Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Mai 2013 - 1 AktG 1/13

bei uns veröffentlicht am15.05.2013

Tenor

Die Freigabeanträge der Antragstellerin vom 14.02.2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Feststellung gemäß § 246a AktG (nachfolgend Freigabeantrag) die Freigabe der Eintragung zweier Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.12.2012 über Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister. Gegenstand der Beschlüsse war eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien kombiniert mit einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien.

2

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Serienherstellung von Segelyachten befasst. Sie wurde 1990 gegründet und hat ihren Sitz in G.. Seit März 2007 ist das Unternehmen börsennotiert. Seit Herbst 2011 ist die M. AG mittelbar Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil am Grundkapital der Antragstellerin von aktuell 73,68 %.

3

Die Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin.

4

Am 02.11.2012 lud die Antragstellerin zur Hauptversammlung am 10.12.2012 in G. ein. Die Einladung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf den vollständigen Text der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung aus dem Bundesanzeiger wird Bezug genommen (Bd. II, Bl. 76ff. oder Bd. V, Bl. 345f. GA).

5

Unter TOP 5 enthielt die Einladung die folgende Bekanntmachung:

6

"5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung.

7

Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. 7 Mio. €, eingeteilt in 7 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien, soll im Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt werden, und der hierdurch freiwerdende Betrag soll in die Kapitalrücklagen eingestellt werden. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 4 Aktien zu 3 Aktien zusammengelegt werden. Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von € 1.750.000,00 erfolgen. Die Herabsetzung kann hier nur durch die Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als 1 € betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens 1 € beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um € 1.750.000,00 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 4 : 3 verbunden werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital € 5.250.000,00 beträgt und dieses in 5.250.000,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil an Grundkapital von € 1 je Aktie eingeteilt ist. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

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Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 4 : 3 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden.

9

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor wie folgt zu beschließen:

10

a) Das Grundkapital i.H.v. € 7 Mio. eingeteilt in 7 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) um € 1.750.000,00 auf € 5.250.000,00 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je 4 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 3 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 1.750.000,00 dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklagen.

11

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.

12

c) § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

13

1. Das Grundkapital beträgt € 5.250.000,00 (in Worten: € fünf Millionen zweihundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in Stück 5.250.000,00 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag."

14

Unter TOP 6 war das folgende ausgeführt:

15

"6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts.

16

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

17

a) Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 auf € 5.250.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis € 4.725.000,00 auf bis zu € 9.975.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.725.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Stückaktie erhöht.

18

b) Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von 1 € je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an gewinnberechtigt.

19

c) Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären im Verhältnis 10 : 9 zum Ausgabebetrag von 1 € je Aktie gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht), d.h. für 10 alte Aktien werden den Aktionären 9 neue Aktien angeboten, und den Erlös aus der Platzierung der Aktien an die Gesellschaft abzuführen. Die Bezugsfrist beträgt 2 Wochen.

20

d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien ihrerseits zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

21

e) Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden ist.

22

f) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

23

g) Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird."

24

Die Hauptversammlung der Antragstellerin fand am 10.12.2012 in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 12.23 Uhr in G. statt. Auf das notarielle Protokoll der Hauptversammlung (Urkundenrolle F 116/2012 der Notariatsverwalterin Dr. K. Bd. II, Bl. 62ff. GA) wird Bezug genommen.

25

Im Zuge der Generaldebatte meldete sich der Aktionär M.G. zu Wort und vertrat die Auffassung, dass ein radikalerer Kapitalschnitt von 1 : 100 notwendig sei. Aus diesem Grunde stellte der Aktionär G. zum Protokoll folgende Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6:

26

"1. Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 5:

27

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklagen nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung.

28

Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:

29

a) Das Grundkapital in Höhe von € 7.000.000 eingeteilt in 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) um € 6.930.000,00 auf € 70.000,00 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je 100 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von 6.930.000,00 dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklagen.

30

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.

31

c) § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der unter lit. a) und b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:

32

1. Das Grundkapital beträgt € 70.000,00 (in Worten: € siebzigtausend). Es ist eingeteilt in Stück 70.000,00 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag.

33

2. Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 6:

34

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinzahlung unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts.

35

Ich beantrage wie folgt zu beschließen:

36

a) Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5 auf € 70.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu € 4.761.000,00 auf bis zu € 4.831.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.761.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Stückaktie erhöht.

37

b) Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von 1 € je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 01. Juli 2012 an gewinnberechtigt. Die endgültige Anzahl der neu auszugebenen Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus dieser Kapitalerhöhung sind auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses i.H.v. 4.999.999,00 € durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berechtigung der aktuellen Marktsituation und eines angemessenen Risikoabschlages bestmöglich, jedoch nicht unter € 1,05 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreises ergibt; § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG ist zu beachten. Das Ergebnis ist auf einen vollen Eurobetrag bzw. eine volle Aktienzahl abzurunden. Der Bezug ist den Aktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neuen Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung neu auszugebenen Aktien entspricht. Das Bezugsverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Eine etwaiger Spitzenbetrag ist vom Bezugsrecht ausgeschlossen.

38

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und einen etwaigen Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Der Spitzenbetrag sowie etwaige nicht bezogene neue Stückaktien können nach Weisung des Vorstandes der Gesellschaft verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen. Bei fehlender Festübernahme durch das oder die Kreditinstitute kann die bestmögliche Verwertung auch unterhalb des Bezugspreises erfolgen.

39

c) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Art der Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

40

d) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht mindestens ein Bruttoemissionserlös von 4.500.000,00 € gezeichnet wird. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird des weiteren unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen worden ist. Sofern die Durchführung der Kapitalerhöhung aufgrund von Klagen gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses oder des Beschlusses zu TOP 5 oder aufgrund anderer gegen die Durchführung dieser Kapitalerhöhung gerichteter rechtlicher Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 eingetragen ist, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des 10. September 2013.

41

e) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

42

f) Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung der Satzung mit der Maßgabe anzumelden, dass sie erst nach der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen wird."

43

Im weiteren Verlauf erfolgte die Beschlussfassung über die einzelnen Tagesordnungspunkte wie zuvor angekündigt. Die streitgegenständlichen TOP 5 und TOP 6 wurden in der von dem Aktionär G. vorgeschlagenen Weise beschlossen. Sie erzielten jeweils eine Zustimmungsquote von 85,70 %, weshalb der Vorsitzende feststellte, dass diese mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wurden.

44

Gegen diese Beschlüsse der Hauptversammlung haben die Antragsgegner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Rostock erhoben (Verfahren 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG sowie 5 HK O 18/13 AktG). Mit Beschluss vom 14.02.2013 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rostock die Verbindung der vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 5 HK O 8/13 AktG beschlossen (Verbindungsbeschluss Bd. V, Bl. 376 GA).

45

Mit dem vorliegenden Freigabeantrag strebt die Antragstellerin die zeitnahe Umsetzung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse an. Zur Begründung trägt sie vor, ohne eine Durchführung der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalmaßnahmen innerhalb der für das Freigabeverfahren geltenden 3-Monatsfrist des § 246a Abs. 3 Satz 6 AktG werde die Antragstellerin zeitnah, jedenfalls aber noch im Jahre 2013, zahlungsunfähig werden und Insolvenz anmelden müssen.

46

Zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und zur sachlichen Begründung der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalmaßnahmen trägt die Antragstellerin vor, die Kapitalerhöhung sei zur Aufrechterhaltung der Liquidität auch bei Fortführung aller Bankkredite erforderlich. Die Liquiditätslage sei sehr angespannt, Zahlungsunfähigkeit drohe im Juli 2013.

47

Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf eidesstattliche Versicherungen ihres Finanzvorstandes G. vom 14.02.2013 (Bd. I, Bl. 143 GA) und 06.05.2013 (Anlage zum Protokoll vom 15.05.2013), den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2011, 2012 (Bd. I, Bl. 149 GA) und einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Bd. I, Bl. 151 GA).

48

Weiterhin behauptet sie, Lieferanten würden schon jetzt lange Zahlungsziele zugemutet und teilweise noch nicht einmal eingehalten. Es bestünden Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung i.H.v. 8,0 Mio. € (Glaubhaftmachung Bd. I, Bl. 155 GA), sowie Mahnungen von diversen Zulieferern (Bd. I, Bl. 157 GA).

49

Zudem müssten im Jahre 2013 3,6 Mio. € an Finanzierungen zurückgeführt werden.

50

Darüber hinaus drohe die Kündigung kurzfristiger Kredite, so insbesondere der Kreditlinien bei der C.-Bank (zur Glaubhaftmachung Bd. II, Bl. 1ff. und Bl. 18 GA) und der H.-Bank (zur Glaubhaftmachung Bd. II, Bl. 6ff. und 14ff. GA), deren Kreditlinien bereits zu 90 % ausgereizt seien. Ebenso angespannt sei die Kreditlinie bei der I.-Bank (Bd. II, Bl. 16 und 19 GA).

51

Hinzu komme, dass die Wettbewerbssituation der Antragstellerin durch die angespannte Liquiditätslage sehr beeinträchtigt sei. Zudem werde diese auch noch verschärft durch bereits eingetretene Lieferverzögerungen. Ohne die Kapitalherabsetzung sei die Gesellschaft massiv insolvenzgefährdet.

52

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Freigabeantrag sei nach § 246a Abs. 1 AktG zulässig und nach Abs. 2 der Vorschrift auch begründet.

53

Zunächst bestreitet sie vorsorglich, dass die Antragsgegner das erforderliche Quorum nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erreichten. Des weiteren meint sie, die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 4) (V. AG) sei bereits nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG unzulässig, da die Antragsgegnerin zu 4) keinen Widerspruch zu Tagesordnungspunkt 5 erklärt habe, wie sich aus dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung ergebe. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 5) und 6) seien verfristet, da sie zunächst vor dem unzuständigen Gericht erhoben worden seien und ein Verweisungsantrag erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist gestellt worden sei.

54

Darüber hinaus seien die Anfechtungsklagen sämtlicher Antragsgegner offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen aktienrechtliche Bekanntmachungspflichten nach § 124 Abs. 1 und 4 AktG sei nicht gegeben. Es könnten auch auf der Hauptversammlung Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht bekannt gemacht worden seien, sofern sie Tagesordnungsgegenstände beträfen. Eine vorherige Bekanntmachung der Anträge des Aktionärs G. zu den TOP 5 und TOP 6 sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Ein Fehlverhalten des Versammlungsleiters sei nicht festzustellen, insbesondere sei keine Verlesung der Anträge notwendig gewesen. Auch ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Pflicht zur Erläuterung von Gegenanträgen sei nicht zu beklagen. Die Vorschlagspflicht des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG sei eingehalten worden. Informationsrechte der Aktionäre aus § 131 AktG seien nicht beeinträchtigt. Bezugsrechte seien nicht ausgeschlossen worden. Unter Bezugnahme auf die sogenannte "Sachsenmilchentscheidung" des BGH vertritt die Antragstellerin zudem hier die Auffassung, eine sachliche Rechtfertigung nach § 222 AktG sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei kein treuwidriges Abstimmungsverhalten der Hauptversammlungsmehrheit zu beanstanden. Die erforderliche Beschlussmehrheit sei gegeben gewesen.

55

Außerdem sei der Freigabeantrag gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG begründet. Die danach gebotene Interessenabwägung falle eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin aus. Diese sei aufgrund der geschilderten Liquiditätslage auch auf die zeitnahe Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen zur Abwendung der ansonsten drohenden Insolvenz angewiesen. Ein vermeintlicher Rechtsverstoß, der allenfalls in der Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften liegen könne, sei nicht schwerwiegend.

56

Die Antragstellerin beantragt,

57

1. es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (LG Rostock, Az.: 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG, 5 HK O 18/13 AktG) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.12.2012 zu TOP 5 über eine Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen,

58

2. es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (LG Rostock, Az.: 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG, 5 HK O 18/13 AktG) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.12.2012 zu TOP 6 über eine Kapitalerhöhung und die entsprechende Satzungsänderung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

59

Die Antragsgegner zu 1) - 6) beantragen übereinstimmend,

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die Freigabeanträge zurückzuweisen.

61

Die Antragsgegner gehen davon aus, dass der Finanzinvestor, die Münchener A.-Gruppe, welche die Mehrheit der Aktien hält, die Übernahme der größtmöglichen Kapitalmehrheit unter Ausbooten einer größtmöglichen Zahl von Minderheitsaktionären anstrebt.

62

Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, aus rechtlichen Gründen sei der Freigabeantrag unbegründet. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner seien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien vielmehr begründet wegen Verletzung der §§ 121 Abs. 3 Satz 2 und 124 AktG. Die Antragsgegner beanstanden, dass die tatsächlich zur Abstimmung gestellten Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien, demgegenüber über die ordnungsgemäß angekündigten Anträge nicht abgestimmt worden sei. Die Kapitalerhöhung sei ihrem Wesen nach eine Satzungsänderung und müsse somit gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG im Wortlaut bekannt gemacht werden. Wegen der eklatanten Abweichung zwischen den angekündigten und den zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlägen seien diese auch nicht als Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG bekanntmachungsfrei gewesen. Die Versammlungsleitung sei pflichtwidrig erfolgt, insbesondere sei die Abstimmungsreihenfolge unzulässig bestimmt worden. Die Anträge des Aktionärs G. hätten nicht vorgezogen werden dürfen. Zudem sei ein treuwidriges Abstimmungsverhalten des Hauptaktionärs A. AG gegeben. Die Kapitalherabsetzung im Verhältnis 100 : 1 werde mit einer Kapitalerhöhung verknüpft ohne den Minderheitsaktionären die volle Beteiligung an der Kapitalerhöhung zwecks Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsrechte zu gewährleisten. Den Kleinaktionären solle dadurch entgegen § 245 Nr. 1 AktG jeglicher Schutz abgesprochen werden.

63

Zudem seien die Anfechtungsklagen deshalb begründet, da die Kapitalherabsetzung der nach § 222 AktG erforderlichen sachlichen Rechtfertigung ermangele. Insbesondere sei die Koppelung der Kapitalerhöhung an die Kapitalherabsetzung nicht notwendig gewesen.

64

Die Antragsgegner meinen zudem, eine Freigabe komme auch nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht in Betracht. Die vorgenannten Rechtsverstöße seien von besonderer Schwere im Sinne dieser Vorschrift, so dass es einer Interessenabwägung nicht bedürfe. Die Antragstellerin habe zudem ein vorrangiges Eintragungsinteresse nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

65

Die Antragsgegner bezweifeln in diesem Zusammenhang den Vortrag der Antragstellerin zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens . Sie weisen darauf hin, dass nach Außen durchweg ein positives Bild der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens dargestellt werde. So ergebe sich z.B. aus dem Halbjahresfinanzbericht ein deutlich anderes Bild als von der Antragstellerin gezeichnet (Bd. V, Bl. 321 GA). Dies gelte auch für die Zwischenmitteilung nach § 37 Wertpapierhaushaltsgesetz vom 17.11.2012. Die Liquiditätsengpässe seien konstruiert. 1,7 Mio. € freie Liquidität seien saisonal bedingt und branchenüblich. Die Darstellung der Liquidität im Lagebericht und durch den Abschlussprüfer sei unzutreffend. Wenn die Darstellung der Antragstellerin zur Liquiditätslage stimmen würde, wäre sie nach § 15 WpHG verpflichtet gewesen, den Kapitalmarkt zu informieren. Die eidesstattliche Versicherung des Finanzvorstandes sei als "wohlwollende Parteiäußerung eines gutbezahlten Organmitglieds" (Antragsgegner zu 2) und 3), Bd. III, Bl. 51 bzw. 76 GA) zu werten. Es sei unzutreffend, dass die Verfügbarkeit kurzfristiger Kredite gefährdet sei. Kreditgebern sei die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin bekannt. Die Banken hätten auch nicht gekündigt. Eine erschwerte Verhandlungsposition der Antragstellerin sei deshalb nicht gegeben. Auch Lieferverzögerungen würden bestritten. Zudem sei in der Hauptversammlung das Bild eines gesunden Unternehmens gezeichnet worden. Wenn dem nicht so sei und der Vortrag der Antragstellerin zur Liquiditätslage und Insolvenzgefährdung zutreffend sei, seien die Beschlüsse der Hauptversammlung durch grobe Täuschung herbeigeführt, da die Aktionäre weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung selbst über angebliche Liquiditätsprobleme der Gesellschaft informiert worden seien.

66

Schließlich sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Antragstellerin von der am 02.02.2011 beschlossenen und am 28.11.2012 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung (HRB 7035 des Amtsgerichts Stralsund) um 3.200.000,00 €, die erst in Höhe von 600.000,00 € ausgeschöpft sei, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht habe.

II.

67

Die Freigabeanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.

68

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock ergibt sich aus § 246a Abs. 1 Satz 3 AktG. Der Sitz der Antragstellerin befindet sich im Sprengel des Oberlandesgerichts Rostock.

69

Der Freigabeantrag ist auch statthaft. Die gefassten Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 betreffen Maßnahmen der Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalbeschaffung, § 246a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AktG. Die Anfechtungsklagen in der Hauptsache sind vor dem Landgericht Rostock anhängig, Az.: 5 HK O 18/13 AktG, zu dem alle Klagen der hiesigen Antragsgegner verbunden worden sind (Verbindungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 14.02.2013, Bd. V, Bl. 376 GA).

70

Die Freigabeanträge sind jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Eine Freigabe kann nicht beschlossen werden, da die vor dem Landgericht Rostock erhobenen Anfechtungsklagen nicht unzulässig sind, § 246a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt AktG (1.), die dortigen Kläger das erforderliche Quorum nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nachgewiesen haben bzw. der im Einzelfall fehlende Nachweis sich nicht auswirkt (2.), die Anfechtungsklagen nicht offensichtlich unbegründet sind, § 246a Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. AktG (3.) und mangels ausreichender Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Tatsachen kein vorrangiges Eintragungsinteresse der Antragstellerin gegeben ist, § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG (4.).

1.

71

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 3) steht außer Frage.

72

Die Antragstellerin bezweifelt allerdings die Zulässigkeit der Anfechtungsklagen der Antragsgegnerin zu 4) und der Antragsgegner zu 5) und 6).

73

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 4) sei jedenfalls teilweise unzulässig, da sie ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung (Bd. II, Bl. 66R GA, Seite 9 des notariellen Protokolls) ausschließlich zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8, nicht jedoch zu Tagesordnungspunkt 5 Widerspruch erhoben habe. Letzteres sei jedoch für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderlich. Die Antragsgegnerin zu 4) hält dem entgegen (Bd. V, Bl. 466 GA), die kritische Nachfrage des Aktionärs V. reiche als Widerspruch aus. Jedenfalls die Anfechtungsbefugnis zu TOP 6 könne dem Aktionär V. nach § 245 Nr. 1 AktG nicht abgesprochen werden.

74

Weiterhin meint die Antragstellerin, die Klagen der Antragsgegner zu 5. und 6. seien wegen Überschreitung der Frist von einem Monat nach Beschlussfassung gemäß § 246 Abs. 1 AktG verfristet, da die Klagen zunächst vor dem unzuständigen Landgericht Stralsund erhoben worden seien und ein Verweisungsantrag erst nach Fristablauf gestellt worden sei. Die Antragsgegner zu 5. und 6. entgegnen, eine Klagerhebung vor dem unzuständigen Gericht schade nicht, wenn die Verweisung an das zuständige Gericht erfolge. Die Klagefrist sei bis zum 10.01.2013 gelaufen. Am 09.01.2013 hätten die Antragsgegner zu 5. und 6. zunächst Klage vor dem unzuständigen Landgericht Stralsund erhoben, dies allerdings nach einer Fehlinformation durch das Justizministerium M-V hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Konzentrationsverordnung M-V. Am 15.01.2013 sei dann ein Verweisungsantrag gestellt worden.

75

Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung. Erheben mehrere Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss eine Beschlussmängelklage, so sind diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 1. Alt. ZPO (Bürgers/Körber/Göz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 26). Es handelt sich bei den Anfechtungsklagen um Gestaltungsklagen, die eine einheitliche Sachentscheidung im Sinne des § 62 ZPO notwendig machen. Aus prozessualen Gründen entsteht hier eine notwendige Streitgenossenschaft, da zwar auch einer der Antragsgegner hätte allein klagen können, das ergehende Gestaltungsurteil aber zugunsten der mehreren Personen wirkt, die tatsächlich gemeinsam geklagt haben bzw. hier durch den Verbindungbeschluss des Landgerichts Rostock zu Streitgenossen wurden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rn. 4, 19; BGHZ 122, S. 240).

76

Im Hinblick auf die Publizität der begehrten Handelsregistereintragung (§ 15 HGB) ist es undenkbar, die Freigabe gegenüber einem Kläger auszusprechen und gegenüber einem anderen abzulehnen. Bei insgesamt sechs Klägern im Hauptsacheverfahren, von denen bei vieren die Zulässigkeit der Anfechtungklagen außer Zweifel steht, kann die möglicherweise in Rede stehende - teilweise - Unzulässigkeit einzelner Klagen nicht zu dem Ergebnis führen, dass allein deswegen die Freigabe nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. AktG zu beschließen wäre.

2.

77

Eine Freigabe kann auch nicht wegen fehlenden Nachweises des erforderlichen Quorums durch die Antragsgegner nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erfolgen.

78

Die Antragsgegner haben das erforderliche Quorum wie folgt nachgewiesen:

79

Antragsgegner zu 3) V. P.:

80

Die Zustellung der Antragsschrift erfolgte am 22.02.2013 Bd. II, Bl. 147 GA.

81

Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bd. II, Bl. 165 GA) wies er einen Aktienbestand von 2253 Aktien nach, bestätigt durch die Bethmann Bank am 25.02.2013 (Bd. II, Bl. 167 GA). Damit ist die Wochenfrist gewahrt.

82

Antragsgegnerin zu 4) V. AG:

83

Zustellung der Antragsschrift am 21.02.2013 Bd. II, Bl. 146 GA.

84

Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 (Bd. II, Bl. 155 GA) teilte die Antragsgegnerin zu 4) mit, sie halte 162.576 Aktien. Glaubhaft gemacht wird dies durch Bankbestätigung des Bankhauses Hallbaum (Bd. II, Bl. 158, 177 GA). Auch hier ist die Wochenfrist eingehalten.

85

Antragsgegner zu 5) und 6) Eheleute S.:

86

Zustellung der Antragsschrift am 22.02.2013 Bd. II, Bl. 149 GA.

87

Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 (Bd. II, Bl. 173 GA) teilten die Antragsgegner zu 5) und 6) mit, dass sie als Eheleute 1400 Aktien gemeinschaftlich hielten. Bestätigt wurde dies durch die H. am 22.02.2013 (Bd. II, Bl. 175 GA) ebenfalls innerhalb der Wochenfrist .

88

Der Erfüllung des notwendigen Quorums steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner zu 5) und 6) rechnerisch nicht jeder 1.000 Aktien besitzen. Die Antragsgegner zu 5) und 6) sind Eheleute und damit Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 69 AktG.

89

Die Frage, wie das Bagatellquorum im Freigabeverfahren auf Rechtsgemeinschaften anzuwenden ist, in denen mehrere Mitberechtigte die Aktien nicht in einem rechtsfähigen Rechtsträger, sondern in einer nicht rechtsfähigen Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft gebündelt haben, wurde bislang durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die Rechtsgemeinschaft als einen Kläger zu behandeln und deshalb die gemeinschaftliche Erreichung des Quorums ausreichen zu lassen (für das Quorum nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG Widmann/Mayer/Fraunhöfer, UmwG, Aufl., § 16 Rn.156.7). Für diese Auffassung spricht, dass die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft der Aktiengesellschaft gemäß § 69 AktG notwendig als einheitliche Gruppe gegenüberstehen und, vertreten durch einen gemeinschaftlichen Vertreter, nach Abs. 1 der Vorschrift nur eine gemeinsame Klage erheben können.

90

Nicht nachgewiesen wurde das erforderliche Quorum hingegen durch die Antragsgegner zu 1) und 2).

91

Damit haben vier von sechs Antragsgegnern das erforderliche Quorum erfüllt. Wenn das Quorum nur von einzelnen Anfechtungsklägern rechtzeitig nachgewiesen wird, sind nur ihre Anfechtungsgründe im Freigabeverfahren zu berücksichtigen. Das Vorbringen anderer Kläger ist bei der gerichtlichen Beurteilung nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 und 3 unerheblich (Münchener Kommentar/Hüffer, a.a.O., § 246a Rn. 24; Bürgers/Körber/Göz, a. a. O., § 246a Rn. 4).

92

Danach wirkt sich der fehlende Nachweis durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht aus, da diese im Verfahren lediglich ihre anwaltliche Vertretung angezeigt, in der Sache jedoch nichts vorgetragen hat. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) deckt sich inhaltlich mit dem Sachvortrag der übrigen Antragsgegner, insbesondere mit dem des Antragsgegners zu 3), so dass ihr nicht ausreichender Aktienbesitz ebenfalls unschädlich ist.

3.

93

Der Freigabetatbestand des § 246a Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. AktG ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) sind nicht offensichtlich unbegründet.

94

Wann eine Klage offensichtlich unbegründet ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Meinung kommt es nicht auf leichte Erkennbarkeit bei mehr oder minder kursorischer Prüfung an, sondern auf die Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, die eine andere Beurteilung unvertretbar erscheinen lässt (Münchener Kommentar/Höfer, § 246a Rn. 20 m. w. N.). Nach der Gegenmeinung soll jedoch im summarischen Verfahren nur eine kursorische Prüfung statthaft und die Klage dann offensichtlich unbegründet sein, wenn sich ihre Abweisungsreife schon nach solcher kursorischen Prüfung zeigt. Eine nur kursorische Prüfung verfehlt jedoch den gesetzlichen Prüfungsauftrag des Gerichts und zwar auch im summarischen Verfahren. Die rechtliche Prüfung ist also voll durchzuführen und keineswegs beim Auftreten von Schwierigkeiten oder streitiger Beurteilung zu Lasten des Antragstellers abzubrechen. Nur wenn auch nach Durchdringung des Streitstoffs Erfolg und Abweisung der Hauptsacheklage als vertretbar erscheinen, ist sie nicht schon aus Rechtsgründen offensichtlich unbegründet (Münchener Kommentar/Hüffer, a. a. O., § 246a Rn. 20 m. w. N.; Bürgers/Körber/Göz, a. a. O. § 246a Rn. 4).

95

Die vorliegenden Anfechtungsklagen sind nicht offensichtlich unbegründet, weil die Antragstellerin jedenfalls gegen Bekanntmachungspflichten nach § 124 AktG verstoßen hat (a.); ob weitere Rechtsverstöße vorliegen, kann deshalb dahinstehen (b.).

a.

96

Die angefochtenen Beschlüsse sind anfechtbar, da sie Satzungsänderungen beinhalten und deshalb vorher im Wortlaut hätten bekannt gemacht werden müssen, § 124 Abs. 2 AktG.

97

§ 124 AktG regelt die Bekanntmachungspflichten zu den Gegenständen, die in der Hauptversammlung erörtert und beschlossen werden sollen.

98

Angekündigt hatte die Antragstellerin in der mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung veröffentlichen Tagesordnung im Bundesanzeiger (Bd. V, Bl. 345f. GA) unter TOP 5 eine Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage im Verhältnis 4 : 3 durch Zusammenlegung von Aktien, sowie unter TOP 6 eine Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechtes um bis zu 4.725.000,00 € auf bis zu 1.975.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 4.725.000,00 neuen Stückaktien.

99

Tatsächlich beschlossen wurde durch die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 100 : 1. Zweitens hat die Hauptversammlung unter TOP 6 einen Beschluss gefasst, der eine Erhöhung des gemäß der Beschlussfassung unter TOP 5 herabgesetzten Stammkapitals von 70.000,00 € gegen Bareinlagen um bis zu 4.761.000,00 € auf bis zu 4.831.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 4.761.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien vorsieht.

100

Die tatsächlich verabschiedeten Beschlüsse weichen inhaltlich von den bekannt gemachten Beschlussvorschlägen ab, wobei die Abweichung zu TOP 5 besonders augenfällig ist. Die tatsächlich zur Abstimmung gekommenen Beschlussvorlagen zu TOP 5 und TOP 6 sind erst im Laufe der Hauptversammlung durch den Aktionär G. eingebracht worden und deshalb weder mit der Einladung noch in anderer Form vor der Hauptversammlung bekannt gemacht worden.

101

Beschlüsse, die ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung des dazugehörigen Tagungsordnungspunktes und/oder eines fehlerfreien Beschlussvorschlags gefasst werden, sind grundsätzlich anfechtbar (Münchener Kommentar/Kubis, § 124 Rn. 46, 48; Bürgers/Körber/Dreger, a. a. O., § 124 Rn. 28).

102

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 124 AktG vorliegt, ist im Spannungsfeld des § 124 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 AktG zu entscheiden. § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt vor, dass für den Fall, dass die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung beschließen soll, die vorgeschlagene Satzungsänderung im Wortlaut bekannt zu machen ist. Abs. 4 Satz 1 schreibt vor, dass über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden dürfen. Der 2. Satz des Abs. 4 bestimmt allerdings, dass die Beschlussfassung über Anträge, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, keiner Bekanntmachung bedarf.

103

Kapitalerhöhungen sind ihrem Wesen nach stets zugleich Satzungsänderungen mit der Folge, dass § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG die Bekanntmachung des vorgeschlagenen Wortlauts der hieraus resultierenden Satzungsänderung verlangt (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 121 Rn. 54; Hopt/Wiedemann/Werner, AktG, Großkommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 37). Damit hätten die zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlagen den Aktionären vor der Hauptversammlung im Wortlaut bekannt gemacht werden müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist; es sei denn, man versteht die abweichenden Anträge des Aktionärs G. als Anträge, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt wurden, mit der Folge, dass sie nach § 124 Abs. 4 AktG bekanntmachungsfrei gewesen sind.

104

Schutzzweck der Regelungen in §§ 121 und 124 AktG ist die rechtzeitige Information der Aktionäre über die Beschlussgegenstände. Den Aktionären sollen all die notwendigen Informationen zukommen, die es ihnen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Stellvertreter teilnehmen und ob sie sich im Hinblick auf einzelne Tagesordnungspunkte weitere Informationen beschaffen müssen, um ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben (Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 124 Rn. 1, Bürgers/Körber/Reger, a. a. O., § 124 Rn. 1; Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 124 Rn. 1). Abs. 4 Satz 1 bezweckt nämlich auch und gerade den Schutz der nicht erschienenen Aktionäre, deren Fernbleiben häufig durch eine (scheinbar) unattraktive Tagesordnung bedingt ist (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 124 Rn. 48).

105

Maßgebliche Abgrenzungskriterien, wann trotz einer mit der Entscheidung verbundenen Satzungsänderung von einem bekanntmachungsfreien Antrag "zu einem Gegenstand der Tagesordnung" auszugehen ist, sind zum einen der Inhalt und die sprachliche Gestaltung des Tagesordnungspunktes (aa.) und zum anderen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Aktionäre (bb.).

aa.

106

Ein Ansatzpunkt zur Beantwortung der Frage, wann ein Antrag zu einem Tagesordnungspunkt gestellt und damit bekanntmachungsfrei ist, ist die Formulierung der Tagesordnungspunkte.

107

Die Formulierung der einzelnen Tagesordnungspunkte steckt den äußersten Rahmen des zulässigen Beschlussinhalts ab. Fraglich ist, inwieweit Satzungsänderungen bereits bei der Formulierung des entsprechenden Tagesordnungspunktes konkretisiert werden müssen, um eine zulässige Beschlussfassung hierüber zu ermöglichen.

108

Je konkreter der Tagesordnungspunkt formuliert ist, desto enger ist das Spektrum derjenigen Anträge, die zu ihm gestellt werden können. Dieses Problem tritt insbesondere bei den hier zur Debatte stehenden Satzungsänderungen auf. Ist die vorgeschlagene Änderung ein bloßer Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung, so wäre jeder abweichende Antrag innerhalb der bekannt gemachten Änderungsmaterie nach Abs. 4 Satz 2 2. Alternative bekanntmachungsfrei zulässig. Erhebt die Verwaltung ihren Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt, so kann ein Antrag bekanntmachungsfrei nur zu dieser Änderung gestellt werden (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 124 Rn. 58).

109

Deshalb bildet richtigerweise nicht der bekannt gemachte Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungänderung, sondern die Formulierung des entsprechenden Tagesordnungspunktes die gegenständliche Grenze der Beschlussfassung.

110

Da Kapitalerhöhungen ihrem Wesen nach stets zugleich Satzungsänderungen sind, ist es erforderlich, dass bereits die Formulierung des Tagesordnungspunktes die Essentialia der beabsichtigten Kapitalmaßnahmen erkennen lässt (Hopt/Wiedemann/Werner, a.a.O., § 124 Rn. 37; Münchener Kommentar/Kubis, a.a.O., § 121 Rn. 54).

(1)

111

Zu den Essentialia der beabsichtigten Kapitalmaßnahme gehört im Falle einer Kapitalerhöhung jedenfalls der Umfang der Kapitalveränderung. Dies ist erforderlich, da eine Kapitalmaßnahme grundsätzlich mit einem gravierenden Eingriff in die Vermögensrechte des Aktionärs verbunden ist (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. O., § 121 Rn. 54; Hopt/Wiedemann/Werner, Großkommentar, a. a. O., § 124 Rn. 38). Zu den notwendigen Bestandteilen des Kapitalerhöhungsabschlusses gehören der Betrag, um den das Kapital erhöht werden soll, und die Zahl sowie die Stückelung ggfls. auch die Gattung der neuen Aktien.

112

Diese Angaben sind in dem abgestimmten Beschlussvorschlag enthalten.

(2)

113

Allerdings stellt sich die Frage, wie weit bei Kapitalmaßnahmen die bekannt gemachten Erhöhungs- oder Herabsetzungsziffern oder im Fall der Kapitalerhöhung der Ausgabekurs über- oder unterschritten werden dürfen. Das Gesetz enthält hierzu keine Vorgaben.

114

Nach Hopt/Wiedemann/Werner (a. a. O., § 124 Rn. 95) ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, allgemeine Regeln lassen sich nicht aufstellen.

115

Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung von 1915 entschieden, dass die Ankündigung einer Kapitalerhöhung von 1 Mio. DM nicht den Antrag auf eine Kapitalerhöhung um 5 Mio. DM decke, weil die letztere wirtschaftlich nicht ungefähr die gleichen Wirkungen wie die angekündigte Kapitalerhöhung habe. In dem Fall ging das Gericht davon aus, dass der in der Hauptversammlung verabschiedete Beschluss inhaltlich so weit von der angekündigten Beschlussvorlage entfernt war, dass an der Unzulässigkeit der Beschlussfassung kein Zweifel bestehen konnte (RGZ 87, Seite 155).

116

Die Tagesordnungspunkte 5 und 6 sind durch die Bekanntmachung spezifisch konkretisiert worden, insbesondere durch die direkt unter der Überschrift zu findenden Erläuterungstexte.

117

In dem TOP 5 vorangestellten Erläuterungstext wird ausgeführt, dass eine Kapitalherabsetzung ausschließlich und allein im Verhältnis 4 : 3 erfolgen soll. Tatsächlich beschlossen wurde dann eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 100 : 1.

118

Die Tagesordnungspunkte 5 und 6 sind in der Bekanntmachung so spezifisch konkretisiert worden, dass die Aktionäre der Antragstellerin mit Abweichungen, wie auf der Hauptversammlung beschlossen, nicht rechnen konnten und mussten. Beachtet man zudem die Schutzfunktion der Bekanntmachungsvorschriften, gerade auch die Aktionäre vor Überraschungen zu schützen, die im Hinblick auf die bekannt gemachte Tagesordnung entschieden haben, nicht an der Hauptversammlung teilzunehmen, sind bei der Diskrepanz zwischen den angekündigten und den tatsächlich beschlossenen Kapitalmaßnahmen die Grenzen der zulässigen Abweichung überschritten worden, so dass eine Überrumpelung der Aktionäre gegeben ist. Eine Bekanntmachungsfreiheit nach § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG ist deshalb schon nach der sprachlichen Gestaltung der Beschlussvorlagen nicht gegeben.

bb.

119

Ein weiteres maßgebendes Abgrenzungskriterium ist, inwieweit die wirtschaftlichen Folgen der tatsächlich beschlossenen Satzungänderung von der bekannt gemachten abweichen. Auch dieser Ansatz findet sich in der bereits zitierten Reichsgerichtsentscheidung, die durch ihr Alter nicht an Richtigkeit eingebüßt hat.

(1)

120

Durch die beschlossene Kapitalherabsetzung im Verhältnis 100:1 würde der Unternehmenswert statt auf bisher 7.000.000 Stückaktien auf nur noch 70.000 Stückaktien verteilt. Dadurch würde sich bei unterstelltem gleichbleibenden Unternehmenswert ein Marktpreis von etwa 244 € pro Aktie ergeben, wenn man den Kurs von 2,44 € pro Aktie Mitte Mai 2013 zugrunde legt, wie er sich aus der Übersicht zu den Aktienkursen der Antragstellerin (Bd. V Bl. 378 GA) ergibt. Jede einzelne Aktie bekommt dadurch mehr "Gewicht" und zwar deutlich mehr, als es bei der angekündigten Herabsetzung im Verhältnis 4:3 der Fall gewesen wäre.

(2)

121

Auch entstehen bei der getroffenen Maßnahme im Vergleich zur angekündigten in stärkerem Maße Teilrechte, sogenannte "Spitzen": Bei Herabsetzung des Kapitals durch Zusammenlegung von Aktien reicht jeder Aktionär seine Aktien ein und erhält für eine bestimmte Anzahl entsprechend weniger zurück. Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar das Argument der Antragstellerin, dass die quotale Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft sich dadurch nicht verändert. Dennoch wirkt sich die Zusammenlegung der Aktien um so stärker aus, je weniger Aktien der einzelne Aktionär besitzt. Wenn ein Aktionär 1.000.099 Aktien besitzt, ist sein Aktienbesitz bei einer Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 100:1 lediglich zu 0,0098 % durch die Entstehung von Teilrechten betroffen, bei einem Aktienbesitz von 199 Aktien sind es 49,75 %. Zudem kann es vorkommen, dass Kleinaktionäre nicht genug Aktien besitzen, um einen Umtausch von Alt- in Neuaktien vorzunehmen. Betroffene Aktionäre können dann ihre Teilrechte gegen Zuzahlung ergänzen oder die Aktiengesellschaft legt die Aktien mehrerer Aktionäre zusammen und verkauft die neuen Aktien für Rechnung der Beteiligten. Für Kleinaktionäre bedeutet dies, dass sie in die Entscheidung gedrängt werden, entweder als Aktionär auszuscheiden oder zusätzliche Mittel aufzuwenden. Damit wird die Beteiligungsstruktur insbesondere von Kleinaktionären durch die Entstehung von Spitzen berührt und zwar natürlich in unterschiedlichem Maße, wenn aus 4 Aktien 3 gemacht werden bzw. wenn aus 100 Aktien eine einzige gemacht wird.

(3)

122

Hinzu kommt, dass der Erwerb von Teilrechten in dem Beschluss zu TOP 5 nicht geregelt worden ist, sondern unter b) des Beschlusses allein dem Vorstand überlassen wurde. Das ist zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Angesichts der Tatsache, dass der Vorstand zu der konkreten Ausgestaltung der Bezugs- bzw. Teilbezugsrechte jedoch keinerlei Angaben bzw. Beschlussvorschläge unterbreitet hat und auf die kritische Nachfrage eines Aktionärs zu diesem Thema in der Generaldebatte lediglich äußerte, die Aktionäre sollten insoweit Vertrauen haben, sind die Aktionäre praktisch dem Willen des Vorstandes preisgegeben. Durch die erfolgte Beschlussfassung wird ihnen ohne Kontrollmöglichkeit die Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Teilbezugsrechte entzogen. Dadurch wird in die Stellung der Aktionäre sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht massiv eingegriffen.

(4)

123

Im Falle der Kapitalerhöhung ist zudem auch die Wechselwirkung zwischen Kapitalerhöhungsbetrag und Ausgabekurs zu beachten: Je höher der Ausgabekurs ist, desto wirtschaftlich bedeutungsvoller ist eine Abänderung des nominellen Kapitalerhöhungsbetrages, und je höher der nominelle Kapitalerhöhungsbetrag ist, desto wirtschaftlich bedeutungsvoller ist eine Veränderung des Ausgabekurses (Hopt/Wiedemann/Werner, a. a. O., § 124 Rn. 95). Die Kapitalherabsetzung weicht von dem in der Hauptversammlung gestellten Antrag im besonderen Maße, nämlich um das 75-fache, ab.

(5)

124

Durch die beschlossenen Kapitalmaßnahmen wird die Gesellschaft auf ein völlig anderes wirtschaftliches bilanzielles Fundament gestellt. Mit solchen Abweichungen konnten und mussten die Aktionäre nicht rechnen.

125

Aus der in der Antragsschrift genannten Bezugnahme auf Werner (Werner in Festschrift für Hans-Joachim Fleck, 1988, Seite 401, 417), der ausgeführt hat, dass eine Erhöhung jedenfalls im Rahmen einer 20%-Grenze noch im Bereich des Zulässigen sei, ergibt sich nichts abweichendes. Vor allem konzediert auch Werner, dass die Grenzen des Zulässigen nicht allgemeingültig festzulegen sind und der jeweilige Einzelfall entscheidend ist. Bezogen auf den tatsächlich durchgeführten Kapitalschnitt von 100 : 1 an Stelle des angekündigten Kapitalschnitts von 4 : 3 ist jedoch eine 20%-Grenze ohnehin bei weitem überschritten. Das Verhältnis des Umfangs der Kapitalerhöhung zu dem zuvor herabgesetzten Grundkapital unterscheidet sich demnach maßgeblich: Lag dies gemäß der Bekanntmachung im Verhältnis von 4.725.000,00 € zu 5.250.000,00 €, liegt dies bei den tatsächlich beschlossenen Vorschlägen eklatant höher, nämlich im Verhältnis von 4.761.000,00 € zu 70.000,00 €.

126

Nicht nur sprachlich, auch wirtschaftlich sind die Abweichungen zwischen angekündigter und tatsächlich beschlossener Kapitalmaßnahme so gravierend, dass weder die nicht erschienenen noch die erschienenen Aktionäre damit rechnen mussten. Auch unter diesem Aspekt ist bei den zur Abstimmung gestellten Gegenanträgen Gäbler nicht mehr von "zu" einem Tagesordnungspunkt gestellten und damit bekanntmachungsfreien Anträgen auszugehen.

127

Die angefochtenen Beschlüsse sind unter Verletzung der Verpflichtung der Antragstellerin aus § 124 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AktG zustandegekommen und damit anfechtbar.

b.

128

Der festgestellte Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 124 AktG wirft weitere Fragen auf, insbesondere diejenige nach weiteren Versäumnissen der Versammlungsleitung, was die Bestimmung der Abstimmungsreihenfolge, das Erfordernis einer Erläuterung oder jedenfalls einer nochmaligen Verlesung der lediglich mündlich zu Protokoll erklärten Gegenanträge des Aktionärs G. betrifft. Auch steht im Hinblick auf die dargestellten wirtschaftlichen Auswirkungen der beschlossenen Maßnahmen für Kleinaktionäre die aus § 243 Abs. 1 AktG folgende Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs A., der aktuell 73,74 % der Aktien hält und auch die Abstimmungsmehrheit in der Hauptversammlung erst möglich gemacht hat, zumindest auf dem Prüfstand. Einer abschließenden Entscheidung zu diesen Problemkreisen bedarf es im vorliegenden Freigabeverfahren jedoch nicht, da schon der Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschriften dazu führt, dass die von den Antragsgegnern im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklagen jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG sind.

4.

129

Eine Freigabe der Eintragung der angefochtenen Beschlüsse kann schließlich auch nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht erfolgen, da die Antragstellerin ein überwiegendes Eintragungsinteresse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, wozu sie nach § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet ist.

130

Die Freigabe ist zu beschließen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre die Nachteile für die Antragsgegner überwiegen. Deshalb ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die nur dann nicht zu einer Freigabe führt, wenn eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vorliegt, den die Antragsgegner darlegen müssen. Ob letzteres vorliegend gegeben ist, kann dahinstehen, da es schon an der Glaubhaftmachung der ein überwiegendes Eintragungsinteresse rechtfertigenden Tatsachen fehlt.

131

Prüfungsmaßstab sind allein die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft gegen die der klagenden Aktionäre (BT-Drucksache 16/13098). Dazu gehört zum einen der Verzögerungsnachteil, der sich aus der infolge der Anfechtungsklagen zwangsläufig späteren Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister ergibt (a.), und zum anderen das wirtschaftliche Interesse an der Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen (b.).

a.

132

Zu einem möglichen Verzögerungsnachteil trägt die Antragstellerin schon nichts vor. Mehrere Antragsgegner (AG zu 3) Bd. III Bl. 44, 52 GA; AG zu 5) und 6) Bd. IV. Bl. 292 GA) weisen zu Recht darauf hin, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine neue Hauptversammlung einzuberufen, zu dieser die neuen Anträge ordnungsgemäß bekannt zu machen und darüber zu entscheiden. Kosten, die mit einer neuen Hauptversammlung verbunden sind, können grundsätzlich einen Verzögerungsnachteil darstellen, allerdings verhält sich die Antragstellerin hierzu nicht.

b.

133

Die Antragstellerin behauptet zur Begründung ihres Eintragungsinteresses, ohne eine zeitnahe Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen sei sie in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sei voraussichtlich noch Mitte des Jahres 2013 zahlungsunfähig und müsse Insolvenz anmelden.

134

Zur Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen Lage und der drohenden Insolvenz legt die Antragstellerin diverse Unterlagen über ihre Kommunikation mit und gegenüber Banken und Gläubigern sowie einen Lagebericht zum Geschäftsjahr 2011/2012 (Bd. I, Bl. 149 GA) und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum 30.06.2012 (Bd. I,Bl.151 GA) vor. Im wesentlichen stützt sie sich aber auf zwei eidesstattliche Versicherungen ihres Finanzvorstandes G. vom 14.02.2013 Bd. L, Bl. 143 GA) und 06.05.2013 (Anlage zum Protokoll vom 15.05.2013)..

aa.

135

Aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit den Banken ergibt sich nicht, dass eine Insolvenz droht bzw. eine Kündigung der Kredite ins Haus steht. So sagt die C.-Bank zum Beispiel im Dezember 2009 einen weiteren Kredit zu (Bd. II Bl.1 GA), was zum einen ein positives Signal setzt und zum anderen für eine stabile Geschäftsverbindung spricht. Im Oktober 2012 (Bd.II Bl.18 GA) verlangt sie Sicherheiten für eine Stundung. Auch das dürfte ein "normales" Geschäftsgebaren sein und noch nicht für eine dramatische Situation sprechen. Auch aus der Kommunikation mit der Hypovereinsbank ergibt sich die Einräumung einer Rahmenkreditlinie nebst Zusatzvereinbarung und die Nachfrage nach Sicherheiten (Bd. II Bl. 6, 14, 23 GA). Gleiches gilt für den Schriftwechsel mit der I.-Bank, aus der sich auch die Nachfrage nach Sicherheiten in Form einer Verpflichtungserklärung des Hauptaktionärs ergibt. (Bd. II Bl. 16, 19, 21 GA). Jedenfalls lässt keine der vorgelegten Bankenunterlagen den Schluss zu, dass eine kurzfristige Kündigung der Kreditlinien beabsichtigt ist oder droht, wie die Antragstellerin behauptet. Dass die Fortgewährung der Kredite durch eine zugesagte Kapitalbeschaffung in Höhe von 5 Mio. € bedingt gewesen sei, wie sie weiter vorträgt, lässt sich den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen.

136

In der Bankenpräsentation (Bd. II Bl. 26 GA) stellt die Antragstellerin ein überwiegend positives Bild ihrer Geschäftstätigkeit dar, was natürlich dem Anliegen einer derartigen Präsentation, für sich zu werben, entspricht, aber ihren eigenen Vortrag zur drohenden Insolvenz eher konterkariert.

bb.

137

Die Mahnungen und Lieferverzögerungen, die sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel mit einigen Gläubigern ergeben (Bd. II, Bl. 60, Bd. I Bl. 157ff. GA), mögen zwar ein Indiz für Zahlungsschwierigkeiten sein, stellen allerdings bei der Vielzahl von Geschäftsbeziehungen allenfalls einen geringfügigen und quantitativ zu vernachlässigenden Teilaspekt der Geschäftsaktivitäten dar. Außerdem besteht wegen der Saisonalität der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin grundsätzlich über das Jahr verteilt ein unterschiedlicher Liquiditätsbedarf, der in den Wintermonaten, in denen die Schiffe produziert werden, deutlich höher ist als in den Sommermonaten, in denen sie verkauft werden. Dies betont die Antragstellerin selbst immer wieder, so zum Beispiel in ihrem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2011/2012 (Ausschnitt Bd. I Bl. 149 GA). Darin wird im übrigen mitgeteilt, dass die Banken wahrscheinlich keine Kündigungsrechte geltend machen werden. Auch dies steht dem Vortrag der Antragstellerin, dass mit der Kündigung der Kreditlinien zu rechnen sei, entgegen.

cc.

138

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 26.10.2012 (Bd. I, Bl.151 GA) dokumentiert, dass die Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB zu keinen Einwendungen geführt habe. Anschließend wird zum Thema "Finanzrisiken" mitgeteilt, dass das Finanzierungskonzept der Antragstellerin die Durchführung einer Kapitalerhöhung mit einem Volumen von mindestens 5,0 Mio. € vorsehe. Bei dem Bericht des Abschlussprüfers handelt es sich - wie die Antragstellerin zutreffend betont - um ein objektives Dokument mit entsprechend hoher Aussagekraft. Anders als die Antragstellerin meint, folgt daraus aber nicht, dass die Antragstellerin ohne eine Kapitalerhöhung um mindestens 5,0 Mio. € insolvenzgefährdet sei. Zum einen wird ausdrücklich klargestellt, dass die Ausführungen in diesem Zusammenhang das positive Prüfungsergebnis nicht schmälern. Zum anderen wird dies lediglich als Absichtserklärung des Vorstandes in Abstimmung mit dem Mehrheitsaktionär referiert und nicht als Handlungsempfehlung oder gar als notwendige Maßnahme für das wirtschaftliche Überleben der Antragstellerin dargestellt.

dd.

139

Wesentliches und prozessual probates Mittel zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin sind damit die eidesstattlichen Versicherungen des Finanzvorstandes Göbel. Dieser bestätigt darin den Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und zur Notwendigkeit der Umsetzung der getroffenen Kapitalmaßnahmen. Er teilt mit, die Liquiditätssituation sei sehr angespannt. Im Juli 2013 drohe die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit.

140

Diese Einschätzung des Finanzvorstandes G. ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, den Senat von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Umsetzung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen zur Abwendung einer Insolvenz mit der für eine Glaubhaftmachung hinreichenden Sicherheit zu überzeugen:

141

Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und ihrer eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Situation nach außen (1).

142

Die behauptete dramatische wirtschaftliche Situation wurde den Aktionären zuvor in keiner Weise kommuniziert und war auch nicht Gegenstand der Hauptversammlung (2).

143

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin von der bereits am 02.02.2011 beschlossenen und am 28.11.2012 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung (HRB 7035 des Amtsgerichts Stralsund) um 3.200.000,00 €, die erst in Höhe von 600.000,00 € ausgeschöpft sind, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat (3).

144

Die Antragstellerin trägt vor, die geplanten Kapitalmaßnahmen seien langfristig mit Banken und Investoren abgestimmt gewesen, lässt aber andererseits in der Hauptversammlung ohne Vorankündigung über wesentlich abweichende Anträge abstimmen (4).

(1)

145

Auffallend ist eine Diskrepanz zwischen der dramatischen Schilderung der wirtschaftlichen Lage durch die Antragstellerin in diesem Verfahren und ihrer eigenen Selbstdarstellung nach außen.

146

Die von den Antragsgegnern in diesem Zusammenhang vorgelegten Presseartikel (z.B. OZ, Bd. V, Bl. 306 und 308 GA oder eigene Presseerklärung der Antragstellerin, Bd. V Bl. 314 GA), die das Bild eines gesunden Unternehmens zeichnen, mögen dabei noch von untergeordnetem Beweiswert sein, da sie nicht von der Antragstellerin verfasst sind bzw. jedes Unternehmen bestrebt sein muss, ein positives Bild von sich in der Öffentlichkeit zu zeichnen, um die negativen Folgen eines Imageverlustes zu vermeiden.

147

In stärkerem Maße konterkariert wird der Vortrag der Antragstellerin jedoch durch eigene Verlautbarungen wie die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung 2012/2013 gemäß § 37x WpHG (Bd. V Bl. 302 GA). Darin heißt es unter anderem, dass "im Geschäftsjahr 2012/2013 mit stabilen Umsatzerlösen zu rechnen" sei und eine "deutliche Verbesserung der Ergebnisentwicklung zu erwarten" sei. Hanseyachts "agiere mit Erfolg am Markt".

148

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Falle einer akut drohenden Insolvenz gemäß § 15 WpHG verpflichtet gewesen wäre, den Kapitalmarkt an dieser Stelle darüber zu informieren.

149

Auch der Konzern-Zwischenlagebericht für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2012 (Bd. V. Bl. 323 GA) zeichnet ein positives Bild der wirtschaftlichen Lage. Anhaltspunkte dafür, all diese positiven Äußerungen hätten unter der Prämisse einer durchgeführten Kapitalerhöhung um mindestens 5,0 Mio. € gestanden, wie die Antragstellerin behauptet, liegen nicht vor.

(2)

150

Schwerer wiegt allerdings noch der Umstand, dass die angeblich so desolate wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht Gegenstand der Hauptversammlung gewesen ist und die Antragstellerin ihre Aktionäre auch zu keinem anderen Zeitpunkt darüber informiert hat.

151

Die Antragsgegner zu 5) und 6) (Bd. III. Bl. 48 GA) und zu 2) (Bd. III Bl. 73 GA) gehen sogar so weit, zu behaupten, dass unter der Voraussetzung, dass die Angaben der Antragstellerin zur Liquiditätslage stimmen, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse durch Täuschung der Aktionäre zustandegekommen seien.

152

Selbst wenn man dem nicht folgt, ist festzuhalten, dass eine drohende Insolvenz jedenfalls nicht Thema in der Hauptversammlung war.

153

Die im Protokoll erwähnten Unterlagen, die den Aktionären vor bzw. in der Hauptversammlung zur Verfügung standen, sind die, die auch von den Parteien im vorliegenden Verfahren erörtert werden, insbesondere der Konzernlagebericht, aus denen sich Hinweise auf eine desolate Liquiditätslage nicht entnehmen lassen.

154

Dem Protokoll der Hauptversammlung ist lediglich zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat und der Vorstand zur Geschäftslage berichtet haben. Die Aussagen hierzu sind zwar im einzelnen nicht protokolliert. Aufschluss über den Inhalt der Vorträge gibt jedoch der Hauptversammlungsbericht des GSC Research (Bd.V, Bl. 486 GA).

155

Bei GSC Research ("German Small Caps") handelt es sich um ein Unternehmen, das es sich zur Aufgabe gestellt hat, eine unabhängige Informationsplattform über das Geschehen am Aktienmarkt für Investoren und Privatanleger zu bieten. Insofern dürfte dessen Bericht eine gewisse Objektivität zu kommen.

156

In dem GSC-Bericht über die Hauptversammlung der Antragstellerin am 10.12.2012 sind die Ausführungen der Vorstandsmitglieder Dr. G. und G. kurz referiert. Zwar haben beide danach auch kritische Anmerkungen zur wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin gemacht. Der Grundtenor des Berichts ist jedoch positiv. So wird Dr. G. dahingehend zitiert, dass Hanseyachts sich im schwierigen Fahrwasser behauptet habe. Herr G. habe erklärt, die Bilanz sei gesund und die darlehensgebenden Banken hätten erklärt, auf Kündigungen der Kreditlinien zu verzichten.

157

Dies steht im krassen Widerspruch zu den Ausführungen der Antragstellerin zur drohenden Insolvenz Mitte 2013. Gemessen an dem Schutzzweck aller gesetzlich geregelten Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft sowie der Auskunfts- und Informationsrechte der Aktionäre, diese in die Lage zu versetzen, ihr Stimmrecht sinnvoll auszuüben und fundierte Entscheidungen zu treffen, wäre ein Versäumnis des Vorstandes, die Hauptversammlung über eine akut drohende Insolvenz zu informieren, durch nichts zu erklären oder gar zu rechtfertigen.

(3)

158

Darüber hinaus konterkariert die Antragstellerin ihren Vortrag zur drohenden Insolvenz durch die Tatsache, dass sie von der auf der Hauptversammlung am 02.02.2011 beschlossenen und am 28.11.2012 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung um 3.200.000,00 €, die erst in Höhe von 600.000,00 € ausgeschöpft ist, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat. Eine plausible Erklärung dafür, angesichts einer akut drohenden Zahlungsunfähigkeit von der Realisierung eines bereits genehmigten Kapitals in Höhe von 2.600.000,00 € Abstand zu nehmen, liefert sie nicht. Die Behauptung, die Börsenkurse seien volatil und spiegelten nicht den wahren Aktienwert wider und außerdem sei es für Investoren nicht attraktiv, dem aktuellen Kurs entsprechend 2,44 € für eine Aktie zu bezahlen, erklärt dieses widersprüchliche Verhalten der Antragstellerin nicht hinreichend. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieses Problem bei der Ausnutzung des schon genehmigten Kapitals in Höhe von 2.600.000,00 € stärker bzw. in anderem Maße ins Gewicht fällt als bei der am 10.12.2012 neu beschlossenen Kapitalerhöhung. Noch weniger erklärt dies, warum ein Kapitalschnitt im Verhältnis von 100 : 1 insoweit zu einer Verbesserung der Situation führen soll verglichen mit dem beabsichtigten Kapitalschnitt im Verhältnis 4 : 3. Selbst wenn ein Kapitalzuwachs von 5 Mio. € benötigt wird und ein Betrag von 2,6 Mio. € nicht ausreichend sein sollte, so erklärt dies nicht, warum ein dramatischer Liquiditätsengpass, der zur unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit führen soll, durch einen Zuwachs von 2,6 Mio. € nicht jedenfalls deutlich abgefedert werden könnte.

(4)

159

Schließlich verhält die Antragstellerin sich widersprüchlich, wenn sie einerseits immer wieder betont, die geplanten Kapitalmaßnahmen seien mit Banken, Investoren und dem Großaktionär Aurelius abgestimmt gewesen, andererseits aber in der Hauptversammlung "spontan" Beschlussvorlagen zur Abstimmung zulässt, die hiervon in eklatanter Weise abweichen und die insoweit gefassten Beschlüsse nunmehr als existenziell unverzichtbar darstellt. Eine vorherige Abstimmung mit Banken und Investoren kann sich nur auf die geplanten und ordnungsgemäß angekündigten Kapitalmaßnahmen bezogen haben, nicht jedoch auf die angeblich erstmals in der Hauptversammlung durch den Aktionär G. aufgebrachten Beschlussvorlagen. Die Behauptung, Banken und Investoren hätten lediglich eine Zielvorgabe über die Beschaffung von 5 Mio. € gemacht, den Weg zur Erreichung dieses Ziels aber allein in die Hände der Antragstellerin gelegt, ist nicht glaubhaft. Wer Geld geben soll, verlangt Sicherheiten. Dies wird nicht zuletzt durch die Kommunikation mit Banken, welche die Antragstellerin selbst zur Akte gereicht hat, deutlich. Dass Investoren sich damit zufrieden geben, eine Kapitalbeschaffung von 5 Mio. € zu verlangen, sich aber in keiner Weise dafür interessiert haben sollen, wie die Antragstellerin diese tatsächlich zu realisieren beabsichtigt, ist nicht plausibel.

160

Die Antragstellerin hat die Tatsachen, die ihr überwiegendes Eintragungsinteresse rechtfertigen, im Ergebnis nicht hinreichend zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, so dass es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht mehr ankommt. Auch die Frage, ob eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vorliegt, kann deshalb dahinstehen. Eine Freigabeentscheidung nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG kommt nicht in Betracht.

III.

1.

161

Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar, § 246a Abs. 3 Satz 4 AktG. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, an die allenfalls gedacht werden könnte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), bedarf es deshalb nicht (Hüffer, AktG, a. a. O., § 246a Rn. 26; Bürgers/Körber/Göz,a. a. O., § 246a Rn. 3).

2.

162

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 246a Abs. 1 Satz 2 AktG.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Mai 2013 - 1 AktG 1/13 zitiert 27 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Kreditwesen


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Gesetz über den Wertpapierhandel


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(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

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(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 15


(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem b

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Aktiengesetz - AktG | § 246a Freigabeverfahren


(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, s

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Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 16 Anmeldung der Verschmelzung


(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtstr

Aktiengesetz - AktG | § 182 Voraussetzungen


(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe

Aktiengesetz - AktG | § 226 Kraftloserklärung von Aktien


(1) Sollen zur Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder durch ein ähnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft die Aktien für kraftlos erklären, die trotz Aufforderung nicht bei i

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(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse

Aktiengesetz - AktG | § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie


(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner. (3) Hat die Gesellschaft eine Willenser

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(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Sollen zur Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder durch ein ähnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft die Aktien für kraftlos erklären, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.

(2) Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in § 64 Abs. 2 für die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. In der Bekanntmachung sind die für kraftlos erklärten Aktien so zu bezeichnen, daß sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie für kraftlos erklärt ist.

(3) Die neuen Aktien, die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugeben sind, hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen. Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen. Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen.

(2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.

(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:

1.
§ 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2,
1a.
§ 10 Absatz 2,
2.
(weggefallen)
3.
die §§ 14, 18a, 22 und 23,
4.
§ 23a, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,
5.
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
6.
die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,
7.
§ 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5,
8.
die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,
9.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49dieses Gesetzes und § 17des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden.

(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und diese um Unterstützung bitten.

(5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn

1.
der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat,
2.
der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt,
3.
die Europäische Kommission nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden hat, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder
4.
der Grund für ihre Anordnung entfallen ist.

(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.

(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn

1.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist,
2.
seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
3.
das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind,
4.
die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben werden,
5.
das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
6.
das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
7.
das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen und dem Institut bekanntzumachen.

(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn

1.
ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,
2.
sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder
3.
ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems zukommt.
Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind.

(9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.

(10) Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so entscheidet die Bundesanstalt allein. Bei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zu dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen Begründung. Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon.

(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates.

(12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.

(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.

(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.

(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.

(4) Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.

(3) In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.

(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.

(3) In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.

(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.

(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.