Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffer 6. f) seines Tenors aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Gründe

1.

1

Soweit der Verurteilte sich mit seiner Beschwerde vom 25.03.2012 ursprünglich auch gegen Ziff. lit. d), e) und f) des angefochtenen Beschlusses gewandt hatte, hat er sein Begehren nachträglich mit Schreiben vom 13.05.2012 sowie vom 20. und 21.06.2012 auf die Ziff. 6 lit. f) beschränkt, worin gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Rücknahme zu sehen ist. Insoweit wird deshalb nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden sein.

2.

2

Die verbleibende Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

a)

3

Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung gesetzeswidrig sei. Daher bestimmt die Vorschrift ein nur eingeschränktes Nachprüfungsrecht des Beschwerdegerichts. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers kommt es dabei es nicht an. Vielmehr ist von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen. Dabei liegt die Rechtswidrigkeit einer Anordnung vor, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Meyer-Goßner aaO. § 453 Rdnr. 12). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (ständige Rspr. des Senats vgl. nur Beschl. v. 14.03.2011- I Ws 66/11 m.w.N.).

b)

4

§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB verpflichtet das Gericht zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens. Dies hat im Hinblick auf § 145 a StGB besondere Bedeutung, weil - nur - der Verstoß gegen Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Erst die genaue Bestimmung gibt diesem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Konturen und gewährleisten die Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 2 GG. Dem wird die angefochtene Weisung nicht gerecht.

aa)

5

Soweit dem Beschwerdeführer mit Ziff. 6f) aufgegeben wurde, sich "sich sofort nach seiner Entlassung bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen und eine ambulante Psychotherapie zu beginnen und regelmäßig fortzusetzen ", ist schon nicht erkennbar, ob das Gericht damit die Verpflichtung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB aussprechen oder aber nach § 68 b Abs. 2 Satz 1 StGB dem Verurteilten Vorgaben zu seiner Lebensführung machen wollte. Die in Betracht kommenden Vorschriften sind in dem streitbefangenen Beschluss nicht aufgeführt. Schon dies führt zur Unbestimmtheit der Weisung. Um eine Suchtmitteltherapie, soviel ist jedenfalls aus der Begründung des Beschlusses ersichtlich, soll es sich nicht handeln. Welchen sonstigen Anlass der Beschwerdeführer zu einer Therapie gibt, bleibt offen, zumal die Weisung auch nicht näher begründet worden ist.

bb)

6

Sofern die Strafvollstreckungskammer eine strafbewehrte Weisung im Sinne des § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB erteilen wollte, hätte sie nicht beachtet, dass die Vorstellungsverpflichtung nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen und nur bei einem (jeweils zu bestimmenden) Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz zulässig ist. Sowohl das weitestgehende Fehlen einer zeitlichen Anordnung "sofort zu beginnen und regelmäßig fortzusetzen" als auch die allgemein gehaltene Formulierung "einem Arzt" etc. genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.

7

Darüber hinaus eröffnet die Weisung nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nur die Anordnung einer Vorstellungspflicht, nicht dagegen einer Behandlungspflicht. Der Betroffene soll nur "in das Behandlungszimmer gezwungen" werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1993 S. 19). Eine Therapieweisung ist damit nicht verbunden (OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2007 - 2 Ws 423/07, NStZ-RR 2008, 27).

8

Die Weisung lässt auch nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Therapie wieder beendet werden soll. Die Entscheidung darüber, ob eine (die Therapiewilligkeit voraussetzende) Therapie fortzudauern hat, kann jedoch nicht dem Ermessen eines Therapeuten überlassen bleiben, worauf aber die Formulierung der Weisung hinauslaufen würde.

cc)

9

Soweit die Weisung grundsätzlich als solche zur allgemeinen Lebensführung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 StGB möglich wäre, würde sie auch insofern rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Anordnung, die, sofern sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, nach § 68 b Abs. 2 StGB ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich möglich ist, stellt einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Wenngleich eine solche Weisung damit nicht in den strafbewehrten Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB fällt, ist hierbei gleichwohl der verfassungsrechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng zu prüfen (OLG Dresden, aaO.). Ist aber noch nicht einmal klar, wozu die Therapie dienen soll, bleibt schon offen, ob sie zur Verfolgung des nicht bestimmten Ziels überhaupt (als erste Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit) geeignet ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter bb) verwiesen.

10

Mangels Begründung der Ermessensausübung kann diese nicht weiter überprüft werden. Eine eigene Entscheidung des Senats scheidet aus, sodass die Sache an die Strafvollstreckungskammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels unter Berücksichtigung seiner teilweisen Rücknahme zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen war.

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Mai 2014 - 1 Ws 176/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit nachfolgenden Maßgaben verworfen: a) Die Anordnung zu I.7. wird wie folgt gefasst: „keine Materialien außerhalb seiner Wohnung mit sich zu führen, die zur Fesselung geeign

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.