Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Sept. 2013 - 8 WF 174/13

bei uns veröffentlicht am04.09.2013

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 09. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (Staatsanwaltschaft) wendet sich gegen die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das betroffene 11-jährige Kind.

2

Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hatten, ging daraus

3

das (am 09. Januar 2002 geb.) Kind S.

4

hervor, um das es im vorliegenden Sorgerechtsverfahren geht. Die Beteiligte zu 2 (Kindesmutter) wurde Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB), und in einer Jugendamtsurkunde des Landkreises A. vom 21. Januar 2002 erkannte der Beteiligte zu 3 (Kindesvater) - mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 - die Vaterschaft an. Nachdem sich die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) getrennt hatten, gaben sie am 06. Oktober 2008 vor dem Jugendamt des S. Kreises (Beteiligten zu 4) gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab, so dass sie Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge wurden (§§ 1626b ff. BGB).

5

Im Jahre 2008 wechselte das Kind vom Haushalt der Kindesmutter in denjenigen des Kindesvaters, und im selben Jahr nahm der Kindesvater eine Beziehung zu F. R. auf, die in seinen Haushalt einzog. Im April 2012 trennte sich Frau R. vom Kindesvater und zog aus der Wohnung aus.

6

Am 23. Januar 2013 erstattete die Polizeidienststelle St. gegen Frau R. Strafanzeige, weil der Verdacht bestehe, dass sie, als sie noch im Haushalt des Kindesvaters lebte, das Kind mehrfach geschlagen habe (Körperverletzung nach § 223 StGB). Das Kind hatte nämlich bei einer Befragung durch die Kriminalpolizei vom selben Tag geschildert, von Frau R. fast jeden Tag geschlagen worden zu sein, wenn diese „schlechte Laune“ gehabt habe. Da der Kindesvater (Beteiligte zu 3) bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 23. Januar 2013 lediglich angab, das Kind habe es ihm „nie gesagt“ - nur vor ca. zwei Jahren habe er zweimal „beobachtet“, dass Frau R. das Kind geschlagen habe, damals sei er aber „dazwischengegangen“ - und Frau R. bei ihrer Beschuldigtenvernehmung behauptete, nicht sie, sondern der Kindesvater habe das Kind geschlagen, leitete die Beteiligte zu 1 (Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 05. März 2013 auch gegen den Kindesvater ein Ermittlungsverfahren (wegen Körperverletzung nach § 223 StGB) ein.

7

Um das Kind - nochmals - zeugenschaftlich vernehmen zu können, machte die Staatsanwaltschaft am 07. März 2013 beim Familiengericht den Antrag anhängig, dem Kind einen Ergänzungspfleger zu bestellen; da auch der mitsorgeberechtigte Kindesvater Beschuldigter sei, könnten die sorgeberechtigten Kindeseltern (Beteiligten zu 2 und 3) nämlich nicht darüber entscheiden, ob das Kind sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübe (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde allerdings die - weitere - „Aussagebereitschaft“ des Kindes nicht geprüft.

8

Die in dem familiengerichtlichen Verfahren (§ 151 Nr. 5 FamFG) zuständige Rechtspflegerin (§ 3 Nr. 2a RPflG) hörte am 28. Mai 2013 das 11-jährige Kind persönlich an; dabei erklärte das Kind - dem kein Verfahrensbeistand bestellt wurde -, „nicht“ mehr „bereit“ zu sein, zum Sachverhalt „auszusagen“. Mit Rücksicht darauf sah das Familiengericht von weiteren Verfahrenshandlungen - einschließlich der persönlichen Anhörung der sorgeberechtigten Eltern - ab und fragte unter dem 13. Juni 2013 bei der Staatsanwaltschaft an, ob sich die Anregung, einen Ergänzungspfleger zu bestellen, „erledigt“ habe.

9

Als die Staatsanwaltschaft um eine rechtsmittelfähige Entscheidung bat, lehnte die Rechtspflegerin die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit Beschluss vom 09. Juli 2013 ab.

10

Gegen diese - ihr am 12. Juli 2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft (Beteiligte zu 1) mit der am 31. Juli 2013 beim Familiengericht eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie die fehlende Aussagebereitschaft des Kindes bezweifelt und rügt, nicht das Kind, sondern ein (psychologisch geschulter) Ergänzungspfleger habe darüber zu entscheiden, ob das Kind sein „Zeugnisverweigerungsrecht“ ausübe.

II.

11

Die form- und fristgemäße Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 58 ff. FamFG), aber nicht begründet:

12

1. Die Beschwerde ist zulässig, weil die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt ist:

13

a) Bereits nach dem bis 01. September 2009 geltenden früheren Verfahrensrecht (FGG) wurde die Staatsanwaltschaft in Fällen nach § 52 Abs. 2 StPO als beschwerdeberechtigt angesehen. Die Beschwerdebefugnis wurde zwar damals nicht darauf gestützt, dass die Staatsanwaltschaft in eigenen Rechten verletzt sei (materielle Beschwer nach § 20 Abs. 1 FGG) oder ihr Antrag (auf Anordnung der Pflegschaft) abgewiesen wurde (formelle Beschwer nach § 20 Abs. 2 FGG, die in Antragsverfahren zusätzlich zur materiellen Beschwer vorausgesetzt wird; vgl. zum alten Recht Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Auflage, § 20 Rn 2 m.w.N. sowie zum neuen Recht Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 59 Rn 39 m.w.N.), sondern nur darauf, dass - damals - auch demjenigen eine Beschwerdebefugnis zustand, der lediglich ein „rechtliches Interesse“ an der Änderung der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen vermochte; denn die Staatsanwaltschaft habe ein „rechtliches Interesse“ an der Änderung der angefochtenen Entscheidung, weil sie als Ermittlungsbehörde im „öffentlichen Interesse“ tätig zu werden habe, wie aus der Bestimmung zu § 160 Abs. 1 StPO folge (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl a.a.O., § 20 Rn 37 unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243, 244, wo auf OLG Düsseldorf, FamRZ 1973, 547 f. verwiesen wurde [zu § 52 Abs. 2 StPO).

14

Die Möglichkeit, die Beschwerdeberechtigung auf ein - bloßes - „rechtliches Interesse“ an der Änderung der angefochtenen Entscheidung zu stützen, ist mit dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts (FamFG) entfallen (in das die frühere Bestimmung zu § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG nicht übernommen wurde). Nach neuem Verfahrensrecht ist eine Behörde nämlich nur noch dann beschwerdeberechtigt, wenn sie entweder durch die angefochtene Entscheidung in ihren eigenen Rechten verletzt ist (§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG; dazu, dass auch bei der Bestimmung zu § 59 Abs. 2 FamFG eine materielle Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG hinzu kommen muss, vgl. oben) oder ihr - nach besonderen gesetzlichen Vorschriften - eine Beschwerdeberechtigung eingeräumt wurde (§ 59 Abs. 3 FamFG). Von eigenen subjektiven Rechten sind - wie schon nach früherem Verfahrensrecht - bloße „rechtliche Interessen“ zu unterscheiden, so dass aus dem bloßen „Interesse“ einer Behörde an der Klärung eines Sachverhalts noch kein eigenes subjektives Recht abgeleitet werden kann, das die Behörde zur Beschwerde berechtigen könnte (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Auflage, § 59 Rn 2 insb. Fn 7 m.w.N.). Mit der Neuregelung wollte der Reformgesetzgeber frühere Streitfragen nach der Beschwerdebefugnis von Behörden in Zukunft nicht mehr aufkommen lassen; deshalb hat der Reformgesetzgeber den Kreis der Behörden, die nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sind (§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG), auf denjenigen Kreis von Behörden beschränkt, die ihre Beschwerdebefugnis aus spezialgesetzlichen Regelungen herleiten können (§ 59 Abs. 3 FamFG; Prütting/Helms/Abramenko a.a.O., § 59 Rn 25 m.w.N., u.a. auf die Motive des Gesetzes).

15

Eine Befugnis der Staatsanwaltschaft, als Ermittlungsbehörde „öffentliche Interessen“ an der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft geltend zu machen (§ 160 Abs. 1 StPO) und sich mit Rücksicht darauf über die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 52 Abs. 2 StPO) beschweren zu können, ist nicht spezialgesetzlich geregelt.

16

b) Andererseits ist aber nach wie vor anerkannt, dass eine Behörde keiner spezialgesetzlich geregelten Beschwerdebefugnis (§ 59 Abs. 3 FamFG) bedarf, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist (oben zu a)). Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde durch die angefochtene Entscheidung „an der Erfüllung der ihr auferlegten öffentlich-rechlichen Pflichten gehindert“ wird (Bumiller/Harder, FamFG, 10. Auflage, § 59 Rn 45 m.w.N.), und dies trifft in Fällen wie dem vorliegenden zu, weil die Staatsanwaltschaft (Beteiligte zu 1) als Ermittlungsbehörde „im öffentlichen Interesse tätig zu werden hat“, wie aus der Bestimmung zu § 160 Abs. 1 StPO folgt (oben zu a) m.w.N.).

17

2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 52 Abs. 2 StPO) - abweichend von der Ansicht der Beteiligten zu 1 (Staatsanwaltschaft) - nicht vorliegen:

18

Bei einem Minderjährigen kann nämlich nicht schon dann, wenn seine sorge- und damit vertretungsberechtigten Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB) über die Ausübung seines „Zeugnisverweigerungsrechts“ nicht entscheiden dürfen, weil einer der Eltern selbst Beschuldigter ist (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden. Vielmehr muss der Minderjährige, wenn er (1) „wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung hat“, auch (2) „zur Aussage bereit“ sein (Wortlaut der Bestimmung zu § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO); erst wenn dies der Fall ist, kommt es (3) darauf an, ob der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen - bzw. ein Ergänzungspfleger (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO) - der Vernehmung des Minderjährigen zustimmt oder an dessen Stelle vom Zeugnisverweigerungsrecht des Minderjährigen Gebrauch macht (Wortlaut der Bestimmung zu § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO).

19

Zwar mag bei der 11-jährigen betroffenen S. noch angenommen werden können, dass sie „wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des „Zeugnisverweigerungsrechts“ keine genügende Vorstellung hat“, obgleich es für eine derartige Feststellung keine festen Altersgrenzen gibt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 66. Auflage, § 52 Rn 18 m.w.N.).

20

Vor ihrem Ersuchen um Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hatte die Staatsanwaltschaft (Beteiligte zu 1) aber zu prüfen, ob die Minderjährige überhaupt „zur Aussage bereit“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), d.h. „aussagewillig“ ist, denn anderenfalls ist die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sinnlos und der mit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft verbundene Eingriff in die elterliche Sorge - d.h. das Vertretungsrecht der Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB) - hat als unverhältnismäßig zu unterbleiben. Mit Rücksicht darauf machen die Familiengerichte die Bestellung eines Ergänzungspflegers in der Regel davon abhängig, dass der inhabile Zeuge zuvor seine „Aussagebereitschaft“ erklärt hat (vgl. SK-StPO/Rogall, § 52 Rn 84 u.a. unter Bezugnahme auf LG Memmingen, MDR 1982, 145, wo auf BayObLGZ 1966, 353 verwiesen wird).

21

Die 11-jährige S. hat dem Familiengericht bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt, „nicht bereit“ zu sein, zum Sachverhalt „auszusagen“. Dies hätte die Staatsanwaltschaft (Beteiligte zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren feststellen können, denn sie konnte die Akten des Familiengerichts beiziehen und von der fehlenden „Aussagewilligkeit“ des Kindes Kenntnis nehmen. Zwar muss die Frage, wie „ernst“ eine von vornherein vorhandene „Aussageunwilligkeit“ eines inhabilen Zeugen zu nehmen ist, in jedem Einzelfall überprüft werden (LG Memmingen a.a.O.), und dabei kann im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass das Kind bei seiner Befragung durch die Kriminalpolizei am 23. Januar 2013 „aussagewillig“ war und geschildert hat, von der Beschuldigten R. geschlagen worden zu sein. Auf der anderen Seite muss allerdings berücksichtigt werden, dass nunmehr - auch - der Vater des Kindes (Beteiligte zu 3) Beschuldigter ist und das Kind mit Rücksicht darauf vor seiner persönlichen Anhörung durch das Familiengericht - erstmals - darüber belehrt wurde, dass seine Eltern nicht mehr über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden dürfen, sondern es insoweit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf (Bl. 30 d.A.), und vor diesem Hintergrund, dass dem 11-jährigen Kind - erstmals - die „Tragweite“ seiner Entscheidung bewusst gemacht wurde, ist - in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte - anzunehmen, dass das inhabile Kind mit seiner „Aussageunwilligkeit“ Weiterungen vermeiden will.

22

Die vom Gesetz geforderte „Aussageunwilligkeit oder „Aussagebereitschaft“ des inhabilen Zeugen ist - abweichend von der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Beteiligten zu 1) - nicht mit der Frage nach der Ausübung oder Nichtausübung des „Zeugnisverweigerungsrechts“ durch den Zeugen zu verwechseln, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung zu § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt.

III.

23

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 FamGKG:

24

Die Beteiligte zu 1 (Staatsanwaltschaft M. als Behörde des Landes Sachsen-Anhalt) hat zwar nach § 84 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Nach § 2 Abs. 1 FamGKG sind Bundesländer aber von der Zahlung von Gerichtskosten (§ 1 FamGKG) befreit mit der Folge, dass Gerichtskosten, die ihnen auferlegt werden, nach § 2 Abs. 3 FamGKG nicht erhoben werden dürfen.

25

2. Der Beschwerdewert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Sept. 2013 - 8 WF 174/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Sept. 2013 - 8 WF 174/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Sept. 2013 - 8 WF 174/13 zitiert 15 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werd

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 3 Übertragene Geschäfte


Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 2 Kostenfreiheit


(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit. (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch di

Referenzen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1.
in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
c)
Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,
e)
(weggefallen)
f)
Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,
g)
Verschollenheitssachen,
h)
Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
i)
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
k)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,
l)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,
m)
Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberggesetzes;
2.
vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c)
Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
e)
Verfahren nach der Insolvenzordnung,
f)
(weggefallen)
g)
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35) geändert worden ist, Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Verfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
h)
Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
i)
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
b)
in Festsetzungsverfahren,
c)
des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,
d)
in Verfahren vor dem Bundespatentgericht,
e)
auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,
f)
auf dem Gebiet der Beratungshilfe,
g)
auf dem Gebiet der Familiensachen,
h)
in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
im internationalen Rechtsverkehr,
b)
(weggefallen)
c)
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.