Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 3 Höhe der Kosten

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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published on 12/03/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten
published on 07/08/2017 00:00

Gründe A. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44 FamFG ist unbegründet. Die Rüge ist unbegründet, weil das Gericht durch die mit der Rüge angegriffene Entscheidung den Anspru
published on 28/12/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Halle/S. vom 13.09.2017 (Az.: 24 FH 908/16) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses
published on 07/06/2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – G… vom 20.04.2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den am 13.04.2017 bei Gericht eingegangenen Antrag des...
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