Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Apr. 2011 - 3 U 155/10

bei uns veröffentlicht am28.04.2011

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 08.11.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 10.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu Lasten eines in deren Eigentum stehenden Grundstücks die Bewilligung und Beantragung eines Leitungsrechts als Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines zu Beginn des Rechtsstreits im Eigentum der Deutschen Telekom AG stehenden Grundstücks.

2

Die Deutsche Bundespost war Eigentümerin des im Grundbuch von W., Blatt ... eingetragenen Grundstücks, Flur ..., Flurstücke 33/3/ (5.993 m²) und 72/16 (52 m²).

3

Im Vorgriff auf die Privatisierung der Unternehmen der Deutschen Bundespost schlossen die Deutsche Bundespost Postdienst und die Deutsche Bundespost Telekom unter dem 28.08.1994/15.09.1994 eine Verwaltungsvereinbarung. Nach dieser sollte das Grundstück gemäß einem Lageplan geteilt und entsprechend vermessen werden. In § 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es überdies unter anderem wie folgt:

4

"... Es wird ein gegenseitiges Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vereinbart. "

5

In Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung erließ das Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf Antrag der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG am 20.10.1997 einen Zuweisungsbescheid gem. § 13 PostUmwG (in Kraft getreten am 01.01.1995 als Art. 3 des PTNeuOG vom 14.09.1994, BGBl. I S. 2325). In diesem Bescheid heißt es:

6

"Im Grundbuch des Amtsgerichts W. ... sind in Blatt ... die in der Gemarkung W. gelegenen Grundstücke Flur ..., Flurstücke 33/3, 72/16 eingetragen.

7

Aufgrund Verwaltungsvereinbarung zwischen den ehemaligen Unternehmen der Deutschen Bundespost 'Deutsche Bundespost Postdienst' und 'Deutsche Bundespost Telekom' (Bundesbehörden) vom 28.08./15.09.1994 wurde dieser Grundbesitz aufgeteilt und neu vermessen...

8

Danach weise ich hiermit das/die Grundstück/e den Rechtsnachfolgern der vorgenannten Bundesbehörden (Artikel 3 § 2 Abs. 1 PTNeuOG) wie folgt zu:

9

a) zu Eigentum der 'Deutsche Post AG', Sitz Bonn,

Flur ..., Flurstück 33/8 zu 2.833 m²

        

b) zu Eigentum der 'Deutsche Telekom AG', Sitz Bonn,

Flur ..., Flurstück 33/9 zu 3.161 m²

Flur ..., Flurstück 72/16 zu 52 m².

10

Gleichzeitig werden die folgenden, in Abteilung II des Grundbuches einzutragenden Rechte begründet:

11

1. Das Grundstück Flur ..., Flurstück .../ (neuer Eigentümer 'Deutsche Post AG') wird mit folgendem Recht belastet (vgl. Abschnitt § 7 der Verwaltungsvereinbarung):

12

... Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 5 m von der öffentlichen Zuwegung (G. Straße) nördlich vom Postgebäude ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ..., Flurstück 33/9.

13

2. ... Dieser Bescheid ist zwischen den beteiligten Aktiengesellschaften endgültig (Artikel 3 § 13 Abs. 4 PTNeuOG)..."

14

Auf Ersuchen sind daraufhin die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch erfolgt.

15

Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.06.2005 veräußerte die Klägerin ihr Grundstück (Flurstück 33/8) an die Beklagte. In § 1 des Kaufvertrages ist die Belastung in Abteilung II des Grundbuchs mit der Grunddienstbarkeit bezüglich des Geh- und Fahrrechts benannt sowie deren Übernahme durch die Beklagte. Letzteres wird wiederholt in § 2 des Kaufvertrages. Sodann heißt es dort wie folgt:

16

"... Weiterhin steht dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 33/9 ein Leitungsrecht zu. Dieses Recht ist noch nicht im Grundbuch eingetragen; wird aber in Kürze zur Eintragung beantragt. Der Käufer übernimmt auch diese Eintragung."

17

Die Beklagte wurde am 21.12.2005 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

18

Kurz zuvor, mit Urkunde vom 21.11.2005/09.12.2005 bewilligte und beantragte die Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 33/8 die Eintragung eines Leitungsrechts als Grunddienstbarkeit und die Eintragung eines hinsichtlich der Lage geänderten Geh- und Fahrrechts als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke 72/16 und 33/9 (Telekom-Grundstück). Gleichzeitig bewilligte und beantragte die Deutsche Telekom AG die Löschung der zugunsten ihres Grundstücks bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit betreffend des - ursprünglichen - Geh- und Fahrrechts sowie die Eintragung eines Geh- und Fahrrechts als Grunddienstbarkeit zugunsten des Flurstücks 33/8 (Post-Grundstück).

19

Der bewilligten Löschung und Bewilligung des geänderten Geh- und Fahrrechts lag letztlich zugrunde, dass die vom ursprünglichen Geh- und Fahrrecht beschriebene alte Grundstückszufahrt aufgrund einer zwischenzeitlichen Umgestaltung der Straße (insbesondere Neubau eines Fußgänger- und Fahrradtunnels) zum Befahren nicht mehr genutzt werden konnte, sondern seitdem nur auf einer anderweitigen, von der Stadt W. errichteten, Zufahrt erfolgen konnte.

20

Die entsprechenden Eintragungsanträge wies das Grundbuchamt schließlich zurück, weil die Zustimmung der zwischenzeitlich als Eigentümerin eingetragenen Beklagten nicht beigebracht werden konnte.

21

Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich erfolglos zur Mitwirkung an der Eintragung des Leitungsrechts und des geänderten Geh- und Fahrrechts aufgefordert hat, hat sie unter dem 04.06.2008 gegen sie Klage auf Bewilligung und Beantragung der Eintragung der entsprechenden Rechte erhoben. Sie hat insoweit ausgeführt, sie mache in gewillkürter Prozessstandschaft für die Deutsche Telekom AG die zur Eintragung der bezeichneten Grunddienstbarkeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch die Beklagte geltend.

22

Der Anspruch der Deutschen Telekom AG auf Veränderung der Grunddienstbarkeit betreffend das Geh- und Fahrrecht folge daraus, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Örtlichkeit entspreche.

23

Der Anspruch der Deutschen Telekom AG auf Eintragung des Leitungsrechts ergebe sich aus der Verwaltungsvereinbarung vom 28.08./15.09.1994. Im Kaufvertrag zwischen den Parteien sei zudem vereinbart worden, dass die entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen werde und die Beklagte insoweit mitwirke.

24

Zur Bewilligung beider Rechte habe sich die Klägerin gegenüber der Deutschen Telekom AG in der Urkunde vom 21.11./09.12.2005 verpflichtet.

25

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es gäbe keine Anspruchsgrundlage für die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Deutschen Telekom AG vom 21.11./09.12.2005, somit ca. 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien könne hierfür keine Grundlage bieten. Im Kaufvertrag zwischen den Parteien sei lediglich festgehalten worden, dass ein zugunsten der Deutschen Telekom AG bereits bestehendes Leitungsrecht, das in Kürze eingetragen werde, von der Beklagten übernommen werde. Die Beklagte habe sich nicht verpflichtet, ein erst später zwischen der Klägerin und der Deutschen Telekom AG erst noch zu vereinbarendes Leitungsrecht zu dulden.

26

Hierzu hat die Klägerin erwidert, dass mit der Urkunde vom 21.11./ 09.12.2005 lediglich die lange vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien geschlossene Verwaltungsvereinbarung noch einmal notariell in grundbuchtauglicher Form abgefasst worden sei. Lediglich im Hinblick auf die beabsichtigte Grundbucheintragung und aus keinem anderen Grund, an der mitzuwirken sich die Beklagte im Kaufvertrag verpflichtet habe, sei die Urkunde vom 21.11./09.12.2005 in der Form des § 29 GBO errichtet worden. Maßgeblich für die diesbezüglichen kaufvertraglichen Pflichten der Beklagten sei allein das seinerzeitige Bestehen eines Leitungsrechts.

27

Unstreitig ist zwischenzeitlich das Telekom-Grundstück aufgrund Kaufvertrags vom 06.01.2009 ebenfalls veräußert worden, nämlich an einen Herren R. R. Aus dem Flurstück 33/9 ist im Wesentlichen nach dem Herausvermessen einer kleineren Teilfläche das Flurstück 33/10 geworden.

28

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.09.2010 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Wegerechts einvernehmlich für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Gericht die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich ihrer Prozessführungsbefugnis hingewiesen.

29

Die Beklagte hat sich jenen Bedenken angeschlossen und ausgeführt, es fehle am objektiven Erfordernis des Vorliegens eines berechtigten Eigeninteresses der Klägerin an der Prozessführung. Dieses sei nur gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters habe. Das sei nicht ersichtlich.

30

Die Klägerin hat hieraufhin vorgetragen, sie sei zur Prozessführung seitens der Deutschen Telekom AG ermächtigt worden. Sie klage, um die ihr gegenüber der Deutschen Telekom AG obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen und sich insoweit von einem möglichen Schadensersatzanspruch der Deutschen Telekom AG oder eines späteren Eigentümers zu befreien.

31

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts vom 08.11.2010 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

32

Mit jenem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits unzulässig sei. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einem eigenen rechtlichen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehenden Ansprüche. Dies würde dann bestehen, wenn die Klägerin gegenüber der Deutschen Telekom AG dazu verpflichtet wäre, die Eintragung des Leitungsrechts ins Grundbuch zu bewirken. Eine solche Verpflichtung könne jedoch nicht festgestellt werden. Zum einen begründe die Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 1994 keinen entsprechenden Anspruch der Telekom. Dort sei nur in Form einer standardisierten Klausel ohne Einzelfallbezug eine gegenseitige schuldrechtliche Verpflichtung geregelt. Dass insoweit tatsächlich eine Einigung über die Eintragung einer wechselseitigen Grunddienstbarkeit erfolgt sei, könne dem nicht entnommen werden. Dagegen spreche nicht nur der Zeitablauf, ohne dass sich irgend jemand um die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit gekümmert hätte, sondern auch der Umstand, dass im vorliegenden Einzelfall ein Leitungsrecht zugunsten des Post-Grundstücks, das dem Wortlaut nach ebenfalls vereinbart worden sei, gar nicht erforderlich gewesen sei. Die Vereinbarung vom 09.12.2005 begründe ihrem Inhalt nach ebenfalls keine Verpflichtung, sondern stelle lediglich die Erfüllung vermeintlich bestehender Pflichten dar. Dafür spreche im Übrigen auch, dass die Klägerin gewusst habe, dass sie zu jenem Zeitpunkt im Verhältnis zur Beklagten nicht mehr zur Begründung entsprechend neuer Rechte befugt gewesen sei. Entsprechendes gelte für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, so dass die Kosten hierfür die Klägerin trage.

33

Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.11.2010 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.12.2010 eingegangenen Berufung, die sie mit am 10.01.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

34

Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag - bezogen auf die Eintragung des Leitungsrechts - unverändert fort. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Klägerin fehle die Prozessführungsbefugnis, sei fehlerhaft.

35

Die Klägerin habe sich gegenüber der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der störungsfreien Nutzbarkeit ihres Grundstücks umfassend verpflichtet. Sie selbst müsse schließlich am besten wissen, wozu sie sich im Einzelnen gegenüber der Deutschen Telekom AG verpflichtet habe. Hierzu habe sie umfassend vorgetragen. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Dieser dürfte das Widerlegen diesbezüglicher allein in das Wissen der Klägerin und der Deutschen Telekom AG gestellten Tatsachen auch kaum möglich sein, da die Beklagte hierzu keinerlei Kenntnisse aus ihrer Wahrnehmungssphäre habe. Das diesbezügliche Bestreiten sei ins Blaue hinein erfolgt. Auch das Landgericht habe über solche Kenntnisse nicht verfügt. Die Klägerin solle im Hinblick auf ihre eigenen Wahrnehmungen und übernommenen Verpflichtungen entmündigt werden. Das Landgericht habe es sich hierbei zu leicht gemacht. Soweit das Landgericht meine, im Anschluss an die Verwaltungsvereinbarungen vom 15.09.1994 und im Hinblick auf den zwischenzeitlich geschlossenen Kaufvertrag sei keine wirksame Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Telekom AG, auch nicht am 09.12.2005, geschlossen worden, so seien das unzutreffend wertende Behauptungen.

36

Die Klägerin habe sich durchaus gegenüber der Deutschen Telekom AG zur dinglichen Sicherung des bereits aus der Verwaltungsvereinbarung resultierenden Leitungsrechts verpflichtet. Genau deshalb sei in Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung sowie der diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen auch die Vereinbarung vom 09.12.2005 - insoweit lediglich zum grundbuchlichen Vollzug - urkundlich fixiert worden. Im Hinblick auf diese zwischen der Klägerin und der Deutschen Telekom AG unstreitigen Verpflichtungen der Klägerin sei die ergänzende Urkunde vom 09.12.2005 verfasst worden. Zur grundbuchlichen Umsetzung dieser von der Klägerin zur erfüllenden Verpflichtungen bedürfe es der Mitwirkung der Beklagten hinsichtlich des auch mit dem Kaufvertrag zwischen den Parteien eigens vereinbarten Leitungsrechts. Die Beklagte habe sich im Kaufvertrag verpflichtet, die dingliche Sicherung des bereits bestehenden Leitungsrechts nicht zu verhindern.

37

Für den Fall der Nichterfüllung der gegenüber der Deutschen Telekom AG übernommenen Verpflichtungen müsse die Klägerin damit rechnen, dass die Deutsche Telekom AG die Klägerin insoweit auf Schadensersatz oder anderweitig rechtlich in Anspruch nehme. Die Abwehr derartiger Verbindlichkeiten entspreche einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin.

38

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bezweifelt schon das Vorliegen einer Ermächtigung der Deutschen Telekom AG zur Führung des Prozesses durch die Klägerin. Darüber hinaus habe das Landgericht zutreffend ein berechtigtes Eigeninteresse der Klägerin verneint. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass die Telekom AG einen Anspruch gegen die Klägerin auf Eintragung eines Leitungsrechts habe.

39

Die Klägerin habe auch keinen eigenen Anspruch auf Eintragung eines Leitungsrechts aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien. Soweit die Beklagte insoweit zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet sei, beziehe sich dies lediglich auf bereits abgeschlossene, bestehende Leitungsvereinbarungen, und dies auch nur dann, wenn es "in Kürze" zur Eintragung komme. Eine erstmalige spätere Vereinbarung über ein Leitungsrecht sei nicht gemeint gewesen.

II.

40

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

41

Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der Leitungsrechtsgrunddienstbarkeit abgewiesen und der Klägerin auch im Übrigen hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten auferlegt.

1.

a.

42

Die in gewillkürter Prozessstandschaft für die Deutsche Telekom AG erhobene Klage bezüglich des Leitungsrechts ist unzulässig. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es an einem eigenen rechtlichen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche fehlt.

43

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung des BGH, dass außer der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen beim Prozessstandschafter vorliegen muss (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Die Rechtsprechung und Literatur hat insoweit Fallgruppen zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft gebildet. Dazu gehören die Nutznießer nicht abtretbarer (aber zur Ausübung überlassener) Rechte, die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen durch den ursprünglichen Gläubiger, die sogenannten Rückermächtigungsfälle, die Fälle wirtschaftlicher Identität oder Mitberechtigung (insbesondere im Gesellschaftsrecht) und schließlich die besonders zu behandelnde Einziehungsermächtigung (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). Um keine dieser Fallgruppen geht es vorliegend. Gemein ist jedoch allen, dass der Prozessstandschafter bei erfolgreicher Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs letztlich selbst "etwas davon hat" und insofern auch eigene Interessen verfolgt.

44

In Betracht käme dies vorliegend dann, und auch diesbezüglich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, wenn die Deutsche Telekom AG gegen die Klägerin einen Anspruch auf Bestellung einer Leitungsgrunddienstbarkeit (gehabt) hätte und die Klägerin, nachdem sie zur Bewilligung nach Eigentumsumtragung im Grundbuch auf die Beklagte nicht mehr in der Lage ist, Schadensersatzansprüchen der Deutschen Telekom AG gegen sich ausgesetzt wäre. Ein entsprechender Anspruch der Deutschen Telekom AG gegen die Klägerin kann aber nicht festgestellt werden.

aa.

45

Aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Klägerin und Deutscher Telekom AG vom 28.08./15.09.1994 kann ein Anspruch nicht - mehr - hergeleitet werden. Dabei hält der Senat die Auslegung des Landgerichts aufgrund der formularmäßigen, unkonkreten Vereinbarung zum Wege- und Leitungsrecht in Verbindung mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen für gut vertretbar.

46

Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Die Verwaltungsvereinbarung ist durch den Zuweisungsbescheid des Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 20.10.1997 gem. §§ 2 Abs. 1, 13 PostUmwG umgesetzt worden. Dazu gehört nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 PostUmwG auch die Begründung dinglicher Rechte. Im Zuweisungsbescheid ist zugunsten des Telekom-Grundstücks aber nur - neben einem hier nicht streitgegenständlichen Vorkaufsrecht - das ursprüngliche Geh- und Fahrrecht als in Abteilung II des Grundbuchs zu Lasten des ehemals der Klägerin gehörenden Grundstücks einzutragendes Recht begründet worden. Von einem Leitungsrecht ist an keiner Stelle die Rede. Zudem ist im Zuweisungsbescheid ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheid zwischen den beteiligten Aktiengesellschaften endgültig ist. Dieser Ausspruch entspricht der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 4 PostUmwG. Dort ist gleichzeitig klargestellt, dass Gerichte gegen diesen Bescheid nicht angerufen werden können. Soweit diese Regelung in erster Linie die fehlende verwaltungsgerichtliche Anfechtbarkeit betreffen dürfte, folgt aus ihr jedoch gleichzeitig, dass eine der beteiligten Aktiengesellschaften nicht gegen die andere den Inhalt des Zuweisungsbescheides in einem anderen Gerichtsweg in Frage stellen und weitergehende - angeblich vormals bestehende - Rechte geltend machen kann. § 13 Abs. 4 PostUmwG hätte ansonsten keinerlei Sinn.

bb.

47

Das heißt allerdings selbstverständlich nicht, dass die Klägerin und die Deutsche Telekom AG in der Folgezeit - nach Erlass des Zuweisungsbescheides - daran gehindert gewesen wären, neue vertragliche Vereinbarungen auf Einräumung eines dinglichen Leitungsrechts zu treffen. Welche das gewesen sein könnten, insbesondere wann, mit wem, mit welchem Inhalt etc., teilt die Klägerin aber nicht mit. Sie behauptet nur pauschal, lange vor Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten wäre eine solche Vereinbarung mit der Deutschen Telekom AG getroffen worden. Da es kein anderer als sie und die Deutsche Telekom AG besser wissen könne, müsse man ihr das schon glauben. Aufgrund des Bestreitens der Beklagten hinsichtlich einer solchen Vereinbarung wäre die Klägerin aber gehalten gewesen, dies zu substantiieren. Das hat die Klägerin aber während des gesamten Rechtsstreits unterlassen und auch nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachgebessert.

48

Aus der Urkunde vom 21.11./09.12.2005 lässt sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine solche Verpflichtung nicht herleiten. Sie hat sich vielmehr selbst während des gesamten Rechtsstreits dahingehend eingelassen, dass jene Urkunde lediglich und ausschließlich der grundbuchtauglichen Umsetzung der bereits lange zuvor geschlossenen Vereinbarung dienen sollte. Welche, teilt sie aber auch in diesem Zusammenhang nicht mit. Sie scheint vielmehr die aus der Verwaltungsvereinbarung 1994 zu meinen, auf die sie sich aber aus den oben dargelegten Gründen genauso wenig wie die Deutsche Telekom AG berufen kann.

cc.

49

Soweit hinsichtlich der Leitungen ein Notwegerecht (Notleitungsrecht) gem. § 917 BGB in Betracht käme, was durchaus nicht feststeht, so gibt dies keinen Anspruch auf Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit.

b.

50

Sofern die in gewillkürter Prozessstandschaft für die Deutsche Telekom AG erhobene Klage bezüglich des Leitungsrechts zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Erforderlich wäre ein bestehender Anspruch der Deutschen Telekom AG gegen die Beklagte. Einen solchen vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Klägerin etwaige eigene Ansprüche an die Deutsche Telekom AG abgetreten hätte, ist nicht ersichtlich.

c.

51

Aus eigenem Recht hat die Klägerin gegen die Beklagte erstinstanzlich einen Anspruch nicht geltend gemacht. Ob dies auch zweitinstanzlich so ist, ist dem Senat aufgrund des undeutlichen Vortrags der Klägerin nicht vollends klar. Sofern dies der Fall wäre, kann ein - vertraglicher - Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Einräumung einer Leitungsgrunddienstbarkeit zugunsten des Telekom-Grundstücks ebenfalls nicht festgestellt werden. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 letzter Absatz des notariellen Kaufvertrages. Daraus mag sich eine Mitwirkungs- und Übernahmeverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines Leitungsrechts aufgrund einer bereits bestehenden Vereinbarung zwischen Klägerin und Telekom AG ergeben. Davon, dass eine solche Vereinbarung existent war, kann der Senat aber gerade nicht ausgehen (siehe oben a.). Eine Verpflichtung, jedwedes auch erst später begründetes Leitungsrecht zur Eintragung zu bringen, vermag der Senat dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Auch die Klägerin selbst hat das nicht anders verstanden, da sie fortlaufend - ohne dies näher zu konkretisieren - eine davor liegende Vereinbarung, an deren Umsetzung sich die Beklagte zu beteiligen habe, behauptet.

d.

52

Dass die Klage ausweislich des Antrages schon deshalb ins Leere geht und keinen Erfolg haben kann, weil es - was alle Beteiligten wissen - ein Flurstück 33/9, zu dessen Gunsten die begehrte Belastung eingetragen werden soll, nicht mehr gibt, sondern nach Vermessung aufgrund der Veräußerung an Herrn R. allenfalls ein Flurstück 33/10, ist nicht mehr von Belang.

2.

53

Die Kostenentscheidung des Landgerichts gem. § 91 a ZPO hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist nicht zu beanstanden.

a.

54

Die in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Deutsche Telekom AG erhobene Klage bezüglich des geänderten Fahrrechts - erstinstanzlich einvernehmlich für erledigt erklärt - war ebenfalls unzulässig.

aa.

55

Für eine etwaige vertragliche Vereinbarung gilt entsprechendes wie oben zu 1. a. bb. ausgeführt.

bb.

56

Ob darüber hinaus ein Anspruch des Berechtigten aus einer eingetragenen Grunddienstbarkeit (seinerzeit Deutsche Telekom AG) gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks (seinerzeit Klägerin) besteht, den Inhalt der Grunddienstbarkeit aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse zu ändern bzw. anzupassen, ggf. aus § 242 BGB, kann dahin stehen.

57

Es ist nicht ersichtlich, dass die Deutsche Telekom AG ein entsprechendes Anpassungsverlangen vor Veräußerung des klägerischen Grundstücks an die Beklagte an die Klägerin herangetragen und diese sich geweigert hätte, so dass die Klägerin nunmehr - nach Veräußerung ihres Grundstücks an die Beklagte und subjektiver Unmöglichkeit ihrer eventuellen Verpflichtung - Schadensersatzansprüche zu befürchten hätte.

58

Es ist auch kein Schaden ersichtlich, soweit ein solcher Anspruch bestehen sollte. Denn die Deutsche Telekom AG bzw. jetzt Herr R. könnte / mag den eventuellen Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte als nunmehrige Eigentümerin des dienenden Grundstücks durchsetzen. Ein etwaiger (Rechts-)Verlust ist nicht ersichtlich. Vorgetragen hierzu hat die Klägerin ohnehin nichts. Die Klägerin jedenfalls "hat nichts" von alledem.

b.

59

Sofern die Klägerin auch aus eigenem Recht vorgegangen sein sollte, ist ein eigener Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Anpassung des Fahrrechts - denkbar nur aus dem Kaufvertrag - nicht zu erkennen.

3.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

62

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, gegen die keine Partei Einwände erhoben hat und die auch dem Senat angemessen und interessengerecht erscheint.

63

Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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(2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.

(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.

(4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.

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(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.

(2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.

(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.

(4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.