Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht
- 1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, - 2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, - 3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und - 4.
für einen Verfahrensbeistand.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren
(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen k
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13/09/2018 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 18.07.2018 (206 F 467/18) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde d
published on 21/06/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 13.03.2017 (206 F 470/14) in Ziffer 1.
Aufgehoben und in Ziffer 2. wie folgt abgeändert.
I
published on 19/08/2014 00:00
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner Ausbildungsunterhalt verlangt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin haben sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg am 08.
published on 23/10/2017 00:00
Tenor
Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
A
1
Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Kostenrechnung vom … September 2015, die im vom Erinnerungsführer im Namen einer GmbH angestrengten Klageverfahren 3 K …/15 ergang
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