Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Aug. 2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13

published on 07.08.2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Aug. 2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2013 über die Nachfestsetzung von Kosten zum Kostenfestsetzungsbeschluss I. Instanz vom 2. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 614,08 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit rechtskräftigem, die Klage abweisenden Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. November 2012 wurde die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet. Am 22. November 2012 haben die Beklagten die Festsetzung der Kosten I. Instanz beantragt. In dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. November 2012 heißt es u.a.: „19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 614,08 € … Die von uns vertretene Partei ist vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen ist“. Auf den Kostenfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.

2

Die zuständige Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 2. Januar 2013 auf 3.232,00 € festgesetzt und hierzu in den Gründen ausgeführt, von dem Antrag sei die Mehrwertsteuer in Höhe von 614,08 € abzusetzen gewesen, da die Beklagten vorsteuerabzugsberechtigt seien. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013, der dem Klägervertreter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2013 zugestellt und dem Beklagtenvertreter am 14. Januar 2013 in vollstreckbarer Ausfertigung formlos übersandt worden ist, wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013, eingegangen beim Landgericht am 21. Januar 2013, hat der Beklagtenvertreter beantragt, den Umsatzsteuerbetrag nachträglich festzusetzen, da für die Beklagten entgegen seiner Annahme keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestünde. Die Klägerin hat der Nachfestsetzung widersprochen.

3

Im Wege der Nachfestsetzung hat die zuständige Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 23. April 2013 auf weitere 614,08 € Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen diesen ihr am 26. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. Mai 2013, eingegangen beim Landgericht Dessau-Roßlau per Telefaxkopie am selben Tag. Sie macht im Wesentlichen geltend, einer Nachfestsetzung stünde die rechtskräftige Aberkennung des Mehrwertsteuerbetrages im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 entgegen. Auf die sofortige Beschwerde wird Bezug genommen.

4

Die Rechtspflegerin am Landgericht Dessau-Roßlau hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

6

1. Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren genügt grundsätzlich die Erklärung des Antragstellers, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21, § 91 Rn 13, jeweils Stichwort „Umsatzsteuer“). Das behauptete Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung wird im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich auch nicht überprüft, um das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen zu entlasten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn 13). Eine zweifelsfrei unrichtige Erklärung, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt weder für die Beklagte zu 1.) noch für die Beklagte zu 2.) vor (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., ebenda).

7

Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hier zunächst mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20. November 2012 ausdrücklich den Mehrwertsteuerbetrag wegen der - irrtümlich angenommenen - Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten nicht geltend gemacht hat, indem er vorgetragen hat, die ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht festzusetzen, konnte er mit Nachfestsetzungsantrag vom 17. Januar 2013 für die Beklagten das Vorbringen zur Vorsteuerabzugsberechtigung korrigieren und die ursprünglich nicht begehrte Umsatzsteuer nachträglich festsetzen lassen. Hat ein Prozessbevollmächtigter in seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag irrtümlich nicht alle Kosten geltend gemacht, so ist eine Nachliquidation nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995, Aktenzeichen: 2 BvR 502/92, m.w.N., zitiert nach juris). Zwar kann, wenn die erstattungsberechtigte Partei mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung von Gebühren geltend gemacht und das Gericht dem antragsgemäß stattgegeben hat und wenn der Erstattungsberechtigte später geltend gemachten Gebühren einen höheren Gegenstandswert zugrunde legt, die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen stehen (BGH, Beschluss vom 10.03.2011, Aktenzeichen: IX ZB 104/09, zitiert nach juris). Vorliegend ist aber bereits zweifelhaft, ob die Rechtspflegerin in dem Nachfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2013 insoweit über denselben Streitgegenstand wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 entschieden hat. Der Mehrwertsteuerbetrag war von den Beklagten zunächst ausdrücklich nicht geltend gemacht worden. Die Rechtspflegerin ist i.S. § 308 Abs. 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren an den Parteiantrag gebunden. Sie durfte den nicht geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 deshalb auch nicht aberkennen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990, Aktenzeichen: I ZR 45/89, zitiert nach juris; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn 1, m.w.N.). Hätte in der Entscheidung vom 2. Januar 2013 gleichwohl eine teilweise Zurückweisung eines vermeintlich geltend gemachten Anspruchs der Beklagten gelegen, wie die Klägerin meint, wäre der Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Januar 2013 gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Beklagten förmlich zuzustellen gewesen. Die Übersendung einer Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Januar 2013 erfolgte nach dem Akteninhalt an den Beklagtenvertreter aber erstmals am 14. Januar 2013. Bei Eingang des Nachfestsetzungsantrages der Beklagten vom 17. Januar 2013 beim Landgericht Dessau-Roßlau am 21. Januar 2013 war mithin jedenfalls noch keine rechtskräftige Aberkennung dieses Anspruchs erfolgt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 war am 21. Januar 2013 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten konnten zu diesem Zeitpunkt gegen die Aberkennung des Mehrwertsteueranspruchs noch Rechtsmittel einlegen. Sie waren auch nicht daran gehindert, den Vortrag, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, zu korrigieren und die Nachfestsetzung des ursprünglich nicht geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrages zu beantragen. Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt die zweiwöchige Notfrist zur sofortigen Beschwerde erst mit Zustellung der Entscheidung oder spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Beschlusses. Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011, Aktenzeichen: I -17 W 8/11, 17 W 8/11, zitiert nach juris).

8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09. März 2007, Aktenzeichen: 15 W 93/06, wonach einer Nachfestsetzung die rechtskräftige Aberkennung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe vom 09. März 2007, Aktenzeichen: 15 W 93/06, zitiert nach juris). Dort war, anders als hier, nachdem die förmliche Zustellung ebenfalls unterblieben war, der Antrag auf Nachfestsetzung erst nach Ablauf der fünfmonatigen Frist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden und die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits eingetreten.

9

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 10.03.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/09 vom 10. März 2011 in der Rechtssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
published on 09.03.2007 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfah
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 104/09
vom
10. März 2011
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 10. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 91.653,80 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin beantragte am 28. Februar 2008 aufgrund einer titulierten Forderung in Höhe von 11.079,69 € nebst Zinsen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung eines Insolvenzgrundes nahm die Gläubigerin ihren Antrag zurück. Das Insolvenzgericht erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtskosten auf 11.079,69 € fest. Die Schuldnerin beantragte am 9. Mai 2008 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 11.079,69 €, insgesamt 649,74 €, gegen die Gläubigerin. Das Amtsgericht setzte diese Kosten am 26. Juni 2008 antragsgemäß fest. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit weiterem Antrag vom 12. August 2008 beantragte die Schuldnerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 27.232.274,80 €, insgesamt 99.086,54 € abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 €. Den Gegenstandswert begründete sie mit den in ihrer Bilanz für das Jahr 2006 ausgewiesenen Aktiva.
2
Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, das sie im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Bilanz für das Jahr 2007 auf 92.303,54 € abzüglich des rechtskräftig festgesetzten Betrags ermäßigt hat, weiter.

II.


3
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 € zugrunde zu legen. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich nach § 28 Abs. 1 RVG. Danach berechne sich die Verfahrensgebühr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren zwar grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im Eröff- nungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Anknüpfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko für Schuldner und Gläubiger. Die Verweisung auf § 58 GKG in § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasse auch die Regelung in § 58 Abs. 2 GKG, wonach der Wert der Gläubigerforderung maßgeblich sei, wenn dieser den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an.
5
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
6
a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2008 entgegen.
7
Kostenfestsetzungsbeschlüsse aa) erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilklage ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines An- spruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 f).
8
bb) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 aE; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO). Eine Abänderung ist nach der Regelung des § 107 ZPO nur möglich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen (Musielak /Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten abwei- chende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Abänderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).
9
b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu BVerfG JurBüro 1995, 421), kann offen bleiben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 36d IN 915/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2009 - 82 T 905/08 -

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.012,80 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Landgericht Mannheim die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen und der Klägerin gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat die Beklagte Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:
„geben wir zum Zwecke der Kostenfestsetzung die der Beklagten entstandenen Kosten bekannt:
Gegenstandswert:
   369.070,73 EUR
        
   
   
   
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
3.281,20 EUR
1,3
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG
3.028,80 EUR
1,2
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG   
20,00 EUR
   
Zwischensumme netto
6.330,00 EUR
   
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
1.012,80 EUR
   
Gesamtbetrag
7.342,80 EUR
   
Die Antragstellerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Es wird beantragt, den zu erstattenden Betrag verzinslich ab Antragsstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen.“
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 6.330,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt und diese Festsetzung wie folgt begründet:
„Gründe:
Grundlage der Kostenfestsetzung ist der Antrag der Beklagten vom 20.10.05.
Dem Antrag ist zu entsprechen; die im Antrag aufgeführte Umsatzsteuer bleibt jedoch unberücksichtigt, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist.“
Mit Schriftsatz vom 13.06.2006 hat die Beklagte beantragt, die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.012,80 EUR „im Nachhinein noch festzusetzen“. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, entgegen der Angabe im früheren Kostenfestsetzungsantrag vom 20.10.2005 sei die Beklagte bis auf einen verschwindend geringen Anteil nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie - obwohl juristische Person - nahezu ausnahmslos umsatzsteuerfreie Geschäfte, wie die Vermittlung von Versicherungsverträgen und/oder Fondsanteilen, betreibe. Allenfalls in einem Umfang von 15 % des Auftragsvolumens würden umsatzsteuerpflichtige Geschäfte abgewickelt. Die Beklagte sei deshalb auch nur in dieser Höhe zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, was zur Folge habe, dass 85 % der von der Beklagten zu bezahlenden Umsatzsteuer für sie Kosten darstellten, die erstattungsfähig seien.
Mit Beschluss vom 01.09.2006 hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.06.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, der Zuerkennung von Mehrwertsteuer stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.11.2005 entgegen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie hält an ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.06.2006 fest. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 03.11.2005 stehe einer Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer nicht entgegen. Denn im Kostenfestsetzungsbeschluss sei über die Erstattung der Mehrwertsteuer von der Rechtspflegerin keine Entscheidung getroffen worden. Aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergebe sich lediglich ein - unverbindlicher - Hinweis auf die Rechtslage. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 20.10.2005 auch keine Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt, was sich aus dem - letztlich unrichtigen - Hinweis auf den Vorsteuerabzug in diesem Schriftsatz ergebe.
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Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie ist zum einen der Auffassung, eine Nachliquidation der Mehrwertsteuer sei nicht möglich, da im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 diese Position bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Zum anderen hält sie eine Erstattung der Umsatzsteuer auch der Sache nach für nicht gerechtfertigt, da die Beklagte tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und ein - prozentualer - Vorsteuerabzug rechtlich nicht möglich sei.
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Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.06.2006 zurückgewiesen. Einer Nachfestsetzung steht die rechtskräftige Aberkennung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 entgegen.
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1. Eine Nachliquidation ist im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht möglich, wenn hinsichtlich derselben Kosten bereits eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung ergangen ist (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 104 ZPO Rn. 21 „Rechtskraft“). Die - hinsichtlich der Mehrwertsteuer - ablehnende Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.11.2005 ist rechtskräftig. Zwar ist eine förmliche Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte versehentlich nicht erfolgt (vgl. zur Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei einer Teilabweisung Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn. 7). Die Beklagte hat den Beschluss vom 03.11.2005 jedoch unstreitig erhalten. Auf Grund des Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts Mannheim steht fest, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 08.11.2005 an den Beklagtenvertreter abgesandt worden ist (vgl. AS. 146). Danach kann kein Zweifel bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Ausfertigung der Entscheidung jedenfalls im Laufe des November 2005 erhalten hat.
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Gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Notfrist von 2 Wochen. Wenn eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung versehentlich unterbleibt, beginnt diese Notfrist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen (vgl. zum Anwendungsbereich der 5-Monatsfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zöller/Gummer, a.a.O. § 569 ZPO Rn. 4). Die Notfrist begann mithin - spätestens - am 02.05.2006 zu laufen. Am 16.05.2006 ist die Frist von 2 Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO - spätestens - abgelaufen, so dass am 17.05.2006 die teilweise ablehnende Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 - spätestens - rechtskräftig geworden ist. Der Antrag auf Nachfestsetzung vom 13.06.2006 ist am 16.06.2006 beim Landgericht Mannheim eingegangen, mithin nach Rechtskraft der Entscheidung vom 03.11.2005.
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2. Eine Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer käme nur dann in Betracht, wenn über die Mehrwertsteuer noch nicht ablehnend entschieden worden wäre. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat jedoch im Beschluss vom 03.11.2005 die Mehrwertsteuer aberkannt.
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a) Die Beklagte hat in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 20.10.2005 (AS. 143) - entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerdebegründung - ausdrücklich auch eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.012,80 EUR bei der Kostenfestsetzung beantragt. Dies ergibt sich aus der Kostenberechnung im Schriftsatz vom 20.10.2005, die auch die Mehrwertsteuer-Position enthält. Die Formulierung der Kostenberechnung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.10.2005 entspricht den üblichen Formulierungen von Kostenfestsetzungsanträgen. Wird in einer tabellarischen Zusammenstellung der Kosten eine bestimmte Kostenposition aufgeführt, ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass auch diese in der Aufstellung aufgeführte Position bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden soll. Soweit der Beklagtenvertreter anschließend im Schriftsatz vom 20.10.2005 ausgeführt hat, die Beklagte sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht dies zwar inhaltlich einer Festsetzung der Mehrwertsteuer entgegen; die nicht zum Antrag passende Begründung (Vorsteuerabzugsberechtigung) kann allerdings angesichts der eindeutigen tabellarischen Kostenaufstellung nichts daran ändern, dass die Beklagte in diesem Schriftsatz ausdrücklich auch die Mehrwertsteuer im Rahmen der Festsetzung geltend machen wollte (anders anscheinend OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 W 477/06 -, Seite 4 f., vgl. As. 191, 192).
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b) Dementsprechend hatte die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung auch über die von der Beklagten angemeldete Mehrwertsteuer-Position zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat die Rechtspflegerin im Beschluss vom 03.11.2005 getroffen.
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Der Tenor der Entscheidung vom 03.11.2005 enthält zwar keine ausdrücklich Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer. Eine solche Teilabweisung des Antrags ergibt sich jedoch aus den Gründen. Die Formulierung in den Gründen „die im Antrag aufgeführte Umsatzsteuer bleibt jedoch unberücksichtigt“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Rechtspflegerin über die Umsatzsteuer eine Entscheidung treffen wollte; denn anders wäre die Bezugnahme auf den „Antrag“ der Beklagten in dieser Formulierung nicht erklärbar. Zwar wäre es nach Auffassung des Senats - wie auch der vorliegende Fall deutlich macht - wohl vorzugswürdig, wenn die Teilabweisung eines Kostenfestsetzungsantrags ausdrücklich im Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erscheinen würde. Wenn die Teilabweisung des Antrags im Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht erscheint, steht dies jedoch einer entsprechenden Auslegung der Festsetzungsentscheidung nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die Gründe der Entscheidung eine entsprechende Auslegung ergeben. Das Aberkennen einzelner Kostenpositionen in den Gründen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - ohne Teilabweisung des Festsetzungsantrags im Tenor - entspricht im Übrigen einer weit verbreiteten Praxis der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Auch vor diesem Hintergrund konnte für die Beklagte kein Zweifel daran bestehen, dass in der Entscheidung vom 03.11.2005 die vorher beantragte Mehrwertsteuer aberkannt worden war. (Der gleichartigen Entscheidung des OLG München in NJW-RR 2004, 69 lag wohl eine entsprechende Formulierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Grunde.)
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Der Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Entscheidung vom 03.11.2005 an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt wurde. An sich wäre eine Zustellung - im Hinblick auf die Aberkennung der Mehrwertsteuer - erforderlich gewesen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn. 7). Die unterbliebene Zustellung ist als ein Versehen zu werten, ohne dass sich daraus Rückschlüsse auf die Auslegung der Entscheidung (Teilabweisung des Festsetzungsantrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer) ziehen lassen. Auch die Rechtspflegerin ist im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass sie in der Entscheidung vom 03.11.2005 die Mehrwertsteuer aberkannt hat (vgl. die Nichtabhilfe-Entscheidung der Rechtspflegerin vom 08.11.2006, As. 176).
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3. Die Klägerin hat im Übrigen eingewandt, einen prozentualen Teilvorsteuerabzug - wie von der Beklagten geltend gemacht - könne es aus Rechtsgründen nicht geben. Da dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten die rechtskräftige Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.11.2005 entgegensteht, war eine Stellungnahme des Senats zu dieser Frage nicht erforderlich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der von der Beklagten geltend gemachten Mehrwertsteuer.
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5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte bei gleichartigen Fällen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 W 477/06 -), hält der Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.