Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Juni 2015 - 9 UF 1430/14
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach
2. Die Kindeseltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Familiengericht habe seine Entscheidung auf ungeeignete Beweismittel gestützt. Das vom Gericht zur Begründung der Kindeswohlgefährdung herangezogene familienpsychologische Sachverständigengutachten des Sachverständigen U. sei unverwertbar, weil die erforderliche Zustimmung der Eltern und der Kinder zur Begutachtung fehle. Diese hätten die Eltern mit Erklärung vom 17.04.2014 widerrufen. Soweit das Gutachten auf persönlichen, von den Eltern offenbarten Daten beruhe, verletze die Verwertung dieser Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern. Der Sachverständige sei darüber hinaus zu einer berufsmäßigen Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage einer Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend qualifiziert. Er verfüge nicht über die erforderliche Approbation nach § 2 PsychThG bzw. eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Das Gutachten sei auch unverwertbar, weil es lediglich auf der Grundlage von Erkenntnissen bis Dezember 2013 erstellt worden sei. Weitere Entwicklungen sowie die weiteren im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse für den anschließenden Zeitraum seien im Gutachten unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten sei zudem methodisch grob fehlerhaft erstellt. Es entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft. Es sei in seinen Schlussfolgerungen und Ergebnissen nicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthalte keine stichhaltigen Ausführungen zur Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der vom Gutachter behaupteten Beeinträchtigungen der Kinder. Auch fehlten Ausführungen, weshalb diese Gefahren so gravierend seien, dass sie eine Trennung der Kinder von den Eltern rechtfertigen könnten. Das Gutachten verfehle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB.
Der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 21.10.2014 hinsichtlich der Kinder B. und A. P. aufrechtzuerhalten, und hinsichtlich des Kindes G. P. aufzuheben.
die Beschwerde der Kindeseltern hinsichtlich aller drei Kinder zurückzuweisen.
„Hebr. 12:7 ist eine zeitlose Regel. Für einen wahren Sohn ist es normal, gezüchtigt oder sogar gepeitscht zu werden, wenn er aufsässig oder ungehorsam ist…“
„Das Wort züchtigen bedeutet Leid zufügen in der Absicht zu verbessern; leiblicher oder körperlicher Schmerz, um zum richtigen Standpunkt zu kommen; die Rute zu benutzen, um ausreichenden Schmerz zuzufügen, damit ein Kind seine Auflehnung korrigiert, oder um ein Kind von vorsätzlichem Schaden aufgrund von Ungehorsam abzuhalten (Spr. 15:10; 20:30; 22:15; 23;13-14).“
„Die Rute, die zur Disziplinierung (Züchtigung) verwendet wird, hat besondere Eigenschaften, sie kann Streifen - Spuren wie die, die von einer Peitsche hinterlassen werden, aber klein genug, um keinen dauerhaften Schaden zu hinterlassen, wenn die Rute richtig verwendet wird (2 Sam. 7.14; Spr. 23:13 Hebr. 12: 6). Die Rute ist ein dünner Holzstock, wie eine Gerte. Wir verwenden einen kleinen Ballonstock. Natürlich variiert die Größe der Route entsprechend der Größe oder dem Alter des Kindes. Wenn das Kind wiederholt nicht gehorcht, dann wurde die Rute nicht ausreichend angewendet, was seine Auflehnung nur bestärkt (Spr. 20:30). Die Eltern können nach einer ausreichenden Anzahl Anschlägen aufhören und das Kind fragen, ob es zukünftigen Anweisungen gehorchen wird. Wann immer es bereit ist sich zu fügen oder zu gehorchen, sollte dem Kind die Gelegenheit zu einer ehrenhaften, aber bedingungslosen Kapitulation gegeben werden. Vom Kind sollte verlangt werden, dass es seine Bereitschaft, dem Willen der Eltern - dem größeren König (LK 14:31-32) zu entsprechen, zum Ausdruck bringt und seinen Ungehorsam oder sein Fehlverhalten zugibt.“
„Aufgrund der von Gott verliehenen Autorität haben die Eltern das Recht, ihren Willen über den ihrer Kinder zu stellen und ihnen zu befehlen, ihre Weisungen zu befolgen. Sie haben auch die Befugnis, Recht zu sprechen und Ungehorsam zu bestrafen… Das bedeutet, dass das Wort der Eltern für ihre Kinder Gesetz ist“ (Seite 22).
„Eltern müssen ihr Kind so früh wie möglich dazu bringen, auf ihr Wort zu reagieren“ (Seite 56).
„Aktive Rebellion ist, wenn .. ihr Kind nicht zuhören oder ihre Weisungen nicht akzeptieren will, es bekommt einen „Wutanfall“, antwortet mit „Nein!“ oder „Das mache ich nicht!“ oder geht trotzig weg.“ (Seite 65).
„Um Rebellion im Kind niederzuschlagen, müssen Eltern willens sein, entsprechende Gewalt anzuwenden, um dafür zu sorgen, dass sich das rebellische Kind entscheidet, den Willen der Eltern nachzugeben. Dies wird in der Bibel Züchtigung genannt und macht den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg bei der Kindererziehung aus.“ (Seite 71).
„Wenn ein Kind aufbegehrt, ist die Züchtigung die einzige Methode oder das einzige Druckmittel, die bzw. das dazu führt, dass es sich entscheidet, die elterliche Führung und Kontrolle zu akzeptieren. Ein aufsässiges Kind hat die Autorität seiner Eltern bereits abgelehnt… Der einzige Weg, wie Eltern ihre Autorität wiederherstellen können, ist, die Gewalt der Rute zu gebrauchen.“ (Seite 75).
Zur Überzeugung des Senats besteht daher auch für das Kind G. eine gegenwärtige Gefahr für sein leibliches und psychisches Wohl. Zwar sind die Angaben der Eltern, ihr Kind G. bislang nicht mit der Rute gezüchtigt zu haben, nicht zu widerlegen. Jedoch hat G. mit jetzt zwei Jahren ein Alter erreicht, in dem sich der kindliche Selbstbehauptungswille zunehmend ausprägt.
In dieser Entwicklungsphase beginnen Kinder typischerweise Grenzen auszutesten und einen eigenen Willen zu bilden, den sie auch gegen den Widerstand der Eltern durchsetzen und behaupten wollen (sog. „Trotzalter“). Die Autonomiephase ist dabei nicht selten mit emotionalen Ausbrüchen (Wutanfälle) und Trotzreaktionen des Kindes verbunden. Es besteht deshalb die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch bei G. Züchtigungen als Mittel der „Korrektur“ einsetzen, sobald das Kind beginnt, sich der elterlichen Autorität zu widersetzen, es sich auflehnt oder rebelliert und von den Eltern gesetzte Regeln missachtet. Auch das Erziehungshandbuch „Our Child Trainings Teachings“ beschreibt typische kindliche Verhaltensmuster abhängig vom Entwicklungsstand und unterscheidet zwischen der Kleinkind- und Kindphase (Erziehungshandbuch, Seite 30). Dabei wird eine bestimmte Altersgrenze für die empfohlene Züchtigung des Kindes zur „Wiederherstellung der elterlichen Autorität“ und „Niederschlagung der Rebellion“ nicht vorgegeben. Die Eltern werden aber angehalten „..ihr Kind so früh wie möglich dazu (zu) bringen, auf ihr Wort zu reagieren“, wobei dies durch die „kontrollierte Anwendung von Schmerz durch die Eltern“ erfolgen soll (Erziehungshandbuch, Seite 56). Da auch G. in seiner derzeitigen Kindesentwicklung die beschriebenen auflehnenden Verhaltensmuster altersbedingt zeigen wird, besteht hieraus die unmittelbare und gegenwärtige Gefahr, dass auch ihm gegenüber nunmehr die von den Eltern befürworteten Züchtigungen als Mittel der „Korrektur“ zum Einsatz kommen, wenn das Kind weiter in der elterlichen Obhut verbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Eltern bei ihren Kindern B. und A. eigenen Angaben zufolge erst ab etwa dem dritten Lebensjahr mit dem „Disziplinieren“ begonnen haben. Zum einen lässt sich der tatsächliche Beginn der Züchtigungen im Nachhinein nicht mehr feststellen. Zum anderen bietet dies keine Gewähr, dass die Eltern sich auch gegenüber dem Kind G. ebenso verhalten werden. Eine „feste“ Altersgrenze für die Züchtigungen haben auch die Eltern selbst nicht angegeben. Vielmehr hat die Kindesmutter bekundet, dass es darauf ankomme, wann das Kind sich entscheiden könne (vgl. Sachverständigengutachten v. 23.12.2013, Seite 22, Band I Bl. 188). Das ist aber auch schon bei einem zweijährigen Kind der Fall.
c) Züchtigung als kindeswohlgefährdender Sorgerechtsmissbrauch, § 1666 Abs. 1 BGB
Die gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zur Anordnung einer sorgerechtsbeschränkenden Maßnahme erforderliche Kindeswohlgefährdung ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. II 1) gegeben. Durch die zukünftig hinsichtlich aller drei Kinder zu erwartenden körperlichen Züchtigungen unter Verwendung der Rute und die damit verbundenen körperlichen und seelischen Misshandlungen ist das Wohl der Kinder B., A. und G. nachhaltig gefährdet, § 1666 Abs. 1 BGB.
aa) Körperliche Züchtigung als unzulässige körperliche Bestrafung und Misshandlung
Das Züchtigen mit der Rute stellt eine unzulässige körperliche Bestrafung (§ 1631 Abs. 2 BGB) und zugleich eine körperliche und seelische Misshandlung der Kinder dar.
Der mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBl I 1479 v. 7.11.2000) neu eingefügte § 1631 Abs. 2 BGB begründet ein Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 S. 1 BGB). Danach sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig (§ 1631 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung ein absolutes Gewalt- und Züchtigungsverbot ausgesprochen. Die gewählte Formulierung der „körperlichen Bestrafung“ stellt nunmehr unmissverständlich klar, dass jegliche Art der körperlichen Bestrafung unzulässig ist. Dies hat nach dem Willen des Gesetzgebers seinen Grund darin, dass jede Form der körperlichen Bestrafung, auch wenn sie nicht die Intensität der Misshandlung erreicht, für das Kind eine Demütigung bedeutet (vgl. BT-Drucksache 14/1247 S. 5, 8; Gerhardt, Familienrecht, 9. Aufl., 4. Kapitel Rz. 57). Dabei handelt es sich bei dem in § 1631 Abs. 2 BGB normierten Recht auf gewaltfreie Erziehung nicht um ein bloßes Leitbild. Vielmehr schränkt der Gesetzgeber das grundrechtlich verbürgte Elternrecht hinsichtlich der unerlaubten Mittel der Erziehung ein (Staudinger/Salgo, BGB, 2007, § 1631 Rz. 83). Mit der Neuregelung hat sich deshalb die Diskussion darüber, ob das Recht zur körperlichen Züchtigung mit der Erziehungsaufgabe untrennbar verbunden ist und keine entwürdigende Maßnahme sei, erledigt (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1631 Rz. 21). Nach der insoweit eindeutigen Fassung des Gesetzes ist damit jede Verknüpfung von Strafe mit körperlicher Einwirkung auf das Kind verboten. Unzulässig sind danach insbesondere Prügel, generell das Schlagen mit oder ohne Gegenständen, aber auch bereits eine „Ohrfeige“ oder „Klapse“ (Stauinger/Salgo, a. a. O., Rz. 86; Huber, a. a. O., Rz. 24 m. w. N.; Palandt, BGB, 74. Aufl. § 1631 Rz. 7). Dass die hier von den Eltern gegen die Kinder B. und A. verübten Züchtigungen mit einer als Schlagwerkzeug verwendeten Rute durch Schläge auf das Gesäß oder auf die Hand mit der Rute als Akte unzulässiger körperlicher Bestrafung nach § 1631 Abs. 2 BGB grundsätzlich verboten sind, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Das wiederholte und regelmäßige Züchtigen eines Kindes stellt zugleich eine entwürdigende Erziehungsmaßnahme und eine Misshandlung des Kindes dar. Der Begriff „entwürdigende Maßnahme“ ist lediglich als Oberbegriff und Auffangtatbestand in § 1631 Abs. 2 BGB hervorgehoben (Staudinger/Salgo, a. a. O., Rz. 88; Palandt, a. a. O., Rz. 7). Die Entwürdigung kann dabei durch Art, Ausmaß der Dauer der körperlichen Bestrafung begründet sein. Das von den Eltern praktizierte „Disziplinieren“ ihrer Kinder durch Schläge mit der Rute auf das Gesäß oder die Hand des Kindes stellt fraglos nicht nur eine verbotene, sondern zugleich eine entwürdigende Maßnahme dar, die das Ehr- und Selbstwertgefühl des Kindes verletzt, weil hierdurch das Machtgefälle und die Hilflosigkeit, das Ausgeliefertsein des Kindes und dessen Ohnmacht zum Ausdruck kommen (vgl. hierzu Staudinger/Salgo, a. a. O. § 1631 Rz. 73). In dieser Form der verbotenen körperlichen Bestrafung liegt zugleich auch eine Misshandlung des Kindes. Darunter fällt nach dem Gesetz jedes üble, unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr; BGHSt 14, 269; Schönke/Schröder/Eser, Strafgesetzbuch, 29. Auflage, § 223 Rz. 3). Das bewusste Zufügen von Schmerzen durch Schläge mit einer Rute erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, a. a. O., Rz. 4 a). Es stellt einen Sorgerechtsmissbrauch des Erziehungsberechtigten dar.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass nicht jede Form der körperlichen Einwirkung auf das Kind zugleich auch eine in den Schutzbereich des § 1666 BGB fallende Kindesmisshandlung darstellt. Die am Schutz des Kindeswohls vorzunehmende Abgrenzung zur kindeswohlgefährdenden Misshandlung muss aber die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Neufassung des § 1631 Abs. 2 BGB berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat hierdurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Wegfall jeder Rechtfertigung für elterliche Züchtigungen auf die Beurteilung der Schwere der Gewaltanwendung und ihre Regelmäßigkeit im Rahmen des Gefährdungsbegriffs und der Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB auswirken muss. Das strikte Verbot körperlicher Bestrafung hat die Grenzlinie zwischen hinnehmbarer, vereinzelt gebliebener körperlicher Bestrafung und einer Kindeswohlgefährdung herabgesetzt (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1666 Rz. 98). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertung überschreiten die von den Eltern an den Kindern B. und A. vorgenommenen Züchtigungen nach Art und Ausmaß die Schwelle einer hinnehmbaren elterlichen Sorgerechtsausübung. Die nach dem elterlichen Erziehungskonzept des „Disziplinierens“ ständig präsente Gewaltdrohung und das kontrollierte und wiederholte Zufügen von Schmerzen in Form der Züchtigung mit der Rute, stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und in das körperliche und seelische Wohlergehen des Kindes dar.
bb) Kindeswohlgefährdung
Die mit der Züchtigung der Kinder verbundene körperliche und seelische Misshandlung gefährdet das Kindeswohl der Kinder A., B. und G. gegenwärtig, nachhaltig und schwerwiegend, § 1666 Abs. 1 BGB.
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn in Ausübung der elterlichen Sorge körperliche oder seelische Misshandlungen an dem Kind begangen werden, sofern es sich nicht nur um vereinzelt gebliebene Misshandlungen handelt, für die eine Wiederholungsgefahr nicht besteht (BeckOK/Veit, BGB, § 1666 Rz. 14 mN). Der Gesetzgeber hat in den Gründen zur Neufassung des § 1631 Abs. 2 BGB unmissverständlich klargestellt, dass „..körperliche Bestrafungen keine vertretbaren Erziehungsmittel (sind), die der Staat aufgrund des Elternrechts hinzunehmen hätte“ (BT-Drucksache 14/1247, Seite 5). Wiederholte Züchtigungshandlungen durch Schläge auf das Gesäß oder die Hand unter Verwendung einer Rute stellen deshalb unzulässige und schwerwiegende Eingriffe in die körperliche und seelische Integrität des Kindes und des Kindeswohls dar. Dabei ist im konkreten Fall nicht entscheidend, dass bei den Kindern B. und A. äußerliche Verletzungsspuren nicht festgestellt wurden. Die hierzu am Tag der In-Obhutnahme der Kinder am 5.09.2013 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung ergab insoweit keine Anzeichen äußerlicher Verletzungen oder Misshandlungen (vgl. hierzu die Stellungnahme der Leiterin des Gesundheitsamtes, Landratsamt Ansbach, Dr. med. Wolf vom 17.9.2014, Bl. 748 d. A.). Für die Annahme einer das Kindeswohl gefährdenden körperlichen Misshandlung kommt es aber nicht darauf an, ob durch die Art und Weise der Gewalthandlung zeitlich länger feststellbare oder gar bleibende körperliche Verletzungsspuren etwa in Form von Rötungen, Striemen, Schwellungen oder Narben hervorgerufen werden können. Ausreichend ist das wiederholte Zufügen nicht unerheblicher körperlicher Schmerzen durch körperliche Bestrafung. Dass die hier von den Eltern an ihren Kindern B. und A. vorgenommenen Züchtigungen durch Schläge mit einer Rute auf das Gesäß oder die Hand bei den Kindern empfindliche Schmerzen verursacht haben, steht für den Senat außer Frage. Auch B. und A. haben im Rahmen ihrer Anhörungen bekundet, dass die Schläge mit der Rute ihnen weh getan hätten und sie deshalb weinen mussten. Darüber hinaus haben die Eltern selbst in der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.09.2014 vorgetragenen Erläuterung des von ihnen praktizierten Konzepts der „Disziplinierung“ das Zufügen von Schmerzen als unmittelbare und auch beabsichtigte Folge der Züchtigung beschrieben.
Diese von den Eltern als Mittel der Erziehung gebilligten und praktizierten Züchtigungen überschreiten als körperliche und seelische Misshandlung die Gefährdungsgrenze des § 1666 BGB. Der Umstand, dass die Kinder nach der Erziehungshaltung der Eltern bei Regelverstößen, die aufgrund des kindlichen Alters auch zukünftig zu erwarten sind, fortgesetzt körperlichen Züchtigungen ausgesetzt sind, begründet aufgrund der damit regelmäßig verbundenen physischen Schmerzen, der empfundenen Demütigung durch den körperlichen Bestrafungsakt und der begründeten Angst der Kinder vor erneuten Schlägen eine gegenwärtige, nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung ihres körperlichen und seelischen Wohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB.
Diese Auffassung des Senats wird auch durch das familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen U. vom 23.12.2013 (Band I, Bl. 167 bis Band II, Bl. 254) gestützt, das dieser im Termin vom 26.03.2015 vor dem Senat mündlich erläutert und ergänzt hat.
Der Sachverständige U. ist in seinem Gutachten auf Grundlage der festgestellten Anknüpf- ungs-, Zusatz- und Befundtatsachen, zu deren Einzelheiten und methodischer Erfassung auf die ausführliche Darstellung im Gutachten vom 23.12.2013 verwiesen wird, in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die erzieherische Eignung der Eltern aufgrund ihrer Erziehungsvorstellungen, wonach körperliche Züchtigung von Kindern ab dem Alter von ca. drei Jahren adäquat und sinnvoll sei, als erheblich eingeschränkt zu bewerten sei. Beide Elternteile würden aufgrund ihrer elterlichen Grundüberzeugung kompromisslos und unverrückbar auf diesen Erziehungsfehlvorstellungen beharren, die bei den betroffenen Kindern zu mangelnder Autonomieentwicklung, dem Erlernen von Unterdrücken von Gefühlen, psychischem und physischem Schmerz, demütigenden Situationen und traumatisierenden Erfahrungen führten. Der Sachverständige ist überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass - wie in der Vergangenheit bereits die Kinder B. und A. - auch das Kind G. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald das von den Eltern für sinnvoll, gut und notwendig erachtete Erziehungsmittel körperlicher Gewalt würde erleben müssen. Das Erleben dieser körperlichen Misshandlung gefährde die psychische und physische Entwicklung der Kinder - würden sie in der Obhut ihrer Eltern aufwachsen - nachhaltig. Nach Auffassung des Sachverständigen sind psychische Defizite, depressive Persönlichkeitsanteile und erlernte Hilflosigkeit als lebensgestaltende Grundhaltung prognostisch eintretende Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder. Dabei verstärkt nach Einschätzung des Sachverständigen die auf die körperliche Züchtigung folgende Zuwendung, die von den Eltern beschrieben wurde, das Ausweglosigkeitsempfinden der übergriffigen Situation und das traumatische Erleben der Kinder eher noch (Gutachten vom 23.12.2013, Seite 82/83; Bl. 248-250).
In seiner Anhörung im Termin vom 26.03.2015 hat der Sachverständige seine Auffassung bekräftigt, dass den Kindern aufgrund des Erziehungsverhaltens der Eltern eine erhebliche Schädigung droht, deren Eintritt er für sehr wahrscheinlich halte. Die Züchtigungen (Schläge) durch die Eltern sieht auch der Sachverständige als unmittelbar kindeswohlgefährdend an. Den Angaben der Kinder B. und A. entnehme er, dass diese von ihren Eltern bereits bei geringeren Anlässen geschlagen worden seien, so etwa schon dann, wenn die Kinder lediglich abgelenkt gewesen seien. Auch die von den Eltern ihm gegenüber benannten Anlässe für Züchtigungen - so etwa, wenn die Kinder laut oder „rebellisch“ gewesen seien, geschimpft oder geschrien hätten - würden bereits aufgrund der Regelmäßigkeit der Züchtigungen schon bei geringen Anlässen eine Einordnung als kindeswohlgefährdend begründen. Aus Kindessicht stelle die Züchtigung mit der Rute eine Demütigung und Grenzverletzung dar. Die negativen Folgen von körperlichen Züchtigungen seien in der Psychologie durch entsprechende Langzeitstudien belegt.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Sachkunde des Sachverständigen U. und seine im schriftlichen Gutachten wie auch anlässlich seiner Anhörung jeweils nachvollziehbar und überzeugend begründeten Aussagen und Bewertungen in Zweifel zu ziehen. Diese decken sich vielmehr mit der eigenen Auffassung des Senats und bekräftigen diese.
Die von den Eltern gegen die Verwertung des Gutachtens erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Soweit die Eltern der Auffassung sind, der Sachverständige U. sei zur Erstellung des vom Familiengericht in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht hinreichend qualifiziert, weil er nicht über die erforderliche Approbation nach § 2 PsychTHG verfüge, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens keine Ausübung von Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychTHC darstellt.
Auch die weiteren im Beschwerdevorbringen gegen das Gutachten des Sachverständigen U. erhobenen Einwendungen begründen keine Unverwertbarkeit des Gutachtens.
Der Einwand, das Gutachten sei lediglich auf Grundlage der Erkenntnisse bis Dezember 2013 angefertigt und lasse weitere im Verfahren gewonnene Erkenntnisse im Zeitraum von Januar bis Oktober 2014 unberücksichtigt, steht der Verwertung des Gutachtens nicht entgegen. Das Gutachten berücksichtigt die bis zum Zeitpunkt seiner Erstellung vorhandenen Anknüpfungs- und Zusatztatsachen. Diese hat der Sachverständige auch in seinem Gutachten wiedergegeben. Das Gutachten ist insoweit vollständig und ist daher unter Berücksichtigung dieser vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erkenntnislage auch grundsätzlich verwertbar. Wie das Familiengericht sieht auch der Senat insoweit keine Notwendigkeit für eine weitere Begutachtung. Der Senat hat den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 26.03.2015 mündlich angehört. Es bestand somit ausreichend Gelegenheit, den Sachverständigen zu neuen, für erheblich gehaltenen Anknüpfungstatsachen zu befragen und diese dem Gutachter zur Berücksichtigung im Rahmen seiner bisherigen Ergebnisse vorzuhalten.
Auch die dem Gutachten des Sachverständigen U. entgegengehaltene methodenkritische Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 18.03.2014 begründet keine Unverwertbarkeit des Gutachtens und stellt die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf das im Gutachten festgestellte Erziehungsfehlverhalten der Eltern und die hieraus begründete Kindeswohlgefährdung nicht durchgreifend in Frage.
Die von Prof. Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 18.03.2014 geäußerte Kritik an der methodischen Erhebung der Zusatz- und Befundtatsachen im Gutachten des Sachverständigen U., die im Wesentlichen auf eine fehlende multimodale Erhebung der Daten, das Fehlen von Methodeneinsätzen zum kognitiven Entwicklungsstand der Kinder und eine nach Auffassung des Verfassers einseitige theoretische und methodische Perspektive des Sachverständigen verweist (vgl. die Ergebniszusammenfassung in der Stellungnahme vom 18.03.2014, Seite 37, Band III, Bl. 511 d. A.), ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu wecken. Der Sachverständige U. hat hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1.10.2014 (Band IV, Bl. 787 d. A.) ausführlich erwidert und die im Rahmen der Begutachtung von ihm verwendeten und zum Zwecke einer Absicherung der Befundergebnisse kombinierten unterschiedlichen diagnostischen Verfahren und deren Auswahl transparent und nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Eine zur Beantwortung der gutachterlichen Fragestellungen grundsätzlich untaugliche oder unzureichende Methodenauswahl des Sachverständigen ist nicht zu erkennen. Eine solche wird auch in der methodenkritischen Stellungnahme nicht behauptet. Der Verfasser der Stellungnahme bewertet den methodischen Ansatz des Sachverständigen zur Beantwortung seiner abgeleiteten psychologischen Fragen als im Prinzip nachvollziehbar (Stellungnahme vom 18.03.2014, Seite 7, Band III, Bl. 481 d. A.) und formuliert lediglich mögliche subjektive Vorbehalte hinsichtlich der hieraus gezogenen Folgerungen im Hinblick auf deren Objektivität und Schlüssigkeit. Ein der Verwertung des Gutachtens entgegenstehender wesentlicher methodischer Mangel in der Befunderhebung des Sachverständigen ergibt sich hieraus nicht. Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus der vom Sachverständigen U. unterlassenen Testung des kognitiven Entwicklungsstandes der Kinder B. und A. Zwar hält auch der Senat den von Prof. Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 18.03.2014 hervorgehobenen Umstand, dass Intelligenz ein wesentlicher Faktor für die Resilienz (psychologische Widerstandsfähigkeit) eines Menschen sein kann, für grundsätzlich zutreffend. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Testung der kognitiven Fähigkeiten der Kinder im Rahmen des vorliegenden Gutachtensauftrages zur Frage einer Kindeswohlgefährdung durch elterliches Erziehungsverhalten insoweit nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhebung ausreichender Befundtatsachen grundsätzlich erforderlich und zwingend ist. Eine solche Aussage wurde auch von Prof. Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 18.03.2014 und anlässlich seiner Anhörung durch den Senat als Zeuge nicht getroffen. Dem Sachverständigen U. stand insoweit für die Auswahl der von ihm verwendeten Testverfahren ein fachliches Ermessen zu, das der Sachverständige in sachgerechter Weise ausgeübt hat.
Soweit die Kritik von Prof. Dr. H. dahin geht, dass der Sachverständige sein Gutachten ohne ausreichende Alternativhypothesenbetrachtung erstellt hat, ergibt sich nicht, welche Alternativhypothesen der Sachverständige hätte erstellen sollen.
Darüber hinaus gründet das vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellte Erziehungsverhalten der Eltern und deren fehlende Erziehungseignung im Wesentlichen auf den Angaben der Eltern und der Kinder B. und A. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Bewertung des Senats. Auf die Methodenwahl- und -anwendung des Gutachters zur Festlegung der Bindungsqualität der Eltern kommt es nicht entscheidend an.
Soweit die Eltern die vom Sachverständigen U. im Ergebnis seines Gutachtens angenommene Kindeswohlgefährdung durch elterliche Züchtigung in Zweifel ziehen, greift ihr Vortrag nicht durch.
Die Eltern meinen, es sei unzutreffend, dass maßvolle körperliche Züchtigungen zu psychischen Schäden führten; dafür fehle jeder wissenschaftliche Beweis. Zur Begründung verweisen die Eltern insbesondere auf die Ausführungen bei Kindler, Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialdienst, Kapitel 5 b, Fußnote 8. Dort ist ausgeführt:
„Körperliche Bestrafung von Kindern sind in Deutschland nach § 1631 BGB untersagt. Jedoch sind körperliche Strafen, die mit einem geringen Einsatz von Zwang oder Gewalt verbunden sind, kein Verletzungsrisiko bergen und für das Kind erkennbar erzieherischen Zwecken dienen, von körperlichen Kindesmisshandlungen deutlich zu trennen. Nach gegenwärtigem Wissensstand sind solche Bestrafungen im Mittel auch regelhaft nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Kindeswohls verbunden (Baumrind et al. 2002, Larzelere 2000). Sie sind jedoch ethisch kaum zu rechtfertigen, da körperliche Bestrafungen als Form der Disziplinierung keine besonderen Vorteile aufzuweisen scheinen und Eltern, die häufig zu diesem Mittel greifen, zumindest statistisch in einer erhöhten Gefahr stehen, ihr Kind in einer eskalierenden Disziplinierungssituation zu misshandeln (für eine Forschungsübersicht s. Gershoff 2002).“
Eine Publikation von Afifi, Mota, MacMillan and Sareen (2013). Harsh Physical Punishment in Childhood and Adult Physical Health. (Pediatrics, 32, e333) befasste sich mit physischer Gesundheit bei als stark erinnerter körperlicher Bestrafung auf der Basis einer für die US als repräsentativ ausgegebenen, aber ursprünglich doch umfangreicheren Stichprobe. Die vorausgehende Publikation von Afifi, Mota, Dasiewicz, MacMillan and Sareen (2012). Physical Punishment and Mental Disorders: Results From a Nationally Representative US Sample. Pediatrics 2012; 130; 184, befasste sich mit den diesbezüglichen Folgen für psychische Gesundheit. Auch sie beruht auf erinnerten erheblichen Ausmaßen von „Physical Punishment“. Hinzu kamen vier Beiträge, die die Schlussfolgerungen dieser Studien methodisch diskutierten.
„Die von Kindler genannten Literatur-Hinweise betreffen Beiträge im Psychological Bulletin, 128, Jahrgang 2002, die die Diskussion des Corproal Punishemts in den USA entfachten. Zwei Abstracts mögen aufschlussreich sein:
„Baumrind, Larzelere & Cowan (2002) Psychological Bulletin 128, 580-589. Ordinary physical punishment: Is it harmful? Comment on Gershoff (2002): E. T. Gershof (2002) reviewed processes that might mediate and contexts that might moderate the associations between corporal punishment (CP) and child behaviors and provided an account of the methodological weaknesses of the research reviewed in her metaanalyses. In this examination of Gershoff, it is argued that the biases and confounds in the meta-analyses further limit any causal inferences that can be drawn concerning the detrimental „effects“ of CP on associated child behaviors. Undesirable child outcomes are associated with CP because the construct marks inept harsh parenting. Although the harmful effects of physical abuse and other extreme punishments are clear, a blanket injunction against spanking is not justified by the evidence presented by Gershoff.“
„... spanking as kind of corporal punishment that is a) physically non-injurious; b) intended to modify behavior; and c) administered with an open hand to the extremities or buttocks.“
„Der Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gelten auch für Kinder. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Vom Elternrecht wird auch die Auswahl der Erziehungsziele und Erziehungsmittel umfasst. Solange sich diese im Rahmen des Vertretbaren halten, hat der Staat den elterlichen Erziehungsstil hinzunehmen. Wo aber das Wohl des Kindes gefährdet ist, kommt das Wächteramt des Staates zum Tragen.“ (BT-Drucksache 14/1247, Seite 5).
Die von den Eltern an ihren Kindern in der Vergangenheit vorgenommenen bzw. zu erwartenden Züchtigungen mit der Rute sind als unzulässige körperliche Bestrafungen und zugleich als Erziehungsmittel, die das körperliche und seelische Wohl der Kinder unmittelbar beeinträchtigen und das Kindeswohl nachhaltig gefährden, auch unter Berücksichtigung des grundrechtlich verbürgten Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) nicht hinzunehmen. Die Glaubensfreiheit der Eltern und das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) finden in den zu schützenden Kinderrechten auf Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 GG) und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ihre Grenzen und treten hinter diese zurück.
III.
Die Anordnung der Herausgabe des Kindes G. an den Ergänzungspfleger beruht auf § 1666 BGB. Der Beschluss des Senats vom 15.12.2014 über die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Herausgabeanordnung entfällt durch die Entscheidung über die Beschwerde.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
V.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Aufgrund des Umfangs des Verfahrens und der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage entspricht die Erhöhung des Regelwertes von 3.000,00 € auf 6.000,00 € der Billigkeit.
VI.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
S., JHSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.