vorgehend
Amtsgericht Kassel, 452 C 2931/06, 30.01.2007
Landgericht Kassel, 1 S 59/07, 16.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 151/07
vom
13. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels
Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe
wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen
musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine
vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und
vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).

b) Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf
vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese
Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten
Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich
aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder
Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom
21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).

c) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm
zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum
Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - LG Kassel
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch die
Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2007 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 667 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Mietkaution sowie um Verzugsschaden in Form außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 607,56 € nebst Zinsen sowie weiterer 59,15 € verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 1. Februar 2007 zugestellt worden.
3
Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2007 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beru- fungsverfahrens beantragt und dem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 16. März 2007 wurde der Beklagten vom Gericht aufgegeben, die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Dazu wurde ihr unter Hinweis auf § 118 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Satz 4 ZPO eine Frist von drei Wochen gesetzt. Die Frist wurde auf Antrag der Beklagten bis zum 9. Mai 2007 verlängert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, eingegangen am 7. Mai 2007, ergänzte die Beklagte ihre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007, der Beklagten zugestellt am 16. Mai 2007, wurde der Beklagten aufgegeben, ihre Angaben weiter zu ergänzen. Außerdem hieß es darin: "Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf des vollständigen Ausfüllens, insbesondere muss die Antragstellerin im Rahmen der "Wohnkosten" und der "sonstigen Zahlungsverpflichtungen" angeben, welche Zahlungen sie selbst auf die Verpflichtungen erbringt."
4
Auch insoweit wurde der Beklagten eine Frist von drei Wochen gesetzt. Mit einem am 8. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2007 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein und fragte ergänzend an, ob "nochmals ein komplett neu ausgefülltes Formular" über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden müsse. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007, zugestellt am 15. Juni 2007, wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, "bis zum 27.06.2007 die im Schriftsatz vom 06.06.2007 vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen." Es bleibe der Beklagten unbenommen, ein neues Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen oder das bereits ausgefüllte Formular entsprechend zu ergänzen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass am 28. Juni 2007 über das PKH-Gesuch entschieden werde.
Mit einem am 27. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2007 reichte die Beklagte eine neu ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen zu Nebenkosten und zwei eidesstattliche Versicherungen ein. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 wurde der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer nicht in einem Umfang glaubhaft gemacht habe, der eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulasse. Der Beschluss wurde der Beklagten am 4. Juli 2007 zugestellt.
5
Mit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 2007 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte zugleich Berufung ein und begründete sie. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. August 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Beklagten verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sei nicht innerhalb der 14-tägigen Frist eingegangen. Diese habe spätestens am 26. Juni 2007 begonnen , als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen seiner unzureichenden Antwort auf die verschiedenen Hinweise der Kammer vernünftigerweise nicht mehr mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen dürfen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei deswegen am (Dienstag) 10. Juli 2007 abgelaufen. Der am 11. Juli 2007 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei mithin verfristet. Damit sei auch die Berufung verspätet eingegangen und deswegen ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
6
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
8
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.
10
a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 16, 1, 3). Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
11
Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht , wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt , dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).
12
Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte , darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. In solchen Fällen entfällt das schutzwürdige Vertrauen in die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe erst mit Ablauf der gesetzten Frist. Ist der Antragsteller der Auflage hingegen nachgekommen, endet sein schutzwürdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses. Das gilt auch dann, wenn die dem Antragsteller gesetzte Frist mehrfach verlängert wurde, weil das schutzwürdige Vertrauen auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe auch dann noch bis zur letzten gesetzten Frist fortbesteht. Selbst wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist reagiert, aber zunächst nur einen Teil der offenen Fragen klärt, ist sein Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe weiter geschützt. Denn dies wäre auch ohne die (Teil-)Antwort der Fall, und dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Antwort bis zum Fristablauf weiter zu ergänzen.
13
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Denn der Vorsitzende und der Berichterstatter hatten der Beklagten wiederholt Fristen zur Ergänzung des Prozesskostenhilfeantrags gesetzt, die von der Beklagten stets beantwortet wurden. Die letzte mit Verfügung vom 13. Juni 2007 gesetzte Frist lief bis zum 27. Juni 2007. Jedenfalls bis zu diesem Tag durfte die Beklagte darauf vertrauen, doch noch Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Daran ändert der Schriftsatz vom 26. Juni 2007 nichts, weil die Beklagte Gelegenheit hatte, weitere Fragen fristgerecht bis zum 27. Juni 2007 zu beantworten. Weil die Wiedereinsetzungsfrist deswegen frühestens am 27. Juni 2007 begann, war sie entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung am 11. Juli 2007 nicht abgelaufen.
14
Solange die vom Berufungsgericht gesetzte Frist lief, war die Beklagte somit schuldlos daran gehindert, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Ergänzung des Prozesskostenhilfeantrags durfte die Beklagte nicht mehr auf eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe vertrauen. Erst in diesem Zeitpunkt begannen mithin die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
15
d) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entscheidung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 240/05 - NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/05 - FamRZ 2005, 791, 792).
Sprick Fuchs Ahlt Vézina Dose Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 30.01.2007 - 452 C 2931/06 -
LG Kassel, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 S 59/07 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 5.724 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am (Montag) 12. Januar 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift
sowie das 10-seitige Urteil des Amtsgerichts. Mit einem am 21. Januar 2004 eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit Beschluß vom 13. Februar 2004 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 11. August 2004, dem Beklagten zugestellt am 23. August 2004, zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründung des Beklagten nicht innerhalb der - verlängerten - Begründungsfrist , sondern erst am 15. März 2004 eingegangen war. Dagegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 6. September 2004, eingegangen am gleichen Tag, wiederholte der Beklagte seine Berufungsanträge und den weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Gleichzeitig beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat auch diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Berufungsverfahren durch die rechtskräftige Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 13. Februar 2004 "nicht mehr anhängig" sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache allerdings keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Das ist hier hinsichtlich der Auswirkungen der erhobenen Verfassungsbeschwerde auf den Fortgang des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht der Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Verfassungsbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft einer mit ihr angefochtenen Entscheidung hindert. Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht es lediglich, über den Rahmen des Instanzenzuges hinaus aus Verfassungsgründen die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung wieder aufzuheben (BVerfG NJW 1996, 512). 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und
das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. Zwar hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und gegen die Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 11. August 2001 zurückgewiesen, weil die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet war. Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist aber nicht entgegen, weil bei Bewilligung der Wiedereinsetzung dem die Berufung verwerfenden Beschluß die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos würde (Senatsbeschlüsse vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286, vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879 und vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - NJW-RR 2001, 1146, 1147). Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Wird also die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt, so entfällt nachträglich die Rechtfertigung für den Verwerfungsbeschluß. Es liefe sonst auch auf einen Zirkelschluß hinaus, Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist wegen nicht rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung zu versagen und sodann auch die beantragte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begründungsfrist mit der Erwägung abzulehnen, die Berufung sei bereits verworfen.
Ist mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141) davon auszugehen, daß die Berufung des Beklagten rechtzeitig eingegangen ist, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben , ob hinreichende Gründe für eine unverschuldete Versäumung der bis zum 10. März 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen sind. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere prüfen müssen, ob eine der Notarfachangestellten erteilte konkrete Einzelanweisung zum Absenden des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 9. März 2004 den Anforderungen an eine anwaltliche Fristenkontrolle genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 - XII ZB 86/02 - FamRZ 2003, 1269 und vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360), oder ob es zusätzlich noch auf eine ordnungsgemäße Büroorganisation durch allgemeine Anweisungen zur Führung eines Fristenkalenders ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 und vom 23. Juli 2003 - XII ZB 75/03 - BRAK-Mitt 2003, 224).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 116/05
vom
31. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege
beizufügen.

b) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des
Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit
der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener
Bedürftigkeit rechnen musste.

c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann
unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung
nicht auf einem Verschulden beruht.
BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 aufgehoben, soweit ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert worden ist. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts HalleSaalkreis vom 18. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagt e zu tragen.
Wert: 4.323 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt. Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit ihrer Mutter. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts Halle-Saalkreis vom 28. Januar 1998 geschieden. Zuvor hatten die Eltern im Scheidungsverbundverfahren einen gerichtlichen Vergleich u.a. über den Kindesunterhalt geschlossen. Mit ihrer am 12. Februar 2004 beim Familiengericht eingegangenen Abänderungsklage begehren die Kläger eine Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte hat mit seiner Widerklage eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt. Das Amtsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil von den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der maßgebenden Verhältnisse dargelegt seien. Das Urteil ist den Klägern am 27. Januar 2005 zugestellt worden. Mit einem am 28. Februar 2005 (Montag) per Fax eingegangenen Antrag haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil begehrt. Dem Antrag lagen Erklärungen beider Kläger sowie ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine vollständige und unterzeichnete Berufungsbegründung bei. Weitere Belege waren dem Antrag nicht beigefügt; sie gingen erst mit dem Original des Antrags am 1. März 2005 (Dienstag) ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. März 2005, der bei den Klägern am 7. März 2005 einging, wonach das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, haben
die Kläger am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin W. ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der allgemeinen Kanzleiorganisation sowie durch weitere konkrete Anweisung aufgegeben worden sei, dem per Fax zu übersendenden Prozesskostenhilfeantrag außer den Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die weiteren Belege beizufügen. Von der sonst stets zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin sei außerdem eine abschließende Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders durchzuführen, die sich auch auf die Vollständigkeit der abgegangenen Schriftsätze erstrecke. Eine solche Ausgangskontrolle habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch durchgeführt. Allerdings habe sie sowohl bei der Versendung des Telefax als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass die dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt worden seien. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2005 die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Der Beschluss wurde den Klägern am 29. März 2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben die Kläger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und diese mit weiterem am 29. März 2005 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen Schriftsatz erneut begründet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den Klägern für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungsfrist.
a) Die Kläger haben die Berufung nicht bereits rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt. Zwar haben sie am letzten Tag der Berufungsfrist gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine mit vollem Rubrum versehene und unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht; im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Schriftsatz aber nicht zugleich als Berufungsschrift aufzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Berufungs - oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die erforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muss der Rechtsmittelführer in solchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hinsichtlich der Einlegung der Berufung indes der Fall. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Kläger Prozesskostenhilfe für "das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt. Sie haben damit deutlich gemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte. Die vollständige Berufungsbegründung haben die Kläger lediglich beigefügt, um die Erfolgsaussicht des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu belegen. An einer Berufung fehlt es auch deswegen, weil sich aus dem Schriftsatz, der zwar die Förmlichkeiten des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, nicht die Erklärung ergibt, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil schon Berufung eingelegt werden sollte (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-
bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Obliegenheit der Kläger zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedr. bei Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123). Einen solchen Vordruck hatten sowohl die minderjährigen Kläger (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO vom 17. Oktober 1994) als auch die sorgeberechtigte Mutter rechtzeitig eingereicht. Auf der Grundlage der am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax eingegangenen Unterlagen konnten die Kläger gleichwohl nicht mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Denn auch die sorgeberechtigte Mutter ist den Klägern prozesskostenvorschusspflichtig und ein geschuldeter Vorschuss bildet einsetzbares Vermögen der Kinder im Sinne des § 115 ZPO (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA
6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f.). Deswegen waren auch die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117 Abs. 2 ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungsfrist einschließt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99 f.). Das war hier schon deswegen erforderlich, weil sich aus der Erklärung der Mutter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ergab, ob ihr Bankguthaben das sogenannte Schonvermögen überstieg.
c) Den Klägern ist aber trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewilligen , weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung fristund formgerecht beantragt haben (§§ 234, 236 ZPO). Sie konnten deswegen gleichwohl - wie schon in erster Instanz - mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Denn selbst wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, bleibt es bei einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als die Kläger mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. März 2005 davon Kenntnis erlangten, dass dem am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die weiteren Anlagen beigefügt waren, waren diese bereits mit dem Originalantrag beim Berufungsgericht eingegangen. Der verspätete Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags ist auch nicht auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft sie weder ein
eigenes noch ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden. Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger scheidet aus. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechenden Anlagen lag nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung schon am 28. Februar 2005 unterzeichnet vor; auch die sofortige Übersendung an das Berufungsgericht hatte er konkret angeordnet. Dafür spricht auch, dass der vollständige Antrag im Original schon am Folgetag bei Gericht eingegangen ist. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschulden , weil er den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes nebst allen Anlagen beim Berufungsgericht durch seine allgemeine Büroorganisation und eine weitere konkrete Einzelanweisung hinreichend sichergestellt hatte. Auch die Ausgangskontrolle hat er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so organisiert, dass anhand des Einzelnachweises eine unvollständige Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auffallen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550). Wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozessbevollmächtigten gleichwohl sowohl bei der Übersendung als auch bei der Fristenkontrolle fehlerhaft handelte, was nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zuvor noch nicht geschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war, kann das kein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Kläger konnten deswegen trotz des ursprünglich unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, was als unverschuldete Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ermöglicht.
d) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt
und mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). Hinsichtlich der Berufungsbegründung bedarf es einer Wiedereinsetzung nicht, weil diese rechtzeitig am 29. März 2005 und somit innerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941; Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788). Durch den Beschluss sind die Kläger deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, zumal der frühere Antrag
lediglich mit Hinweis auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 116/05
vom
31. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege
beizufügen.

b) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des
Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit
der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener
Bedürftigkeit rechnen musste.

c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann
unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung
nicht auf einem Verschulden beruht.
BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 aufgehoben, soweit ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert worden ist. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts HalleSaalkreis vom 18. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagt e zu tragen.
Wert: 4.323 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt. Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit ihrer Mutter. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts Halle-Saalkreis vom 28. Januar 1998 geschieden. Zuvor hatten die Eltern im Scheidungsverbundverfahren einen gerichtlichen Vergleich u.a. über den Kindesunterhalt geschlossen. Mit ihrer am 12. Februar 2004 beim Familiengericht eingegangenen Abänderungsklage begehren die Kläger eine Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte hat mit seiner Widerklage eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt. Das Amtsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil von den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der maßgebenden Verhältnisse dargelegt seien. Das Urteil ist den Klägern am 27. Januar 2005 zugestellt worden. Mit einem am 28. Februar 2005 (Montag) per Fax eingegangenen Antrag haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil begehrt. Dem Antrag lagen Erklärungen beider Kläger sowie ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine vollständige und unterzeichnete Berufungsbegründung bei. Weitere Belege waren dem Antrag nicht beigefügt; sie gingen erst mit dem Original des Antrags am 1. März 2005 (Dienstag) ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. März 2005, der bei den Klägern am 7. März 2005 einging, wonach das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, haben
die Kläger am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin W. ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der allgemeinen Kanzleiorganisation sowie durch weitere konkrete Anweisung aufgegeben worden sei, dem per Fax zu übersendenden Prozesskostenhilfeantrag außer den Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die weiteren Belege beizufügen. Von der sonst stets zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin sei außerdem eine abschließende Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders durchzuführen, die sich auch auf die Vollständigkeit der abgegangenen Schriftsätze erstrecke. Eine solche Ausgangskontrolle habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch durchgeführt. Allerdings habe sie sowohl bei der Versendung des Telefax als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass die dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt worden seien. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2005 die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Der Beschluss wurde den Klägern am 29. März 2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben die Kläger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und diese mit weiterem am 29. März 2005 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen Schriftsatz erneut begründet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den Klägern für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungsfrist.
a) Die Kläger haben die Berufung nicht bereits rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt. Zwar haben sie am letzten Tag der Berufungsfrist gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine mit vollem Rubrum versehene und unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht; im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Schriftsatz aber nicht zugleich als Berufungsschrift aufzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Berufungs - oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die erforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muss der Rechtsmittelführer in solchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hinsichtlich der Einlegung der Berufung indes der Fall. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Kläger Prozesskostenhilfe für "das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt. Sie haben damit deutlich gemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte. Die vollständige Berufungsbegründung haben die Kläger lediglich beigefügt, um die Erfolgsaussicht des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu belegen. An einer Berufung fehlt es auch deswegen, weil sich aus dem Schriftsatz, der zwar die Förmlichkeiten des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, nicht die Erklärung ergibt, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil schon Berufung eingelegt werden sollte (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-
bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Obliegenheit der Kläger zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedr. bei Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123). Einen solchen Vordruck hatten sowohl die minderjährigen Kläger (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO vom 17. Oktober 1994) als auch die sorgeberechtigte Mutter rechtzeitig eingereicht. Auf der Grundlage der am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax eingegangenen Unterlagen konnten die Kläger gleichwohl nicht mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Denn auch die sorgeberechtigte Mutter ist den Klägern prozesskostenvorschusspflichtig und ein geschuldeter Vorschuss bildet einsetzbares Vermögen der Kinder im Sinne des § 115 ZPO (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA
6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f.). Deswegen waren auch die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117 Abs. 2 ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungsfrist einschließt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99 f.). Das war hier schon deswegen erforderlich, weil sich aus der Erklärung der Mutter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ergab, ob ihr Bankguthaben das sogenannte Schonvermögen überstieg.
c) Den Klägern ist aber trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewilligen , weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung fristund formgerecht beantragt haben (§§ 234, 236 ZPO). Sie konnten deswegen gleichwohl - wie schon in erster Instanz - mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Denn selbst wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, bleibt es bei einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als die Kläger mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. März 2005 davon Kenntnis erlangten, dass dem am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die weiteren Anlagen beigefügt waren, waren diese bereits mit dem Originalantrag beim Berufungsgericht eingegangen. Der verspätete Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags ist auch nicht auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft sie weder ein
eigenes noch ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden. Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger scheidet aus. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechenden Anlagen lag nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung schon am 28. Februar 2005 unterzeichnet vor; auch die sofortige Übersendung an das Berufungsgericht hatte er konkret angeordnet. Dafür spricht auch, dass der vollständige Antrag im Original schon am Folgetag bei Gericht eingegangen ist. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschulden , weil er den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes nebst allen Anlagen beim Berufungsgericht durch seine allgemeine Büroorganisation und eine weitere konkrete Einzelanweisung hinreichend sichergestellt hatte. Auch die Ausgangskontrolle hat er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so organisiert, dass anhand des Einzelnachweises eine unvollständige Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auffallen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550). Wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozessbevollmächtigten gleichwohl sowohl bei der Übersendung als auch bei der Fristenkontrolle fehlerhaft handelte, was nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zuvor noch nicht geschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war, kann das kein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Kläger konnten deswegen trotz des ursprünglich unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, was als unverschuldete Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ermöglicht.
d) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt
und mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). Hinsichtlich der Berufungsbegründung bedarf es einer Wiedereinsetzung nicht, weil diese rechtzeitig am 29. März 2005 und somit innerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941; Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788). Durch den Beschluss sind die Kläger deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, zumal der frühere Antrag
lediglich mit Hinweis auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 11/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschlüssen vom 9. Dezember 1996 und 10. August 2001 unterbringungsähnliche Maßnahmen für die Antragstellerin genehmigt. Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat das Familiengericht den Beschluß vom 10. August 2001 abgeändert. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Heims hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 16. Mai 2003 die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Der Beschluß ist dem anwaltlichen Verfahrenspfleger der Antragstellerin am 26. Mai 2003 zugestellt worden. Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 per Fax Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Allerdings sind nur die erste Seite des Antrags (am 25. Juni 2003) sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof eingegangen; die zweite Seite des Prozeßkostenhilfegesuchs mit dem formulierten Antrag und der Unterschrift des Verfahrenspflegers ist nicht übermittelt worden. Im Original ist der zweiseitige Antrag dann auf dem Post-
weg am 28. Juni 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er enthält auf Seite 2 folgenden Satz: "Als bestellter Verfahrenspfleger versichere ich hiermit ausdrücklich, daß die Antragstellerin weder über eigene Einkünfte noch über einzusetzendes Vermögen verfügt. Die Heimkosten werden vom Jugendamt getragen. J. ist mittellos.“ Der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Antrag - auch im Original - nicht beigefügt. Nach einem Hinweis des Rechtspflegers beim Bundesgerichtshofs hat der Verfahrenspfleger mit einem am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der von ihm angestellten Bürokraft - geltend gemacht, er habe die Bürokraft ausdrücklich angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch per Fax an den Bundesgerichtshof zu senden, den Sendebericht zu kontrollieren und beim Sendeergebnis "OK“ sich vom Bundesgerichtshof telefonisch den Eingang des vollständigen Schriftsatzes nebst Anlage bestätigen zu lassen. Diese Weisung habe die Bürokraft umgesetzt: Der zu den Akten gereichte Sendebericht weise ein "OK“ aus; der Bundesgerichtshof habe der Bürokraft auf deren telefonische Nachfrage am 25. Juni bestätigt, daß das Fax vollständig angekommen sei. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist ein vom Verfahrenspfleger am 4. Juli 2003 ausgefüllter und unterschriebener PKH-Vordruck beigefügt. Danach bezieht die Antragstellerin keine Unterhaltsleistungen; das Vorhandensein von Forderungen wird verneint.

II.

Der Antragstellerin war die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe begehrt, ist zwar statthaft. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden. Auch kann der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 1. Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Ein Verschulden seines Verfahrenspflegers muß sich der Rechtsmittelführer dabei wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist Prozeßkostenhilfe beantragt. Die per Fax übermittelte Antragsschrift ist ohne die Seite 2 - mithin ohne formulierten Antrag und ohne Unterschrift - beim Bundesgerichtshof eingegangen; der vollständige Schriftsatz hat den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erreicht. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, daß ihren Verfahrenspfleger an dieser Fristversäumung kein Verschulden trifft. Die unvollständige Übermittlung des Antrags beruht offenkundig auf dem Umstand, daß nur die erste Seite der zweiseitigen Antragsschrift und der ihr beigefügte neunseitige Beschluß des Oberlandesgerichts zur Absendung per Fax gelangt sind. Das ergibt sich aus dem Sendeprotokoll, das die Übermittlung von nur zehn Seiten ausweist; bei vollständiger Übermittlung
von Schriftsatz und Anlage hätten elf Seiten übermittelt werden müssen. Die zu den Akten gelangten Seiten des Fax-Schreibens sind zudem durchnumeriert. Auf die Seite 1 des Faxschreibens mit der ersten Seite der Antragsschrift folgen dabei als Seiten zwei bis zehn des Faxschreibens sodann die neun Seiten des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Die Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen , welche die Absendung des unvollständigen Antragsschriftsatzes erklären. Deshalb ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Verfahrenspfleger mit der Anweisung an die Bürokraft, den Antrag per Fax abzusenden und den Sendebericht zu kontrollieren, alles Erforderliche getan hat, um einen Zugang des Antrags innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährleisten. Vielmehr ist vorstellbar, daß dem Verfahrenspfleger selbst ein Fehler unterlaufen ist, indem er der Bürokraft nicht die vollständige und von ihm unterschriebene Antragsschrift nebst Anlage ausgehändigt hat; einen solchen Fehler müßte sich die Antragstellerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen. 2. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch dann, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren , wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. etwa BGHZ 148, 66, 69; Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn nämlich der Verfahrenspfleger seiner Bürokraft den vollständigen und unterschriebenen Prozeßkostenhilfeantrag übergeben und die seiner Bürokraft erteilte Weisung auch die Anordnung umfaßt hätte, diesen Antrag vollständig zu übermitteln und die Übermittlung auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, so hätte der Verfahrenspfleger dennoch vernünftigerweise nicht
damit rechnen können, daß dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin aufgrund dieses Antrags entsprochen werden würde; denn er konnte nicht davon ausgehen, mit seinem Antrag die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin dargetan zu haben. Im Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO (i.V. mit § 14 FGG) zwingend vor, daß sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4). § 2 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten Verordnung sieht zwar vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 ZPO) oder in einem Verfahren über Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgeben kann, den Vordruck also nicht benutzen muß. Diese Befreiung vom Vordruckzwang kommt der Antragstellerin jedoch nicht zugute. Ein Verfahren der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung genannten Art liegt hier nicht vor. Außerdem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, daß ein Kind, das die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgibt, unter anderem Angaben darüber macht, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO) und insbesondere welche Einnahmen im Monat die Personen haben, die ihm aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO). Dem Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin sind jedenfalls zur Unterhaltspflicht ihrer Eltern keine verläßlichen Angaben zu entnehmen. Solcher Angaben be-
darf es jedoch um zu prüfen, ob die Antragstellerin von ihren Eltern einen Prozeßkostenvorschuß verlangen und deshalb keine Prozeßkostenhilfe beanspruchen kann. Der bloße Hinweis des Verfahrenspflegers, die Heimkosten würden vom Jugendamt getragen und die Antragstellerin sei mittellos, läßt eine solche abschließende Prüfung nicht zu. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 21/00
vom
3. Mai 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
I. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab 17. Februar 2000 für das Verfahren der sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe - ohne Ratenzahlungspflicht - bewilligt und Rechtsanwalt Jordan beigeordnet. II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 5. Januar 2000 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 8. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 31.554 DM.

Gründe:

Zu I.: Der Antragsgegner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung der sofortigen
Beschwerde aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu II.). Zu II.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 -, vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8, 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Kammergericht nicht verkannt. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts waren die dargelegten Voraussetzungen unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedoch erfüllt. Der Antragsgegner hatte zwar den am letzten Tag der Berufungsfrist, am (Montag) 30. August 1999, mit dem Prozeßkostenhilfegesuch für die Berufung eingereichten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Tat nicht "vollständig" ausgefüllt. Denn er hatte in Abschnitt E bei den "Bruttoeinnahmen" nur die Angabe "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" ausgefüllt, bei den Fragen nach den Einnahmen aus "selbständiger Arbeit ... Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld, andere Einnahmen" jedoch weder das Kästchen "ja" noch das Kästchen "nein" angekreuzt. Gleichwohl durfte er nach den Umständen davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe genü-
gend dargetan zu haben. Er hatte nämlich zum selben Verfahren bereits Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vom 10. Dezember 1996, vom 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 eingereicht, in denen jeweils bei den Fragen nach den sonstigen Einnahmen alle "nein" Kästchen angekreuzt waren. Damit hatte er von Ende 1996 bis Anfang 1998 insgesamt dreimal dargetan , daß er keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung , Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld oder aus sonstigen Quellen hatte. In Verbindung mit seiner Erklärung in dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 30. August 1999, daß sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der im ersten Rechtszug am 1. Juli 1994 vorgelegten Erklärung noch verschlechtert hätten, bestand unter diesen besonderen Umständen kein begründeter Anlaß zu der Annahme, der Antragsgegner könnte inzwischen über weitere Einnahmen verfügen, die bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären. Soweit das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zusätzlich darauf hinweist, daß auch in Abschnitt G des Vordrucks eine Frage, nämlich die nach vorhandenen Bausparkonten, nicht beantwortet sei, vermag der Senat aus diesem Umstand keinen Grund für eine Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen. Der Antragsgegner hatte in Abschnitt G ersichtlich die Zeilen verwechselt und die Frage nach Bausparkonten versehentlich mit Hinweis auf das Konto bei der Berliner Sparkasse bejaht und die Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint, obwohl in der darüber stehenden Zeile der Pkw Fiat Panda angegeben war. Auch in diesem Punkt ließen sich letzte Zweifel durch einen Vergleich mit den Erklärungen vom
10. Dezember 1996, 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 dahin beantworten , daß die Frage nach dem Bestehen eines Bausparkontos erkennbar verneint werden sollte.
Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/05
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2005 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2004 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 23.471,99 €.

Gründe:


I. 1. Das Landgericht Osnabrück hat den Beklagten durch Urteil vom 1. Dezember 2004 verurteilt, an den Kläger 23.471,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Am letzten Tag der Berufungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, einen Entwurf der Berufungsbegründung und die Erklärung vom 5. Januar 2005 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht. In dem Vordruck nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO hat der Beklagte nicht angekreuzt , ob er Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft hat. Die übrigen Fragen hat er beantwortet und ihnen durch Nummerierung zugeordnete Belege im Umfang von 49 Blatt beigefügt.
Durch Beschluss vom 22. Februar 2005 hat das Beruf ungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Angaben des Beklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig seien. Er habe zwar eine Reihe von Fragen zu seinen Einnahmen beantwortet. Die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb habe er jedoch unbeantwortet gelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 7. März 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 9. März 2005 Wiedereinsetzung beantragt. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm Prozesskostenhilfe verwehrt werden würde. Er habe gemeint, die nicht beantwortete Frage nach solchen Einkünften offenlassen zu können, weil er schon seit einigen Jahren Rentner sei und eine Kopie des Rentenbescheids dem Antrag beigefügt habe. Er verfüge über keine Einkünfte aus

selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb. Mit am 10. März 2005 eingegangenen Schriftsätzen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Wiedereinsetzungsantrag wiederholt sowie die Berufung eingelegt und begründet.
2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Be schluss vom 15. März 2005 wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Beklagte habe nicht ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dargetan zu haben. Der Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müsse dem Rechtsmittelgericht vor Ablauf der Frist vollständig ausgefüllt vorliegen. Daran fehle es, weil die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nicht beantwortet gewesen sei. Die Fristversäumung sei nicht deshalb unverschuldet, weil der Beklagte gemeint habe, diese Frage offenlassen zu dürfen, weil er Rentner sei und einen Rentenbescheid beigefügt habe. Diese Erklärung überzeuge nicht. Zu ihr passe nicht, dass er gleichwohl sämtliche weiteren Fragen zu seinen Einkünften und dabei unter anderem auch die Frage verneint habe, ob er Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Eine Beantwortung dieser Fragen hätte sich ebenfalls erübrigt, wenn der Beklagte davon ausgegangen sei, die Frage nach seinen Einkünften durch die Vorlage des Rentenbescheides hinreichend beantwortet zu haben. Durch die Beantwortung aller weiteren Fragen nach seinen Einkünften habe er im Gegenteil den Eindruck vermittelt, die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit bewusst offen gelassen zu haben. Unabhängig davon schließe ein Rentenbezug zusätzliche Einkünfte aus einer selb-

ständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nicht schlechthin aus.
II. 1. Die dagegen form- und fristgerecht eingeleg te Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig , weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367 unter II 1 bb und BGHZ 151, 221, 226 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Be rufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist habe kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen. Dem Beklagten ist deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung

über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1 m.w.N.; BVerfG NJW 2000,

3344).


Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigke it dürfen aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069) nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten , den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" , aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.).
Diesen Grundsätzen trägt die Entscheidungspraxis d es Bundesgerichtshofs Rechnung. Enthält der Vordruck gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO

einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen , die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Gehaltsbescheinigung ]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 aaO und vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte ohne s ein Verschulden daran gehindert, rechtzeitig Berufung einzulegen. Er musste vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, weil er aus seiner Sicht die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Entscheidung über den Antrag ausreichend dargelegt hatte. Das Berufungsgericht hat die daran zu stellenden Anforderungen überspannt und das Vorbringen des Beklagten ersichtlich nur unvollständig gewürdigt. Aus den Angaben und näheren Erläuterungen des Beklagten und den von ihm eingereichten Unterlagen geht hinreichend deutlich hervor, dass er damit erklären wollte, außer den ge-

nannten Einnahmen keine weiteren zu haben. Ein solches Verständnis drängt sich zumindest auf.
Den eingereichten Unterlagen ist folgendes zu entn ehmen:
Der im August 1940 geborene Beklagte bezieht jeden falls seit einem vor Mai 2004 liegenden Zeitpunkt eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Mindestens seit 1993 erhält er eine Betriebsrente als Invalidenrente. Seit November 1988 ist er Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in dem der Grad der Behinderung mit 50% angegeben ist. Mehreren Arztberichten zufolge leidet er seit 1988 an einer coronaren Mehrgefäßerkrankung, die ab Mitte Dezember 1988 zur Arbeitsunfähigkeit führte. Eine Bypassoperation am 1. Dezember 1989 erbrachte keine nachhaltige Besserung. Vom 9. bis 17. Januar 2003 befand er sich wegen der Herzerkrankung in stationärer Behandlung. Am 10. November 2004 kam er als Notfallpatient ins Krankenhaus. Aus all dem kann vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger im Januar 2005 keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb , Land- und Forstwirtschaft hatte und er annehmen durfte, dies zum Ausdruck gebracht zu haben.
Es kommt hinzu: Der im Haushalt des Klägers und se iner Ehefrau lebende 28 Jahre alte arbeitslose Sohn zahlt an die Eltern im Monat als Kostgeld 241,98 €. Diesen Betrag hat er durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II als Beitrag zu den Kosten für Unterkunft und Heizung der aus ihm und seinen Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft /Haushaltsgemeinschaft bewilligt erhalten. Außerdem erhält er die

volle monatliche Regelleistung von 345 €. Bei dieser sozialhilfegleichen Leistung werden nach § 9 Abs. 5 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten berücksichtigt (vgl. dazu Schoch, ZfF 2004, 169 ff.; Waibel, ZfF 2005, 49 ff.; Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe SGB II § 9 Rdn. 47 ff.). Der Leistungsberechnung im Bescheid vom 1. Dezember 2004 liegen die nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes und der Eltern zugrunde. Da der Sohn die volle Regelleistung und einen Betrag für Unterkunft und Heizung erhält, ist damit hinreichend belegt und zum Ausdruck gebracht, dass der (unterhaltspflichtige ) Kläger weitere als die angegebenen Einnahmen nicht hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 21/00
vom
3. Mai 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
I. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab 17. Februar 2000 für das Verfahren der sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe - ohne Ratenzahlungspflicht - bewilligt und Rechtsanwalt Jordan beigeordnet. II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 5. Januar 2000 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 8. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 31.554 DM.

Gründe:

Zu I.: Der Antragsgegner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung der sofortigen
Beschwerde aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu II.). Zu II.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 -, vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8, 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Kammergericht nicht verkannt. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts waren die dargelegten Voraussetzungen unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedoch erfüllt. Der Antragsgegner hatte zwar den am letzten Tag der Berufungsfrist, am (Montag) 30. August 1999, mit dem Prozeßkostenhilfegesuch für die Berufung eingereichten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Tat nicht "vollständig" ausgefüllt. Denn er hatte in Abschnitt E bei den "Bruttoeinnahmen" nur die Angabe "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" ausgefüllt, bei den Fragen nach den Einnahmen aus "selbständiger Arbeit ... Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld, andere Einnahmen" jedoch weder das Kästchen "ja" noch das Kästchen "nein" angekreuzt. Gleichwohl durfte er nach den Umständen davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe genü-
gend dargetan zu haben. Er hatte nämlich zum selben Verfahren bereits Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vom 10. Dezember 1996, vom 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 eingereicht, in denen jeweils bei den Fragen nach den sonstigen Einnahmen alle "nein" Kästchen angekreuzt waren. Damit hatte er von Ende 1996 bis Anfang 1998 insgesamt dreimal dargetan , daß er keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung , Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld oder aus sonstigen Quellen hatte. In Verbindung mit seiner Erklärung in dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 30. August 1999, daß sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der im ersten Rechtszug am 1. Juli 1994 vorgelegten Erklärung noch verschlechtert hätten, bestand unter diesen besonderen Umständen kein begründeter Anlaß zu der Annahme, der Antragsgegner könnte inzwischen über weitere Einnahmen verfügen, die bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären. Soweit das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zusätzlich darauf hinweist, daß auch in Abschnitt G des Vordrucks eine Frage, nämlich die nach vorhandenen Bausparkonten, nicht beantwortet sei, vermag der Senat aus diesem Umstand keinen Grund für eine Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen. Der Antragsgegner hatte in Abschnitt G ersichtlich die Zeilen verwechselt und die Frage nach Bausparkonten versehentlich mit Hinweis auf das Konto bei der Berliner Sparkasse bejaht und die Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint, obwohl in der darüber stehenden Zeile der Pkw Fiat Panda angegeben war. Auch in diesem Punkt ließen sich letzte Zweifel durch einen Vergleich mit den Erklärungen vom
10. Dezember 1996, 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 dahin beantworten , daß die Frage nach dem Bestehen eines Bausparkontos erkennbar verneint werden sollte.
Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.