Der Beschluss ist inhaltlich einer bloßen Unzuständigkeitserklärung sehr ähnlich, führt aber nach Bewertung des Senats in der vorliegenden prozessualen Situation zu sachgerechteren Ergebnissen.

III.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.

IV.

21

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 10. Aug. 2010 - I Ws 193/10 zitiert 13 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 200 Inhalt der Anklageschrift


(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Bew

Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Strafprozeßordnung - StPO | § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung


(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erk

Strafprozeßordnung - StPO | § 201 Übermittlung der Anklageschrift


(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung d

Strafprozeßordnung - StPO | § 407 Zulässigkeit


(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandl

Strafprozeßordnung - StPO | § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss


Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 204 Nichteröffnungsbeschluss


(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 209 Eröffnungszuständigkeit


(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage einger

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(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.