Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Feb. 2016 - 2 W 1/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 468,15 € festgesetzt.
Gründe
A.
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Mit Kostenberechnung nach § 19 GNotKG vom 09.10.2014 stellte die Antragsgegnerin den Antragstellern Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 468,15 € für ihre Amtstätigkeit in der Angelegenheit "Entwurf einer Sicherungshypothek mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 02.06.2014" in Rechnung. Die Antragsteller haben sich gegen die Kostenberechnung gewandt und beim Landgericht Magdeburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
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Das Landgericht hat den Kostenprüfungsantrag der Antragsteller mit seinem Beschluss vom 24.11.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die erhobene Gebühr hinsichtlich ihres Gebührensatzes angemessen und hinsichtlich der Bestimmung des Geschäftswerts nicht zu beanstanden sei. Die weiteren Einwendungen der Antragsteller, dass die Notarin einen Entwurf erstellt habe, welcher nicht den Wünschen und Vorstellungen der Antragsteller entsprochen habe und der nicht beurkundungsreif gewesen sei, seien mangels Substanziierung nicht nachvollziehbar.
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Gegen diesen, ihnen jeweils am 27.11.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller gemeinschaftlich mit einem am 15.12.2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.
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Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.
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Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Antragsteller werden von der Antragsgegnerin zu Recht auf die Zahlung von Notarkosten in Anspruch genommen. Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet derjenige, der dem Notar einen Auftrag erteilt oder einen Antrag gestellt hat, die durch die Amtstätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen. Die Antragsteller räumen ein, dass sie der Antragsgegnerin den Auftrag erteilt haben, die Beurkundung der Bestellung einer Sicherungshypothek zu einem Nominalwert von 170.000 € vorzubereiten und durchzuführen. Das Nähere regeln die Gebührenvorschriften nach §§ 34 ff. GNotKG i.V.m. Anlage 1 z. GNotKG (Kostenverzeichnis – KV –).
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2. Die von der Antragsgegnerin berechneten Gebühren sind angefallen.
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a) Die Antragsgegnerin ist in ihrer Kostenberechnung zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern ausgelöste Amtstätigkeit eine Tätigkeit im Beurkundungsverfahren nach Teil 2, Hauptabschnitt 1. "Beurkundungsverfahren", Abschnitt 1. Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse …" des Kostenverzeichnisses zum GNotKG darstellte.
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b) Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes KV Nr. 21200 waren und sind erfüllt, denn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht generell - und entstand so auch hier - bereits für die Vorbereitung einer Beurkundung (vgl. Vorbemerkung 2.1, Abs. 1)). Die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass ein Gespräch mit einer Notariatsangestellten der Antragsgegnerin stattgefunden hatte, die Notarin Grundbucheinsicht nehmen lassen hatte und im Notariat mindestens ein Entwurf zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigt worden war. Das Kostenverzeichnis sieht ein höchstpersönliches Tätigwerden der Notarin im Rahmen der Vorbereitung der Beurkundung nicht als anspruchsbegründend vor. Vielmehr sind die Gebührentatbestände mischkalkuliert und dienen der Kostendeckung des gesamten Notariats, wobei durch das Beurkundungsgesetz und andere Rechtsvorschriften teilweise Vorgaben existieren, welche Einzeltätigkeiten vom Notar jeweils selbst ausgeführt werden müssen. Für die hier in Rede stehende Vorbereitung der Beurkundung der Bestellung einer Sicherungshypothek sind solche Vorschriften nicht ersichtlich.
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c) aa) Das Beurkundungsverfahren endete objektiv vorzeitig, so dass eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 21303 eintrat. Für die Frage der Vorzeitigkeit der Beendigung ist die Ursache dieses Umstandes kostenrechtlich nur insoweit maßgeblich, als die Beendigung nicht aus Gründen erfolgen darf, die in der Person des Notars selbst liegen (vgl. Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1). Die Antragsteller haben den ihnen vorgeschlagenen Termin mit der Antragsgegnerin abgelehnt; sie haben sich danach um einen neuen Termin nicht bemüht, im Übrigen auch nicht etwa in der Zeit nach dem Zugang der Kostenberechnung. Ihrem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Antragsteller vom Beurkundungsauftrag zumindest inzwischen endgültig Abstand genommen haben. Ob dies im Hinblick auf eine angebliche Fehleinschätzung der Funktion des vorgeschlagenen Termins, auf eine Unzufriedenheit mit dem bisher vorgelegten Entwurf der Urkunde oder auf von den Antragstellern vermutete Schwierigkeiten beim Nachweis des Sicherungsbedürfnisses zurückging, ist unerheblich – keiner der genannten Gründe erfüllen die Voraussetzung des "in der Person des Notars" liegenden Hinderungsgrundes für die Beurkundung.
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bb) Das Verfahren endete auch erst, nachdem den Antragstellern bereits ein Entwurf der Urkunde übersandt worden war. Für die Entstehung der (gekürzten) Gebühr ist es nicht erheblich, ob der den Antragstellern übersandte Entwurf vollständig deren Vorstellungen entsprach oder nicht; es genügte, dass ein grundsätzlich vollständiger Entwurf vorlag, welcher die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglichte, selbst wenn im Termin noch Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären. Die Beteiligte hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf verwiesen, dass hierfür ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Entwurf in vorlesungsfähiger Form vorliegt, die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Rechtsgeschäfts beinhaltet und in ihm die vom Auftraggeber gegebenen Informationen Berücksichtigung und Verwertung gefunden haben. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Antragsteller haben insbesondere auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht vereinzelt, welche der von ihnen an die Antragsgegnerin gereichten Informationen im (zweiten) Entwurf nicht berücksichtigt worden seien.
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3. Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken des Senats.
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a) Die Antragsgegnerin hat ihrer Gebührenberechnung zu Recht den Nominalbetrag der Sicherungshypothek zugrunde gelegt; dies ergibt sich unmittelbar aus § 53 Abs. 1 Alt. 1 GNotKG. Hierfür ist es unerheblich, welcher Sicherungszweck für die Hypothek bestimmt werden sollte.
- 14
b) Die Bestimmung der Höhe des Gebührensatzes – hier auf eine 1,0-fache Gebühr – ist wirksam. Nach § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar bei sog. Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall erscheint der Ansatz einer 1,0-fachen Gebühr innerhalb eines von 0,3 bis 1,0 reichenden Gebührenrahmens als angemessen und frei von Ermessensfehlern zulasten der Antragsteller, worauf das Landgericht zu Recht verwiesen hat. Angesichts des erheblichen Fortschritts dieses Amtsgeschäfts – der erste Urkundsentwurf war von der Antragsgegnerin nach den Einwendungen der Antragsteller nochmals überarbeitet worden und war in einen zweiten Entwurf der Urkunde überführt worden – ist der Ansatz der Höchstgebühr nicht unbillig. Das Beschwerdevorbringen enthält hierzu nichts Gegenteiliges.
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c) Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind nicht zu beanstanden; insoweit ist auch dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine konkrete Einwendung zu entnehmen.
C.
- 16
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG und §§ 81, 82, 84 FamFG.
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Annotations
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, - 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder - 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.