Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Mai 2013 - 3 WF 116/13 (VKH), 3 WF 116/13

Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013, Az.: 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, zurückgewiesen.
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Ergänzend erlaubt sich der Senat noch Folgendes anzumerken:
- 3
Im vorliegenden Verfahren geht es dem Kindesvater - erkennbar und auslegungsfähig - mit seinem Antrag - entgegen dem formalen Wortlaut - rechtlich nicht um die Androhung eines „Zwangsgeldes“ - dieser eigenständige Verfahrensschritt wurde vom Gesetzgeber bei Einführung des FamFG bewusst zur Beschleunigung der Umsetzung von Kindesherausgabe und Umgangsregelungen fortgelassen (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 89 FamFG, Rdnr. 8 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89 FamFG in: BT.-Drucks.16/6308, S. 218), sondern um den „Hinweis“ darauf, dass die bestehende Umgangsregelung und deren Einhaltung durch ein noch gesondert nach § 89 Abs. 1 FamFG anzuordnendes „Ordnungsgeld“ durchgesetzt werden kann (Warnfunktion).
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Anders als beim Zwangsgeld, welches nur - wie schon der Name sagt - zur Erzwingung der geschuldeten Handlung, Duldung oder Unterlassung angeordnet werden kann, also vor Vornahme der vorgenannten Handlung etc., kann das Ordnungsgeld und ggf. die Ordnungshaft jederzeit, also auch noch dann angeordnet und vollstreckt werden, wenn die vorzunehmende Handlung auch wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen oder nachgeholt werden kann (Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rdnr. 1 m.w.N.).
- 5
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der an die Stelle der vormaligen Androhung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG a. F. getretene Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG weiterhin Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, wie die Kindesmutter meint. Zwar ist der Kindesmutter zuzugestehen, dass die insoweit maßgebliche Regelung betreffend die Hinweispflicht auf die Folgen der Nichteinhaltung der Umgangsregelung in § 89 Abs. 2 FamFG geregelt ist, welcher wiederum dem „Abschnitt 8. Vollstreckung“ und dort dem „Unterabschnitt 2. Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs“ unterfällt, indes lässt sich dem Gesetzeswortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG - und dies allein ist entscheidend - zweifelsfrei entnehmen, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, indem nämlich nach dem in der vorgenannten Norm zum Ausdruck gelangenden Willen des Gesetzgebers bereits der „Beschluss“ - selbiges gilt bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rdnr. 7) -, „der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet“, auf „die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel“ hinweisen soll.
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Soweit dieser Hinweis - entgegen der gesetzgeberischen Forderung - im Entscheidungsfall nicht zugleich in dem zu vollstreckenden Beschluss ergangen ist, kann dies durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rdnr. 8). Der nachgeholte Hinweis bleibt dann aber nach wie vor Teil des Erkenntnisverfahrens und wird hierdurch nicht Teil des gesonderten Vollstreckungsverfahrens, welches mit dem Antrag auf Anordnung eines Ordnungsmittels erst beginnt.
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Die Richtigkeit dessen folgt spiegelbildlich aus den gebührenrechtlichen Regelungen zu den Gerichtskosten. So ist - folgrichtig - kein gesonderter Gerichtsgebührentatbestand für den Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG vorgesehen, wohl aber fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von 15,00 € für die Anordnung des Ordnungsmittels je Anordnung nach „Hauptabschnitt 6. Vollstreckung“, dort Nr. 1602 KV Fam der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG an.
- 8
Nach alledem konnte also die sofortige Beschwerde der Kindesmutter keinen Erfolg haben.
II.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Verb. mit Nr. 1912 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG und auf den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
III.
- 10
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, liegen doch in Anbetracht der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung die Voraussetzungen nicht vor (§ 70 FamFG bzw. §§ 76 FamFG, 574 ZPO).

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht
- 1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, - 2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, - 3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und - 4.
für einen Verfahrensbeistand.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.