Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Aug. 2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2013 über die Nachfestsetzung von Kosten zum Kostenfestsetzungsbeschluss I. Instanz vom 2. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 614,08 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Mit rechtskräftigem, die Klage abweisenden Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. November 2012 wurde die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet. Am 22. November 2012 haben die Beklagten die Festsetzung der Kosten I. Instanz beantragt. In dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. November 2012 heißt es u.a.: „19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 614,08 € … Die von uns vertretene Partei ist vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen ist“. Auf den Kostenfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.
- 2
Die zuständige Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 2. Januar 2013 auf 3.232,00 € festgesetzt und hierzu in den Gründen ausgeführt, von dem Antrag sei die Mehrwertsteuer in Höhe von 614,08 € abzusetzen gewesen, da die Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt seien. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013, der dem Klägervertreter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2013 zugestellt und dem Beklagtenvertreter am 14. Januar 2013 in vollstreckbarer Ausfertigung formlos übersandt worden ist, wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013, eingegangen beim Landgericht am 21. Januar 2013, hat der Beklagtenvertreter beantragt, den Umsatzsteuerbetrag nachträglich festzusetzen, da für die Beklagten entgegen seiner Annahme keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestünde. Die Klägerin hat der Nachfestsetzung widersprochen.
- 3
Im Wege der Nachfestsetzung hat die zuständige Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 23. April 2013 auf weitere 614,08 € Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen diesen ihr am 26. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. Mai 2013, eingegangen beim Landgericht Dessau-Roßlau per Telefaxkopie am selben Tag. Sie macht im Wesentlichen geltend, einer Nachfestsetzung stünde die rechtskräftige Aberkennung des Mehrwertsteuerbetrages im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 entgegen. Auf die sofortige Beschwerde wird Bezug genommen.
- 4
Die Rechtspflegerin am Landgericht Dessau-Roßlau hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 5
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
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1. Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren genügt grundsätzlich die Erklärung des Antragstellers, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21, § 91 Rn 13, jeweils Stichwort „Umsatzsteuer“). Das behauptete Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung wird im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich auch nicht überprüft, um das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen zu entlasten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn 13). Eine zweifelsfrei unrichtige Erklärung, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt weder für die Beklagte zu 1.) noch für die Beklagte zu 2.) vor (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., ebenda).
- 7
Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hier zunächst mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20. November 2012 ausdrücklich den Mehrwertsteuerbetrag wegen der - irrtümlich angenommenen - Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten nicht geltend gemacht hat, indem er vorgetragen hat, die ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht festzusetzen, konnte er mit Nachfestsetzungsantrag vom 17. Januar 2013 für die Beklagten das Vorbringen zur Vorsteuerabzugsberechtigung korrigieren und die ursprünglich nicht begehrte Umsatzsteuer nachträglich festsetzen lassen. Hat ein Prozessbevollmächtigter in seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag irrtümlich nicht alle Kosten geltend gemacht, so ist eine Nachliquidation nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995, Aktenzeichen: 2 BvR 502/92, m.w.N., zitiert nach juris). Zwar kann, wenn die erstattungsberechtigte Partei mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung von Gebühren geltend gemacht und das Gericht dem antragsgemäß stattgegeben hat und wenn der Erstattungsberechtigte später geltend gemachten Gebühren einen höheren Gegenstandswert zugrunde legt, die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen stehen (BGH, Beschluss vom 10.03.2011, Aktenzeichen: IX ZB 104/09, zitiert nach juris). Vorliegend ist aber bereits zweifelhaft, ob die Rechtspflegerin in dem Nachfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2013 insoweit über denselben Streitgegenstand wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 entschieden hat. Der Mehrwertsteuerbetrag war von den Beklagten zunächst ausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Die Rechtspflegerin ist i.S. § 308 Abs. 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren an den Parteiantrag gebunden. Sie durfte den nicht geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 deshalb auch nicht aberkennen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990, Aktenzeichen: I ZR 45/89, zitiert nach juris; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn 1, m.w.N.). Hätte in der Entscheidung vom 2. Januar 2013 gleichwohl eine teilweise Zurückweisung eines vermeintlich geltend gemachten Anspruchs der Beklagten gelegen, wie die Klägerin meint, wäre der Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Januar 2013 gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Beklagten förmlich zuzustellen gewesen. Die Übersendung einer Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Januar 2013 erfolgte nach dem Akteninhalt an den Beklagtenvertreter aber erstmals am 14. Januar 2013. Bei Eingang des Nachfestsetzungsantrages der Beklagten vom 17. Januar 2013 beim Landgericht Dessau-Roßlau am 21. Januar 2013 war mithin jedenfalls noch keine rechtskräftige Aberkennung dieses Anspruchs erfolgt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 war am 21. Januar 2013 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten konnten zu diesem Zeitpunkt gegen die Aberkennung des Mehrwertsteueranspruchs noch Rechtsmittel einlegen. Sie waren auch nicht daran gehindert, den Vortrag, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, zu korrigieren und die Nachfestsetzung des ursprünglich nicht geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrages zu beantragen. Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt die zweiwöchige Notfrist zur sofortigen Beschwerde erst mit Zustellung der Entscheidung oder spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Beschlusses. Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011, Aktenzeichen: I -17 W 8/11, 17 W 8/11, zitiert nach juris).
- 8
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09. März 2007, Aktenzeichen: 15 W 93/06, wonach einer Nachfestsetzung die rechtskräftige Aberkennung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe vom 09. März 2007, Aktenzeichen: 15 W 93/06, zitiert nach juris). Dort war, anders als hier, nachdem die förmliche Zustellung ebenfalls unterblieben war, der Antrag auf Nachfestsetzung erst nach Ablauf der fünfmonatigen Frist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden und die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits eingetreten.
- 9
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 91.653,80 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin beantragte am 28. Februar 2008 aufgrund einer titulierten Forderung in Höhe von 11.079,69 € nebst Zinsen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung eines Insolvenzgrundes nahm die Gläubigerin ihren Antrag zurück. Das Insolvenzgericht erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtskosten auf 11.079,69 € fest. Die Schuldnerin beantragte am 9. Mai 2008 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 11.079,69 €, insgesamt 649,74 €, gegen die Gläubigerin. Das Amtsgericht setzte diese Kosten am 26. Juni 2008 antragsgemäß fest. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit weiterem Antrag vom 12. August 2008 beantragte die Schuldnerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 27.232.274,80 €, insgesamt 99.086,54 € abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 €. Den Gegenstandswert begründete sie mit den in ihrer Bilanz für das Jahr 2006 ausgewiesenen Aktiva.
- 2
- Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, das sie im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Bilanz für das Jahr 2007 auf 92.303,54 € abzüglich des rechtskräftig festgesetzten Betrags ermäßigt hat, weiter.
II.
- 3
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 € zugrunde zu legen. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich nach § 28 Abs. 1 RVG. Danach berechne sich die Verfahrensgebühr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren zwar grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im Eröff- nungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Anknüpfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko für Schuldner und Gläubiger. Die Verweisung auf § 58 GKG in § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasse auch die Regelung in § 58 Abs. 2 GKG, wonach der Wert der Gläubigerforderung maßgeblich sei, wenn dieser den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an.
- 5
- 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
- 6
- a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2008 entgegen.
- 7
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse aa) erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilklage ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines An- spruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 f).
- 8
- bb) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 aE; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO). Eine Abänderung ist nach der Regelung des § 107 ZPO nur möglich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen (Musielak /Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten abwei- chende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Abänderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).
- 9
- b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu BVerfG JurBüro 1995, 421), kann offen bleiben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 36d IN 915/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2009 - 82 T 905/08 -
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.012,80 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
