Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. März 2007 - 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06

bei uns veröffentlicht am28.03.2007

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 24, 25 StVG, 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 1, 3 Abs. 1, 4, Nr. 11.3.6 BKatV schuldig ist.

Gründe

I.

1

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16.06.2006 - 15 OWi 80/06 -, durch das er wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 36 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 130 Euro sowie einem Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verurteilt wurde.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Zuschrift vom 22.09.2006, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie festzustellen, dass das Bußgeldverfahren - in Ermangelung eines ordnungsgemäßen Einspruchs - durch eingetretene Rechtskraft des dem Verfahren zu Grunde liegenden Bußgeldbescheides beendet sei.

II.

3

Das Rechtsmittel des Betroffenen ist gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO), nach allem zulässig.

4

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat indes keinen Erfolg.

5

1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 22.09.2006 führt die auf die zulässige Rechtsbeschwerde von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung auf Verfahrenshindernisse nicht zu dem Ergebnis, dass es an einem wirksamen Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Neubrandenburg vom 29.11.2005 fehlt.

6

a) Gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

7

Zur Schriftform gehört nicht unbedingt, dass die Einspruchsschrift vom Erklärenden unterschrieben wird. Vielmehr genügt es, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten der Verwaltungsbehörde zugeleitet worden ist (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 67 Rz. 19 m.w.N.).

8

b) Dies ist hier der Fall, wovon sich der Senat im Freibeweisverfahren überzeugt hat.

9

Der Einspruch ist offensichtlich auf der letzten Seite des dem Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheides geschrieben, wie sich dem dort angegebenen Aktenzeichen, dem eingeforderten Geldbetrag sowie dem mitgeteilten KfZ-Kennzeichen entnehmen lässt. Der Verfasser des Einspruchsschreibens nimmt Bezug auf das Anhörungsschreiben, mit dem - was zutrifft - bereits mitgeteilt worden sei, dass der Verfasser keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die Handschriften in beiden Schreiben sind augenscheinlich identisch, wobei das Anhörungsschreiben vom Betroffenen unter korrekten Angaben zur Person ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Überdies ist das Briefkuvert zum Einspruchsschreiben am 05.12.2005 in der R-Stadt S., dem Wohnort des Betroffenen, abgestempelt worden und an "Frau H." gerichtet, die den - maschinell erstellten - Bußgeldbescheid "unterschrieben" hatte.

10

Nach alledem ist dem Einspruchsschreiben zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Erklärung von dem Betroffenen herrührt und von ihm ernstlich und gewollt zwecks Anfechtung des kurz zuvor zugestellten Bußgeldbescheides an die Ordnungsbehörde gesandt worden ist.

11

Dass ein unbekannter Dritter mit ähnlicher Handschrift wie der Betroffene und unter Bezugnahme auf das zweifelsfrei vom Betroffenen herrührende Anhörungsschreiben den Einspruch ohne Wissen des Betroffenen in S. zur fraglichen Zeit zur Post gegeben haben könnte, erscheint ausgeschlossen.

12

c) Danach ist - wovon auch die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht offensichtlich ausgegangen sind - von einem wirksamen Einspruch gegen den zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid auszugehen. Ein Verfahrenshindernis im von der Generalstaatsanwaltschaft angenommenen Sinne - wie auch sonst - liegt nicht vor.

13

2. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat indes keinen Erfolg. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen - mit Ausnahme dessen, dass dem Betroffenen vorsätzliche Tatbegehung zur Last zu legen ist - ohne Weiteres auch von der Höhe der festzustellenden Geschwindigkeitsüberschreitung her den Schuldspruch. Gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist nichts zu erinnern. Auch die Rechtsfolgenbemessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

14

a) Nach den Urteilsfeststellungen überholte der - erheblich verkehrsrechtlich vorbelastete - Betroffene am 05.10.2005 gegen 18:00 Uhr im N.-er Ortsteil W. kurz vor einer Ampelanlage zunächst grob verkehrswidrig ein Zivilfahrzeug der Polizei der Marke Opel Vectra mit den Zeugen PHM G. und POM H. als Insassen. Dergestalt und durch seine augenscheinlich erheblich überhöhte Geschwindigkeit innerorts auf den Betroffenen aufmerksam geworden, nahmen die Zeugen die Verfolgung des Pkw des Betroffenen auf. Der Zeuge G. "beschleunigte sein Fahrzeug, schloss alsbald auf das Fahrzeug des Betroffenen auf und fuhr mit einer angezeigten Geschwindigkeit von 120 km/h bei gleichbleibender Entfernung, wobei der Abstand nicht genau feststeht, aber höchstens 70 Meter betrug, über eine Strecke von 300 Meter hinter dem Fahrzeug des Betroffenen zum Zwecke der Geschwindigkeitsmessung her" (UA Bl. 3). Kurz darauf wurde der Betroffene von den Polizeibeamten angehalten und überprüft.

15

Unter Abzug einer Gesamttoleranz von 33,4 km/h, die das Amtsgericht dergestalt errechnete, dass vom Skalenendwert (220 km/h) des ungeeichten Tachos des Polizeifahrzeuges 7 Prozent (15,4 km/h) sowie von der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h 15 Prozent (18 km/h) abgezogen wurden, sei dem Betroffenen, so das Amtsgericht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nach unten abgerundet 36 km/h vorzuwerfen.

16

b) Die vorbezeichneten Feststellungen, insbesondere die Höhe der konkret berücksichtigten Toleranz, genügen ohne Weiteres den obergerichtlich zu den Fällen der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren entwickelten Grundsätzen.

17

aa) Der Senat hat offen gelassen, ob die Geschwindigkeitsmessung durch Tachometervergleich beim Nach- oder Vorausfahren im unveränderten Abstand ein "standardisiertes Messverfahren" mit herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Feststellungen zur Frage der ordnungsgemäßen Messung darstellt oder nicht (vgl. zum Meinungsstand in der Rechtsprechung Krumm, NZV 2004, 377). Angesichts des Umstandes, dass die überwiegende Anzahl der - noch darzustellenden - Feststellungsparameter zumindest auch auf menschlicher Beobachtungsgabe beruht, erschiene es dem Senat eher angezeigt, diese Messmethode nicht dem Bereich der standardisierten, auf in hohem Maße grundsätzlich zuverlässiger Technik beruhender Messverfahren zuzuordnen.

18

bb) Dessen ungeachtet ist es in der Rechtsprechung - und der Senat tritt dem ausdrücklich bei - anerkannt, dass die Feststellung der Geschwindigkeit eines KfZ durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sein kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug bejahendenfalls zur Ausscheidung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann (vgl. BayObLG NZV 1996, 462 = DAR 1996, 323).

19

Die Höhe der anzusetzenden Meßtoleranz entzieht sich - naturgemäß - einer mathematischen Exaktheit.

20

(1.) Insbesondere um Änderungen des Abstandes rechtzeitig bemerken zu können, darf dieser nicht zu groß sein. Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" (= die Hälfte der gemessenen Stundenkilometer in Meter) entsprechen und ca. 100 Meter bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten (vgl. BayObLG NZV 1994, 448), die Messstrecke soll im vorbezeichneten Geschwindigkeitsbereich nicht kürzer als 500 Meter sein (vgl. BayObLG NZV 1997, 323).

21

Wie auch die geforderten Messabstände stellen die (Mindest-) Messstrecken nur Richtwerte dar, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann, z. B. dann, wenn bei kürzerer Messstrecke der Messabstand deutlich geringer als der Sollabstand ist (vgl. Krumm a. a. O. S. 378).

22

Für die Zuverlässigkeit der Messung spielen ferner die individuellen Fähigkeiten des beobachtenden Polizeibeamten eine Rolle: Hierzu sind Feststellungen bspw. zu Schulungsteilnahmen und bisheriger Erfahrung des Beamten durch den Tatrichter zu treffen, aus denen auf die Fähigkeit zur zuverlässigen Schätzung gleichbleibender Abstände im fließenden Straßenverkehr geschlossen werden kann (BayObLG NZV 1997, 323).

23

(2.) Ist eine den vorstehenden Anforderungen genügende Geschwindigkeitsmessung festgestellt, so genügt bei justiertem Tachometer grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 10 Prozent, um allgemeine Messungenauigkeiten abzufedern (BayObLG NZV 1997, 323).

24

Bei einem - nach den Urteilsfeststellungen der vorliegenden Messung zu Grunde liegenden - nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer im Polizeifahrzeug erachtet der Senat grundsätzlich einen Toleranzabzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit für notwendig, aber auch ausreichend, um bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen menschlicher und technischer Art zu berücksichtigen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert (in Metern), den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (so auch BayObLG NZV 1996, 462 = DAR 1996, 323).

25

Soweit das vom Amtsgericht verwendete sogenannte "Stufenmodell" des OLG Düsseldorf (vgl. DAR 1993, 361: 7 Prozent Abzug des Skalenendwertes des verwendeten Tachometers (wegen § 57 Abs. 2 Nr. 1 StVZO a. F.), weiterer Sicherheitsabschlag von13,5 bzw. 15 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen) in der Summe einen höheren Toleranzabzug für notwendig erachtet, dürfte die Berücksichtigung von 7 Prozent des Skalenendwertes des verwendeten Tachometers überholt sein, denn die durch Änderungsverordnung vom 23.07.1990 vorgenommene Neufassung des § 57 StVZO hat die frühere Regelung, wonach in den letzten beiden Dritteln des Anzeigewertes des Kraftfahrzeuggeschwindigkeitsmessgerätes ein Vorlauf bis zu 7 Prozent des Skalenendwertes als Abweichung vom Sollwert erlaubt war, nicht übernommen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 57 StVZO Rdz. 1), sodass der vom OLG Düsseldorf noch für notwendig erachtete siebenprozentige Toleranzabzug vom Skalenendwert für technische Messungenauigkeiten am Tachometer - jedenfalls in dieser Höhe - nicht mehr anzusetzen ist. Auch angesichts der von § 57 Abs. 2 Satz 2 StVZO in Bezug genommenen Richtlinie 75/443 EWG und der darin enthaltenen Berechnungsformel für zulässige Abweichungen von angezeigter zu tatsächlicher Geschwindigkeit (Anhang II Nr. 4.4) erachtet der Senat zur Berücksichtigung menschlicher und technischer Unzulänglichkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer den bereits genannten Toleranzabzug von insgesamt 20 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit bei Beachtung der geschilderten Meßbedingungen für ausreichend.

26

(3.) Stets bleibt die Bemessung des abzuziehenden Sicherheitsabschlags jedoch Tatfrage, die der Tatrichter in seiner freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommender Umstände zu beurteilen und zu entscheiden hat. Es reicht insbesondere nicht aus, lediglich kommentarlos die Werte der Polizei zu übernehmen (vgl. Krumm a. a. O. S. 378 m.w.N.).

27

cc) Den vorstehenden Anforderungen genügen die Feststellungen im angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil ohne Weiteres. Das Amtsgerichts hat festgestellt, dass die Zeugen H. und G. langjährig im Verkehrsüberwachungsdienst der Polizei tätig und in der Geschwindigkeitsermittlung durch Hinterherfahren geübt sind. Zwar konnte die angezeigte Geschwindigkeit von 120 km/h bei gleichbleibender Entfernung von höchstens 70 Metern nur über eine Strecke von 300 Metern gemessen werden. Diesem Umstand hat das Amtsgericht jedoch ersichtlich dadurch Rechnung getragen, dass es von der gemessenen Geschwindigkeit von 120 km /h zu Gunsten des Betroffenen insgesamt 34 km/h, mithin über 28 Prozent, in Abzug gebracht hat. Damit sind jedenfalls in vorliegender Sache jedwede Ungenauigkeiten zu Ungunsten des Betroffenen ausgeschlossen.

28

c) Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die - unglaubhafte - Einlassung des Betroffenen erachtet das Gericht mit überzeugenden Erwägungen für widerlegt. In dieser Hinsicht hat im Übrigen zu gelten, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters nur einer - eingeschränkten - Prüfung des Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgerichts unterliegt. Dieses darf die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers falsche Würdigung der Beweise kann daher mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden, allenfalls der Weg dorthin. Die Beweiswürdigung muss die Tatsachenfeststellungen für das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht insgesamt nachvollziehbar machen. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. zu Vorstehendem Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 337 Rdz. 26 f. m. w. N.).

29

Solche Art Rechtsfehler erschließen sich aus den Urteilsgründen nicht und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

30

d) Auch die Rechtsfolgenbemessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat für die innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h die Regelbuße (100 Euro, 1 Monat Fahrverbot) nach dem Bußgeldkatalog verhängt, wobei die Geldbuße wegen 5 verwertbarer Voreintragungen im Verkehrszentralregister äußerst moderat und beanstandungsfrei um lediglich 30 Euro erhöht worden ist. Die Möglichkeit, ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abzusehen, hat das Amtsgericht erkannt, hierzu aber vollkommen zu Recht (dem Betroffenen war nach den Feststellungen aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße die Fahrerlaubnis entzogen und erst am 24.05.2005 neu erteilt worden) keinen Anlass gesehen.

III.

31

Nach alledem hat die aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung vorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, sodass seine Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3, Abs. 5 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen war.

IV.

32

Der Senat hat - nach vorherigem rechtlichen Hinweis - jedoch Anlass gesehen, den Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass dem Betroffenen eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last fällt.

33

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Beschwerdeführer im N.-er Ortsteil W. die S. Straße, mithin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 86 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf 50 km/h beschränkt war. Die Bußgeldrichterin hat damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h, d. h. um über 70 Prozent, festgestellt. Den Urteilsgründen ist weiter zu entnehmen, dass diese Geschwindigkeit nach einem verkehrswidrigen Überholmanöver an einer ampelgeregelten Kreuzung gemessen wurde.

34

Zwar kann allein aus der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit jedenfalls dann noch nicht zwingend auf eine vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betroffene Verkehrsteilnehmer das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen (hier: das Ortseingangsschild) übersehen haben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Betroffenen, derzufolge er die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten habe, erst nach dem Ortsausgangsschild habe er sein Fahrzeug auf die nunmehr erlaubte Geschwindigkeit beschleunigt, ergibt sich, dass der Betroffene genau wusste, sich (zunächst) innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dort geltender Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu bewegen. Dass dem Betroffenen die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit verborgen geblieben sein könnte, erachtet der Senat im Gegensatz zum Amtsgericht auch unter Berücksichtigung des festgestellten (grob verkehrswidrigen) Überholmanövers für ausgeschlossen.

35

Der vom Senat vorgenommenen Veränderung des Schuldspruchs steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.12.1998 - 2 Ss [OWi] 200/98 I 120/98 m. w. N.).

V.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

VI.

37

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für

1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.

(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke±4 Prozent abweichen.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.