Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Feb. 2009 - 5 W 7/09

bei uns veröffentlicht am19.02.2009

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin ... Prozesskostenhilfe bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "N. Limited" mit Sitz in R. In dieser Eigenschaft beabsichtigt er, im Wege der Insolvenzanfechtung nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO den Antragsgegner, einen früheren Arbeitnehmer der Schuldnerin, auf Rückgewähr erhaltener Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 5.143,67 € zur Insolvenzmasse vor dem Landgericht Rostock in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nachgesucht.

2

Mit Beschluss vom 25.11.2008 - zugestellt am 27.11.2008 - hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil für derartige Rückgewähranspruche des Insolvenzverwalters gegenüber Arbeitnehmern der Schuldnerin ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig seien. Für diese Auffassung hat er sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2008 berufen.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15.12.2008 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die von ihm angenommene Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch weiterhin für gegeben hält.

II.

4

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.01.2009 die erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) nicht abgesprochen werden kann.

5

1. Prozesskostenhilfe kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht mit der Begründung versagt werden, für auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt gerichtete Klagen des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer des Schuldners seien stets die besonderen Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sachlich zuständig, nicht aber die ordentlichen Gerichte. Das Gegenteil ist der Fall.

6

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a bzw. 3 d ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Denn der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch findet seine Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in der anfechtbaren Rechtshandlung. Diese ist keine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG. Auch handelt es sich nicht um Nachwirkungen aus dem Arbeitsverhältnis oder überhaupt um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Vielmehr wird durch den Anfechtungstatbestand ein originäres gesetzliches Schuldverhältnis bürgerlich-rechtlicher Art begründet, aufgrund dessen der Empfänger der anfechtbaren Leistung verpflichtet wird, die empfangene Leistung zurückzugeben. Dieser Rückgewähranspruch folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nicht aber aus dem Arbeitsverhältnis. Mithin handelt es sich nach der Natur des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses um einen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG, der die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Dies gilt nach einhelliger Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur und nach der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn die angefochtene Zahlung auf eine arbeitsrechtliche Forderung des Arbeitnehmers geleistet wurde (vgl. Jaeger/Henckel, InsO [2008], Rdnr. 168/169 zu § 143; Kreft in: HK-InsO, 5.Aufl. [2008], Rdnr. 97 zu § 129; Dauernheim in: FK-InsO, 5. Aufl. [2009], Rdnr. 45 zu § 143; Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. [2003], Rdnr. 63 zu § 143; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. [2008], Rdnr. 30 zu § 146; Jacoby in: Bork (Hrsg.), Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts [2006] S. 472; LAG Schleswig-Holstein, ZIP 1995, 1756; LAG Rheinland-Pfalz, NZI 2005, 644 ff = MDR 2005, 1247 ff).

7

Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 27.02.2008 (veröffentlicht u.a. in ZIP 2008, 667) eine abweichende Auffassung vertreten und in derartigen Fällen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

8

Dabei kann dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger des Arbeitgebers im Sinne von § 3 ArbGG ist. Auch wenn dieser Begriff nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne verstanden werden muss, ist zweifelhaft, ob das auch für die Ausübung des Anfechtungsrechts nach der InsO gelten kann. Denn der Rückgewähranspruch aufgrund der gesetzlichen Anfechtungstatbestände der InsO entsteht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erst zu diesem Zeitpunkt wird das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Anfechtungsgegner begründet, welches bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens fortdauert. Bereits dies streitet gegen die Annahme einer Rechtsnachfolge. Darüber hinaus sollen das Anfechtungsrecht und der dadurch begründete Rückgewähranspruch dem Insolvenzverwalter ermöglichen, die Insolvenzmasse in diejenige Situation zurückzuversetzen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte. Hieraus folgt, dass das Anfechtungsrecht ein eigens für den Insolvenzzweck geschaffenes Rechtsinstitut darstellt (vgl. Kreft, a.a.O., Rdnr. 79 zu § 129 m.w.N.), deshalb untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden ist und weder übertragen noch gepfändet werden kann (vgl. BGH ZIP 1995, 1204 f). Dementsprechend kann es - wovon auch das Bundesarbeitsgericht ausgeht - nicht von dem Schuldner (Arbeitgeber) selbst geltend gemacht werden. Zudem wird der Insolvenzverwalter bei Ausübung des Anfechtungsrechts nicht in der Funktion eines Arbeitgebers tätig. Zwar knüpft die Anfechtung letztlich an ein noch bestehendes oder früheres Arbeitsverhältnis und damit an die zielgerichtete Entlohnung für Arbeitstätigkeit an. Indes sind gerade diese Umstände bei Ausübung des Anfechtungsrechts rechtlich nicht zu würdigen, sondern allein die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Anfechtung als solche. Diese wiederum ist normiert in der Insolvenzordnung, nicht aber Folge des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses (so zutreffend Humberg, ZinsO 2008, 487/490 in seiner kritischen Anmerkung zu dem Beschluss des BAG vom 27.02.2008).

9

Aus alledem folgt, dass der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch seine Grundlage gerade nicht in dem die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründenden Arbeitsverhältnis hat, sondern ausschließlich in der anfechtbaren Rechtshandlung und damit in dem Insolvenzverfahren. Dies gebietet, den Insolvenzverwalter selbst bei einer gebotenen weiten Gesetzesauslegung jedenfalls dann nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers anzusehen, wenn er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht und in diesem Rahmen gezahlten Lohn zurückfordert. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte demgegenüber dann, wenn der Insolvenzverwalter außerhalb der Insolvenzanfechtung Lohnüberzahlungen zurückverlangt oder anderweitig spezifische Rechte des Arbeitgebers geltend macht. Nur in solchen Fällen handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG oder um Ansprüche, die mit einem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG). Bei einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch ist das demgegenüber nicht der Fall; dieser ist nicht die Umkehrung des Primäranspruchs (so Weitzmann EWiR 9/2008 - S. 259/260 m.w.N.).

10

Auch Gründe der Sachnähe gebieten letztlich keine Zuordnung zur Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Bundesarbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich in derartigen Fällen der im Rechtsstreit erhobene Anspruch allein nach den spezifischen Regelungen der Insolvenzordnung bestimmt. Damit handelt es sich nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG, der den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Dass die Regelungen der Insolvenzordnung eine "Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werden" können, vermag für sich allein nicht die Rechtswegzuweisung zu den Arbeitsgerichten zu begründen. Zum einen geht es nicht um die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung insgesamt, sondern allein um die Rückabwicklung der - ohne die Anfechtung wirksamen - Erfüllungshandlung des Arbeitgebers, bei der spezifisch arbeitsrechtliche Problematiken schwerlich auftreten dürften, jedenfalls aber von dem insolvenzrechtlich zu beurteilenden Anfechtungsrecht überlagert werden. Zum anderen gehört es zu den vielfältigen Aufgaben der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sich im Bedarfsfall zur Entscheidung rechtlicher Vorfragen mit den einschlägigen Bestimmungen anderer Rechtsgebiete vertraut zu machen und diese sachgerecht anzuwenden. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bislang nicht in Frage gestellt worden, wenn die anfechtbare Rechtshandlung in einer Leistung auf einen Steuerbescheid, einen Verwaltungsakt oder einen sozialrechtlichen Abgabenbescheid besteht. In allen diesen Fällen ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unumstritten. Nichts anderes kann für Lohnzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten.

11

Dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung der Insolvenzordnung für derartige Fällen der Insolvenzanfechtung von der Zuständigkeit der Fachgerichte ausgegangen sein könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in § 185 InsO für die Feststellung streitiger Forderungen eine die allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 180 InsO modifizierende Regelung dahingehend getroffen, dass dann, wenn für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, diese Feststellung vor dem hierfür zuständigen Fachgericht zu betreiben ist. Die Bestimmungen für die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO) enthalten eine solche Regelung nicht; insbesondere ist dort eine Verweisung auf § 185 InsO, die bei einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers nahegelegen hätte, nicht erfolgt. Zudem hat die Bundesregierung eine kleine Anfrage der Fraktion 'Die Linke' vom 05.09.2007 (BT-Drucksache 16/6297) unter dem 21.09.2007 dahingehend beantwortet, dass mit der Insolvenzanfechtung von Leistungen des Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis "die haftungsrechtliche Zuordnung [erg. des Anfechtungsgegenstandes] zur Insolvenzmasse verwirklicht" werde und dadurch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte [Zivilgerichte] begründet sei. Maßnahmen des Gesetzgebers zur Begründung einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hat die Bundesregierung nicht für erforderlich gehalten (BT-Drucksache 16/6488; dort S.5/6).

12

2. Da der Antragsteller mit seinem Klageentwurf die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 3 InsO schlüssig dargetan und zudem die weiteren Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hat, war ihm in Änderung der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

II.

13

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Ziffer 1812 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

14

Der Senat hat gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO) die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Soweit ersichtlich, hat dieser bislang noch nicht zur Frage des Rechtsweges bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtung von Lohn- oder Gehaltszahlungen sowie zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2008 Stellung genommen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 185 Besondere Zuständigkeiten


Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 1

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.