Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Mai 2013 - 3 WF 260/12

bei uns veröffentlicht am06.05.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Ergänzungspflegerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengerichts – Gardelegen vom 16.11.2011 (Anordnung der Ergänzungspflegschaft) und 14.12.2011 (Auswahl und Bestellung der Ergänzungspflegerin), Aktenzeichen jeweils 5 F 148/11, aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, im Übrigen tragen die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

4. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Ergänzungspflegerin gegen die aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen ist zulässig (1), und auch in der Sache begründet (2).

2

1. Die Beschwerde der Ergänzungspflegerin ist statthaft. Denn die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Ziel der Vertretung des Kindes im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung ist eine Endentscheidung, mit der das entsprechende Verfahren abgeschlossen wird. Dagegen findet gemäß §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Beschwerde statt (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1069; OLG Köln, FamRZ 2012, 42).

3

Darüber hinaus sind auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG gegeben, ist doch die zur Ergänzungspflegerin bestellte Rechtsanwältin als Betroffene beschwerdeberechtigt. Zudem ist die Beschwerde auch fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist des § 61 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.

4

2. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - Gardelegen hat nämlich im Entscheidungsfall den betroffenen Kindern J. und A. K. zu Unrecht eine Ergänzungspflegerin bestellt. Denn die sorgeberechtigten Kindeseltern sind nicht daran gehindert, ohne familienrechtliche Genehmigung auch die Erbschaft für ihre beiden minderjährigen Kinder auszuschlagen (a), und mangels Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung der von den Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder erklärten Erbausschlagung war auch hier nicht ausnahmsweise wegen einer etwaig noch den Kindern persönlich zuzustellenden gerichtlichen Entscheidung gemäß § 40 Abs. 3 FamFG das Erfordernis einer Ergänzungspflegerbestellung gegeben (b).

6

a) Grundsätzlich bedürfen Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts in denjenigen Fällen, in denen nach § 1821 BGB und nach § 1822 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf, § 1643 Abs. 1 BGB. Dies gilt nach § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Von dieser familiengerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen ist aber nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB der Fall, dass der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, es sei denn, dieser wäre neben dem Kinde zum Erben berufen gewesen. Grund für diese Genehmigungsfreiheit ist, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen, wo das Kind erst durch die Erbausschlagung eines Elternteils selbst zum Erben wird, regelmäßig kein Interessenkonflikt vorhanden sein wird, da der ausschlagende Elternteil regelmäßig die Vor- und Nachteile, das Für und Wider der Erbausschalung schon für sich selbst wird wohl abgewogen haben und zum anderen sollten deshalb die Nachlassgerichte von ihrer ansonsten bestehenden Prüfungspflicht entbunden werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 664, 665 m.w.N.) Hinzu kommt, dass die Ausnahme von § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB sich auch darauf stützt, dass das Erbrecht der Kinder nur dadurch anfällt, dass der vorrangig zum Erben berufene Elternteil sein Erbe ausschlägt. Würde dieser aber die Erbschaft annehmen, dann hätten die nachrangigen Kinder keinerlei Rechte an dem Nachlass, sondern dieser stünde in der rechtlichen Verfügungsgewalt des Erben, der seinen Erbteil belasten, verkaufen oder sogar verschenken könnte (OLG Köln, DNotZ 2012, 855 ff. m.w.N.).

7

Im Entscheidungsfall war der Kindesvater Miterbe nach seiner Großmutter L. O., die am 15.01.2011 verstorben war. Mit Datum vom 22.03.2011 erklärte der Kindesvater, nachdem er erst am 17.02.2011 Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten hatte, zu Protokoll des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Gardelegen zunächst für seine Person die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen und darüber hinaus sodann gemeinsam mit seiner Ehefrau als gemeinschaftlich Sorgeberechtigte und somit gesetzliche Vertreter seiner beiden minderjährigen Kinder J. und A. K. die Erbausschlagung auch aus allen Berufungsgründen für seine beiden Kinder.

8

Mithin liegt exakt ein Fall des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, sodass keine familiengerichtliche Genehmigung der zugleich für die minderjährigen Kinder vorgenommenen Erbausschlagung notwendig ist.

9

Auch erfordert das Ergebnis der von der Rechtspflegerin von Amts wegen angestellten Ermittlungen hier nicht ausnahmsweise wegen eines Widerstreits von Eltern- und Kindesinteressen, abweichend von § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB, eine familienrechtliche Genehmigung der elterlichen Erbausschlagung für die beiden Kinder und die Bestellung eines, hier einer Ergänzungspflegerin gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1693, 1697 BGB (vgl. zur Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im Falle der Kollision von Eltern- und Kindesinteressen: Schwer, in: jurisPK-BGB, Band 4, 6. Aufl., Stand: 04.02.2013, § 1643 BGB, Rdnr. 9).

10

Wenngleich sich andeutet, dass die Kindeseltern (auch) fehlerhaft von einer mangelnden Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen sind, obgleich dies nach den Ermittlungen der Rechtspflegerin nicht der Fall ist, so ergibt sich hieraus kein eine familiengerichtliche Genehmigung und die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordernder Interessenwiderstreit, der es hier erlaubte, von der gesetzlich statuierten Genehmigungsfreiheit der Erbausschlagung gemäß § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB abzuweichen.

11

So ist nämlich erkennbar, dass der (Haupt-) Grund für die vollständige Erbausschlagung, wie vom Kindesvater angegeben, vorrangig darin lag, dass er und seine Familie „mit dem Nachlass nichts zu tun haben“ wollten, mithin waren persönliche - und nicht wirtschaftliche Erwägungen über eine etwaige Überschuldung des Nachlasses - maßgeblich für die Entscheidung der Kindeseltern, auch für ihre beiden minderjährigen Kinder das Erbe auszuschlagen.

12

Aber selbst wenn die Kindeseltern über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und dieser Irrtum (mit-) ursächlich für die Erbausschlagung gewesen wäre, dann würde dies nicht abweichend von § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Genehmigungserfordernis der Erbausschlagung für die Kinder führen. Denn es ist anerkannt, dass, selbst wenn Eltern aus eigennützigen Gründen im Rahmen einer wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheit pflicht- oder treuwidrig gegenüber ihren Kindern handeln könnten, selbiges das entsprechende Rechtsgeschäft noch nicht genehmigungsbedürftig macht und dass somit die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns der Eltern nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig ist (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.).

13

Für ein treuwidriges oder gar pflichtwidriges Verhalten der Kindeseltern im Hinblick auf ihre beiden minderjährigen Kinder ist im Übrigen nichts ersichtlich.

14

Auch ist nicht erkennbar, dass die Eltern vermittels der Erbausschlagung zu Lasten eines oder mehrerer der Kinder den Anfall der Erbschaft z.B. bewusst zum Vorteil eines ihrer anderen Kinder umlenken wollten (sog. gelenkte Erbschaft), sodass hierin ein Interessenwiderstreit zu finden wäre, der ausnahmsweise die Erbausschlagung zu Lasten der Kinder genehmigungsbedürftig machte. Die Kindeseltern haben hier für alle ihre Kinder, nämlich für J. und A., auf das Erbe verzichtet.

15

In Anbetracht der danach insgesamt auch erkennbar zu Tage tretenden sachlichen Abwägung ihrer Entscheidung über die Erbausschlagung ist kein Interessenwiderstreit zwischen Eltern und Kindern erkennbar, der hier, abweichend von § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB, ausnahmsweise dieses Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig machte.

16

b) Im Übrigen ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers im Entscheidungsfalle auch nicht ausnahmsweise wegen des Erfordernisses der persönlichen Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die beiden minderjährigen Kinder gemäß § 41 Abs. 3 FamFG erforderlich.

17

Die gemeinschaftlich sorgeberechtigten Kindeseltern wären zwar verhindert, für ihre beiden gemäß § 9 Abs. 2 FamFG nicht verfahrensfähigen Kinder eine Entscheidung über eine nach § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche familiengerichtliche Genehmigung über die Ausschlagung der Erbschaft entgegenzunehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die Ausübung des Beschwerderechts der Kinder hiergegen zu entscheiden. Denn die Vorschrift des § 41 Abs. 3 FamFG soll dem materiell Beteiligten die Möglichkeit sichern, bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, rechtliches Gehör zu erhalten (BVerfG, FamRZ 2000, 731, 733 ff.), und das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, anders als in anderen Verfahren, gerade nicht durch den Vertreter des durch die Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen wahrgenommen werden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit § 41 Abs. 3 FamFG sicherstellen wollen, dass der Rechtsinhaberselbst von der Entscheidung so frühzeitig Kenntnis erlangt, dass er selbst fristgerecht Rechtsmittel einlegen und/oder aber auch einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1069, 1070 m.w.N.). Allerdings ist hier schon deshalb für die persönliche Bekanntgabe einer amtsgerichtlichen Entscheidung kein Ergänzungspfleger zu bestellen, weil ja gerade hier nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung notwendig ist, die zuzustellen wäre.

18

Mithin sind sowohl die Anordnung der Ergänzungspflegschaft als auch die Bestellung der Beschwerde führenden Anwältin zur Ergänzungspflegerin rechtswidrig, sodass auf das Rechtsmittel der Letztgenannten beide amtsgerichtlichen Entscheidungen ersatzlos aufzuheben waren.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG.

III.

20

Der Wert des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens war nach den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festzusetzen gewesen.

IV.

21

Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, liegen doch die Voraussetzungen hierfür gemäß § 70 FamFG unzweifelhaft nicht vor.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 41 Bekanntgabe des Beschlusses


(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden


(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 9 Verfahrensfähigkeit


(1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,3. die nach bü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.