Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Okt. 2017 - 3 U 38/16

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.02.2016 - 4 O 284/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors benannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 13.323,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

3

Der Beklagte kann nicht mit Erfolg Rechte aus übergeleitetem Recht nach §33 SGB II geltend machen. Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch gemäß §33 Abs. 1 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Das gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach §11 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

a.

4

Einen überleitungsfähigen Anspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB II kann der Beklagte nicht mit Erfolg aus § 528 Abs. 1 BGB herleiten. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 Abs. 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

5

Das setzt voraus, dass zwischen dem Kläger und seinen Enkelinnen A. und F. zu seinen Gunsten wirksam eine Schenkung erfolgt ist. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Ein Schenkungsversprechen in notarieller Form liegt nicht vor.

6

Gemäß §518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Bewirkt ist die Schenkung, wenn sie tatsächlich vollzogen ist und damit die versprochene Leistung auf den Beschenkten übergeht. Dies setzte voraus, dass A. und F. H. bereits Gläubiger des auf den Kläger zu übertragenden Anspruches gegenüber der Bank waren, sonst könnten sie ihn nicht verschenken. Das aber ist nicht der Fall.

(1)

7

A. und F. H. sind nicht durch eine davor stattgefundene Schenkung des Klägers Gläubiger des Auskehranspruches betreffend die streitgegenständlichen Sparguthaben geworden. Ein notarielles Schenkungsversprechen liegt nicht vor.

8

Eine den Formmangel heilende Vollziehung des Versprechens käme allerdings in Betracht, wenn der Kläger die streitgegenständlichen Sparkonten als Bevollmächtigter der späteren Kontoinhaber eröffnet hätte, also die entsprechenden Kontoeröffnungsanträge Namens und in Vollmacht von A. und F. H. unter Vorlage einer hierzu ermächtigenden Vollmacht von P. und M. H. als deren gesetzliche Vertreter gestellt und die Kontoverträge mit der Sparkasse L. als deren Bevollmächtigter in deren Namen abgeschlossen und sodann hierauf eine Einzahlung vorgenommen hätte.

9

Dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich die Feststellung eines solchen Sachverhaltes jedoch nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich:

10

"Zuvor hatte der Kläger bereits im März 2006 bei der Sparkasse L. Geld angelegt, wofür die Sparkasse verschiedene Konten führte und hinsichtlich derer der Kläger seinen Sohn P. H. sowie seine Enkeltöchter A., F. H. als Kontoinhaber benannt hatte. ... für die erstgenannten drei Konten verfügte der Kläger ab dem 19.08.2008 über Vollmachten."

11

In der Darstellung des streitigen Vortrags des Beklagten im Urteilstatbestand heißt es weiter:

12

"Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - der Kläger zunächst die Gelder für seine Enkeltöchter A. und F. angelegt bzw. Letzteren uneingeschränkt die Sparkassenzertifikate übertragen habe, was auch für die Sparbücher gelte."

13

Diesen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Eröffnung der Konten für die späteren Kontoinhaber in deren Namen und Vollmacht beantragt und die Kontoverträge in dieser Weise geschlossen hat. Sie legt vielmehr nahe, dass er selbst die Konten eröffnet und als Inhaber jeweils Dritte benannt, welche ihm wiederum Kontovollmacht erteilten, damit der Kläger weiterhin uneingeschränkt - jedenfalls in dem in der Vollmacht vorgesehenen Umfang - über diese Konten verfügen konnte. Denkbar ist eine solche Vorgehensweise etwa im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Eine Tatbestandsberichtigung hat der Beklagte nicht beantragt, sondern in der Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt, dass fehlerhafte Tatsachenfeststellungen nicht gerügt werden sollen.

14

Auch dem Vortrag des Beklagten im Übrigen kann der Senat nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit und Substanz eine entsprechende Behauptung entnehmen. In der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 2 heißt es:

15

"Mit der Widerklage fordert der Widerkläger die Auszahlung eines Sparguthabens, dass der Widerbeklagte für zwei seiner Enkeltöchter über etliche Jahre auf Konten der Sparkasse L. angelegt und für die Enkeltöchter als Kontoinhaber bestimmt hat. Eine Einrichtung der Konten erfolgte mit Vollmacht und Zustimmungserklärung der Eltern der damals noch Minderjährigen Enkeltöchter."

16

Weiter heißt es auf Seite 4 der Berufungsbegründungsschrift:

17

"Mit der bereits zitierten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Geschäftsverbindung mit der Sparkasse L. unter anderem vom 28. März 2002 haben die Eltern der Enkeltöchter des Widerbeklagten, P. und M. H. mit Wirkung sowohl gegenüber der Sparkasse wie auch gegenüber dem Widerbeklagten ihre Zustimmung zur Einrichtung von Sparkonten für ihre Kinder erklärt."

18

Diesem Vortrag vermag der Senat nicht die Behauptung zu entnehmen, der Kläger habe die Konten Namens und in Vollmacht seiner Enkeltöchter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter eröffnet. Vielmehr soll er sie nur für diese errichtet haben, was dahin verstanden werden kann, dass er diese als Kontoinhaber bestimmt hat. Dass aber im Rahmen des Abschlusses des Kontovertrages gegenüber der Sparkasse zu Tage getreten sei, dass der Kläger die Konten nicht für sich, sondern als Bevollmächtigter für seine Enkeltöchter eröffnet hat, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Hiernach hat er die Gelder angelegt. Ist aber gegenüber der Sparkasse das Handeln des Klägers als Bevollmächtigter nicht hinreichend erkennbar geworden, spricht dies gemäß §164 Abs. 2 BGB für einen unmittelbaren Vertragsschluss der Sparkasse mit dem Kläger.

19

Soweit es dort heißt, dass die Einrichtung der Konten mit Vollmacht der Eltern der damals noch minderjährigen Enkel erfolgt sei, kann dies nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass der Kläger bevollmächtigt durch deren gesetzliche Vertreter namens und in Vollmacht der Enkelkinder Kontoverträge geschlossen und damit eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen allein diesen und der Sparkasse L. begründete. Der Vortrag des Beklagten legt vielmehr ein Verständnis dahin nahe, dass P. und M. H. dem Kläger als gesetzliche Vertreter der als Kontoinhaber vom Kläger gegenüber der Sparkasse benannten A. und F. H. für die weitere Kontoführung Vollmacht erteilt haben. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten beleghalber vorgelegten Vollmacht für F. H. vom 19.08.2008 (Bl. 175 Bd. 1 d. A.). Dort heißt es:

20

"Hiermit bevollmächtige ich/wir H. H. ... über das genannte Sparkonto zu verfügen. Diese Vollmacht gilt ab sofort über meinen Tod hinaus. ... Der Bevollmächtigte wird in das Sparkassenbuch eingetragen. Diese Vollmacht kann ich jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Sollte ich sie gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen, werde ich die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrichten. Widerruf und Unterrichtung ...

21

Zur Auflösung des Sparkontos ist der Bevollmächtigte erst nach dem Tode des Sparkontoinhabers berechtigt. Das Recht der Sparkasse, an jeden Vorleger des Sparkassenbuches zu leisten, wird durch diese Vollmacht nicht berührt."

22

Dass diese Vollmacht auch zur Eröffnung eines Kontos auf den Namen der Enkeltöchter berechtigen sollte, kann dem Vollmachttext nicht entnommen werden.

23

Soweit P. und M. H. für A. und F. H. jeweils unter dem 28.03.2002 und 19.08.2008 Zustimmungserklärungen abgegeben haben, hilft dies dem Beklagten auch nicht weiter. In diesen Zustimmungserklärungen heißt es:

24

"Die gesetzlichen Vertreter sind damit einverstanden, dass der Minderjährige mit dem Kreditinstitut in Geschäftsverbindung tritt und auf seinen Namen das o. g. Konto/Depot unterhält. Sie sind ferner damit einverstanden, dass der Minderjährige die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts (AGB) und die für diese Geschäftsverbindungen ergänzenden geltenden Sonderbedingungen anerkennt."

25

Hieraus lässt sich weder ableiten, dass diese Zustimmungserklärung rechtlich tatsächlich erforderlich war, noch welche Erklärungen der Kläger gegenüber der Sparkasse L. bei Eröffnung des Kontos abgegeben hat. Überdies war eine entsprechende Zustimmung des Dritten - hier der gesetzlichen Vertreter - der als Kontoinhaber benannt wird, auch bei Vertragsschluss durch den Kläger erforderlich, da der Dritte in diesem Fall in eine Treuhänderstellung einrückt.

26

Schließlich spricht gegen einen Abschluss des Kontovertrages durch den Kläger nur als Bevollmächtigter seiner Enkeltöchter die Mitteilung der Sparkasse L. an die ARGE des Landkreises D. vom 10.06.2008 (Anlage 2 zur Klagerwiderung Bl. 41 Bd. 1 d. A.), dass Antragsteller für die Eröffnung aller Konten der Kläger gewesen sei.

27

Ebenso unergiebig ist der Umstand, dass die Eltern der Enkelkinder am 20.04.2009 eine Vollmacht für die Umschreibung der Zertifikate erteilt haben. Zum einen kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass eine solche auch erforderlich war, so dass hieraus wiederum Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt mit der Sparkasse gezogen werden können. Denkbar mag es auch erscheinen, dass die an der Vollmacht Mitwirkenden eine solche deshalb für erforderlich erachtet haben, weil nach der vom 19.08.2008 der Kläger zur Auflösung der Sparkonten erst nach dem Tode des Sparkonteninhabers bevollmächtigt sein sollte. Aufklären braucht der Senat dies aber nicht abschließend.

(2)

28

Auch aus einer Schenkung von Todes wegen ergibt sich eine entsprechende Stellung der Enkeltöchter des Klägers nicht. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Schenkung aus den unter II.1. a. (1) dargestellten Gründen bereits nicht vorliegen, wäre auch die Bedingung des Todes des Klägers - glücklicherweise - nicht gegeben.

(3)

29

A. und F. H. sind auch nicht aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Sparkasse L. geschlossenen Vertrages zu Gunsten Dritter Gläubigerinnen des Sparguthabens geworden.

30

Gemäß § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist gemäß §328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

31

Ein solcher Vertrag zu Gunsten Dritter kommt dann in Betracht, wenn zwischen dem Kunden der Bank und der Bank bei der Kontoeröffnung vereinbart wird, dass ein Dritter, Gläubiger des Guthabens werden soll, also die Verfügungsmacht hierüber erlangen soll (BGH, Urt. v. 09.11.1966, VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 198 = NJW 1967, 101 = MDR 1967, 39). Dabei kommt es auf die Vereinbarung zwischen diesem und der Bank an (OLG Bamberg, Urt. v. 07.10.2005, 6 U 18/05, WM 2006, 273; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236). Das kann durch eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgen (OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 23). Eine solche haben der Kläger und die Sparkasse L. jedoch nicht getroffen, jedenfalls ist eine solche nicht vorgetragen.

32

Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Bank nicht vor, muss für die Bank aber zumindest erkennbar sein, dass der Kunde dem Dritten die Gläubigerstellung einrichten will (BGH, Urt. v. 25.04.2005, II ZR 103/03, NJW 2005, 2222; BGH, Urt. v. 22.09.1975, II ZR 51/74, WM 1975, 1200; BGH, Urt. v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; BGH, Urt. v.10.10.1989, XI ZR 117/88, NJW-RR 1990, 178; OLG München, 07.07.1983, 24 U 133/83, WM 1983, 1294). Hierfür reicht es allein nicht aus, dass das Konto auf den Namen eines Dritten angelegt worden ist (BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, NJW 2005, 980 = MDR 2005, 855; BGH, Urt. v. 09.11.1966, VIII ZR 73/64, BGHZ 46,198 = NJW 1967,101 = MDR 1967, 39 BGH, Urt. v. 20.11.1958, VII ZR 4/58, BGHZ 28, 368; OLG Bamberg, Urt. v. 07.10.2005, 6 U 18/05, WM 2006, 273; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236; OLG München, Urt. v. 07.07.1983,24 U 133/83, WM 1983, 1294). Konkrete Umstände, die dies für die Sparkasse L. hätten zu Tage treten lassen, sind nicht vorgetragen.

33

Gegen eine Zuwendung des Guthabens und die Begründung der Gläubigerstellung spricht, wenn der das Konto Eröffnende das Sparbuch einbehält (BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, NJW 2005, 980 = MDR 2005, 855; BGH, Urt. v. 09.11.1966, VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 198 = NJW 1967, 101 = MDR 1967, 39; OLG Bamberg, Urt. v. 07.10.2005, 6 U 18/05, WM 2006,273; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236). Denn wenn der Sparer trotz der Bezeichnung des Dritten als Berechtigten das Sparbuch - oder das Zertifikat - einbehält, lässt sich in der Regel daraus sein Wille entnehmen, selbst noch die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben zu behalten. Das gilt erst recht, wenn er sich - wie hier - vom Kontoinhaber entsprechende Vollmachten erteilen lässt, um auch gegenüber der Bank uneingeschränkt nach deren Geschäftsbedingungen agieren zu können. Legt ein naher Angehöriger also ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne - wie hier - das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will.

34

Der Besitz an dem Sparbuch (hier Sparbrief) hingegen ist ein wesentliches Indiz dafür, wer die Verfügungsmacht über das Guthaben haben sollte, denn gemäß § 808 BGB kann die Sparkasse an denjenigen mit befreiender Wirkung auskehren (BGH, Urt. v. 18.01.2005, X ZR 264/02, NJW 2005, 980 = MDR 2005, 855; BGH, Urt. v. 29.04.1970, VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.1991, 22 U 47/91, FamRZ 1992, 51 = NJW-RR 1992, 625; OLG Köln, Urt. v. 24.04.1995, 16 U 120/94, MDR 1995, 1027 = NJW-RR 1996, 236; OLG München, 07.07.1983, 24 U 133/83, WM 1983, 1294; a. A. aber zwischenzeitlich aufgegeben BGH, Urt. v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ob die Sparkasse L. die Vorlage der Zertifikate etc. späterhin in ihren Stellungnahmen vom 10.06.2009 (Bl. 41 Bd. 1 d. A.), 13.09.2013 und 17.10.2013 für eine Auszahlung für erforderlich angesehen hat, ist unerheblich, da es sich jeweils nur um eine rechtliche Bewertung des jeweiligen Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung handelt.

35

Die Sachlage mag anders zu beurteilen sein, wenn das Konto von demjenigen eröffnet wird, der später einmal berechtigt sein soll, und ein anderer die Einzahlung tätigt (BGH, Urt. v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; BGH, Urt. v. 25.04.2005, II ZR 103/03, NJW 2005, 2222). Letzteres ist hier aber nicht der Fall.

36

Der Kläger hat die Sparkonten selbst angelegt auf die Namen seiner Enkel und sie sodann in Sparbriefe abgeändert. Die Sparbriefe hat der Kläger bei sich behalten und zu keiner Zeit an die Enkel oder deren Eltern herausgegeben. Stattdessen hat er sich bereits 2008 und zuvor von den Eltern von F. und A. als deren gesetzliche Vertreter Vollmachten erteilen lassen, um über die Spareinlagen frei verfügen zu können, obgleich er nicht Inhaber derselben war. Für einen Vertrag zu Gunsten der Enkel mit der Sparkasse lässt sich aus einer späteren Erteilung von Vollmachten durch den Dritten nichts herleiten.

(4)

37

Eine Gläubigerstellung von A. und F. H. folgt schließlich auch nicht daraus, dass deren Kontoinhaberschaft dem Ziel der Zinssteuerersparnis dienen sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies mit der Sparkasse erörtert worden wäre und erkennbar als übereinstimmender Wille in den Vertragsschluss eingeflossen wäre. Aus einer sich anschließenden steuerlichen Verwendung des Guthabens lässt sich für die mit der Bank verfolgte und vereinbarte Vertragsrichtung jedenfalls nichts herleiten (OLG München, Urt. v. 07.07.1983, 24 U 133/83, WM 1983, 1294). Eine Übertragung der Auskehrforderung gegen die Sparkasse vom Kläger auf die Enkel war auch nicht erforderlich, um deren Zinsbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Grundlage für die Bemessung der Kapitalsteuer bilden die Zinsbescheinigungen der Banken. Diese weisen nur den Kontoinhaber, nicht aber den zivilrechtlichen Eigentümer der einzelnen Guthabenbestandteile auf dem Konto aus. Die Eigentumsverhältnisse an dem auf dem Konto geparkten Geld festzustellen, ist dann Aufgabe der Finanzbehörden, wenn sich der Inhaber damit verteidigt, dass ihm dieses Geld nicht als Einkünfte zuzurechnen ist. Für eine Eigentümerstellung der Enkel an dem Geld lässt sich somit nichts herleiten. Auch aus der steuerlichen Verwendung der Kontoguthaben lässt sich in der Regel nichts für eine Abtretung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ableiten (OLG München, a.a.O.; zur steuerlichen Behandlung von Geldern auf einem Konto eines anderen Inhabers vgl. auch BFH, Urt. v. 01.07.1987, I R 284-286/83, IR 284/83, I R 285/83, I R 286/83, BFH/NV 1988, 12). Das Urteil des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.12.2007, 4 U 8/07, NJW-RR 2008, 954 = FamRZ 2008, 2030) gebietet keine anderweitige Beurteilung. Zwar hat das OLG Saarbrücken in diesem Fall ein steuerliches Umgehungsgeschäft angenommen, da es zur Erreichung des Zinssteuervorteils erforderlich gewesen sei, der dortigen Tochter die materiell-rechtliche Kontoinhaberschaft zu verschaffen. Dabei übersieht das OLG Saarbrücken, dass die steuerliche Wirkung es nicht bedingt, den Kontoinhaber auch zum Forderungsgläubiger erstarken zu lassen, da die gleiche Wirkung auch mit einer Treuhändersteilung erlangt werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Vorbem. 25 vor §104).

b.

38

Da es an der Gläubigerstellung von A. und F. H. fehlte, konnte sich ein überleitbarer Anspruch derselben auch nicht aus §§ 812 ff. BGB ergeben.

c.

39

Wegen der mangelnden Gläubigerstellung scheidet auch eine Rechtsgutverletzung und damit ein Anspruch aus § 823 BGB zu Gunsten der A. und F. H. aus, so dass sich auch insoweit ein überleitbarer Anspruch nicht findet.

2.

40

Der Beklagte kann aber einen Anspruch auch nicht selbst auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB stützen, weil auch dies eine Eigentümerstellung der Enkelkinder erfordert hätte, die aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht bestand.

3.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

42

Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Okt. 2017 - 3 U 38/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Okt. 2017 - 3 U 38/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Okt. 2017 - 3 U 38/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Okt. 2017 - 3 U 38/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Okt. 2017 - 3 U 38/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2005 - II ZR 103/03

bei uns veröffentlicht am 25.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 103/03 Verkündet am: 25. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 103/03 Verkündet am:
25. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in
seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt
, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts
und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.
BGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Münke, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001 verstorbenen E. M..
Der Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse in H.-L. auf seinen Namen ein Sparkonto und unterzeichnete auf einem Formular des Geldinstituts eine "Verfügung zugunsten Dritter für den
Todesfall" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach sollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf seinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto 60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an sich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf.
Nach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Herausgabe des Sparbuchs auf.
Die Beklagte behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe gewollt, daß das Sparbuch in den Nachlaß falle, an dem beide Parteien zur Hälfte beteiligt seien. Der Kläger ist der Ansicht, testamentarischer Alleinerbe seines Vaters zu sein. Er hat einen entsprechenden Erbschein beantragt, die Beklagte hat seinem Antrag widersprochen. Das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat dem Herausgabebegehren des Klägers entsprochen , das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Eigentümer des über eine Spareinlage ausgestellten Sparbuchs derjenige ist, der Gläubiger der Forderung gegen das Geldinstitut ist. Nach seiner Auffassung ist nicht der Kläger, sondern dessen Vater Gläubiger der Spareinlage geworden. Dieser habe sich nämlich, wie die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, die Entscheidung über die Verwendung des auf das Konto des Klägers eingezahlten Geldbetrages vorbehalten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der bei Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes gegebenen Umstände für die Beurteilung der Frage, wer Gläubiger der gegen die Sparkasse begründeten Forderung geworden ist, verkannt, und rechtsfehlerhaft allein auf erst nach Einrichtung des Kontos und Einzahlung der 60.000,00 DM gemachte Äußerungen des verstorbenen Vaters bzw. Ehemanne s der Parteien abgestellt.
2. Für die Frage der Gläubigerstellung kommt es darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Sen.Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 51/74, WM 1975, 1200; BGH, Urt. v. 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; vgl. auch BGHZ 21, 148, 150; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1989 - XI ZR 117/88, NJW-RR 1990, 178).
Das war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien der Kläger. Danach hat dieser nämlich selbst mit der Sparkasse den Kontoeröffnungsvertrag geschlossen und das Konto auf seinen Namen eröffnet. Auf dieses - eindeutig dem Kläger zugeordnete - Konto Nr. 3033043597 hat der Vater 60.000,00 DM eingezahlt, und zwar ohne jeden Vorbehalt dahin, daß es sich um "sein Geld"
handele oder daß er über die Verwendung des Geldes bestimmen wolle; er hat sich nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen lassen. Dieses Verhalten des einzahlenden Vaters durfte und mußte die Sparkasse angesichts der Kontoeröffnung durch den Kläger dahin verstehen, daß letzterer auch nach dem Willen des Vaters ihr Gläubiger sein sollte. Demgemäß ist der Kläger in der für den Fall seines Vorversterbens zugunsten des Vaters getroffenen Verfügung auch ausdrücklich als Gläubiger des bei der Sparkasse eröffneten Kontos Nr. 3033043597 bezeichnet worden. Die Verfügung hat außer dem Kläger und einem Mitarbeiter der Sparkasse auch der Vater des Klägers als Begünstigter unterschrieben.
Daß der Vater das Sparbuch an sich nahm, gibt zu einer anderen rechtlichen Würdigung keine Veranlassung. Dieser Handlung kommt, zumal sie nicht näher begründet wurde, weder die Bedeutung einer Abtretung der Forderung gegen die Sparkasse durch den Kläger an seinen Vater zu, noch muß sie dahin verstanden werden, daß der Vater sich die Entscheidung über die Verwendung des auf das Konto des Klägers gezahlten Geldes vorbehalten wollte. Vielmehr durfte der Kläger - wie auch die Sparkasse, falls einer ihrer Mitarbeiter den Vorgang beobachtet haben sollte -, unter den gegebenen Umständen davon ausgehen , daß der Vater das Sparbuch lediglich sicher verwahren wollte. Tatsächlich lag dem Vater, wie die Vernehmung des Zeugen Dr. D. durch das Berufungsgericht ergeben hat, daran, eine vorzeitige Abhebung des Guthabens - es war ein Sparvertrag über fünf Jahre mit jährlich steigendem Zinssatz geschlossen worden - durch den Sohn zu verhindern, "der mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldbeträgen nicht auskomme". Die Gläubigerstellung des Klägers wurde durch das Verhalten seines Vaters damit nicht in Frage gestellt.
3. Als Gläubiger der Sparkasse ist der Kläger Eigentümer des für sein Konto ausgestellten Sparbuchs, § 952 BGB. Er kann daher gemäß § 985 BGB Herausgabe des Buches von der Beklagten verlangen, die es in Besitz hat.
Goette Kraemer Münke
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 103/03 Verkündet am:
25. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in
seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt
, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts
und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.
BGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Münke, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001 verstorbenen E. M..
Der Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse in H.-L. auf seinen Namen ein Sparkonto und unterzeichnete auf einem Formular des Geldinstituts eine "Verfügung zugunsten Dritter für den
Todesfall" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach sollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf seinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto 60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an sich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf.
Nach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Herausgabe des Sparbuchs auf.
Die Beklagte behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe gewollt, daß das Sparbuch in den Nachlaß falle, an dem beide Parteien zur Hälfte beteiligt seien. Der Kläger ist der Ansicht, testamentarischer Alleinerbe seines Vaters zu sein. Er hat einen entsprechenden Erbschein beantragt, die Beklagte hat seinem Antrag widersprochen. Das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat dem Herausgabebegehren des Klägers entsprochen , das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Eigentümer des über eine Spareinlage ausgestellten Sparbuchs derjenige ist, der Gläubiger der Forderung gegen das Geldinstitut ist. Nach seiner Auffassung ist nicht der Kläger, sondern dessen Vater Gläubiger der Spareinlage geworden. Dieser habe sich nämlich, wie die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, die Entscheidung über die Verwendung des auf das Konto des Klägers eingezahlten Geldbetrages vorbehalten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der bei Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes gegebenen Umstände für die Beurteilung der Frage, wer Gläubiger der gegen die Sparkasse begründeten Forderung geworden ist, verkannt, und rechtsfehlerhaft allein auf erst nach Einrichtung des Kontos und Einzahlung der 60.000,00 DM gemachte Äußerungen des verstorbenen Vaters bzw. Ehemanne s der Parteien abgestellt.
2. Für die Frage der Gläubigerstellung kommt es darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Sen.Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 51/74, WM 1975, 1200; BGH, Urt. v. 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; vgl. auch BGHZ 21, 148, 150; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1989 - XI ZR 117/88, NJW-RR 1990, 178).
Das war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien der Kläger. Danach hat dieser nämlich selbst mit der Sparkasse den Kontoeröffnungsvertrag geschlossen und das Konto auf seinen Namen eröffnet. Auf dieses - eindeutig dem Kläger zugeordnete - Konto Nr. 3033043597 hat der Vater 60.000,00 DM eingezahlt, und zwar ohne jeden Vorbehalt dahin, daß es sich um "sein Geld"
handele oder daß er über die Verwendung des Geldes bestimmen wolle; er hat sich nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen lassen. Dieses Verhalten des einzahlenden Vaters durfte und mußte die Sparkasse angesichts der Kontoeröffnung durch den Kläger dahin verstehen, daß letzterer auch nach dem Willen des Vaters ihr Gläubiger sein sollte. Demgemäß ist der Kläger in der für den Fall seines Vorversterbens zugunsten des Vaters getroffenen Verfügung auch ausdrücklich als Gläubiger des bei der Sparkasse eröffneten Kontos Nr. 3033043597 bezeichnet worden. Die Verfügung hat außer dem Kläger und einem Mitarbeiter der Sparkasse auch der Vater des Klägers als Begünstigter unterschrieben.
Daß der Vater das Sparbuch an sich nahm, gibt zu einer anderen rechtlichen Würdigung keine Veranlassung. Dieser Handlung kommt, zumal sie nicht näher begründet wurde, weder die Bedeutung einer Abtretung der Forderung gegen die Sparkasse durch den Kläger an seinen Vater zu, noch muß sie dahin verstanden werden, daß der Vater sich die Entscheidung über die Verwendung des auf das Konto des Klägers gezahlten Geldes vorbehalten wollte. Vielmehr durfte der Kläger - wie auch die Sparkasse, falls einer ihrer Mitarbeiter den Vorgang beobachtet haben sollte -, unter den gegebenen Umständen davon ausgehen , daß der Vater das Sparbuch lediglich sicher verwahren wollte. Tatsächlich lag dem Vater, wie die Vernehmung des Zeugen Dr. D. durch das Berufungsgericht ergeben hat, daran, eine vorzeitige Abhebung des Guthabens - es war ein Sparvertrag über fünf Jahre mit jährlich steigendem Zinssatz geschlossen worden - durch den Sohn zu verhindern, "der mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldbeträgen nicht auskomme". Die Gläubigerstellung des Klägers wurde durch das Verhalten seines Vaters damit nicht in Frage gestellt.
3. Als Gläubiger der Sparkasse ist der Kläger Eigentümer des für sein Konto ausgestellten Sparbuchs, § 952 BGB. Er kann daher gemäß § 985 BGB Herausgabe des Buches von der Beklagten verlangen, die es in Besitz hat.
Goette Kraemer Münke
Strohn Caliebe

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.