Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Juni 2008 - I Vollz (Ws) 5/07

bei uns veröffentlicht am16.06.2008

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.304,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdegegner verbüßt unter Anrechnung von Untersuchungshaft seit dem 13.09.1995 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ...; ein Entlassungszeitpunkt ist noch nicht bestimmt. Er hat während der Haft gearbeitet und zwischen dem 01.01.2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 [BGBl. I, S. 2043] neu gefassten Vorschriften über die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit) und dem 12.09.2005 (Ablauf der ersten Dekade der Strafvollstreckung gemäß § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG) einen Anspruch auf 26 Tage Freistellung von der Arbeit nach § 43 Abs. 6 StVollzG erworben.

2

Das Erreichen des Stichtages blieb sowohl dem Gefangenen wie auch der Arbeitsverwaltung der Haftanstalt, die bei der Fristberechnung zunächst die Dauer der Untersuchungshaft fälschlich unberücksichtigt gelassen hatte, bis zum 18.06.2007 verborgen. Erst an diesem Tag informierte die Haftanstalt den Antragsteller unter Hinweis darauf, man habe bislang fälschlich den 25.09.2007 als Stichtag angesehen, durch Übergabe des Formblatts "Ausgleichsentschädigung an Gefangene nach Verbüßung von 10 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe/Sicherungsverwahrung gemäß § 43 Abs. 11, Satz 3 StVollzG" darüber, dass er nach § 43 Abs. 6 StVollzG tatsächlich schon per 12.09.2005 einen Anspruch auf 26 Ausgleichstage erworben hätte, weshalb ihm, wenn er diese Tage nicht ganz oder teilweise in Form von Freistellung von der Arbeit (§ 43 Abs. 6 StVollzG) oder Arbeitsurlaub (§ 43 Abs. 7 StVollzG) in Anspruch nehme, eine mit 2.304,10 € errechnete Ausgleichsentschädigung gezahlt werden würde. Mit dem Formblatt wurde zugleich die Entscheidung des Gefangenen für eine dieser Alternativen abgefragt.

3

Statt seine Wahl zu treffen, bat der Beschwerdegegner am 25.06.2007 zunächst, die Entscheidung darüber, ob er statt des Geldes die Ausgleichstage in Anspruch nehme, auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das lehnte die Arbeitsverwaltung am 27.06.2007 unter zutreffendem Hinweis darauf ab, ein solches Moratorium laufe den mit der Einführung des Zehnjahreszeitraums verfolgten gesetzgeberischen Intentionen zuwider. Daraufhin beantragte der Gefangene, der in absehbarer Zeit mit Lockerungsmaßnahmen rechnete, am 29.06.2007, die Ausgleichstage für Urlaube aus der Haft zu nutzen. Dem stimmte wiederum der zuständige Vollzugsleiter nicht zu, weil mit der Prüfung von Lockerungen in Form von Ausgang oder Urlaub erst begonnen und eine Eignung des Häftlings bislang nicht festgestellt worden sei. Nunmehr beantragte der Antragsteller am 01.08.2007, nur den auf den Zeitraum zwischen dem 19.11.2003 und dem 12.09.2005 entfallenden Teil der zu leistenden Ausgleichsentschädigung auf sein Eigengeld- und den Restbetrag auf sein Hausgeldkonto zu buchen, was unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die Entschädigung nur dem Eigengeldkonto gutgeschrieben werden kann, mit Bescheid der Arbeitsverwaltung vom 08.08.2007 ebenfalls abgelehnt wurde.

4

Schlussendlich entschied sich der Antragsteller deshalb am 20.08.2007 durch Ankreuzen dieser Alternative auf dem Formblatt dafür, einen Antrag auf Freistellung von der Arbeit/Arbeitsurlaub zu stellen, den er am 22.08.2007 durch gesondertes Schreiben dahin konkretisierte, 14 der 26 Freistellungstage in der Zeit zwischen dem 01. und dem 19.10.2007 in Form von Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen zu wollen. Zugleich bestätigte er auf dem Formular unterschriftlich, davon Kenntnis genommen zu haben, dass im Falle der Zahlung einer Ausgleichsentschädigung diese seinem Eigengeldkonto gutgeschrieben würde, wo sie ab dem Tag der Wertstellung in vollem Umfang pfändbar sei. Gerade dies wollte der Beschwerdegegner, der sich in Verbraucherinsolvenz befindet und zur Erlangung von Restschuldbefreiung alle ihm ab dem 19.11.2003 zustehenden, pfändbaren Forderungen an den Gläubigervertreter abgetreten hat, vermeiden.

5

Den Antrag vom 20.08.2007 gab der Gefangene noch am selben Tag zur Hauspost, über die er - zeitgleich mit der Konkretisierung vom 22.08.2007 - am 23.08.2007 bei der Arbeitsverwaltung einging. Bereits am 22.08.2007 hatte die zuständige Mitarbeiterin der Arbeitsverwaltung jedoch die Buchung der Ausgleichsentschädigung auf das Eigengeldkonto des Gefangenen vorgenommen, von wo das Geld am 23.08.2007 durch eine Mitarbeiterin der Eigengeldstelle anforderungsgemäß auf das Treuhandkonto des bereits vor dem 14.08.2007 über die anstehende Ausgleichzahlung informierten Insolvenzverwalters überwiesen wurde.

6

Gegen die Entscheidung der Haftanstalt zur Zahlung der Ausgleichsentschädigung stellte der Gefangene mit am 30.08.2007 beim Landgericht Rostock eingegangenen Schreiben vom 27.08.2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 3 StVollzG, dem die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 29.10.2007 - 11 StVK 458/07 (VollzG) - stattgegeben und die Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, dem Antragsteller die ihm zustehenden 26 Tage Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Zur Begründung führte die Kammer u. a. aus, die von dem Gefangenen abgeforderte Entscheidung zwischen Freistellung von der Arbeit/Arbeitsurlaub oder Zahlung der Ausgleichsentschädigung sei nicht fristgebunden. Weder sei im Gesetz eine bestimmte Antragsfrist vorgesehen, noch habe die Vollzugsanstalt dem Antragsteller eine Frist gesetzt, innerhalb derer er sich für die die Freistellungsalternative hätte entscheiden müssen, um die Zahlung der in § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG vorgesehenen Ausgleichsentschädigung abzuwenden. Die Arbeitsverwaltung hätte deshalb seine Entscheidung abwarten und sie, nachdem er sie am 20.08.2008 getroffen hatte, beachten müssen.

7

Gegen diese ihr am 02.11.2007 förmlich zugestellte Entscheidung der Strafvollstreckungs-kammer richtet sich die am 29.11.2007 beim Landgericht eingegangene Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ... vom selben Tag, der sich die Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 03.06.2008 angeschlossen hat. Beide sind der Auffassung, mit Ablauf der Zehnjahresfrist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG sei die Ausgleichzahlung ohne weiteres Ermessen - auch was den Zeitpunkt betreffe - dem Eigengeldkonto des Gefangenen gutzuschreiben, sofern dieser - wie hier - vor Fristablauf keinen abweichenden Antrag gestellt habe. Dabei beruft sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung auf den Beschluss des Senats vom 23.07.2007 - I Vollz (Ws) 1/06 - (NStZ-RR 2008, 62 f.) sowie auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 01.12.2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - (NStZ-RR 2006, 123 ff.). In beiden Entscheidungen werde ausgeführt, aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG folge, dass die Gutschrift der Ausgleichsentschädigung nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums von Amts wegen und unabhängig von einem Antrag des Gefangenen unverzüglich nach Eintreten der Auszahlungsvoraussetzungen vorzunehmen sei. Dies habe die Strafvollstreckungskammer verkannt. Die Frage, ob einem unter die Regelung des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG fallenden Gefangenen nach Ablauf der Zehnjahresfrist überhaupt noch ein Wahlrecht zustehe, oder ob es sich dabei zugleich um eine Ausschlussfrist handelt, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, weshalb die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen sei.

II.

8

Die form-und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

9

Die Rechtsfrage, ob das auch einem zu lebenslanger Haft oder Sicherungsverwahrung Verurteilten zustehende Wahlrecht zwischen Freistellung von der Arbeit/Arbeitsurlaub (§ 43 Abs. 7 StVollzG) oder Zahlung der Ausgleichsentschädigung (§ 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG) innerhalb der Zehnjahresfrist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG wirksam ausgeübt worden sein muss, andernfalls von Gesetzes wegen nur noch die unverzüglich und von Amts wegen vorzunehmende Zahlung der Ausgleichsentschädigung auf das Eigengeldkonto möglich ist, ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Sie ist jedenfalls für den hier interessierenden Fall, dass der Gefangene/Sicherungsverwahrte als Folge fehlender oder unzutreffender Informationen durch die Haftanstalt weder den Fristablauf noch sein Wahlrecht kannte und dieses deshalb bis zum Stichtag auch nicht ausüben konnte, zu verneinen.

10

1. Weil bei Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Sicherungsverwahrten - wie im vorliegenden Fall - der Entlassungszeitpunkt regelmäßig noch nicht bestimmt ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie nie entlassen werden, so dass damit auch eine Anrechnung von Freistellungstagen auf den Entlassungszeitpunkt nach § 43 Abs. 9 StVollzG ausgeschlossen wäre, trifft § 43 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 10 Nr. 1 StVollzG für diese Personen eine Sonderregelung. Sie besteht darin, dass ihnen, wenn sie ihre Freistellungstage nicht in der Anstalt verbringen wollen ("Zellenurlaub") und Urlaub außerhalb der Haftanstalt ("Arbeitsurlaub", § 43 Abs. 7 StVollzG) nicht genehmigt erhalten, die bis dahin fällige Ausgleichszahlung jeweils nach Verbüßung von zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben wird.

11

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass damit aus rechtspolitischen Erwägungen verhindert werden soll, dass Lebenszeitgefangene und Sicherungsverwahrte deutlich mehr Tage zur Vorverlegung der Entlassung ansparen können als Gefangene mit zeitigen Freiheitsstrafen. Weil Folge eines pauschalen Ausschlusses der haftzeitverkürzenden Anrechnung aber gewesen wäre, dass gerade die Gruppe der besonders schwer verurteilten Straftäter bei der Entlassung stattdessen eine erhebliche Ausgleichsentschädigung in Geld erhalten hätte, was - auch aus fiskalischen Erwägungen - ebenfalls unerwünscht ist, wurde der Zielkonflikt dergestalt gelöst, dass nach jeweils zehn Jahren Verbüßungsdauer eine Zwischenabrechnung erfolgt. Bis dahin angesparte aber nicht in Anspruch genommene Ausgleichstage werden durch Zahlung einer Entschädigung auf das Eigengeldkonto abgegolten, wodurch es weder zu einer Kumulation haftzeitverkürzender Freistellungstage noch zu einer Ansparung zeitlich und in ihrer Höhe schwer kalkulierbarer Geldforderungen gegen den Justizfiskus kommen kann (vgl. zu den Einzelheiten KG Berlin, NStZ-RR 2006, 123 ff. m. w. Nachw.).

12

2. Bei dem in § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG festgelegten Zehnjahresturnus handelt es sich gleichwohl nur um die Festlegung des maßgebenden Abrechnungsintervalls und nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf das Wahlrecht des Gefangenen/Untergebrachten zwischen Freistellung von der Arbeit/Arbeitsurlaub oder Zahlung der Ausgleichsentschädigung automatisch untergeht.

13

a) Weder der Entscheidung des Berliner Kammergerichts noch derjenigen des Senats, auf die sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung beruft, ist Gegenteiliges zu entnehmen.

14

Im erstgenannten Verfahren ging es nur um die Berechnung der Zehnjahresfrist und die davon zu trennende Frage der erstmaligen Entstehung des Ausgleichanspruchs nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung.

15

In seinem Beschluss vom 23.07.2007 hat sich der hiesige Senat nur dazu verhalten, nach welcher konkreten Sanktion sich die Berechnung der Dekadenfrist richtet, wenn mehrere lebenslange Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung nacheinander zu verbüßen sind.

16

Jeweils nur in diesen sachlichen Zusammenhängen sind die Aussagen beider Gerichte zu verstehen, nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG und damit zu einem bestimmten und unverrückbaren Zeitpunkt habe die Gutschrift der Ausgleichsentschädigung unabhängig von einem Antrag des Gefangenen unverzüglich und von Amts wegen zu erfolgen. Damit ist jedoch keine Aussage dazu getroffen worden, ob und gegebenenfalls wann der Gefangene/Sicherungsverwahrte von der Haftanstalt über den Stichtag, die Anzahl der bis dahin angefallenen Freistellungstage, seine Auswahlmöglichkeiten und die Höhe einer gegebenenfalls zu zahlenden Ausgleichsentschädigung zu informieren ist, und welche Folge das Unterbleiben einer solchen Unterrichtung hat.

17

b) Nachdem der Lebenszeitgefangene/Sicherungsverwahrte jedenfalls bis zum Erreichen des Stichtages noch entscheiden kann, ob er statt des Geldes lieber Freistellung von der Arbeit oder - soweit im Einzelfall möglich - Hafturlaub in Anspruch nimmt und auch die endgültige Berechnung der Freistellungstage oder der alternativ zu leistenden Ausgleichszahlung erst zu diesem Zeitpunkt möglich ist, erscheint ein Automatismus, wonach sofort nach Verstreichen des Zehnjahresfrist die Ausgleichszahlung erfolgt, rechtsstaatlich nur dann zulässig, wenn der Berechtigte sowohl über den Stichtag und die ihm dann zustehenden Alternativen wie auch über alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände rechtzeitig informiert wurde und gleichwohl keine oder jedenfalls keine abweichende Wahl getroffen hat.

18

Wird es hingegen - wie hier - aus von der Haftanstalt zu vertretenden Gründen versäumt, den Gefangenen rechtzeitig zu unterrichten und zu befragen, kann dies nicht zur Folge haben, dass er mit Ablauf des in § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG geregelten Abrechnungs-zeitraums gleichwohl seines Anhörungs- und Wahlrechtes verlustig geht. Vielmehr muss ihm dann unverzüglich nachdem das Versäumnis bemerkt wurde, unter Mitteilung aller maßgebenden Umstände Gelegenheit gegeben werden, seine Entscheidung zu treffen, die, wenn sie zulässig erfolgt, auch noch nachträglich zu beachten und zu befolgen ist.

19

Die Justizvollzugsanstalt ... hat das vorliegend offenbar nicht anders gesehen, denn sie hat den Antragsteller sofort nach Aufdeckung ihres Irrtums am 18.06.2007 durch Übergabe des betreffenden Formblattes informiert und seine Entscheidung abgefragt, obwohl der Stichtag (12.09.2005) bereits um rund 21 Monate überschritten war. Mit der in ihrer Rechtbeschwerde vorgenommenen Argumentation, nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums sei nur noch die unverzügliche Leistung der Ausgleichszahlung möglich und zulässig, eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts des Gefangenen scheide dann von Gesetzes wegen aus, setzen sich deshalb sowohl die Haftanstalt wie auch die Beschwerdeführerin in Widerspruch zur tatsächlichen Vorgehensweise.

20

Das Wahlrecht des Beschwerdegegners war vorliegend bis zum 23.08.2007 auch nicht dadurch verfristet oder verwirkt, dass er zunächst um unbestimmten Aufschub gebeten und, nachdem ein solcher zu Recht abgelehnt worden war, um Verwendung der ihm zustehenden Ausgleichstage für von ihm in Kürze erwartete Lockerungen in Form von Urlaub gebeten hatte, deren Prüfung bereits eingeleitet worden sei. Gleiches gilt für seinen nachfolgenden Antrag, nur den von seiner Verbraucherinsolvenz nicht tangierten Teil der Ausgleichsentschädigung seinem Eigengeld- und den Rest seinem Hausgeldkonto gutzuschreiben.

21

Das dem Antragsteller am 18.06.2007 übermittelte Formblatt sieht keine Frist zur Stellungnahme vor. Auch hat sich die Haftanstalt zu allen zwischen dem 25.06. und dem 01.08.2007 gestellten Anträgen des Gefangenen explizit durch abschlägige Bescheide geäußert, ohne ihn wenigstens jetzt unter ultimativer Fristsetzung aufzufordern, sich endlich zwischen den beiden für ihn allein in Betracht kommenden Alternativen zu entscheiden, andernfalls ohne weitere Nachfragen die Ausgleichszahlung angewiesen werde. Beides wäre durch ein kurzes Informationsgespräch zeitnah möglich gewesen. Nachdem ihm auch im letzten, der Zahlung der Ausgleichsentschädigung vorausgehenden Bescheid vom 08.08.2007 weder eine Erklärungsfrist gesetzt, noch mitgeteilt worden war, dass es nun zur Zahlung kommen werde, weshalb man sich schon mit dem Gläubigervertreter des Insolvenzverfahrens in Verbindung gesetzt habe, konnte der Gefangene bei Abgabe seines abschließenden - zulässigen - Antrages auf "Zellenurlaub" zur Hauspost am 20.08.2007 darauf vertrauen, dass dieser Berücksichtigung finden werde.

22

3. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock hat deshalb zu Recht befunden, dass die Haftanstalt verpflichtet ist, dem Gefangenen die ihm für die erste Haftdekade zustehenden 26 Freistellungstage zu gewähren. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde war zwar zur Klärung der aufgeworfenen Frage zuzulassen; sie ist jedoch aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, § 467 StPO.

24

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich der Senat nach §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG an dem von der Vollzugsanstalt mit 2.304,10 EUR errechneten geldwerten Äquivalent der streitgegenständlichen Freistellungstage orientiert (so auch KG Berlin a.a.O.).

IV.

25

Diese Entscheidung des Senats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG.

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Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). 2. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beantragte Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Re

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(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beantragte Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats dem Eigengeld des Antragstellers gutzuschreiben.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

4. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 Euro festgesetzt.

5. Diese Entscheidung des Senats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (der sich seit August 1970 ununterbrochen in Haft befindet) verbüßte seit dem 06.08.1980 eine (erste) lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Diese wurde nach Verbüßung von 15 Jahren (§ 454 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO) mit Ablauf des 06.09.1995 (der Antragsteller war in der Zeit vom 16.08.1991 bis zum 18.09.1991 flüchtig) unterbrochen. Seit dem 07.09.1995 verbüßt der Antragsteller eine weitere lebenslange Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bützow.

2

Im Mai 2005 beantragte der Antragsteller die Auszahlung einer Ausgleichsentschädigung gem. § 43 Abs. 11 StVollzG mit der Begründung, dass hinsichtlich seiner individuellen Freiheitsstrafe Stichtag im Sinne des § 43 Abs. 11 StVollzG der 06.09.2005 sei. Mit Verfügung vom 20.05.2005 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt den Antrag ablehnend beschieden. Ausgehend von einem Vollstreckungsbeginn lebenslanger Freiheitsstrafe(n) am 06.08.1980 seien vollstreckungsrelevante 10-Jahres-Zeiträume am 05.08.1990, 05.08.2000 sowie (im Hinblick auf § 43 Abs. 11 StVollzG erstmals bedeutsam) am 05.08.2010 erreicht.

3

Die 2. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock hat den Antrag des Verurteilten mit Beschluss vom 16.11.2005 als unbegründet verworfen. Das Landgericht ist mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt der Auffassung, dass im Hinblick auf die dem Antragsteller zustehende Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 StVollzG ein Vollstreckungsbeginn lebenslanger Freiheitsstrafe am 06.08.1980 zu Grunde zu legen sei, woraus sich ein erstmaliger Anspruch für eine Gutschrift von Ausgleichsgeld am 05.08.2010 ergebe.

4

Gegen die vorbezeichnete Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da Anlass besteht, Leitsätze für die Auslegung des § 43 Abs. 11 StVollzG aufzustellen, insbesondere, was die Frage der Festsetzung des Stichtages nach § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG bei Anschlussvollstreckung mehrerer lebenslänglicher Freiheitsstrafen hintereinander anbelangt.

III.

6

In der Sache hat das zugelassene Rechtsmittel Erfolg. Der Senat teilt die vom Antragsteller vertretene Ansicht, dass die ihm nach § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG zu gewährende Ausgleichsentschädigung erstmalig mit Ablauf des 06.09.2005 fällig wurde, in ihrer Höhe zu berechnen und dem Eigengeld des Antragstellers gutzuschreiben ist.

7

1. § 43 StVollzG regelt i. V. m. § 200 StVollzG die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit. Diese Vorschriften wurden durch Artikel 1 Nr. 2 und 9 des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 (BGBl I 2043) neu gefasst und traten am 01.01.2001 in Kraft. Die Neuregelung dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.1998 (BVerfGE 98, 169), in dem das Gericht die zuvor geltende Bemessung des Arbeitsentgelts von Strafgefangenen für mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärte und dem Gesetzgeber die Normierung einer angemessenen Anerkennung für geleistete Pflichtarbeit aufgab.

8

Die Neuregelung erhöht zum einen das Barentgelt der Gefangenen, zum anderen tritt ein Naturalentgelt hinzu, indem dem Gefangenen die Freistellung von der Arbeit ermöglicht wird, die grundsätzlich als Urlaub innerhalb oder außerhalb der Haftanstalt gewährt oder mit bis zu 6 Tagen im Jahr auf den Entlassungszeitpunkt im Sinne einer Haftzeitverkürzung angerechnet werden kann (§ 43 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9 StVollzG).

9

§ 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG gewährt für den Fall, dass eine Anrechnung der erarbeiteten Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt nicht möglich ist, einen 15-prozentigen Zuschlag zum Arbeitsentgelt als Ausgleichsentschädigung, wobei der Anspruch auf Auszahlung nach § 43 Abs. 11 Satz 2 StVollzG erst mit der Entlassung entsteht. Da bei Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Sicherungsverwahrten der Entlassungszeitpunkt regelmäßig noch nicht bestimmt ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie nie entlassen werden, sodass damit auch eine Anrechnung von Freistellungstagen ausgeschlossen wäre, trifft § 43 Abs. 11 Satz 3 i. V. m. Abs. 9 Nr. 1 StVollzG für diese Personen eine Sonderregelung. Sie besteht darin, dass ihnen - wenn sie ihre Freistellungstage nicht in der Anstalt verbringen wollen ("Zellenurlaub") und Urlaub außerhalb der Haftanstalt ("Arbeitsurlaub", § 43 Abs. 7 StVollzG), nicht genehmigt erhalten - die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils 10 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben wird.

10

Mit den Neuregelungen in § 43 StVollzG war eine vom Bundesverfassungsgericht von Verfassungs wegen geforderte Besserstellung der Strafgefangenen umzusetzen. Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.). Dem verfassungsrechtlichen Gebot einer die Resozialisierung fördernden Entlohnung gemäß sind in § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG feste Zeitintervalle umschrieben, deren Vollendung jeweils mit einem bestimmten Erfolg, der Gutschrift, verbunden ist. Aus dem Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmung folgt, dass die Gutschrift nach Ablauf des bestimmten Zeitabschnittes von Amts wegen unabhängig von einem Antrag des Gefangenen unverzüglich nach dem Eintreten der Auszahlungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Davon ist allein dann abzuweichen, wenn der Gefangene zwischen zwei Dekadenendpunkten entlassen werden sollte (Kammergericht a. a. O.).

11

2. Der Senat teilt mit dem Kammergericht (a. a. O.) nicht die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 2005, 61), dass nicht nur die Entstehung von Ansprüchen, sondern auch die maßgebliche Verbüßungsdauer erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2001 beginne. Für die Berechnung der 10-Jahres-Frist ist allein die tatsächliche Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe maßgebend. Die Fragen der Entstehung des Anspruchs und der Berechnung der 10-jährigen Verbüßungsdauer müssen gedanklich getrennt werden; denn die Berechnung der Verbüßungsdauer betrifft nicht die Anspruchsentstehung, sondern allein die Bemessung der jeweiligen Zeitintervalle, nach deren Ende die Gutschrift der Ausgleichszahlung zu erfolgen hat. Dass die erste zu berücksichtigende Dekade erst mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 43 StVollzG am 01.01.2001 beginnen soll, hat der Gesetzgeber nicht angeordnet; einen dahingehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt es nicht - er wäre mit der verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber gewollten Besserstellung der betroffenen Strafgefangenen auch nicht vereinbar. Die Bemessung der Stichtage anhand einer Anknüpfung an ein vergangenes Ereignis - dem Beginn der Strafhaft - führt zu keiner Rückwirkung des Gesetzes. Vielmehr ergibt sich aus der in § 43 Abs. 11 Satz 3 letzter Halbsatz StVollzG enthaltenen Anordnung, § 57 Abs. 4 StGB gelte entsprechend, dass bei der Berechnung der Frist in dem Verfahrenen erlittene Untersuchungshaft oder eine sonstige Freiheitsentziehung entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 3 StVollzG zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt auch, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen der (erst seit dem 01.01.2001 möglichen) Anspruchsentstehung und der Berechnung der 10-Jahres- Frist zwecks Gutschrift der Ansprüche macht (vgl. zu Vorstehendem auch Kammergericht a. a. O.; OLG Hamm a.a.O.).

12

Die vorstehend genannten grundsätzlichen Fristberechnungsumstände haben sowohl die Justizvollzugsanstalt auch die Strafvollstreckungskammer im Übrigen korrekt angewendet.

13

3. Nicht zu teilen vermag der Senat indes die Auffassung der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass der Antragsteller hinsichtlich des Fristbeginns auf den Beginn der Vollstreckung der ersten gegen ihn vollstreckten lebenslangen Freiheitsstrafe am 06.08.1980 (und mithin auf einen jetzt maßgeblichen 10-Jahres-Fristbeginn am 06.08.2000) zu verweisen sei. Vielmehr ist für den Antragsteller Fristbeginn der Beginn der Vollstreckung der aktuell verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe (07.09.1995).

14

Die Vollstreckungssituation des Antragstellers (Verbüßung zweier lebenslanger Freiheitsstrafen) hat der Gesetzgeber - auch aufgrund dessen, dass sie selten anzutreffen sein wird - bei der Neuregelung des § 43 StVollzG zwar ersichtlich nicht im Blick gehabt. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift ("... soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird ...") kommt es für die Anspruchsentstehung aber darauf an, welche Strafe sich konkret im Zeitpunkt der Gesetzesänderung zum 01.01.2001 in Verbüßung befindet. Auch wenn die Vollstreckung der ersten gegen den Antragsteller verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (lediglich) gem. § 454 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO mit Ablauf des 06.09.1995 unterbrochen worden ist, so verbüßt er doch seit dem 07.09.1995 und über den Stichtag 01.01.2001 hinaus konkret die zweite gegen ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Dies ist nach Auffassung des Senats die "(eine) lebenslange Freiheitsstrafe", die § 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG anspricht. Auf vor dem Stichtag 01.01.2001 (ganz oder teilweise) verbüßte andere Freiheitsstrafen kann es nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang, was die Berechnung der 10-Jahres-Fristen anbelangt, nicht ankommen. Maßgeblich ist die Art der zum 01.01.2001 in Vollstreckung befindlichen Freiheitsstrafe und deren Vollstreckungssituation.

15

4. Danach war der Beginn des Laufes der 10-Jahres-Frist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG in der vorliegenden Vollstreckungssache des Antragstellers auf den 07.09.1995 festzustellen. Die 10-Jahres-Frist der genannten Vorschrift ist mithin am 06.09.2005 abgelaufen. Der Antragsteller hat nach allem einen Anspruch auf Berechnung und Gutschrift der Ausgleichszahlung nach § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG zu diesem Zeitpunkt. Die Justizvollzugsanstalt wird den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entsprechend zu bescheiden haben.

VI.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

17

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65 Satz 1, 60 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.