Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. März 2009 - 3 U 165/08

published on 30/03/2009 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. März 2009 - 3 U 165/08
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Tenor

1. Der Antrag der Klägerin vom 15.12.2008, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.03.2008 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.03.2008 wird verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

4. Die Parteien werden aufgefordert binnen 3 Wochen zum Streitwert Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 28.03.2008 hat das Landgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.04.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.04.2008 - eingegangen per Telefax am selben Tag - hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beifügung einer als Entwurf bezeichneten elfseitigen Berufungs- und Berufungsbegründungschrift beantragt. Dem Telefaxschreiben sind die Prozesskostenhilfeunterlagen nicht beigefügt gewesen. Diese sind erst mit dem Originalschriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist am 05.05.2008 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 09.05.2008 hat der Vorsitzende des Senats die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen verspätet eingegangen seien. Die Verfügung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.05.2008 zugegangen. Diese haben mit Schriftsatz vom 23.05.2008 - eingegangen bei Gericht per Telefax am 28.05.2008 - Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt und glaubhaft gemacht, dass die unterlassene Beifügung der Prozesskostenhilfeunterlagen auf einem nicht verschuldeten Versehen beruht habe.

2

Mit Beschluss vom 26.11.2008 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit der Klägerin abgelehnt. Nach Zustellung des Beschlusses am 04.12.2008 hat die Klägerin mit am 16.12.2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 15.12.2008 wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt unter gleichzeitiger Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und deren Begründung auf nunmehr 24 Seiten. Die nicht rechtzeitige Übermittlung des Prozesskostenhilfegesuches nebst aller Anlagen habe auf einem Versehen einer zuverlässigen langjährigen Büroangestellten beruht. Die Antragstellerin habe ebenso wie in mehreren anderen Rechtsstreitigkeiten mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

II.

3

Der gemäß §§ 233, 234 ZPO statthafte und insbesondere binnen der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtzeitig gestellte und auch sonst gemäß § 236 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

4

1. Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte. Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigefügt war. Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17.10.1994 eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 13.02.2008, XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871).

5

Einen solchen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin hier erst mit dem Originalschriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist am 05.05.2008 eingereicht.

6

2. Ist innerhalb der Berufungsfrist - wie hier - kein Rechtsmittel und auch kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen, kommt allerdings gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht, wenn der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zurechenbaren Verschulden beruht (BGH, Beschl. v. 02.04.2008, XII ZB 131/06, FamRZ 2008, 1166, 1167).

7

Es kann vorliegend unterstellt werden, dass die unterlassene Beifügung der Prozesskostenhilfeunterlagen zum Telefaxschreiben vom 30.04.2008 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als Verschulden anzulasten ist.

8

3. Gleichwohl ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unbegründet, weil der Wiedereinsetzungsantrag mit der nachgeholten Berufung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen ist.

9

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses. Wenn der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt also spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-tägige Frist (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller Umstände erfährt, die ein weiteres Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erschüttern. Das ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller - wie hier - erfährt, dass sein Antrag entgegen der ausdrücklichen Anweisung seiner Prozessbevollmächtigten nicht in vollständiger Form rechtzeitig dem Berufungsgericht übersandt worden ist. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ihm damit bekannt sein, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 19.11.2008, XII ZB 108/08, NJW 2009, 854 Tz 11 f.).

10

Vorliegend ist den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 09.05.2008 mitgeteilt worden, dass kein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen sei. Sie haben zwar mit Schriftsatz vom 23.05.2008 binnen 2 Wochen Wiedereinsetzung beantragt, nicht aber die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Die versäumte Prozesshandlung ist nicht der vollständige Prozesskostenhilfeantrag gewesen, sondern die Einlegung der Berufung.

11

4. Der Senat kann damit die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachte Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist, dahinstehen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2008, VI ZB 16/07, MDR 2008, 994 m.w.N.).

III.

12

Ist eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht gerechtfertigt, hat die Klägerin diese Fristen versäumt und die Berufung ist zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

IV.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs 1 ZPO.

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)