Tenor

1. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen

2. Die Antragsstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist Anbieterin der streitgegenständlichen Architektursoftware … welche ihre Angestellte programmiert haben. Die Antragstellerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 1) und Inhaberin der ausschließlichen Vertriebsrechte für die streitgegenständliche Software u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Programm … enthält technische Sicherungsmaßnahmen, welche bei der Verwendung dieses Programms fortlaufend das Vorliegen von Lizenzschlüsseln und damit die Berechtigung zu der Nutzung überprüft. Sofern ein entsprechender Lizenzschlüssel nicht festgestellt wird, zeichnet das Programm die Nutzung einschließlich einer Vielzahl von relevanten Daten (insb. Beginn und Dauer der Nutzung, die MAC-Adresse der Hardwareeinheit, die verwandte IP-Adresse und den E-Mail-Domainnamen) auf.

Die Antragsstellerinnen erhielten Mitte Februar 2015 auf Grund dieses Sicherungsmechanismus Anhaltspunkte dafür, dass das Programm … widerrechtlich von der Antragsgegnerin genutzt wird. Es handelte sich um Aufzeichnungen von 3 Nutzungshandlungen der Antragsgegnerin von jeweils weniger als 1 Stunde. Ab Mitte März bis April 2015 stellten die Antragstellerinnen widerrechtliche Nutzungshandlungen auf 3 Rechnern der Antragsgegnerin fest, die vereinzelt auf eine längere Nutzung hindeuteten. Für 2 weitere Rechner wurden jeweils einzelne Nutzungshandlungen kürzerer Dauer verzeichnet. Schließlich ergaben die Aufzeichnungen der Antragsstellerinnen, dass die Antragsgegnerin zwischen dem 04. und 18.05.2015 auf insgesamt 7 Rechnern jeweils mehrfach das streitgegenständliche Programm nutzte.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2015, welcher bei Gericht am selben Tag einging, stellten die Antragstellerinnen einen Antrag im selbstständigen Beweisverfahren auf Sachverständigenbegutachtung und Duldungsanordnung mittels einstweiliger Verfügung.

II.

Der Antrag auf einsteilige Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes.

1. Der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Besichtigungsanspruch gemäß § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 bis 940 ZPO angeordnet werden, § 101 a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hierzu bedarf es der Voraussetzungen des §§ 935-940 ZPO, insbesondere der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Dieser Verfügungsgrund setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, welche dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange mit der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs abwartet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09; OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 4 W 107/09 - jeweils zitiert nach Juris; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rz. 44; Wandtke/Bullinger/Ohst, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rz. 34). Soweit teilweise eine besondere zeitliche Dringlichkeit nicht gefordert wird, sondern der Verfügungsgrund alleine in der drohenden Vernichtung von Beweismitteln bis zum Hauptsacheverfahrens gesehen wird (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 289 zu § 140 c PatG), schließt sich die Kammer dem ausdrücklich nicht an.

Das Dringlichkeitserfordernis in zeitlicher Hinsicht ergibt sich unmittelbar aus der Geltung der §§ 935 ff. ZPO. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis ist nicht wegen Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Enforcement-Richtlinie“) angezeigt. Art. 7 Enforcement-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können. Zwar sieht Art. 7 Enforcement-Richtlinie keine ausdrückliche Dringlichkeit als Voraussetzung für eine Beweissicherung vor. Bereits nach dem Wortlaut der Enforcement-Richtlinie ist es indes nicht ausgeschlossen, die Einhaltung der nationalen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes für diese einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, sofern diese schnell und wirksam sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da das besondere Dringlichkeitserfordernis gerade nicht schnelle und wirksame Maßnahmen verhindert, sondern sichert. Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht widerspricht auch nicht dem nach der Enforcement-Richtlinie zu beachtenden gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebot, da es dem Rechteinhaber, wenn er Beweismittelvernichtungen befürchtet, ohne weiteres zuzumuten ist, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Kenntniserlangung von der Verletzung die Gerichte anzurufen (vgl. Wandtke/Bullinger/Ohst, a.a.O., § 101 a Rz. 34). Ein Verzicht auf die besondere Dringlichkeit verstieße vielmehr gegen den - auch nach der Enforcement-Richtlinie - zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Besichtigungsansprüche ohne zeitliche Grenze ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners erlassen werden könnten (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dringlich, da die Antragstellerinnen zu lange mit dem Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung nach Kenntniserlangung abgewartet haben.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden, welche Zeitspanne dringlichkeitsschädlich ist. Das OLG Köln hat in einem Fall die Dringlichkeit abgelehnt, da die dortige Antragstellerin mit gerichtlichen Schritten zur Beweissicherung mehr als 2 Jahre nach Kenntniserlangung zugewartet hat (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09). Das OLG Hamm entschied in einem Fall, dass einem Verfügungsantrag vom 13.07.2009 die Dringlichkeit fehlte, da die Antragsstellerin von den Verletzungshandlungen bereits Anfang 2009 Kenntnis hatte; demnach war jedenfalls eine Zeitspanne von gut 6 Monaten dringlichkeitsschädlich (OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 4 W 107/09). Das Landgericht München I sah hingegen die Annahme eines dringlichkeitsschädlichen Zuwartens bei einer Zeitspanne von gut 8 1/2 Monaten als nicht sachgerecht an (LG München I, Urteil vom 20.10.2010, Az. 21 O 7563/10 - zitiert nach Juris).

Die Kammer neigt dazu, dass grundsätzlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch bei Besichtigungsansprüchen nach § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG mangels Dringlichkeit ausscheidet, wenn zwischen Kenntniserlangung des Antragstellers von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers und dem Antrag mehr als 1 Monat liegt.

Ein Abwarten von mehr als einem Monat nach Kenntniserlangung von der Verletzung ist bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz im Rahmen der einstweiligen Verfügung grundsätzlich dringlichkeitsschädlich (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2011, Aktenzeichen: 3 W 611/11). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum beim Besichtigungsanspruch nach § 101 a Abs. 1 UrhG eine längere Frist gelten sollte. Insbesondere ist kein größerer Zeitaufwand für die Vorbereitung des Antrages als bei einstweiligen Verfügungen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ersichtlich. So genügt bei dem Besichtigungsanspruch nach § 101 a Abs. 1 UrhG die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung, welche glaubhaft zu machen ist. Das Erfordernis der Übersetzung von eidesstattlichen Versicherungen oder die Ermittlung eines geeigneten Sachverständigen (welche die Antragsstellerinnen u.a. zur Begründung eines längeren Zeitbedarfes anführen) nimmt ersichtlich nicht viel Zeit in Anspruch.

Schließlich rechtfertigen auch die unterschiedlichen Folgen einer Zurückweisung eines Verfügungsantrags keine unterschiedlichen Fristen. Zwar mag die Zurückweisung eines Besichtigungsanspruchs für den Antragsteller schwerwiegendere Folgen haben als im Falle eines Unterlassungsantrags, da möglicherweise durch den Antragsgegner Beweise vernichtet werden und hierdurch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs (dessen Vorbereitung der Besichtigüngsanspruch i.d.R. dient) erschwert wird. Aussichtslos ist die Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs in der Hauptsache und eines Unterlassungsanspruchs hingegen nicht, da eine etwa erfolgte Beweisvereitelung (z.B. Computer nicht mehr auffindbar) durch den zuständigen Richter gewürdigt werden kann und ein Beweis für die Verletzung möglicherweise auch anderweitig geführt werden kann (z.B. durch Zeugen). Vor allem ändern diese Folgen nichts daran, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, ohne langes Abwarten das Gericht anzurufen; gerade auf Grund der schwerwiegenderen Folgen kann dies auch erwartet werden.

Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Monatsfrist anzuwenden ist oder nicht. Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls aus vorgenannten Gründen eine Zeitspanne von knapp 4 1/2 Monaten zwischen der Kenntniserlangung von den Rechtsverstößen durch die Antragsgegnerin und dem Verfügungsantrag, wie sie vorliegend gegeben ist, dringlichkeitsschädlich.

Nach dem Vortrag der Antragstellerinnen haben diese erstmalig Mitte Februar 2015 Kenntnis von 3 Nutzungshandlungen der streitgegenständlichen Software durch die Antragsgegnerin erhalten, welche jeweils weniger als 1 Stunde andauerten. Die Antragstellerinnen haben diese Rechtsverletzungen nach eigenen Angaben nicht weiter verfolgt, da eine gewerbliche Nutzung nicht ausreichend gesichert war. Für den Anspruch auf Besichtigung einer Sache gemäß § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG, der vorliegend streitgegenständlich ist, kommt es hingegen - anders als bei dem Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gemäß § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG - nicht darauf an, ob die Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß erfolgten oder nicht. Deshalb ist bereits die Kenntniserlangung Mitte Februar 2015 maßgeblich, da die Antragstellerinnen bereits auf Grund dieser Nutzungen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 UrhG hätten stellen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.