Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 05. Aug. 2010 - 2 U 39/10

published on 05/08/2010 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 05. Aug. 2010 - 2 U 39/10
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 10.03.2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.199,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.

3

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der durch die Hundebisse am 18.08.2008 erlittenen Verletzungen gemäß § 833 S. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 5.199,51 EUR zu; der Anspruch setzt sich aus einem Schmerzensgeld von 4.500, - EUR, einer anteiligen Erstattung der Kosten für die ärztlichen Befundberichte von 39,51 EUR und einem Ausgleich für die ausgefallene Haushaltstätigkeit von 660, - EUR zusammen. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte auch zum Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden aus dem Vorfall vom 18.08.2008 verpflichtet sei, fehlt es der Klägerin hingegen an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

4

1. Die Beklagte ist als Halterin des Hundes „B.“ dem Grunde nach zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die die Klägerin am 18.08.2008 infolge der Hundebisse in die Wade ihres rechten Beins erlitten hat. Denn in den Hundebissen verwirklichte sich, wie es § 833 S. 1 BGB voraussetzt, eine typische Tiergefahr. Die typische Tiergefahr zeichnet sich durch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres aus (s. BGH, Urteil v. 20.12.2005 – Az.: VI ZR 225/04 -, NJW-RR 2006, 813, 814; BGH, Urteil v. 06.07.1976 – Az.: VI ZR 177/75 -, NJW 1976, 2130, jeweils m.w.N.). Das wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

5

2. Für die erlittenen Verletzungen kann die Klägerin ein Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) von – nur - 4.500, - EUR beanspruchen.

6

a) Allerdings fällt der Beklagten, neben der von ihrem Hund „B.“ ausgehenden Tiergefahr, auch eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung zur Last. Denn die Beklagte hatte, ausweislich ihrer eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 28.08.2008, schon vor der Verletzung der Klägerin bemerkt, dass der Hund „irgendwie ängstlich reagierte“ und er „sich zu sehr bedrängt fühlte und unter Stress stand“. Gleichzeitig wusste sie, dass „wenn der B. unter Stress steht, . . . es schnell kommen (kann), dass er beißt“ (Bl. 9/11 d. BA). Sie will die Klägerin hierauf sogar hingewiesen haben, um diese zu veranlassen, von ihren Bemühungen, den Hund mit einer Leberwurst in den Wagen zu locken, Abstand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte - etwa durch ein entsprechendes Festhalten des Hundes am Halsband, nicht nur an der (kurzen) Leine – unbedingt verhindern müssen, dass der Hund in die Reichweite der auf das Haus zugehenden Klägerin gelangte.

7

b) Darüber hinaus wird die Höhe des Schmerzensgeldes wesentlich von den schweren Verletzungsfolgen mitbestimmt, die sich aus dem Hundebiss entwickelt haben. Wegen einer zunehmenden Wundinfektion musste sich die Klägerin eine Woche nach dem Vorfall, am 25.08.2008, in stationäre Krankenhausbehandlung begeben; der Aufenthalt im Krankenhaus dauerte bis zum 23.09.2008. Ausweislich des Arztbriefes des Chefarztes Dr. J. vom 24.10.2008 an die Klägervertreter erfolgte ein Wunddébridement mit Ausschneidung abgestorbenen Weichgewebes und einer intensiven Weichteilbehandlung mit Spülung und Anlage eines Vakuum-Vebandes. Nach Beherrschung der Infektion konnte dann am 15.09.2008 eine Hautverpflanzung in den Defekt am rechten Unterschenkel vorgenommen werden. Die Klägerin war, ihrem weiteren – unbestrittenen – Vortrag zufolge, im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt noch bis zum 05.10.2008 auf die Benutzung zweier Unterarmstützen und in der Zeit vom 06.10. bis 02.11.2008 auf die Hilfe einer Unterarmstütze angewiesen. Von einem Dauer- oder Folgeschaden ist hingegen nichts bekannt (dazu noch unter Ziff. 5.).

8

c) Auf der anderen Seite ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen, das mit einem Drittel zu bewerten ist (zur Berücksichtigung des Mitverschuldens gegenüber der Gefährdungshaftung des § 833 BGB: OLG Koblenz, Urteil v. 03.07.2003 – Az.: 5 U 27/03 -, NJW 2003, 2834 f.; Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 833 Rdn. 13).

9

Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2010 vorgetragen hat, war ihr bekannt, dass der Hund „B.“ seine Halterin, die Beklagte, am 05.01.2004 oder am 05.01.2005 - jedenfalls am Geburtstag der verstorbenen Mutter der Klägerin – in den Unterschenkel gebissen hatte, und zwar so stark, dass „anschließend Fleisch von diesem in der Trainingshose der Beklagten zurückblieb“. Am Unfalltag selbst hatte die Klägerin für eine zusätzliche Irritation des Hundes durch ihre mehrfachen (vergeblichen) Bemühungen gesorgt, ihn – auch mittels einer Leberwurst - zum Einsteigen in den Pkw der Beklagten zu bewegen. Ob sie diese Versuche sogar gegen den erklärten Willen der Beklagten fortgesetzt hat, lässt sich mangels Benennung geeigneter Beweismittel nicht mehr aufklären. Auf jeden Fall hätten die ihr bekannten – unstreitigen – Umstände die Klägerin veranlassen müssen, beim anschließenden Gang zum Haus mit der Beißfreudigkeit des Hundes zu rechnen und insofern besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Diese Sorgfalt ist von der Klägerin jedoch offenkundig nicht beachtet worden.

10

Das gilt unabhängig davon, ob sie von der Beklagten außerdem – wie diese behauptet, von der Klägerin aber bestritten wird – ausdrücklich an die von dem Hund stressbedingt ausgehende Gefahr erinnert worden ist und ob sie sich im Vorbeigehen „noch leicht nach vorn“ (vgl. polizeiliche Vernehmung der Beklagten, Bl. 9/11 d. BA) gebeugt hat.

11

d) Bei einer Abwägung sämtlicher vorstehenden Gesichtspunkte erscheint ein Schmerzensgeld von 4.500, - EUR als angemessen. Der Schadensvorgang hat sich im nachbarschaftlichen, möglicherweise sogar freundschaftlichen Verhältnis zweier älterer Damen zueinander ereignet. Das Verschulden beider Beteiligten ist gering, ein aggressives oder eigensüchtiges Vorgehen kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

12

3. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die ärztlichen Befundberichte - insgesamt 59,27 EUR – wird dem Grunde nach von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen. Allerdings ist auch insofern gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein anteiliges Mitverschulden von ein Drittel zu berücksichtigen, so dass die Beklagte nur einen Betrag von 39,51 EUR zu ersetzen hat.

13

4. Der Haushaltsführungsschaden ist – entsprechend dem Urteil des Landgerichts - mit insgesamt 990, - EUR anzusetzen, von dem die Klägerin zwei Drittel – das sind 660, - EUR – nach §§ 843, 844 BGB ersetzt verlangen kann.

14

a) Die Berechnung der Höhe des Haushaltsführungsschadens durch das Landgericht enthält – abgesehen von der Frage des Mitverschuldens – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Die erste Instanz ist von einer Beeinträchtigung der Arbeitskraft der Klägerin in dem Zeitraum zwischen ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus, am 23.09.2008, und dem vollständigen Verzicht auf die Benutzung der Unterarmstützen, am 02.11.2008, ausgegangen. Für diese etwa sechs Wochen hat das Landgericht der Klägerin die von ihr geltendgemachten Kosten einer Haushaltshilfe von 660, - EUR netto monatlich zuerkannt. Es hat die Forderung als berechtigt angesehen, weil sich aus einer Alternativ- bzw. Vergleichsberechnung erheblich höhere Ersatzleistungen ergeben hätten. Nach dieser Vergleichsberechnung wäre in der Zeit vom 24.09. bis 05.10.2008 bei einer 80 %igen Beeinträchtigung der Arbeitskraft ein Ausfall der Haushaltstätigkeit von 7,42 Stunden täglich – insgesamt von 89,04 Stunden – und in der Zeit vom 06.10. bis 02.11.2008 bei einer 50 %igen Beeinträchtigung ein Ausfall von 4,64 Stunden täglich – insgesamt von 129,92 Stunden – entstanden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug.

15

b) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte demgegenüber, dass es an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin zur haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit fehle, weshalb dem Gericht auch keine Schätzung des Haushaltsführungsschadens möglich gewesen sei. In ihrer Klageschrift vom 16.10.2009 (Seite 6) ist von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen worden, dass sie üblicherweise drei Mahlzeiten zubereitet, die Wohnung täglich gereinigt, ständig für frische Wäsche, insbesondere für frische Bettwäsche ihres Ehemannes, gesorgt und den Ehemann gepflegt (Pflegestufe II) habe, wozu sie während der drei Monate nach ihrer Verletzung jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Den Aufwand für die angegebenen Tätigkeiten hat die Klägerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 03.02.2010 (Seite 2) mit 100 Stunden monatlich veranschlagt. Das erscheint als Grundlage für die von dem Landgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung ausreichend.

16

c) Der in erster Instanz zuerkannte Ausgleich für den Haushaltsführungsschaden ist jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ebenfalls um einen Mitverschuldensanteil der Beklagten von einem Drittel zu kürzen.

17

5. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 18.08.2008 ist mangels eines Feststellungsinteresses abzuweisen.

18

a) Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 09.01.2007 – Az.: VI ZR 133/06 -, MDR 2007, 792; BGH, Urteil v.16.01.2001 – Az.: VI ZR 381/99 -, NJW 2001, 1431, 1432, jeweils m.w.N.).

19

b) In ihrer Klageschrift vom 16.10.2009 (Seite 7) hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet, es stehe „zu befürchten, dass der Klägerin ein Dauerschaden verbleibt und dass mit Folgeschäden zu rechnen ist“. Irgendeinen Bezug zu den im konkreten Fall erlittenen Verletzungen ist durch sie nicht hergestellt worden. Insbesondere hat die Klägerin nicht etwa behauptet, dass sie – zeitweilig oder dauernd – noch irgendwelche Schmerzen als Folge des Hundebisses verspüre. Vielmehr heißt es in dem – von der Klägerin vorgelegten – Schreiben des Chefarztes Dr. J. vom 24.10.2008 an die Klägeranwälte:

20

„Verbleiben werden aufgrund dieser Verletzungsfolge auf jeden Fall Narben sowohl im Entnahmebereich im Oberschenkel als auch im Bereich des rechten Unterschenkels. Inwieweit Bewegungseinschränkungen in den benachbarten Knie- und Sprunggelenk eingetreten sind, kann ich, ohne die Patientin zu untersuchen, nicht beurteilen. Die Weichteile sollten folgenlos ausgeheilt sein.“

21

Von – eingetretenen – Bewegungseinschränkungen in dem benachbarten Knie- und Sprunggelenk ist weder vorprozessual noch im jetzigen Rechtsstreit die Rede gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, etwa zwei Jahre nach dem Schadensereignis, sind keine neuen Verletzungsfolgen zutage getreten, wie der Klägervertreter auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Unter diesen Umständen gestattet allein die Art der durchgeführten Operation, eine Hauttransplantation, keinen Rückschluss auf die Möglichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts.

III.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 20/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/04 Verkündet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.