Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2015 - L 15 SF 180/13

bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 162/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz am 14.05.2013 ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 14.05.2013 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.881,63 € geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 39,5 Stunden zu je 60,- € an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand in Höhe von zusammen 39,54 € und Kosten für eine Fotodokumentation (vier Fotos) von 12,- € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 460,09 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 31.05.2013 lediglich 1.948,67 €. Er ging dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 26,5 Stunden aus, wobei er die Kürzung des von ihm bei der Abrechnung zugrunde gelegten Zeitaufwands näher begründete. Für die Fotodokumentation wurden 8,- € angesetzt, für Schreibgebühren und Porto 39,54 €.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Zentrale Aussage der Vergütung sei - so der Antragsteller - die „tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme“. Diese lasse sich anhand der Rechnung differenziert ermitteln. Es habe sich ein Gutachtensumfang von 69 Seiten ergeben. Im Übrigen hat er die fachliche Qualifikation des Kostenbeamten zu den von diesem vorgenommenen Kürzungen angezweifelt und dessen Ausführungen als willkürlich erscheinend bezeichnet.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung ist auf 1.926,02 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Vergütung des Antragstellers

Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von 1.926,02 € zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist nicht der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von insgesamt 39,5 Stunden zugrunde zu legen. Denn dieser weicht erheblich von der objektiv erforderlichen Zeit ab. Vielmehr ist der Vergütung ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 26,0 Stunden zugrunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.560,- €.

3.1.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde:

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.1.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 25,6 Stunden auszugehen.

3.1.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 10,7 Stunden für das Aktenstudium und die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 970 Seiten sind für das Aktenstudium 9,7 Stunden anzusetzen.

Weiter hat dem Antragsteller eine CD mit Fremdröntgenaufnahmen vorgelegen. Der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen folgend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) ergibt sich für die hier vorliegende CD ein Zeitaufwand von einer Stunde, wobei der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich dabei um eine großzügige Festlegung zugunsten des Antragstellers handelt. Denn aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen ein derartiger Zeitaufwand aufgewendet worden wäre.

3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 3,0 Stunden für die Untersuchung aus.

Die vom Sachverständigen angegebenen 6 Stunden für die Untersuchung des zu Begutachtenden stellen einen Zeitumfang dar, der mit den Erfahrungswerten des Senats bei orthopädischen Begutachtungen nicht im Geringsten in Einklang steht. Auch lässt sich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine objektiv erforderliche und derart zeitaufwändige Untersuchung hindeuten würde. Mit der dem Antragsteller zugestandenen Zeit von 3 Stunden kommt der Senat dem Antragsteller im Sinn des die Rechtsprechung des Senats prägenden Grundsatzes der geringen Prüfpflichten deutlich entgegen.

3.1.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 6,9 Stunden für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aus.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kostensenats dazu, was der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuschreiben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), der Zugrundelegung einer für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beispielhaften Seite und des Hinweises des Antragstellers auf die durch ihn durchgeführte „themen- und faktenzentrierte Abstraktion“ im Gutachten, die in dieser Form aber nicht unüblich ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Seite der Beurteilung einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde entspricht, wobei maßgeblich der Umfang einer Standardseite ist (vgl. oben Ziff. 3.1.1.), ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 6,9 Stunden.

3.1.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 5,0 Stunden für Diktat und Durchsicht des Gutachtens aus.

Ausgehend von dem vom Antragsteller verwendeten Schriftbild und einer typischen Durchschnittseite des Gutachtens ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Text des Gutachtens diverse großformatige Skizzen zu den gemessenen Bewegungsmaßen eingebaut sind, ein Umfang von 30,0 Standardseiten. Dies entspricht einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 5,0 Stunden.

3.1.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 25,6 Stunden.

3.1.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand von 39,5 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand von 25,6 Stunden um weit mehr als 15 v. H.

Eine plausible Begründung für diesen eklatant höheren Zeitaufwand hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand nicht durch eine vom Antragsteller angegebene „faktische Zentrierung“ begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Gutachten des Antragstellers mehr als die ganz überwiegende Zahl der im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit erstellten Gutachten besonders komprimiert und geordnet aufgebaut wäre. Vielmehr entspricht die vom Antragsteller gewählte Darstellungsweise dem, was bei sozialgerichtlichen Gutachten nicht unüblich ist. Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller übersandten Akten von nicht unerheblichem Umfang waren, kann die vom Antragsteller gemachten Zeitangaben nicht nachvollziehbarer machen. Denn nach der vom Senat praktizierten Vorgehensweise fließt ein besonders umfangreicher Akteninhalt bereits in die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, ein. Sofern der Antragsteller schließlich den von ihm behaupteten erhöhten Zeitaufwand mit der „tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme“ begründen will, widerspricht dieses Argument der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und den darauf aufbauend entwickelten Abrechnungsgrundsätzen des Senats. Denn entscheidend ist gerade nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit, sondern die für einen durchschnittlichen Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. In diesem Zusammenhang gibt der Senat dem Antragsteller, auch wenn dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ist, zu bedenken, dass der orthopädische Vorgutachter für die Erstellung seines Gutachtens lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt (zugegebenermaßen äußerst knappen) 6,77 Stunden angesetzt hat, wobei diesem lediglich rund 80 Seiten Akteninhalt weniger zur Verfügung standen und seine Ausführungen im Gutachten zur Frage der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durchaus von ähnlichem Umfang wie die des Antragstellers waren.

3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand

Ausgehend von dem oben ermittelten objektiven objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 25,6 Stunden ergibt sich ein der Vergütung zugrunde zu legender, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundeter Zeitaufwand von 26,0 Stunden.

3.1.5. Honorargruppe

Der Vergütung in diesem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten ist antragsgemäß die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zugrunde zu legen.

3.1.6. Zwischenergebnis

Das Honorar des Antragstellers, also die Vergütung des Sachverständigen für Zeitaufwand, beträgt 1.560,- €.

3.2. Schreibgebühren

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 40,50 € zu.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge vor. Bei den aus 30,0 Standardseiten (vgl. oben Ziff. 3.1.2.4.) errechneten Anschlägen ergeben sich Schreibauslagen in Höhe von 40,50 €.

3.3. Fotodokumentation

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für die von ihm angefertigten vier Fotos in Höhe von 8,- € zu.

Für Fotos ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG ein Aufwendungsersatz von 2,- € je Foto zu leisten, wenn die Fotos zur Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens erforderlich waren. Angesichts der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter bei der Festsetzung der Vergütung und der geringen Zahl von vier angefertigten Aufnahmen geht der Senat zugunsten des Antragstellers ohne weitere Prüfung von einer Erforderlichkeit der Aufnahmen und damit einer Erstattungsfähigkeit aus. Bei vier Fotos errechnet sich ein Aufwendungsersatz von insgesamt 8,- €.

3.4. Versandkosten

Als Kosten für Porto und Verpackung, zu denen der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht hat, sondern nur einen Gesamtbetrag zusammen mit den Schreibgebühren benannt hat, legt der Senat im vorliegenden Fall pauschal einen Betrag von 10,- € zugrunde, der auch ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

3.5. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.618,50 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 307,52 €.

3.6. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3.1. bis 3.5. ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.926,02 €.

Für das Gutachten vom 14.05.2013 steht dem Antragsteller einer Vergütung von 1.926,02 € zu.

Dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung geringfügig unter der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung von 1948,67 € liegt und daher der Antragsteller mit einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse konfrontiert sein wird, ist rechtlich unerheblich. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht (vgl. oben Ziff. 2.).

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
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das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 206/98
vom
16. Dezember 2003
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenentschädigung III
ZuSEntschG § 3 Abs. 2
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung
nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.
Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 16.542,24 festgesetzt.
II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 795,80 festgesetzt.

Gründe:

I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig- ! " # %$ keitssache ein Honorar von 51.356,18 $ & ' der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- ede Stunde wie folgt aufgeschlüsselt :
Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42
Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen lassen , der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhonorar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Klägerin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu entscheiden , wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3 ZuSEntschG geschehe.
Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der gerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat weiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je + -, . 0/1 2 3 % 4% 5 6 7 983: ;-<= > @? A'B DC ; D 30,-- (*) ) -- ( %E%FG + IHKJ J 0 L M + NO P Q% 3 6 R$3& + Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- ( % S?% 3 T J Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der
Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei und das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material einen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen Gutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als einer Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als zwei Seiten behandelt.
II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).
1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren Leistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der 85U erforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von & JV 0 . % W XFY 3 0 $7& 1 [Z\ 5 5 + ] /^ _<` Q 3 a 6 + 78,-- ) ) sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat bereits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein (Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem Gesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-
schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat auch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über den Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.
3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470, 1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl 1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sachverständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10).
III. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich war. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschinenseiten , die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die beiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung zu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschinenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten, jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver-
ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt werden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Beweisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen nochmals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat dementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen können. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen und die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforderlich , aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend an. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat dem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten 53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er geht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist; die Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG. Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Universität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen enthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genannten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache, ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme (Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterlagen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand nicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezogen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän-
dige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Übersetzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG 'B # einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- efangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Senat in der angegebenen Höhe berücksichtigt.
IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule: 2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG): 2.281,69 Summe: 16.542,24
V. Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1 ZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß gedeckt.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.08.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bei Überschreitung des vom Gericht zuvor für das Gutachten angeforderten Kostenvorschusses.

In dem am Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 35 SB 962/12 geführten schwerbehindertenrechtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer, der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ist, auf Antrag der dortigen Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nach Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1500,- € mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Auftragsschreiben des Gerichts vom 07.11.2013 an den Beschwerdeführer war folgender Hinweis enthalten:

„Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1500,00 € übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen.“

Am 18.03.2014 ist das unter dem Datum vom 16.03.2014 erstellte Gutachten des Beschwerdeführers beim SG eingegangen, am 20.03.2014 seine Rechnung vom 16.03.2014 zum Gutachten über einen Gesamtbetrag von 2.855,41 €.

Die Kostenbeamtin des SG setzte die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 16.03.2014 auf 1.500,- € fest. Die Kürzung begründete sie damit, dass die beantragte Vergütung den eingezahlten Vorschuss (1.500,- €) um fast 100% übersteige. Diese Erhöhung habe der Beschwerdeführer trotz des entsprechenden Hinweises im Gutachtensauftrag dem Gericht nicht vorher angekündigt, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin darüber zu informieren und ihr Einverständnis zu der Kostensteigerung einzuholen.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2014 gewandt und um gerichtliche Festsetzung der Vergütung gebeten. Bei Durchsicht der Akten sei er zunächst der Ansicht gewesen, dass die Vorschusshöhe von 1.500,- € nicht wesentlich überschritten werde. Im Übrigen hat er näher begründet, warum der Zeitaufwand so hoch geworden sei.

Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 27.05.2014 darauf hingewiesen, dass angesichts der Tatsache, dass einerseits die Erstellung des Gutachtens objektiv betrachtet eine höhere Vergütung als in Vorschusshöhe begründen würde, andererseits aber eine nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung nach § 8 a Abs. 4 JVEG im Raum stehe, zu überlegen sei, ob die Vergütung auf den Vorschuss oder auf das (maximal) 1,2-fache des Vorschusses zu begrenzen sei. Im Schreiben vom 05.06.2014 hat er zudem sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob § 8 a Abs. 4 JVEG die Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichend berücksichtige, und in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senatsvom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, hingewiesen, in dem die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. Zivilprozessordnung (ZPO) in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt worden sei.

Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat das SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.500,- €, also auf die Höhe des Vorschusses, festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Vorschuss um rund 90% überschritten worden sei und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 a Abs. 4 JVEG in einem solchen Fall eine Kappung der Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses erfolgen müsse.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2014 gewandt und Beschwerde eingelegt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, bei einer wirtschaftlichen Arbeitsweise im Rahmen des Vorschusses mehr als ein erweitertes Attest oder Kurzgutachten zu erstellen und sich differenziert mit den im Raum stehenden medizinischen Fragen zu beschäftigen.

Der Bezirksrevisor hat sich mit Schreiben vom 04.11.2014 dahingehend geäußert, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass eine Kürzung auf das 1,2-fache (statt das 1,0-fache) des Vorschusses auch bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses angezeigt sei. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass es dem Sachverständigen möglich sein müsse, nach der Kürzung auf den Vorschuss innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG eine auf das 1,2-fache des Vorschusses reduzierte Rechnung zu stellen und so doch noch das 1,2-fache vergütet zu erhalten. Eine Kürzung (auf das 1,0-fache des Vorschusses) sei ein (zumindest haushaltsrechtlicher) Verwaltungsakt. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt müsse mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Ein Hinweis nur darauf, dass man gegen die Kürzung auf die Höhe des Vorschusses Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG stellen könne, wäre bei zulässiger Nachliquidation innerhalb von drei Monaten (danach nur mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nicht ausreichend, wenn nicht sogar falsch. Anstatt in einem Rechtsbehelf auf die Möglichkeit einer „reduzierten Rechnungsstellung“ hinzuweisen, sei es fairer, einfacher und praktikabler, gleich nur auf das 1,2-fache des Vorschusses zu kürzen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Festsetzung der Vergütung durch das SG auf die Höhe des Vorschusses, also auf 1.500,- €, steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG. Die Berücksichtigung eines Aufschlags (in Höhe von bis zu unter 20%) ist ausgeschlossen, wenn die ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung den eingezahlten Vorschuss erheblich überschreitet.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdeführer als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG als Sachverständiger beauftragt worden.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Einschlägige Rechtsnorm des § 8 a Abs. 4 JVEG

Mit dem 2. KostRMoG ist die Vorschrift des § 8 a JVEG eingeführt worden, dessen hier maßgebliche Absätze 4 und 5 wie folgt lauten:

„(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407 a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.“

§ 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO lautet wie folgt:

„Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.“

Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des § 8 JVEG wie folgt begründet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf des 2. KostRMoG - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 259 f.):

„Der vorgeschlagene § 8 a JVEG soll das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regeln. Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung. ... und die Absätze 3 und 4 sollen diejenigen Fälle regeln, in denen der Sachverständige gegen Pflichten verstößt, die einen unmittelbaren kostenrechtlichen Bezug haben.

...

Die Absätze 3 und 4 sollen die Fälle regeln, in denen der Sachverständige pflichtwidrig gegen die Verpflichtung aus § 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO verstößt, indem er es unterlässt, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Hat das Gericht jedoch dem Sachverständigen die Zahlung eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe ohne weitere Hinweise mitgeteilt, kann der Sachverständige unterstellen, dass das Gericht von der Verhältnismäßigkeit dieses Betrags ausgeht.

... Wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden. Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 413 ZPO, Rnr. 6).

Der vorgeschlagene Absatz 5 soll ein Verschuldenserfordernis in den Fällen der Absätze 3 und 4 festlegen. Dadurch soll dem Berechtigten ermöglicht werden, sich auf ein mangelndes Verschulden berufen zu können, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen. Systematisch wird ein Verschulden generell vermutet, so dass es dem Berechtigten obliegt, mangelndes Verschulden darzulegen. Als Verschuldensmaßstab soll Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen.“

4. Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 8 a Abs. 4 JVEG ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar; irgendwelche Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gibt es nicht.

Wenn der Bezirksrevisor mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, in dem der Senat die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt hat, die Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren infrage stellt, kann der Senat dem nicht folgen.

Strittig im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 275/13 war die Vergütung einer Magnetresonanztomographie (MRT) im Rahmen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens. Das SG hatte dies unter dem Gesichtspunkt, dass durch die MRT hohe zusätzliche Kosten entstünden, die grundsätzlich einer Genehmigung durch den Hauptsacherichter bedürfen würden, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zum Rechtsgedanken des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO im Beschluss vom 07.12.2013 Folgendes ausgeführt:

„Der Senat hält § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt abweichend von der ZPO, in der der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz maßgeblich ist, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Leitherer, a. a. O., § 202, Rdnr. 3). Alle Vorschriften der ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhängen, sind daher gemäß § 202 SGG nicht anwendbar (vgl. Leitherer, a. a. O., § 103, Rdnr. 1). Von der Anwendbarkeit ausgeschlossen sind zudem alle weiteren Regelungen, die auf Ausgestaltungen des zivilgerichtlichen Verfahrens beruhen, die es so im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt. Dazu gehört auch die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO. Zum einen existiert in den sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG ein Streitwert im Sinn des Zivilprozessrechts nicht und auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten - als potentielles Ersatzkriterium bei einer nur entsprechenden Anwendung - ist kaum quantifizierbar. Die dem Sachverständigen mit § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO auferlegte Pflicht, den Streitwert zumindest grob zu schätzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 407 a, Rdnr. 20) wird daher regelmäßig unerfüllbar sein. Zum anderen - und dies ist das noch gewichtigere Argument - dient die Hinweispflicht des Sachverständigen gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO dem Zweck, den Parteien Anlass zu der Überlegung zu geben, ob ihnen die Sache dies wert ist (vgl. Reichhold, in: /Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 407 a, Rdnr. 5), nicht so sehr aber als Hilfe für die Verfahrensführung durch das Gericht. Denn im zivilgerichtlichen Verfahren sind die Kosten von den Parteien, nicht aber wie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG bei Ermittlungen von Amts wegen von der Staatskasse zu tragen. Insofern unterscheiden sich zivilgerichtliches und sozialgerichtliches Verfahren grundlegend. Im zivilgerichtlichen Verfahren sind für das Gericht und damit die Staatskasse die entstehenden Kosten ohne allzu große Bedeutung, da immer eine der Parteien die Kosten zu tragen hat. Wegen der Parteien und zu deren Schutz hat der Gesetzgeber die Verpflichtung für den Sachverständigen eingeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG hingegen ist der Kostengesichtspunkt für die Beteiligten bei den von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen grundsätzlich ohne Bedeutung, da nicht sie, sondern die Staatskasse die Kosten zu tragen hat. Der Kostengesichtspunkt hat daher im zivilgerichtlichen Verfahren ein ganz anderes Gewicht für die Parteien, die das Verfahren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten führen müssen. Insofern sieht der Senat den Anwendungsbereich des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG als nicht eröffnet an, da der Grund für die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, nämlich der Schutz der Parteien vor unwirtschaftlich hohen Gutachtenskosten, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig ist und - wie oben (vgl. Ziff. 6.1.1.1.) erläutert - fiskalische Überlegungen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränken können, also ein Schutzbedürfnis für das Gericht vor unwirtschaftlich hoher Belastung von der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen ist. Wenn demgegenüber Keller (vgl. in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 118, Rdnr. 11d) ohne irgendeine Begründung § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO für anwendbar hält, kann sich der Senat dem nicht anschließen.“

Daraus aber auf eine Unanwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren zu schließen, wäre verfehlt. Denn die damals im Zusammenhang mit § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, der mit dem durch das 2. KostRMoG eingeführten § 8 a Abs. 3 JVEG korrespondiert, erörterte Frage ist nicht mit der zu vergleichen, wie sie sich jetzt mit Blick auf § 8 a Abs. 4 JVEG stellt.

Die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG mit der darin enthaltenen Hinweispflicht, die § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO entspricht, einerseits und die Vorschriften des § 8 a Abs. 3 JVEG und des damit korrespondierenden § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, gewesen ist, andererseits beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und dienen anderen Regelungszielen.

So soll mit § 8 a Abs. 3 JVEG (bzw. § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO) dem Gericht und damit insbesondere den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden, von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, wenn die dafür entstehenden Kosten, die regelmäßig erst der Sachverständige absehen kann, in einem Missverhältnis zum Streitwert stehen und daher ein Gutachten angesichts der dadurch entstehenden Kosten mit Blick auf das Prozessziel möglicherweise als unwirtschaftlich erscheint. Für diese Regelung sieht der Senat wie früher (vgl. Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) keinen Anwendungsbereich im nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren.

Mit § 8 a Abs. 4 JVEG wird hingegen - auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen - dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Kläger dazu entschlossen hat, von seinem Recht nach § 109 SGG Gebrauch zu machen und dabei bereit ist, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, wie sie sich aus dem von ihm eingezahlten Vorschuss ergibt, (zumindest zunächst) eigene finanzielle Mittel aufzuwenden. Um den Kläger in einem derartigen Fall vor einem „Ausdemruderlaufen“ der Kosten zu schützen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, von seinem sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will. Die Interessenlage ist hier nicht anders als im zivilgerichtlichen Verfahren.

Insofern kann aus einer Unanwendbarkeit des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO bzw. jetzt auch des § 8 a Abs. 3 JVEG nicht darauf geschlossen werden, dass der Regelungsgehalt des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren fehl am Platz wäre.

Es besteht daher bei § 8 a Abs. 4 JVEG (genauso wie bei § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO) kein Zweifel daran, dass diese Regelung mit den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens in Einklang steht. Denn in den Fällen einer Gutachtenserstellung gemäß § 109 SGG - nur in derartigen Fällen kann es wegen der dann üblicherweise erfolgenden Anforderung eines Vorschusses zu einer Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG kommen - besteht genauso wie im zivilgerichtlichen Verfahren ein Interesse des Antragstellers gemäß § 109 SGG, über die Höhe der entstehenden Kosten im Bilde zu sein.

5. Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG im hier zu entscheidenden Fall

Das SG hat die Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend auf die Höhe des Vorschusses festgesetzt, da die sich aus dem eingezahlten Vorschuss (vgl. unten Ziff. 5.1.) ergebende Erheblichkeitsgrenze (vgl. unten Ziff. 5.2.) durch die dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung (vgl. unten Ziff. 5.3.) erreicht oder überschritten wird (vgl. unten Ziff. 5.4.), der Beschwerdeführer auf die erhebliche Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen hat (vgl. unten Ziff. 5.5.) und nicht der Nachweis geführt ist, dass er die Verletzung der Hinweispflicht nicht zu vertreten hätte (vgl. unten Ziff. 5.6.), mit der Konsequenz, dass die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses ohne Aufschlag (von 20% abzüglich eines Cents) festzusetzen ist (vgl. unten Ziff. 5.7.).

5.1. Eingezahlter Vorschuss

Eingezahlt worden ist ein Vorschuss in Höhe von 1.500,- €.

5.2. Erheblichkeitsgrenze für die Überschreitung des Vorschusses

Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei einer Vorschusshöhe von 1.500,- € bei

1.800,-€.

Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt. Dies steht in Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 260), der Kostenrechtsliteratur (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64) und der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11).

Bei einem Vorschuss in Höhe von 1.500,- liegt die Erheblichkeitsgrenze daher bei 1.800,- € (1.500,- € x 1,2).

5.3. Ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung

Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung, wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, bewegt sich jedenfalls in einer Dimension, die deutlich oberhalb von 2.000,- € liegt.

Sofern der Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 JVEG formuliert

„Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss...“

meint der Gesetzgeber mit dem Wort „Vergütung“ die dem Sachverständigen zustehende Vergütung, wie sie sich ohne Anwendung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ergeben würde. Nicht maßgeblich kann die vom Sachverständigen beantragte Vergütung sein, wenn diese die Höhe überschreiten würde, wie sie sich bei Zugrundelegung der maßgeblichen Abrechnungsvorgaben ergeben würde.

Etwas anderes, nämlich die Maßgeblichkeit der vom Sachverständigen gestellten Vergütungsforderung, ergibt sich weder aus § 8 a JVEG, insbesondere nicht § 8 a Abs. 3 JVEG, noch aus dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).

In § 8 a Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber das Wort „Vergütung“ ergänzt um den Zusatz „geltend gemachte“. Es spricht nichts dagegen, § 8 a Abs. 4 JVEG nicht identisch wie § 8 a Abs. 3 JVEG auszulegen. Daraus aber den Schluss zu ziehen, es komme bei § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG auf die „geltend gemachte“ Vergütung als Kriterium für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung an, wäre falsch. Denn auch bei § 8 a Abs. 3 JVEG kann es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht darauf ankommen, was der Antragsteller als Vergütung gefordert hat, sondern nur darauf, was ihm als Vergütung objektiv zustehen würde. Denn dem ganzen Vergütungs- und Entschädigungssystem des JVEG ist es fremd, dass - abgesehen von einer Begrenzung durch das Antragsprinzip - die Höhe der vom Gericht festzusetzenden Vergütung oder Entschädigung allein durch die geltend gemachte Forderungshöhe des Antragstellers und damit u.U. unabhängig von einem objektiven Maßstab bestimmt würde. Vielmehr ist immer maßgeblich die objektiv zustehende Vergütung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Es würde einen Systembruch darstellen, abweichend vom vorgenannten Grundsatz allein bei § 8 a Abs. 3 und 4 JVEG auf die geltend gemachte - und nicht die objektiv zustehende - Vergütung abzustellen. Denn dann wäre bei Gutachten, denen die Einholung eines Vorschusses vorausgeht, die Vergütung, jedenfalls wenn sich die Forderung des Sachverständigen im Bereich von 100% bis unter 120% des Vorschusses bewegt, fernab aller ansonsten geltenden Grundsätze lediglich aufgrund einer nicht auf Übereinstimmung mit den Abrechnungsvorgaben geprüften Vergütungsforderung vorzunehmen. Dies wäre durch nichts legitimiert, auch nicht durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung. Dieses Gebot stellt lediglich sicher, dass die Kostenbearbeitung nicht durch überzogene Prüfpflichten in ihrer Effektivität beschränkt wird, hebelt aber nicht die Vorgaben zur Ermittlung der Vergütung eines Sachverständigen aus, auch wenn die Kosten für das Gutachten zumindest zunächst von einem Beteiligten durch die Einzahlung eines Vorschusses zu tragen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass für die Vergütung aller Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen Maßstäbe gelten, unabhängig davon, ob ein Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß § 109 SGG eingeholt worden ist. Zudem wäre ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnet, wenn das Wort „Vergütung“ in § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG als „geltend gemachte Vergütung“ im Sinn der gestellten Rechnung interpretiert würde. Denn dann könnte ein Sachverständiger dadurch, dass er eine den Auslagenvorschuss erheblich übersteigende Vergütungsforderung aufstellt, eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses erreichen, auch wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung diese Höhe nicht erreichen würde. Denn - bei wörtlicher Auslegung - wäre in einem derartigen Fall die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses festzusetzen. Die vom Gesetzgeber als Sanktionierung einer Schlechtleistung gedachte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG würde damit in eine Belohnung für einen (absichtlich) falsch abrechnenden Sachverständigen und damit das Regelungsziel des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt. Dass ein derartiges Ergebnis unvertretbar wäre, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung.

Der Senat hat daher nicht den geringsten Zweifel daran, dass im Rahmen des § 8 a Abs. 4 JVEG immer auf die dem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung abzustellen ist, nicht aber auf eine vom Gutachter beantragte höhere.

Wenn aus der erst ganz vereinzelt vorliegenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 a Abs. 4 JVEG nicht ersichtlich ist, dass auch die Zivilgerichte immer in gleicher Weise wie der Senat Anlass für eine präzise Betrachtung sehen (vgl. einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12:

„Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss ...“;

ähnlich Thüringer OLG, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12:

„Im vorliegenden Fall stehen die geltend gemachten Gutachterkosten ...“,

andererseits OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11:

„...erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.“)

ist dies ohne Frage mit den praktischen Unterschieden des sozialgerichtlichen Verfahrens einerseits und des zivilgerichtlichen Verfahrens andererseits zu begründen. Denn anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Parteien die Kosten eines Gutachtens zu tragen haben, ist bei einem Gutachten gemäß § 109 SGG die gar nicht seltene Möglichkeit gegeben, dass letztlich die Staatskasse die Kosten für das Gutachten zu tragen hat. Dies dürfte - neben dem im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grundsatz, dass alle Gutachten, also sowohl nach § 106 SGG als auch gemäß § 109 SGG, nach den selben Vorgaben abzurechnen sind - die unterschiedliche Sensibilität in den beiden Gerichtszweigen erklären.

Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04). Insbesondere zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands verweist der Senat auf seine Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11.

Dass die nach den aufgezeigten Vorgaben zu ermittelnde Vergütung des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer hat eine Rechnung über 2.855,41 € gestellt - sich in einem Bereich von deutlich über 2.000,- € bewegt, liegt angesichts der ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten im Rahmen der Beurteilung der Beweisfragen und der von ihm dazu gemachten plausiblen Zeitangaben auf der Hand; einer detaillierten Berechnung bedarf es insofern im vorliegenden Fall nicht.

5.4. Erreichen (bzw. Überschreiten) der Erheblichkeitsgrenze durch die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung

Der unter Ziff. 5.3. ermittelte Betrag von mindestens 2.000,- € liegt deutlich über der in Ziff. 5.2. bestimmten Erheblichkeitsgrenze des § 8 a Abs. 4 JVEG in Höhe von hier 1.800,- €.

5.5. Kein rechtzeitiger Hinweis des vergütungsberechtigten Sachverständigen auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses

Der Beschwerdeführer hat überhaupt nicht vor Vorlage des Gutachtens darauf hingewiesen, dass die ihm zustehende Vergütung die Erheblichkeitsgrenze erreichen oder überschreiten werde, sondern das Gutachten zusammen mit seiner Rechnung über 2.855,41 € vorgelegt.

5.6. Kein fehlendes Verschulden bei der Verletzung der Hinweispflicht

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Pflicht, auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses rechtzeitig hinzuweisen, nicht zu vertreten hätte.

5.6.1. Zur widerleglichen Vermutung des Verschuldens - Allgemeines

Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird (vgl. auch die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 260).

Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat. Darauf, ob er vom Gericht über die Konsequenzen der Vorschussüberschreitung hingewiesen worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Sachverständige kann sich auch nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe.

Das den Gutachtensauftrag erteilende Gericht (der Hauptsache) hat den Sachverständigen nur auf die Höhe des Vorschusses hinzuweisen, nicht aber auf die sich aus einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ergebende Konsequenz. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG. Der Gesetzgeber hat darin - anders als im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG - keine ausdrückliche Belehrungspflicht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Vorschussüberschreitung vorgegeben. Dagegen, dass im Rahmen dieser gerichtlichen Informationspflicht verpflichtend zusätzlich darüber aufzuklären wäre, welche Konsequenzen sich bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses ergeben, wenn der Sachverständige darauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat, spricht auch, dass als Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen auf die Vorschussüberschreitung, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung angesehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15). Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (ständige Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, Urteile vom 15.08.2000, Az.: B 9 VG 1/99 R, vom 28.04.2005, Az.: B 9a/9 VG 3/04 R, und vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Grundsatz unabhängig vom Bekanntheitsgrad der gesetzlichen Regelung ist, was sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13). Aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt sich auch, dass es ohne Bedeutung ist, wie lange eine gesetzliche Neuregelung bereits in Kraft ist, und dass es ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage nicht gibt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15). Dass ein Sachverständiger zudem gehalten ist, sich regelmäßig über die für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zu informieren, ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken.

Andere Fälle als der aufgezeigte der fehlenden Kenntnis von der Höhe des Vorschusses, weil eine entsprechende Information durch das Gericht nicht erfolgt ist, für die Widerlegung des Verschuldens sind für den Senat schwerlich vorstellbar. Insbesondere kann sich ein Sachverständiger nicht auf eine Fehlkalkulation der Kosten vor Beginn der Gutachtenserstellung (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 35) oder darauf berufen, dass ihm die erhebliche Kostensteigerung erst bewusst geworden sei, als das Gutachten bereits fertig erstellt oder jedenfalls der Vorschuss durch die schon angefallene Tätigkeit bereits erheblich überschritten gewesen sei. Zwar bestehen für den Senat nicht die geringsten Zweifel daran, dass von einem Sachverständigen nicht erwartet werden kann, dass er bereits bei Beginn der Gutachtenserstellung die endgültigen Kosten exakt abschätzen kann. Eine derartige Erwartungshaltung wäre zum einen völlig praxisfern, da ein soweit gehender Vorausblick des Sachverständigen angesichts oft sehr komplexer Fragestellungen nicht erwartet werden kann, und hätte zum anderen auch keine gesetzliche Grundlage. Denn der Gesetzgeber fordert in § 8 a Abs. 4 JVEG (und auch in § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO) lediglich einen „rechtzeitigen“ Hinweis auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses. Von einer Rechtzeitigkeit in diesem Sinn muss, um die Anforderung an den Sachverständigen, sich über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten im Bilde zu sein, nicht zu überspannen, auch noch dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem die ihm bis dahin zustehende Vergütung die Grenze der Erheblichkeit der Vergütung zu erreichen droht. Würde vom Sachverständigen ein früherer Hinweis erwartet - dies läge im Interesse der die Kosten tragenden Partei, da damit ihr Kostenrisiko reduziert werden könnte, dass sie Gutachtenskosten (bis zur Höhe des Vorschusses) zu tragen hätte, ohne dass es zu einer Fertigstellung des Gutachtens gekommen wäre -, würden die Anforderungen an ihn überspannt, sich bei der Gutachtenserstellung der voraussichtlich entstehenden Kosten bewusst zu sein. Auch wäre anderenfalls keine rechtssichere Abgrenzung bezüglich der Rechtzeitigkeit möglich, da es nicht Sache des Kostenbeamten und Kostenrichters sein kann, einem Sachverständigen nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt ihm während der Gutachtenserstellung bewusst geworden sein muss, dass die Gutachtenskosten den Vorschuss erheblich überschreiten würden. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang gar keines Rückgriffs auf den Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nur sehr gering sind (vgl. die oben in Ziff. 5.3. aufgelisteten Grundsatzbeschlüsse des Senats). Denn dass es für einen Außenstehenden, der nicht selbst Sachverständiger ist, nicht nachvollziehbar sein wird, ab welchem Zeitpunkt dem gerichtlichen Sachverständigen die Entstehung von Kosten in einer konkreten Höhe, nämlich in Höhe des Vorschusses mit einer nur unerheblichen Überschreitung, bewusst gewesen sein muss, liegt auf der Hand. Erwartet werden kann und muss daher vom Sachverständigen nur, dass er während der Erstellung des Gutachtens über die jeweils bereits angefallenen Kosten weitgehend im Bilde ist.

Eine Exkulpation bezüglich des Verschuldens wäre auch nicht dadurch möglich, dass der Sachverständige vortragen würde, ihm sei die genaue Höhe der Erheblichkeitsgrenze nicht bewusst gewesen. Es muss einem Sachverständigen grundsätzlich bewusst sein, dass er nur mit einer Vergütung im Rahmen des eingezahlten Vorschusses rechnen kann und es daher in seinem eigenen Interesse geboten ist, dass er das Gericht schon darüber in Kenntnis setzt, wenn eine Überschreitung des Vorschusses an sich im Raum steht, nicht erst dann, wenn die Überschreitung einen nicht unerheblichen Umfang annimmt. Entsprechend war auch der Hinweis im Auftragsschreiben des Gerichts an den Sachverständigen formuliert.

5.6.2. Kein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers

Ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht nachgewiesen.

Auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses ist der Beschwerdeführer mit dem Gutachtensauftrag hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer ist, der üblichen Praxis in der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern folgend, nicht nur über die Höhe des eingezahlten Vorschusses informiert worden, sondern sogar über die rechtliche Konsequenz einer Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht belehrt worden. Dass die gerichtliche Aufforderung im Gutachtensauftrag dahingehend formuliert ist, dass der Sachverständige das Gericht schon bei einer im Raum stehenden Überschreitung des Vorschusses zu informieren und dann die Nachricht des Gerichts abzuwarten habe und nicht erst bei einer wesentlichen Überschreitung, wie es die gesetzlichen Regelungen des § 8 a Abs. 4 JVEG und des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO vorsehen, ist unschädlich. Zwar geht die Aufforderung im gerichtlichen Gutachtensauftrag - auch im Interesse des Sachverständigen zur frühzeitigen Vorbeugung etwaiger vergütungsrechtlicher Probleme - über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Dies kann aber kein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 a Abs. 5 JVEG begründen, was einer Kürzung seiner Vergütungsforderung auf den Vorschuss entgegenstünde. Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. oben Ziff. 5.6.1.). Allenfalls dann, wenn die weitergehenden Hinweise insofern nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmen würden, dass die falsch oder unzureichend dargestellten rechtlichen Konsequenzen weniger schwerwiegend wären als das, was die Gesetzeslage vorsieht, wäre dies gegebenenfalls zugunsten des Sachverständigen zu berücksichtigen. Da aber hier die gesetzlichen Konsequenzen einer Überschreitung des Vorschusses nicht als weniger belastend, als sie tatsächlich sind, dargestellt worden sind, erübrigen sich weitergehende Überlegungen.

Dass der Beschwerdeführer zunächst davon ausgegangen ist, dass der eingezahlte Vorschuss für das Gutachten ausreichend sei, und sich, wie er vorgetragen hat, erst im Lauf der Erstellung des Gutachtens für ihn zunächst nicht absehbare Kostenmehrungen ergeben haben, kann - wie oben erläutert (vgl. Ziff. 5.6.1.) - ein fehlendes Verschulden nicht begründen. Er hätte das SG spätestens zu dem Zeitpunkt informieren (und vor einem Weiterarbeiten am Gutachten die Antwort des Gerichts abwarten) müssen, als die bis dahin angefallenen Kosten die Erheblichkeitsgrenze zu erreichen drohten.

5.7. Rechtsfolge: Kürzung auf die Höhe des Vorschusses

Die Vergütung ist auf die Höhe des Vorschusses, d. h. auf 1.500 €, zu kürzen. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen.

Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat eine Vergütung „nur in Höhe des Auslagenvorschusses“ vorgegeben. Dieses Ergebnis - Festsetzung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses - entspricht auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack,, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung „kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden“, verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

5.8. Keine weiteren Prüfungspunkte

5.8.1. Frage der Gutachtenserstellung bei Kenntnis der höheren Kosten irrelevant

Darauf, ob das Gutachten im vorliegenden, über den Kostenvorschuss hinausgehende Kosten verursachenden Umfang auch dann erstellt worden wäre, wenn das Gericht (und von diesem die Antragstellerin gemäß § 109 SGG) über die höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wäre, kommt es nicht an.

Wenn das Thüringer OLG im Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12, dies bei einem nach dem Rechtsstand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG zu beurteilenden Fall anders gesehen hat und mit den Worten

„Eine Kürzung seiner Vergütung scheidet gleichwohl aus. Denn eine solche ist nur möglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Gutachtensauftrag eingeschränkt oder beendet worden wäre (OLG Stuttgart, MDR 2008, 652 f.; OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war und ob der Kläger bei rechtzeitiger Mitteilung von Mehrkosten die Klage oder die Berufung zurückgenommen hätte (OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das Gutachten des Sachverständigen D. war im vollen Umfang für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich. Es enthält keine überflüssigen weitschweifigen Ausführungen. Der Kläger hätte die Klage im Falle rechtzeitiger Mitteilung der Mehrkosten nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er nachhaltig an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten. Auch eine Einschränkung des Gutachtensauftrags kam nicht in Betracht, vielmehr beschränkte sich dieser von vornherein auf die wesentlichen und für die Entscheidung notwendigen Beweistatsachen“ begründet hat (ähnlich vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07), kann sich der Senat dem jedenfalls für die neue Rechtslage seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht anschließen. Denn die Frage der Kausalität der Verletzung der Hinweispflicht ist jetzt bei der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG kein vom Gesetzgeber vorgesehenes oder zugelassenes Kriterium für die Ermittlung der Vergütungshöhe. Der Senat kann zwar die Zielrichtung der Argumentation des Thüringer OLG nachvollziehen und hat auch unter allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen Verständnis für diese Position. Gleichwohl würde der Senat einer Einführung eines derartigen weiteren Tatbestandsmerkmals im Weg der Auslegung einen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) sehen. Denn eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung in § 8 a Abs. 4 JVEG könnte nur der Gesetzgeber, nicht aber die Judikative im Wege der ergänzenden Auslegung vornehmen. Auf die Frage der Kausalität der Verletzung der Hinweispflicht kann es daher zumindest bei der neuen Rechtslage ab Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht ankommen (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15 - m. w. N.).

5.8.2. Frage der Verwertung des Gutachtens irrelevant

Ob das Gutachten, dessen Vergütung auf den Vorschuss gekürzt worden ist, im gerichtlichen Verfahren bestimmungsgemäß verwertet wird oder worden ist, hat für die Frage der Vergütung im Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG ebenfalls keine Bedeutung.

Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge einer Kürzung der Vergütung an den Vorschuss bei § 8 a Abs. 4 JVEG allein an die erhebliche Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht geknüpft, ohne dies vom Umfang der Verwertung des Gutachtens abhängig zu machen. Jede Abhängigmachung der Vergütung vom Umfang der Verwertung bzw. Verwertbarkeit des Gutachtens würde den Regelungszweck des § 8 a Abs. 4 JVEG konterkarieren und den Beteiligten, der einen Vorschuss leistet, zwingen, für das Gutachten mehr auszugeben, als er möglicherweise ursprünglich gewollt hat. Das Risiko einer Kostenüberschreitung des Gutachters kann aber nicht dem Beteiligten aufgebürdet werden, sondern muss wegen der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung, wozu die Fälle des § 8 a Abs. 4 JVEG zählen (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 259), beim Sachverständigen bleiben. Ob und inwieweit ein Gutachten im Hauptsacheverfahren verwertet wird, ist daher für das kostenrechtliche Verfahren nach dem JVEG ohne Bedeutung.

Aus den genannten Gründen ist auch an eine (analoge) Anwendung von § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht zu denken. Eine direkte Anwendung ist nicht eröffnet, da § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ausdrücklich nur auf die Verpflichtungen gemäß § 407 a Abs. 1 bis 3 Satz 1 ZPO, nicht aber auf die Hinweispflicht gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO, die mit § 8 a Abs. 4 JVEG korrespondiert, verweist. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da damit die über § 8 a Abs. 4 JVEG eröffnete Möglichkeit des die Kosten tragenden Beteiligten, die entstehenden Kosten zu begrenzen, zunichte gemacht und der Zweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde.

5.8.3. Keine nachträgliche Einholung des Einverständnisses des Beteiligten

Die Frage, ob der Beteiligte - im sozialgerichtlichen Verfahren der Antragsteller gemäß § 109 SGG - die Kosten, die den von ihm geleisteten Vorschuss übersteigen, nachträglich, d. h. nach Vorlage des Gutachtens, nachschießen würde, hat für die Frage der Vergütung keine rechtliche Bedeutung.

Unter den Voraussetzungen des § 8 a Abs. 4 JVEG wird die Vergütung des Sachverständigen kraft Gesetzes gekappt. Eine Nachzahlung des Antragstellers sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Es wäre auch systemwidrig, eine Nachzahlung zuzulassen, da der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses geknüpft hat, nicht daran, dass es nicht später nach der Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung durch den Antragsteller gekommen ist. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen.

5.8.4. Keine Befassung des Hauptsacherichters erforderlich

Im Fall der Vorschussüberschreitung im Sinn des § 8 a Abs. 4 JVEG ist keine Befassung des Hauptsacherichters, insbesondere nicht in Form eines Beschlusses erforderlich.

Sofern Ausführungen in der kostenrechtlichen Kommentarliteratur darauf hindeuten, dass nach dortiger Ansicht der Kostenbeamte nicht dazu befugt wäre, über die Kappung gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG zu entscheiden, sondern dass dazu ein gerichtlicher Beschluss - wohl des Hauptsachegerichts - ergehen müsste und dass vor diesem Beschluss die „Beteiligten“ - unklar ist, ob damit die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens oder auch der Sachverständige gemeint sind - zu hören wären (vgl. Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 65), ist eine solche Ansicht für den Senat im Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG nicht nachvollziehbar.

Nach den allgemeinen Regelungen erfolgt die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zunächst, wenn nicht bereits mit der Geltendmachung der Vergütung oder Entschädigung explizit ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gestellt wird, durch den Kostenbeamten in einem reinen Verwaltungsverfahren nach § 2 JVEG. Einer Einbeziehung der Prozessbeteiligten des Hauptsacheverfahrens bedarf es dabei nicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 4 JVEG, Rdnr. 4; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 7 - jeweils m. w. N.).

Irgendein Grund, von diesem vorgegebenen Verfahren nur deshalb abzuweichen, weil bei der Frage der Vergütung § 8 a Abs. 4 JVEG eine Rolle spielt, lässt sich § 8 a JVEG nicht entnehmen, zumal § 8 a JVEG keinerlei gegenüber § 2 und § 4 JVEG abweichende Verfahrensvorschriften enthält. Der Senat kann auch keinerlei Sinn und Zweck eines vorab über die Frage der Überschreitung des Vorschusses zu treffenden Gerichtsbeschlusses erkennen, wovon Hartmann auszugehen scheint (vgl. Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 65). Denn ein solcher Beschluss würde inhaltlich nichts anderes darstellen als der gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zu treffende Beschluss, für den nicht das Gericht der Hauptsache, sondern - wenn die gerichtliche Zuständigkeit in der Hauptsache nicht mit der in der Kostensache zusammenfällt - das Kostengericht zuständig ist.

Zudem ist auch kein Gesichtspunkt ersichtlich, warum beispielsweise aus Gründen einer Sachnähe das Gericht der Hauptsache einen Beschluss in Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG treffen sollte. Denn es sind ausschließlich kostenrechtliche Fragen zu klären. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass in anderem Zusammenhang bei § 8 a JVEG, nämlich bei der Frage der Verwertbarkeit der gutachtlichen Leistung gemäß § 8 a Abs. 2 JVEG, eine Äußerung des Hauptsachegerichts - aber nicht in Form eines Beschlusses - vor der Festsetzung der Vergütung durch den Kostenbeamten oder das Gericht der Kostensache regelmäßig unverzichtbar sein wird. Denn auf die Frage der Verwertbarkeit der Leistung des Sachverständigen kommt es bei § 8 a Abs. 4 JVEG gerade nicht an (vgl. oben Ziff. 5.8.2.).

5.9. Ergebniskontrolle

Rechtliche Bedenken gegen das gefundene Ergebnis bestehen nicht.

5.9.1. Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung ist das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998, Az.: 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, Az.: 1 BvR 2035/07). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, Az.: 1 BvR 1164/07). Verletzt ist der Gleichheitssatz dann, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: 2 BvL 5/00).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet das Ergebnis des Senats - bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses Kürzung auf den Vorschuss ohne Aufschlag - keinen Bedenken.

Der Senat ist sich bewusst, dass bei der von ihm praktizierten Anwendung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ein Sachverständiger, wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung den eingezahlten Vorschuss nicht erheblich übersteigt, eine höhere Vergütung erhält als ein Gutachter, der für sein Gutachten objektiv eine höhere Vergütung, nämlich eine erheblich den Vorschuss übersteigende Vergütung, verlangen könnte; bei letzterem ist nämlich - im Gegensatz zu ersterem - auf die Höhe des Vorschusses zu kürzen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt das aber nicht dar. Überschreitet der Sachverständige mit seiner Vergütungsforderung den Vorschuss nicht im Sinn des § 8 a Abs. 4 JVEG erheblich, verstößt er gegen keine gesetzlichen Vorgaben. Überschreitet er dagegen den Vorschuss erheblich, liegt ein Fall der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung vor (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 259). Diese beiden Konstellationen - einerseits gesetzeskonforme, andererseits nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung - gleich zu behandeln, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

Nicht ganz unähnlich stellt sich im Übrigen die Vorgehensweise zur Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands eines Sachverständigen dar. Überschreiten dort die Zeitangaben eines Sachverständigen die vom Kostenbeamten oder Kostenrichter als objektiv notwendig ermittelte Zeit um nicht mehr als 15%, sind der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde zu legen. Gehen seine Zeitangaben jedoch um mehr als 15% über die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit hinaus, wird der Vergütung die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit ohne einen 15%igen Aufschlag zugrunde gelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehen daher nicht.

Gleichwohl kann der Senat nicht verhehlen, dass er die vom Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG eingeführte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG jedenfalls für das sozialgerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht für gerade glücklich hält. Es mag zwar sein, dass damit eine Anpassung an die bisherige Rechtsprechung vor der Einführung des § 8 a JVEG erfolgt ist. Im Gesetzgebungsverfahren wurde aber die Situation in der Sozialgerichtsbarkeit nicht berücksichtigt. Eine Regelung wie in § 8 a Abs. 4 JVEG wäre insbesondere in der sozialgerichtlichen Praxis dann ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung, wenn eine Kürzung auf den Vorschuss unabhängig davon erfolgen würde, ob die Überschreitung erheblich oder nur unerheblich ist. Denn in den Fällen einer unerheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses muss sich das Gericht erneut an den Antragsteller gemäß § 109 SGG wenden und versuchen, die den Vorschuss übersteigenden Kosten von diesem zu erhalten. Dies kann, insbesondere bei fehlendem Zahlungswillen, mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein, den der Gesetzgeber der Sozialgerichtsbarkeit ersparen hätte können, wenn er in jedem Fall eine Kappung auf den Vorschuss vorgesehen hätte. Dass dies verfassungsrechtlich ohne Frage zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Diskussion. Der Senat kann nicht erkennen, dass die jetzt mit § 8 a Abs. 4 JVEG getroffene Regelung mit einer Orientierung an der Erheblichkeit der Überschreitung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens zwingend notwendig gewesen wäre.

5.9.2. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die getroffene Auslegung des § 8 a Abs. 4 JVEG eröffnet keine Missbrauchsmöglichkeiten, sondern allenfalls rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Sachverständigen. Dies gibt keinen Anlass, an der gewählten Auslegung zu zweifeln.

Die gesetzlichen Vorgaben lassen dem Sachverständigen eine Möglichkeit, wie er bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht die gesetzlich vorgegebene Kürzung minimieren kann. Wie oben ausgeführt (vgl. Ziff. 5.3.), ist bei der Beurteilung, ob eine zur Kürzung führende erhebliche Überschreitung des Vorschusses vorliegt, auf den dem Sachverständigen objektiv zustehenden Vergütungsbetrag abzustellen. Dieser bestimmt sich nach den allgemeinen Abrechnungsvorgaben, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats angewendet werden, wobei zu beachten ist, dass die Vergütung des Sachverständigen immer durch das Antragsprinzip limitiert ist. Insofern kann ein Sachverständiger, der erkannt hat, dass er bei einer Rechnungsstellung, wie sie den Abrechnungsvorgaben der Rechtsprechung des Kostensenats entsprechen würde, eine Kürzung bis auf die Höhe des Vorschusses erleiden würde, eine so weit gehende Kürzung dadurch vermeiden, dass er eine Rechnung in Höhe des Vorschusses zuzüglich eines 20%igen Zuschlags und abzüglich eines Cents stellt. So könnte er ein fast 20% höheres Honorar, als dies der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, nur durch geschickte Rechnungsstellung erreichen.

In einer derartigen Rechnungsstellung sieht der Senat aber keinen Rechtsmissbrauch, der Anlass gäbe, an der angewandten Auslegung des § 8 a Abs. 4 JVEG zu zweifeln. Denn ein Rechtsmissbrauch als besondere Form des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1981, Az.: 1 BvR 413/80, 1 BvR 768/80, 1 BvR 820/80) würde voraussetzen, dass kein (rechtlich) nachvollziehbares Interesse des Betroffenen besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.08.1995, Az.: 2 BvR 175/95) und sein Vorgehen zu missbilligen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990, Az.: 1 BvR 269/83). Davon kann aber in einem Fall nicht ausgegangen werden, in dem ein Sachverständiger eine Vergütungsforderung in einer Höhe aufstellt, die ihm die gesetzlichen Möglichkeiten eröffnen. Denn kein Sachverständiger ist daran gehindert, seine Rechnung so zu stellen, dass die Rechnungsforderung unter dem Betrag liegt, wie er sich bei Zugrundelegung der Abrechnungsvorgaben für das Gericht insbesondere bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit ergeben würde.

Die Frage, ob und wenn ja wie lang es dem Sachverständigen möglich ist, auch nach Geltendmachung einer den Vorschuss erheblich übersteigenden und in diesem Umfang auch - abgesehen von den Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG - berechtigten Forderung diese durch eine neue Rechnung mit einer unter der Grenze der Erheblichkeit liegenden Vergütungsforderung zu ersetzen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Es dürfte aber einiges dafür sprechen, eine derartige erneute Vorlage einer Rechnung mit reduzierter Forderung wie die Geltendmachung einer Nachforderung zu behandeln. Denn auch wenn es sich formal betrachtet um eine Reduzierung der Rechnungshöhe handeln würde, dient die reduzierte Rechnungsstellung allein dem Zweck, eine höhere Vergütung zu erhalten. Würde ein derartiges Vorgehen unabhängig von der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG (bei Versäumung dieser Frist nur über eine Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG) zugelassen, würde das mit der kurzen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG verfolgte Ziel eines zeitnahen kostenrechtlichen Abschlusses des Verfahrens (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 178 f.) missachtet.

Sofern der Bezirksrevisor in seinem Schreiben vom 04.11.2014 zu der Ansicht zu tendieren scheint, dass bei der Kürzung der Vergütungsforderung durch den Kostenbeamten dieser, würde der Rechtsansicht des Senats zur Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungsänderung gefolgt, seine Kürzung als (zumindest haushaltsrechtlichen) Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur im Sinn eines Hinweises auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Kostenfestsetzung, sondern auch auf die Gelegenheit zur nachträglichen Rechnungskorrektur versehen müsste, würde dies zu weit gehen. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nur den Hinweis auf den sich eröffnenden Rechtsschutz, nicht aber alle denkbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, mit denen sich ein Antragsteller gegebenenfalls (wirtschaftliche) Vorteile verschaffen kann. Dies ergibt sich auch aus dem mit Wirkung zum 01.01.2014 neu eingeführten § 4 c JVEG. Danach hat eine Belehrung (nur) „über den statthaften Rechtsbehelf“ zu erfolgen, nicht aber über andere Möglichkeiten, sich gegen eine nicht genehme Entscheidung zur Wehr zu setzen (vgl. auch Hartmann, a. a. O., § 4 c JVEG, Rdnr. 1, § 5 b GKG, Rdnr. 16).

Die Kürzung der Vergütungsforderung des Beschwerdeführers auf die Höhe des Vorschusses ist daher zu Recht erfolgt; die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Kürzung bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.