Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Juli 2016 - 3 W 136/13

published on 25.07.2016 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Juli 2016 - 3 W 136/13
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 16.08.2013, Az. TRBS-161-18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks begehrt, ist als Erbe nach Frau L. M. E. S., geb. S., als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Diese wiederum ist im Jahre 2000 als Erbin nach ihrem Ehemann, Herrn W. E. H. O. S., eingetragen worden. Dieser wiederum hatte das Grundstück als Erbe nach Frau E. M. W., geb. B. erhalten. Im Jahre 1929 hatte Frau W. das Grundstück von W. C. M. M. zu einem Kaufpreis von 6.000 RM erworben. Die Parteien des Kaufvertrages hatten seinerzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 1.700 RM und eine Übernahme von Hypotheken über einen Betrag von 4.300 RM als Kaufpreis vereinbart.

2

Herr W. C. M. M. handelte dabei als befreiter Vorerbe nach seiner Ehefrau. Die gemeinsamen Töchter des Herrn W. C. M. M. und seiner Ehefrau, Frau E. T., geb. M. und Frau M. M. waren als Nacherben bestimmt.

3

Die entsprechende Bestimmung im Testament der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute M. vom 31.10.1921 lautete wie folgt: „Wir ernennen 1. zu Vorerben uns gegenseitig 2. zu Nacherben unsere beiden Töchter : a) E., die Ehefrau des O. T., b) M., beide in T.. Die Nacherbenfolge soll erst mit dem Tod des Vorerben beginnen und dieser von allen Beschränkungen befreit sein, soweit es das Gesetz zuläßt. Er soll insbesondere berechtigt sein, über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen."

4

Der Nacherbenvermerk ist in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuches eingetragen und lautet wie folgt:

5

„Nacherben des Landwirts W. M. in T. sind bei seinem Tode;

a) die Ehefrau des Landwirts O. T., E., geb. M., T.
b) die unverehelichte M. M. in T.

Die Nacherben sind auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei Eintritt der Nacherbenfolge übrig sein wird. Eingetragen am 13.November 1928 und umgeschrieben am 25.6.1997."

6

Der Antragsteller hat am 22.03.2013 die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 16.8.2013 hat das Amtsgericht dem Antragsteller aufgegeben, weitere Nachweise der Entgeltlichkeit des damaligen Verkaufes beizubringen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16.9.2013 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Rostock zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, es bestünden keine nachvollziehbaren Zweifel an der Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung. Es sei ein Kaufvertrag und kein Schenkungsvertrag geschlossen worden. Anhaltspunkte für eine verschleierte Schenkung seien nicht ersichtlich. Die dingliche Belastung des Grundbesitzes mit Hypotheken i. H. v. 4.300 RM habe unter dem vereinbarten Kaufpreis gelegen und sei deshalb kein Indiz für einen Verkauf unter Wert. Gegenwärtig werde für das Grundstück ein Kaufpreis zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € diskutiert. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Kaufpreis von 6.000 RM im Jahre 1929 nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprochen haben sollte.

II.

7

Die nach §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO). Da hier keine Löschungsbewilligungen eingeholt werden sollen bzw. können, setzt die Löschung des Nacherbenvermerks den Nachweis der Unrichtigkeit voraus. Unrichtig ist das Grundbuch in bezug auf den Nacherbenvermerk dann, wenn das Grundstück mit Wirkung gegenüber den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Zu prüfen hatte das Amtsgericht hier, ob der damalige Verkäufer als befreiter Vorerbe entgeltlich an eine andere Rechtspersönlichkeit veräußert hat, da nur eine solche Veräußerung ein Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass bewirkt (§§ 2112, 2113 Abs. 1 und 2, 2136 BGB; siehe zum Ganzen Demharter, GBO, 30. Aufl., Rn 35 und 40ff zu § 51 GBO).

9

Der damalige Verkäufer konnte grundsätzlich als befreiter Vorerbe veräußern. Die Befugnis im Testament von 1921 über Grundstücke ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen, spricht für die Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB. Für die Anordnung der Befreiung ist keine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben (OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 1996 15 W 355/96, juris). Insoweit kann die Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Hiernach ist im Zweifel anzunehmen, dass der Nacherbe befreit ist, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe, wie hier, zur freien Verfügung über die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke berechtigt sein soll.

10

Die Befreiung des Vorerben (§ 2136 BGB) ist im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung beschränkt die Nacherben auf das „was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird" was eine eindeutige Bezeichnung der Vorerbenbefreiung darstellt (Demharter a. a. O., Rn. 18 und 24 zu § 51 GBO).

11

Eine unentgeltliche Verfügung über Nachlassgegenstände i. S. v. § 2113 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn aus dem Nachlass (objektiv) Gegenstände ausscheiden, ohne dass der wirtschaftliche Gegenwert zurückfließt, und wenn der Vorerbe das (subjektiv) erkennt oder erkennen muss (M. Schmidt in: Erman BGB, Kommentar, § 2113 BGB, Rn 13 mit zahlreichen Nw). Maßgeblich ist, ob sich für den Vorerben unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses und unter Berücksichtigung der Pflicht, die Erbschaft später an den Nacherben herauszugeben, Leistung und Gegenleistung als gleichwertig darstellen. Die Regelungen der §§ 2112, 2113 BGB dienen vorrangig dem Schutz des Nacherben. Dieses Schutzinteresse wird nur gewahrt, wenn nicht allein auf den Umstand der Entgeltlichkeit als solcher abgestellt wird (vgl. Palandt - Weidenkaff, BGB 75. Aufl. 2016, Rn 8 zu § 516 BGB), sondern der Nachweis der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung erbracht wird (Demharter, a.a.O., Rn 35 zu § 51 und Rn 21 zu § 52 GBO).

12

Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist. Dabei können auch Wahrscheinlichkeitserwägungen angestellt werden, die sich auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. An den Nachweis der Entgeltlichkeit dürfen allerdings nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Mai 1996, 15 W 109/96, juris).

13

Maßgeblich ist mithin, ob der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück im Jahre 1929 eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber stand. Die damaligen Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 6.000 RM. Anhaltspunkte dafür, ob es sich dabei um einen angemessenen Preis des Grundstücks handelt, ergeben sich aus der Möglichkeit, den damals vereinbarten Kaufpreis mit dem heute beabsichtigten Kaufpreis (bis zu 10.000 €) zu vergleichen. Zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob die mit dem damaligen Kaufvertrag unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Hypotheken noch in voller oder annähernd voller Höhe von 4.300 RM valutierten. Unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze liegt es durchaus nahe, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgingen, dass die Hypotheken in Höhe des ausgewiesenen Betrages valutierten und auf den Kaufpreis anzurechnen waren. Allerdings sind die Angaben im Grundbuch von 1929 dazu nicht eindeutig. Es sind zwar verschiedene Belastungen des Grundstücks erkennbar, nicht jedoch, dass Hypotheken über Beträge von 4.300 RM in der Summe bestanden. Im Hinblick auf den Schutz der potentiellen Nacherben trifft es deshalb zu, dass zu belegen ist, ob der übernommenen Hypothek tatsächlich valutierende Forderungen i. H. v. 4.300 RM zugrunde lagen und wer die Gläubiger dieser Forderungen waren. Eigene Ermittlungen hat das Amtsgericht insoweit nicht anzustellen.

14

Ebenso zutreffend ist die Aufforderung des Amtsgerichtes, für den Fall, dass weitere Nachweise nicht zu erbringen sind, Löschungsbewilligungen der Nacherben vorzulegen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der Beschwerde beruht auf den §§ 51 Abs. 2, 61 GNotKG. Der Senat hat einen Verkehrswert des Grundstücks von 10.000,00 € zugrunde gelegt. Dabei war das Interesse der Beteiligten an der Beseitigung des Nacherbenvermerks als eine Verfügungsbeschränkung mit 30 % des Grundstückswertes anzusetzen.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.