Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2016 - 12 Wx 13/16

ECLI:ECLI:DE:OLGNAUM:2016:0926.12WX13.16.00
bei uns veröffentlicht am26.09.2016

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Eintragung des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - in das Grundbuch von K. Blatt ... vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

A. W. , F. M. , R. M. , H. E. , O. M. , A. D. , H. St. , die Beteiligte, und S. H. sind als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch von K. Blatt ... in Erbengemeinschaft eingetragen, H. St. , die Beteiligte und S. H. zugleich in Untererbengemeinschaft. Die Eintragung erfolgte am 9. November 2015 auf den Antrag des S. H. auf Grund der Erbscheine des Staatlichen Notariats W. vom 6. August 1990 (Geschäfts-Nr.: ... ) und des Amtsgerichts Oschersleben vom 6. März 2007 (Geschäfts-Nr.: ... ).

2

Mit Schreiben vom 24. November 2015 an das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - erhob die Beteiligte gegen ihre Eintragung als Miteigentümerin Einwendungen. So seien die aufgeführten Miteigentümer A. W. , F. M. , R. M. , H. E. , O. M. und A. D. bereits verstorben. Verstorbene könnten aber keine Eigentümer mehr sein. Sie selbst habe 1985 beim Rat der Gemeinde K. auf Erbansprüche an dem genannten Grundstück nach Aufforderung durch ein staatliches Organ freiwillig verzichtet. Auf Grundlage des § 310 des ZGB der DDR habe sie einer Überführung in Volkseigentum durch Unterschrift zugestimmt. Diese Verzichtserklärung sollte in jedem Fall beim ehemaligen Rat der Gemeinde bzw. der Nachfolgeinstitution vorliegen. Die für die Eintragung aufgeführten Erbscheine von 1990 und 2007 seien für das betreffende Grundstück nicht relevant, weil ihr Verzicht bereits 1985 erfolgt sei.

3

Das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - hat der Beteiligten mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mitgeteilt, dass hinsichtlich der von ihr genannten verstorbenen Personen bisher keine Erben hätten ermittelt werden können. Diesbezüglich lägen keine Erbscheine bzw. Testamente bei dem zuständigen Nachlassgericht vor. Auch gesetzliche Erben hätten bisher nicht ermittelt werden können. Diese Erben müssten dann beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Somit blieben die eingetragenen Eigentümer erst einmal eingetragen. Die von dem Bruder der Beteiligten vorgelegten Erklärungen über den Erbverzicht seien nicht wirksam und beträfen auch nur ein Grundstück. Gemäß § 310 ZGB sei es zwingend erforderlich gewesen, dass die Verzichtserklärungen vor dem zuständigen Organ in beglaubigter Form (Siegel und Unterschrift) erklärt und staatlich genehmigt werden. Hier liege aber nur eine einfache schriftliche Erklärung vor. Eine staatliche Genehmigung sei nicht ersichtlich. Ferner sei es nach § 310 Abs. 2 ZGB erforderlich gewesen, dass nach staatlicher Genehmigung der Verzicht in das Grundbuch eingetragen werde. Dann sei nämlich der Anteil in Volkseigentum übergegangen. Auch dies sei nicht geschehen. Mithin seien die Erbscheine für das Grundbuchamt bindend.

4

Die Beteiligte hat daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 2016 geltend gemacht, dass es ihr unerklärlich sei, wie sie ohne einen von ihr unterschriebenen Antrag als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei. Sie habe weder das Grundbuchamt beauftragt noch ihren Bruder bevollmächtigt. Im übrigen seien die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die Eintragung in das Grundbuch unzureichend von der zuständigen Rechtspflegerin beantwortet worden.

5

Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 hat das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - das Schreiben der Beteiligten vom 10. Februar 2016 als Beschwerde/Erinnerung gegen die Eintragung der Grundbuchberichtigung vom 9. November 2015 mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß §§ 71, 53 GBO ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nicht vorlägen. Die Eintragung der Grundbuchberichtigung vom 9. November 2015 sei auf Grund des Antrages des Miterben vom 22. Oktober 2015 unter Vorlage der erforderlichen Erbnachweise gemäß § 35 GBO erfolgt. Zur Antragstellung sei es gemäß § 13 GBO ausreichend, wenn ein Erbe von mehreren den erforderlichen Grundbuchberichtigungsantrag stelle. Zudem sei die Beteiligte mehrfach aufgefordert worden, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Der Erbverzicht sei nicht wirksam, weil die Voraussetzungen des § 310 ZGB damals nicht vorgelegen hätten. Es sei zwingend erforderlich gewesen, dass der Erbverzicht vom zuständigen Organ in beglaubigter Form erklärt werde, die Erklärung staatlich genehmigt werde und dann auch die Eintragung im Grundbuch erfolge. All dies sei nicht passiert.

II.

6

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist als Beschwerde gegen die vorgenommene Eintragung im beschränkten Umfang mit dem Ziel, einen Widerspruch von Amts wegen nach § 53 GBO einzutragen, statthaft (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO). Namentlich ist die Beteiligte als diejenige, zu deren Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste, falls die Eintragung im behaupteten Sinn unrichtig wäre, beschwerdeberechtigt.

7

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs liegen nicht vor. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist ein Widerspruch von Amts wegen einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Hier lässt sich weder eine Gesetzesverletzung im Eintragungsverfahren feststellen, noch ist eine Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung glaubhaft gemacht.

8

In formeller Hinsicht hat es das Grundbuchamt zutreffend für ausreichend erachtet, dass der Berichtigungsantrag, der zu der beanstandeten Eintragung geführt hat, - zumal im Verfahren des Grundbuchberichtigungszwangs nach §§ 82 ff. GBO - nur von einem der Miterben gestellt worden ist (z.B. Demharter, GBO, 30. Aufl., Rdn. 45 zu § 13, Rdn. 15 zu § 83 ff. GBO).

9

In der Sache ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass ein Eigentumsverzicht der Beteiligten unwirksam ist, weil die erforderliche Form nicht gewahrt wurde. Ob der am 19. Oktober 1985 erklärte Verzicht rechtswirksam war, richtet sich gemäß Art. 233 § 2 EGBGB nach § 310 ZGB-DDR. Danach war der Verzicht formbedürftig (z. B. BGH, DtZ 1996, 208, 209). Gemäß § 310 ZGB-DDR konnte das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem zuständigen staatlichen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll erklärte und die Verzichtserklärung staatlich genehmigt wurde. Insofern waren für einen rechtswirksamen Verzicht die Erklärung des Eigentümers über den Verzicht auf das Eigentum am Grundstück und die staatliche Genehmigung des Verzichts erforderlich. Hier ist mit dem Schreiben vom 19. Oktober 1985 keine Erklärung in beglaubigter Form abgegeben worden. Ebenso wenig ist ein Verzicht zu Protokoll des zuständigen staatlichen Organs erklärt worden, also im Wege der beurkundeten Niederschrift (vgl. LG Rostock, Urteil vom 3. September 1998 - 10 O 328/96, m. w. N., zitiert nach Juris). Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die Verzichtserklärung staatlich genehmigt worden wäre.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

11

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

12

gez. Dr. Fichtner               gez. Wiedemann              gez. Krogull


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2016 - 12 Wx 13/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2016 - 12 Wx 13/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2016 - 12 Wx 13/16 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.