Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Juli 2012 - 8 UF 312/11 (VA), 8 UF 312/11

bei uns veröffentlicht am04.07.2012

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 17.11.2011, Az.: 2 F 32/11 VA, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.237,40 Euro festgesetzt.

IV. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird ebenfalls auf 2.237,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 228 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig.

2

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

3

Auf das vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens das seit dem 01. September 2009 geltende Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 48 ff. VersAusglG).

4

Die Ehe der in dem Verfahren 2 F 386/98 - AG Merseburg - beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung vom 14. Februar 2000 nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage geschieden (die früheren Ehegatten werden in diesem Beschluss trotz der Ehescheidung als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet).

5

In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzt.

6

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem ab 01. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht von Amts wegen (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) durchzuführen.

7

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.

8

Da die Ehegatten am 12. August 1991 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 24. Oktober 1998 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01. August 1991 bis zum 30. September 1998.

9

Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West):

10

Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Rentenkonto, jedoch keine Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

11

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

12

Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 4,3508 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 106,00 EUR entspricht.

13

Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,1754 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 53,00 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 12.135,07 EUR.

14

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

15

Es ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,1754 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

16

Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost):

17

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

18

Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 1,1365 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 23,75 EUR entspricht.

19

Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,5683 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 11,88 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.641,57 EUR.

20

Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) von 2.641,57 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 Vers-AusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.219,01 EUR; 120 % hiervon: 2.662,81 EUR).

21

Das angleichungsdynamische Anrecht der Ehefrau ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen.

22

Mit § 18 Abs. 2 VersAusglG soll vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Der Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet aber seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes.

23

Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl der mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck nicht oder nur unwesentlich erreicht wird. Haben - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts lediglich durch Umbuchungen über diese Konten. Anrechte, die ein Ehegatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben Konto verwaltet, wie jene, die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den Ausgleichsberechtigten muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit – wie vorliegend, siehe unten - zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im Übrigen Umbuchungen über die Konten vorgenommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter. Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrechte eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen (vgl. BGH, Entscheidung vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, juris).

24

Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

25

Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,5683 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

26

Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (West):

27

Der Ehemann ist Beamter auf Lebenszeit im vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

28

Nach der Auskunft des Versorgungsträgers des Ehemannes Land Niedersachsen Oberfinanzdirektion LBV Hannover (Az.: ... ) vom 15. Februar 2011 beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 393,54 EUR. Dieser beruht auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.

29

Soweit die Oberfinanzdirektion Niedersachsen eine zweite, fiktive Berechnung, wie sie sich ergeben würde, wenn der Antragsgegner am Ende der Ehezeit noch im aktiven Dienst gestanden hätte, kommt es hierauf, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht an.

30

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ist der Ehezeitanteil der Versorgung auf der Grundlage der tatsächlich zugrunde gelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1415). Diese wird somit durch die vorzeitige Pensionierung begrenzt. Eine fiktive Berechnung (mit fester Altersgrenze) scheidet auch dann aus, wenn die vorzeitige Dienstunfähigkeit - wie vorliegend - nach dem Ende der Ehezeit, jedoch vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz eintritt. Der Ehezeitanteil ermittelt sich also aus dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten Dienstzeit zu der gesamten, bis zum Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes zurück gelegten Dienstzeit.

31

Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt sich nicht als grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift dar.

32

Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH FamRZ 1990, 1341) hat die Möglichkeit eröffnet, grob unbillige Ergebnisse beim Ausgleich der Ruhegehälter von Frühpensionären durch Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB (a.F.) zu vermeiden. Er hat aber die Auffassung vertreten, dass die ungekürzte Beteiligung des Ehegatten an der vorzeitig erlangten Versorgung nicht regelmäßig grob unbillig ist. Für eine generelle Korrektur der Ergebnisse des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs steht die Härteklausel nicht zur Verfügung.

33

Sie kann nur im Einzelfall eingreifen, wenn nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten erscheint.

34

Richtig ist zwar, dass der Antragsgegner keine weiteren Anwartschaften mehr erwerben kann, die Antragstellerin hierzu jedoch noch in der Lage ist. Es trifft aber nicht zu, dass wegen der Ungewissheit über den künftigen Verlauf von einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgegangen werden muss.

35

Bei der Härteklausel handelt es sich nicht um eine anspruchsbegründende Norm, sondern um eine anspruchsbegrenzende mit Ausnahmecharakter. Ihre tatsächlichen Voraussetzungen muss nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln der Ausgleichspflichtige geltend machen, der damit die erstrebte Herabsetzung des Ausgleichs begründen will (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR BGB § 1587c - Darlegungslast 1 = FamRZ 1988, 709, 710 f).

36

Daraus folgt, dass er die Nachteile zu tragen hat, wenn sich insoweit erforderliche Feststellungen nicht treffen lassen.

37

Aus der Ungewissheit der Dauer ihrer künftigen Erwerbstätigkeit kann daher zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung hergeleitet werden.

38

Das vom Antragsgegner vorgetragene Verhältnis der beiderseits erreichbaren Versorgungen ist vorliegend noch nicht als grob unbillig anzusehen. Denn ein solches Ergebnis würde widerspiegeln, dass der Ehemann schon im Alter von 37 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, während die Ehefrau dann bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet hätte.

39

Dass der Ausgleichsberechtigte danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich dann aus der unterschiedlichen Dauer des beiderseitigen Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel.

40

Der Versorgungsausgleich führt auch nicht zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht.

41

Für die Annahme einer groben Unbilligkeit unter diesem Aspekt ist erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Beteiligten beiträgt, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt.

42

Es kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des Ausgleichspflichtigen beeinträchtigt oder dazu führt, dass dieser öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen muss. Diesen Gesichtspunkten kann jedoch entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist. Das gilt vor allem, wenn er auch nicht mehr in der Lage ist, den Verlust seiner Anwartschaften auszugleichen (BGH FamRZ 1982, 258).

43

In Übereinstimmung damit hat der BGH in seinen Beschlüssen vom 12. November 1980 (IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132) und 29. April 1981 (IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757f) ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne insbesondere dann grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner nicht bedürfe, um für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem Bedürftigen zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verfüge, während der Verpflichtete auf die Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen sei.

44

So liegt der Fall vorliegend nicht.

45

Die Versorgung des Antragsgegners ist auch bei Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gesichert; eine Kürzung führt - auch vor dem Hintergrund der schweren Erkrankungen - nicht zu einer Bedürftigkeit. Der Antragsgegner hat weder schlüssig vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass er auf die (ungekürzte) Versorgung zur Sicherung seines eigenen Unterhalts angewiesen ist.

46

Der Versorgungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 196,77 EUR vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach der Auskunft 45.059,32 EUR.

47

Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.219,01 EUR; 1 % hiervon: 22,19 EUR).

48

Es hat eine externe Teilung des Anrechts des Ehemannes stattzufinden, da nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes keine interne Teilung vorgesehen ist (§ 16 Abs. 1 VersAusglG).

49

Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 196,77 EUR zu Gunsten der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

50

Gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

52

Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf (7.458,00 Euro x 10 % x 3 Anrechte =) 2.237,40 Euro festzusetzen.

53

Den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Senat gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG von Amts wegen auf einen Betrag von 2.237,40 Euro abgeändert.


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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.