Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Dez. 2013 - 2 U 34/13 Lw

published on 19.12.2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Dez. 2013 - 2 U 34/13 Lw
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Mit Pachtvertrag vom 13.01.2004 verpachtete die zwischenzeitlich verstorbene E. S. an den Kläger mehrere in der Gemarkung St. gelegene Flurstücke in einer Gesamtgröße von 5,5103 ha für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2015 (Anlage K 1). Es wurde ein Pachtzins von jährlich 1.126,95 Euro vereinbart, der jeweils zum 30.09. des Jahres zu zahlen war.

2

Erben der E. S. sind M. R., H. T., H. S. und I. K., wobei die Erbengemeinschaft ausweislich der notariellen Vollmachten vom 22.11.2006 (Bl. 73 - 74 R, I) und vom 25.11.2006 (Bl. 75 - 76 R, I) von I. K. vertreten wird.

3

Der Kläger zahlte die Pacht für das Pachtjahr 2006/07 am 29.12.2006, für das Pachtjahr 2007/08 am 01.11.2007, für das Pachtjahr 2008/09 am 28.10.2008 (Kontoauszüge, Bl. 167, I) und für das Pachtjahr 2009/10 Mitte November 2009.

4

Mit Schreiben vom 18.12.2006 mahnte I. K. „als Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft N. und E. S. “ unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 14.10.2006 die Zahlung von Pacht an, verbunden mit der Ankündigung, den Pachtvertrag bei ausbleibendem Zahlungseingang bis 28.12.2006 „rückwirkend zum 01.10.2006 als gekündigt (anzusehen)“.

5

Mit Schreiben vom 15.12.2008 erklärte I. K. unter Berufung auf das wiederholte Unterbleiben ordnungsgemäßer Zahlung die Kündigung des Pachtverhältnisses mit sofortiger Wirkung.

6

Mit an I. K. gerichteten Schreiben vom 13.11.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er die Pachtzahlung zum zweiten Mal angewiesen habe; die Kontonummer habe sich „um die 8 erweitert“; ferner seien sämtliche bisherigen Schreiben der I. K. unwirksam, weil diese ihre Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen habe.

7

Mit Schreiben vom 17.11.2009 erklärte I. K. unter Berufung auf eine bereits mehrfach mitgeteilte, für sie bestehende Handlungsbefugnis betreffend die Erbengemeinschaft die Kündigung des Pachtverhältnisses mit sofortiger Wirkung wegen wiederholt nicht ordnungsgemäßer Pachtzahlung und wegen einer durch die Erbengemeinschaft nicht genehmigten Bewirtschaftung der Flächen durch Dritte; Pachtzahlungen durch den Landwirt M. würden angesichts der allein an den Kläger erfolgten Verpachtung der Flächen nicht mehr akzeptiert.

8

Mit seiner ursprünglich gegen I. K. und E. S. erhobenen, seit dem 23.09.2010 gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestands des Pachtverhältnisses. Er bestreitet den Zugang der Schreiben vom 18.12.2006 und 15.12.2008 und bezweifelt den Zugang des Schreibens vom 14.10.2006. I. K. sei nicht berechtigt gewesen, die beiden Kündigungen für die Erbengemeinschaft zu erklären. Ferner fehle es an einem Kündigungsgrund, da die verspäteten Pachtzahlungen geduldet worden seien und durch diese Übung der vertraglich vereinbarte Fälligkeitstermin abgeändert worden sei. Die verspätete Zahlung für das Pachtjahr 2009/2010 Mitte November 2009 sei dadurch verursacht worden, dass die Verpächterin die Mitteilung der aktuellen Bankverbindung versäumt habe. Hinsichtlich beider Kündigungen fehle es zudem an der erforderlichen Abmahnung.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

festzustellen, dass die Pachtverhältnisse zwischen den Parteien über die folgenden, in der Gemarkung St. gelegenen Grundstücke weiterbestehen:

11

- …, Flur 1, Flurstück 14, in Größe von 0,8485 ha,

- …, Flur 1, Flurstück 357/124, in Größe von 0,5808 ha,

- …, Flur 5, Flurstück 106/44, in Größe von 0,2553 ha,

- …, Flur 6, Flurstück 85, in Größe von 1,5061 ha,

- …, Flur 6, Flurstück 86, in Größe von 0,2954 ha,

- …, Flur 9, Flurstück 47, in Größe von 0,6209 ha,

- …, Flur 9, Flurstück 66/1, in Größe von 0,2088 ha,

- …, Flur 9, Flurstück 130/2, in Größe von 0,3757 ha

- …, Flur 9, Flurstück 156, in Größe von 0,4997 ha.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Klagerecht hinsichtlich der ersten Kündigung verwirkt sei. Diese Kündigung sei dem Kläger nach gescheiteter postalischer Zustellung Anfang Januar 2009 nochmals per Boten in seinen Briefkasten eingeworfen worden. Schließlich bestehe ein weiterer Kündigungsgrund darin, dass der Kläger die Flächen ungenehmigt an den Landwirt M. unterverpachtet habe, der die Bewirtschaftung der Flächen durchgeführt habe.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 196 - 198, I).

16

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. H. und J. M. . Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2011 (Bl. 125 - 129, I) verwiesen.

17

Mit am 31.01.2013 verkündeten Urteil hat das Landwirtschaftsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 198 - 202, I).

18

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

22

Die Akten 10 Lw 26/09 und 10 Lw 19/11 (jeweils AG Wernigerode) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

B.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

24

I. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO vorauszusetzende Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Einem solchen Interesse steht, anders als die Beklagte meint (Seite 2 der Berufungserwiderung), nicht entgegen, dass der Kläger vorgerichtlich (vgl. sein Schreiben vom 13.11.2009) und im laufenden Rechtsstreit die von I. K. in Vertretung der Erbengemeinschaft abgegebenen Erklärungen, da diese über keine Vollmacht verfüge und eine solche nicht nachgewiesen habe, für wirkungslos erachtet. Entscheidend für das Vorliegen eines klägerischen Interesses an der Feststellung des Fortbestands der Pachtverhältnisse ist vielmehr, dass die Beklagte u. a. wegen der von ihr angenommenen Wirksamkeit der Erklärungen der I. K. das Bestehen der Pachtverhältnisse in Abrede stellt. Ebenso wird das Feststellungsinteresse nicht dadurch berührt, dass der Kläger insolvent ist und die Bewirtschaftung nicht selbst, sondern durch den Landwirt M. hat vornehmen lassen (vgl. Seite 2 und 3 der Berufungserwiderung), ferner nicht dadurch, dass er an diesen im Rahmen eines am 28.09.2009 abgeschlossenen Schuldnervertrags sämtliche ihm zustehenden Forderungen abgetreten hat (vgl. Seite 3, 4 und 6 der Berufungserwiderung). Diese Umstände haben auf eine mögliche Pächterstellung und ein diesbezügliches Feststellungsinteresse des Klägers keinen Einfluss.

25

II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Pachtverhältnisse durch die streitgegenständliche fristlose Kündigung vom 17.11.2009 wirksam beendet worden sind.

26

1. a) I. K. war bevollmächtigt, die Erklärung vom 17.11.2009 für die Erbengemeinschaft abzugeben. Das folgt aus den notariellen Vollmachten der M. R. vom 22.11.2006 sowie der H. T. und des H. S. vom 25.11.2006.

27

b) Eine Zurückweisung der Kündigungserklärung i. S. d. § 174 S. 1 BGB ist in dem auf das Kündigungsschreiben erfolgten Schreiben des Klägers vom 01.12.2009 - anders als in dem zuvor gefertigten Schreiben vom 13.11.2009 - nicht eindeutig enthalten. Der bloße Vorbehalt einer Empfangsberechtigung lässt entgegen der klägerischen Auffassung (Seite 10 der Berufungsbegründung) nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger die zwei Wochen zuvor erteilte Kündigung wegen nicht nachgewiesener Vollmacht hat zurückweisen wollen. Zudem ist auch die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts (Seite 5 des Urteils) zutreffend, dass dem Kläger angesichts der von ihm vor der Kündigung an I. K. gerichteten Schreiben und Pachtüberweisungen deren Bevollmächtigung durch die Miterben bekannt war (§ 174 S. 2 BGB).

28

2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung ist gegeben.

29

a) Allerdings stellt der bloße Umstand, dass der Kläger sich mit den jeweiligen Pachtzahlungen isoliert betrachtet in Verzug befunden hat, keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar.

30

aa) § 594 e Abs. 2 S. 1 BGB setzt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes in Gestalt eines Zahlungsverzugs - abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) BGB -voraus, dass der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Das trifft vorliegend auf keine der vier Pachtschulden zu. Denn die Pacht für das Pachtjahr 2006/07 ist am 29.12.2006, für das Pachtjahr 2007/08 am 01.11.2007, für das 2008/09 am 28.10.2008 und für das Pachtjahr 2009/10 Mitte November 2009 gezahlt worden.

31

bb) Dem Eintritt der Erfüllungswirkung dieser Zahlungen steht nicht entgegen, dass diese ggf. von dem Landwirt M. erbracht worden sind (vgl. Seite 5 der Berufungserwiderung), da § 267 Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Leistung durch einen Dritten ausdrücklich vorsieht.

32

b) aa) Jedoch war der Beklagten aufgrund der mehrmaligen unpünktlichen Zahlungen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zumutbar. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung sämtlicher Umstände und Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1987, VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77) ist hier zu berücksichtigen, dass zwar lediglich viermalige und verhältnismäßig geringfügige, überwiegend ca. 1 bis 1 ½-monatige Verzögerungen vorlagen. Auf der anderen Seite, und dies hält der Senat für entscheidend, war der Kläger im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits insolvent. Die Beklagte war daher dem hohen Risiko ausgesetzt, dass der Kläger auch zukünftig seine Zahlungspflichten nicht fristgerecht oder möglicherweise überhaupt nicht mehr erfüllen werde. Es war zudem nicht absehbar, ob und in welchem Umfang der Landwirt M. als Dritter die Pachtschulden weiterhin begleichen würde. Im Falle der Nichtzahlung wären die Pachtentgelte für die Beklagte selbst mit gerichtlicher Hilfe voraussichtlich nicht zu erlangen gewesen. Hinzu kommt, dass sich der Kontakt und der Informationsaustausch zwischen den Parteien nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der Beklagte den Erhalt von Schreiben der Beklagten mehrfach in Abrede stellte, nach eigenen Angaben zumindest zeitweilig keinen Briefkasten an seinem Haus hatte, und Schreiben der Beklagten, wie das per Einschreiben versandte vom 15.12.2008, bei der Post auch nicht abholte, ausgesprochen schwierig gestaltete, und somit die Beklagte sich zusätzlichen Hindernissen ausgesetzt sah, um ihre Pachtforderungen zu verwirklichen und beim Auftreten sonstiger, etwa die Pachtsache selbst betreffender Probleme, notwendige Gespräche mit dem Kläger zu führen und auf Problemlösungen hinzuwirken. Schließlich hätte das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung angesichts der bis zum 30.09.2015 vereinbarten Pachtzeit noch nahezu sechs Jahre bestanden, so dass die Beklagte die vorgenannten Risiken daher noch über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hätte tragen müssen. Die vorgenannten Umstände lassen bei einer Gesamtbetrachtung - auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers - eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses als für die Beklagte unzumutbar erscheinen.

33

bb) Dass dem Kläger, wie er behauptet, eine fristgerechte Zahlung der Pacht für das Pachtjahr 2009/10 wegen einer Änderung der Kontoverbindung der Beklagten nicht möglich gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (dort Seite 7) Bezug genommen.

34

3. Die Kündigung ist unverzüglich erklärt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungstatbestand Kenntnis erlangt hat (Urteile vom 27.01.1982, VIII ZR 295/80, WM 1982, 429, und vom 03.10.1984, VIII ZR 118/83, NJW 1985, 1894; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 543, Rn. 45). Vorliegend ist die Kündigung in angemessener Zeit erklärt worden. Denn sie ist am 17.11.2009 und mithin ca. sieben Wochen nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Pachtschuld erklärt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre die Angemessenheit noch zu bejahen, wenn die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgt (Urteil vom 23.04.2010, LwZR 20/09, NJW-RR 2010, 1500).

35

4. Die vorauszusetzende Abmahnung ist erfolgt.

36

a) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 594 e Abs. 1 i.V.m. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB sowie BGH, Urteil v. 05.03.1999, LwZR 7/98, VIZ 1999, 496).

37

b) Da keiner der in § 543 Abs. 3 S. 2 BGB aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, war die Abmahnung hier auch nicht etwa entbehrlich; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass eine Abmahnung aus damaliger Sicht - i. S. d. § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB - offensichtlich keinen Erfolg versprochen hätte.

38

c) aa) Zwar ist eine ausdrückliche Abmahnung nicht erfolgt. Doch ist die Kündigungserklärung vom 15.12.2008 als eine konkludente Abmahnung auszulegen (§ 140 BGB). Richtig hat das Landwirtschaftsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt (Seite 7 des Urteils), dass ein Verpächter eine Abmahnung nicht deutlicher als durch eine fristlose Kündigung zum Ausdruck bringen kann.

39

bb) Das Schreiben vom 15.12.2008 ist dem Kläger jedenfalls Anfang Januar 2009 zugegangen. Das hat das Landwirtschaftsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, auch soweit die Feststellung auf einer Beweiswürdigung beruht, auszugehen, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel hieran begründen. Derartige Anhaltspunkte sind mit der Berufung nicht vorgetragen worden.

40

5. Darauf, ob die Kündigung vom 17.11.2009 wegen einer unzulässigen Unterverpachtung (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 594 e Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB) berechtigt war, kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht an.

C.

41

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

42

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

43

III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23.04.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 20/09 Verkündet am: 23. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 314 Abs. 3, 594e
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.