Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 13 Vermögenszuweisung

(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.

(2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.

(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.

(4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

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Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten


(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1a Begriff des Vermögens


(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sa
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung


(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Apr. 2011 - 3 U 155/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 08.11.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Ge

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(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen...
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach...
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach...