Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Juli 2016 - 21 Ss OWi 103/16 (Z)

published on 13/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Juli 2016 - 21 Ss OWi 103/16 (Z)
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Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 13.04.2016 wird zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Güstrow zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit Bußgeldbescheid vom 10.12.2014 - ... - legt der Landkreis Rostock - Der Landrat - dem Betroffenen zur Last, am 19.08.2014 um 20:38 Uhr auf der L 13, Höhe BAB 20, als Führer des PKW Daimler (D) mit dem amtlichen Kennzeichen ... verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten habe und zugleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft bei erlaubten 60 km/h um vorwerfbare 18 km/h überschritten zu haben. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Noch im Einspruchsverfahren hat er mit Schreiben seines Verteidigers vom 13.11.2014 die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt, jedoch die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons bestritten. Bei dem benutzen Gegenstand habe es sich um eine Haarbürste gehandelt.

2

Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Güstrow (Eingang dort am 10.02.2015) und Terminsanberaumung räumte der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 04.08.2015 nochmals seine Fahrereigenschaft ein und kündigt an, sich ansonsten selbst nicht weiter zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einzulassen, weshalb er die Entbindung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragte.

3

Zur Hauptverhandlung am 13.04.2016 sind weder der Betroffene, der zu Sitzungsbeginn antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, noch sein Verteidiger oder ein anderer zu seiner Vertretung berechtigter Rechtsanwalt erschienen. Mit Urteil vom selben Tag verhängte das Amtsgericht Güstrow gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „Nichtanlegens des Sicherheitsgurts während der Fahrt“ ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR.

4

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs beantragt. Der tateinheitlich abgeurteilte Verstoß gegen die Anschnallpflicht sei weder Gegenstand des Bußgeldbescheides gewesen noch sonst jemals im Verfahren erörtert worden. Einen entsprechenden rechtlichen Hinweis habe es nicht gegeben. Zugleich mit der Begründung des Zulassungsantrags erhebt der Betroffene die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG mit der Begründung, zwischen dem Eingang der Sache beim Amtsgericht und dem Urteil seien rund 14 Monate verstrichen, wofür allein die Justiz die Verantwortung trage.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehör zuzulassen, das Rechtsmittel dann aber mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt wird. Zu der Verzögerungsrüge hat sie keine Stellungnahme abgegeben. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

6

1. Die zulässig angebrachte und mit der Anhörungsrüge sowie der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründete und mit Anträgen versehene Rechtsbeschwerde war auf den ebenfalls zulässigen Antrag des Betroffenen wegen Versagung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG analog). Die Entscheidungszuständigkeit verbleibt bei diesem Zulassungsgrund auch im weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren beim Einzelrichter (§ 80a Abs. 1, Abs. 3 e contrario OWiG).

7

a) Zwar ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils zweifelsfrei, dass dem Tatrichter nur bei der Abfassung und Verkündung des Urteilstenors ein „redaktionelles Versehen“ unterlaufen ist, als er den Betroffenen außer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auch wegen wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht statt, wie es offensichtlich gewollt war, wegen tateinheitlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons schuldig gesprochen hat. So verhalten sich die tatsächlichen Urteilsfeststellungen außer zu der von dem Betroffenen ohnehin eingeräumten Geschwindigkeitsüberschreitung nur noch dazu, dass er zugleich während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt habe, nicht jedoch zu der tenorierten Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes (UA S. 2). Gleiches gilt für die nachfolgende Beweiswürdigung, wonach sich auf dem in Augenschein genommenen Foto der Verkehrsüberwachungsanlage zur Überzeugung des Gerichts erkennen lasse, dass es sich bei dem vom Betroffenen ans rechte Ohr gehaltenen Gegenstand „ganz eindeutig“ um ein Mobiltelefon und nicht, wie von ihm behauptet, um eine Haarbürste gehandelt habe (UA S. 3). Auch aus der Liste der angewendeten Vorschriften, in der u.a. § 23 Abs. 1 Nr. 1a StVO, nicht aber § 21a Abs. 1 StVO aufgeführt ist, lässt sich ersehen, dass der Betroffenen zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung eigentlich wegen tateinheitlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons geahndet werden sollte.

8

Allerdings findet sich der genannte Fehler auch in der in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen und mündlich verkündeten Urteilsformel (dort durch falsches Ankreuzen der nicht zutreffenden Alternative im Formular) sowie im schriftlichen Urteil bei der rechtlichen Würdigung wieder (UA S. 3). Das schließt eine bloße Tenorberichtigung, die auch noch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen könnte, aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 268 Rdz. 9 ff.).

9

b) Nach dem Vorgesagten liegt ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im engeren Sinne zwar nicht vor. Seine die Benutzung eines Mobiltelefons bestreitende Einlassung ist vom Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe zur Kenntnis genommen und beweiswürdigend berücksichtigt worden. Dass er zu dem lediglich irrtümlich tenorierten Verstoß gegen die Anschnallpflicht nicht gehört wurde, begründet die Gehörsrüge nicht, weil er auch nach Auffassung des Tatrichters insoweit überhaupt nicht belangt werden sollte. Es handelt sich bei dem Tenorierungsversehen um einen rein formalen Fehler, dessen Ursache weder in einer unterbliebenen Anhörung des Betroffenen noch in der Nichtberücksichtigung seiner erfolgten Einlassung liegt.

10

c) Indessen kann der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG in analoger Anwendung ausnahmsweise auch dann zum Tragen kommen, wenn eine sonstige Grundrechte des Beschwerdeführers tangierende Rechtsverletzung vorliegt (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl. § 80 Rdz. 16e m.w.N.). Das wird damit begründet, dass der innere Grund für die Regelung darin besteht, sonst erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu ersparen und dieser Grund auch für andere Rechtsverletzungen im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG zutrifft. Eine analoge Anwendung der Vorschrift erscheine deshalb in solchen Fällen vertretbar (vgl. Seitz a.a.O. m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an.

11

Vorliegend ist der Betroffene tateinheitlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung formal und mit im Falle der Rechtskraft eintretender Bindungswirkung wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO ergebende Anschnallpflicht schuldig gesprochen worden, obwohl es dafür nach den Urteilsfeststellungen an einer tatsächlichen Grundlage fehlt und für den er nach allen dazu vorhandenen Erkenntnissen auch nach der Vorstellung des Tatgerichts gar nicht zur Verantwortung gezogen werden sollte. Würde das Urteil rechtskräftig, würde der insoweit falsche Entscheidungstenor gleichwohl Eintrag in das Fahreignungsregister finden (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG und später möglicherweise für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden Bedeutung erlangen. Auch könnte im vermeintlichen Wiederholungsfall deshalb eine höhere Geldbuße gegen den Betroffenen verhängt werden. Insoweit kann eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 3 GG in der ihnen vom Bundesverfassungsgericht in Fällen sogenannter „objektiver Willkür“ gegebenen weiten Auslegung nicht völlig ausgeschlossen werden.

12

Eine Richtigstellung des Urteilstenors kann im fachgerichtlichen Verfahrens nur über die zugelassene Rechtsbeschwerde erfolgen, weil auch die Voraussetzungen für eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen allein wegen des aufgezeigten Tenorierungsversehens nicht vorliegen (§ 85 OWiG).

13

2. Auf die sonach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassene Rechtsbeschwerde war das angefochtene Urteil im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen abzuändern wie tenoriert. Der Senat war diesbezüglich nach § 79 Abs. 6 OWiG zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und auch in der Lage, weil die tatrichterlichen Urteilsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung auch bezüglich der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweisen und für eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht genügen. Der Einwand der Verteidigung, auf dem Messfoto der Verkehrsüberwachungsanlage, das dem Senat wegen der ordnungsgemäßen Inbezugnahme in den Gründen des angefochtenen Urteils zugänglich ist (UA S. 2 f.), sei keine „Sprechbewegung des Mundes zu erkennen“, ist unerheblich, weil es für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 23a Abs. 1a Satz 1 StVO ausreicht, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons zu dessen Benutzung in der Hand hält.

14

Unter diesen Voraussetzungen kommt einer eigenen Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts der Vorrang vor einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht zu (Seitz a.a.O. § 79 Rdz. 46).

15

3. Anderes gilt für den Rechtsfolgenausspruch.

16

Die dazu getroffenen tatrichterlichen Urteilsfeststellungen beschränken sich zugunsten des Betroffenen auf den „längeren Zeitablauf seit Begehung der Tat“ sowie die lediglich fahrlässige Begehungsweise hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und straferschwerend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer tateinheitlich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe. Unter Berücksichtigung des „konkreten Bußgeldrahmens“ sei deshalb eine Geldbuße in Höhe von 80 € tat- und schuldangemessen.

17

Damit hat das Tatgericht jedoch im Ergebnis genau die Geldbuße bestätigt, die gegen den Betroffenen bereits im Bußgeldbescheid für die tateinheitliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons festgesetzt worden war, dort jedoch inklusive einer Erhöhung um 20 EUR für zwei zur berücksichtigende Voreintragungen. Zu Letzteren schweigt sich das angefochtene Urteil völlig aus.

18

Der Senat ist auf dieser unzureichenden Tatsachengrundlage zu einer eigenen Rechtsfolgenbemessung nicht in der Lage. Er kann weder darüber befinden, ob die Regelgeldbuße wegen (immer noch?) zu berücksichtigender Voreintragungen zu erhöhen ist, noch darüber, ob und, wenn ja, in welcher Höhe es wegen rechtsstaatswidriger Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Kompensation nach der Vollstreckungslösung kommen muss, wie es die Verteidigung meint.

19

4. Einer Entscheidung über die von dem Betroffenen nur mit Blick auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 198 Abs. 3 GVG erhobenen Verzögerungsrüge bedarf es nicht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 198 GVG Rdz. 6).

20

Soweit der Betroffene damit möglicherweise bereits im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begehren sollte (vgl. § 46 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 GVG), hätte er dies mit der Rechtsbeschwerde in Form einer Verfahrensrüge geltend machen müssen, an der es vorliegend jedoch fehlt. Nachdem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es nach der Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde (auch) im Rechtsbeschwerdeverfahren zu (weiteren) rechtsstaatswidrigen Verzögerungen gekommen ist, ist der Senat gehindert, im Rahmen eigener Rechtsfolgenerwägungen frühere Verfahrensverzögerungen im Tatsächlichen festzustellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG zu berücksichtigen (vgl. für das Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 02. August 2000 – 3 StR 502/99 –, Rdz. 8 in juris m.w.N). Das wird aber das neu mit der Sache befasst Tatgericht amtswegig zu prüfen haben (BGH a.a.O. Rdz. 10).

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Annotations

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

1.
(weggefallen)
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

1.
(weggefallen)
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder
2.
seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.

(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.