Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Jan. 2015 - 1 Ws (RB) 6/15

bei uns veröffentlicht am30.01.2015

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 21. November 2014 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat mit Beschluss vom 21. November 2014 (509 StVK 635/14) den Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, dem Antragsteller bei der Durchführung von Besuch zu gestatten, mehr als drei Personen gleichzeitig zu empfangen, als unbegründet zurückgewiesen. Dem lag ein Antrag des Gefangenen vom 05. September 2014 zugrunde, mit dem dieser für den nächsten Regelbesuchstermin am 28. September 2014 den Besuch von insgesamt fünf Personen begehrte. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 10. September 2014 mündlich zurück und berief sich dabei auf die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt ... , die nur einen Besuch von drei Personen zur selben Zeit zulasse und der Antragsteller auch keine Gründe vorgebracht habe, die den Besuch mehrerer Personen erforderlich machten. Nachdem die Antragsgegnerin für einen weiteren Besuchstermin am 12. Oktober 2014 erneut am 30. September 2014 den Besuch der beantragten Personenzahl abgelehnt hat, erweiterte der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch auf diese Ablehnung und wies gleichzeitig auf die weiteren möglichen Besuchstermine am 26. Oktober, 09. und 23. November und 07. Dezember 2014 hin.

2

Gegen den ihm am 01. Dezember 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Stendal am 18. Dezember 2014 erhobenen Rechtsbeschwerde.

3

Die beteiligte Aufsichtsbehörde hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

1.

4

Nachdem sich das Begehren des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Besuchstermins vom 28. September 2014 als auch vom 26. Oktober 2014 durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. für den vergleichbaren Fall der Beantragung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.1982, 1 Vollz (Ws) 9/82; für den Fall einer Ausführung zu einem bestimmten Termin OLG Jena, Beschluss vom 24.06.2004, 1 Ws 192/04 – beide zitiert nach juris), ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht mehr möglich, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. nur Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn 11, § 116 Rn 2, Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn 16 a. E.).

5

Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass bei Erledigung der Maßnahme vor Erhebung der Rechtsbeschwerde diese mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. etwa OLG Jena, Beschluss vom 24.06.2004, 1 Ws 192/04 – zitiert nach juris). Tritt die Erledigung erst nach Rechtsmitteleinlegung ein, so ist die Beschwerde prozessual überholt und damit auch gegenstandslos (vgl. Arloth, a. a. O., § 116 Rn 2 m. w. N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist möglich, wenn das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, etwa bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, in besonderer Weise schutzwürdig ist, wobei das Verfahren in diesen Fällen an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2004, 1 Ws 27/03 – zitiert nach juris; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn 26). Nichts anderes kann in dem vergleichbaren Fall gelten, wenn die Strafvollstreckungskammer die Erledigung der Maßnahme durch Zeitablauf verkannt hat und trotz Erledigung in der Sache entschieden hat, der Antragsteller jedoch wegen einer tiefgreifenden Verletzung seiner Rechte und im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme hat. In diesen Fällen würde die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig den Antragsteller schutzlos stellen, so dass auch hier die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diese zurückzuverweisen ist, wenn jedenfalls die Rechtsbeschwerde ohne die Erledigung der Maßnahme zulässig, also die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorgelegen haben (so für den Fall der Erledigung durch Zeitablauf nach Erhebung der Rechtsbeschwerde KG, Beschluss vom 13.03.1998, 5 Ws 752/97 Vollz – zitiert nach juris).

6

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wäre ohne Erledigung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt. Die fehlende Unterzeichnung des Protokolls der Rechtsantragsstelle vom 18. Dezember 2014 durch den Rechtspfleger ist dabei unbeachtlich, soweit bereits durch die äußere Form erkennbar ist, dass die Niederschrift vom Urkundsbeamten herrührt und es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.05.1998, 1 Ws 101/98 (StrVollz) – zitiert nach juris).

7

Die Rechtsbeschwerde wäre auch statthaft gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung ist zur Fortbildung des Rechts zur Frage, ob dem Antragsteller allein aufgrund der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt der Besuch von mehr als drei Personen zu versagen ist und unter welchen Voraussetzung die Versagung des Besuchs mehrerer Personen zulässig ist, geboten.

8

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer auch verkannt, dass der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen begehrt hat. Ein solcher Antrag kann auch stillschweigend gestellt werden (vgl. nur Arloth, a. a. O., § 115 Rn 8 m. w. N.). Weil der Antragsteller jedoch bereits bei seiner Erweiterung des Antrages hinsichtlich der Besuchsversagung vom 30. September 2014 für den Regelbesuchstermin vom 26. Oktober 2014 auf die weiteren Besuchstermine für das Jahr 2014 hingewiesen hat und die Befürchtung äußerte, dass er auch zu diesen keinen Besuch in der begehrten Art empfangen dürfe, hat er ausdrücklich auf eine mögliche Wiederholungsgefahr hingewiesen und sein Feststellungsinteresse deutlich gemacht. Dass er dabei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, dass sich die Maßnahme nicht erledigt hat, ist für die Auslegung des tatsächlichen Begehrens unbeachtlich, wenn - wie hier – auch die Kammer offensichtlich nicht von einer Erledigung ausgegangen ist, obwohl sich der Antragsteller nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer gegen zwei konkrete Maßnahmen der Vollzugsanstalt, nämlich die Versagung des Besuchs von fünf Personen am 10. September 2014 für den Besuchstag 28. September 2014 und vom 30. September 2014 für den Besuchstag 12. Oktober 2014, wendet.

9

Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer der Auffassung gewesen wäre, dass die gerichtsbekannten Fakten und die möglicherweise sehr knappen konkludenten Darlegungen des Antragstellers zum Feststellungsinteresse nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 StVollZG genügen, hätte die richterliche Fürsorge es geboten, den Antragsteller auf die Versäumnisse hinzuweisen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 31.07.2012, 4 Ws 133/12 (R) – zitiert nach juris).

2.

10

Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Entscheidung über einen Besuchsantrag eines Strafgefangenen gemäß §§ 23 bis 27 StVollzG auch im Hinblick auf die Anzahl der Besucher grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt bedarf. Die Anzahl der (gleichzeitigen) Besucher eines Gefangenen darf nicht durch die Hausordnung geregelt werden (vgl. Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 24 Rn 12; Joester/Wegner in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 24 Rn 10; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 24 Rn 2). Auch wenn § 24 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die weitere Regelung des Besuchs ausdrücklich der Hausordnung überlässt, liegt hierin keine Ermächtigung, auch die Anzahl der zulässigen Besucher verbindlich durch die Hausordnung zu regeln. Die Regelung einer solchen Ermächtigung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst unterlassen worden (vgl. Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, Abteilung Wissenschaftliche Dokumentation/Parlamentsarchiv, Veröffentlichte Materialien des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 1976, S. 1830). Vielmehr soll die Hausordnung allein die Besuchszeiten und die Häufigkeit und Dauer des Besuchs regeln (vgl. etwa Joester/Wegner, a. a. O., § 24 Rn 10). Gleiches gilt im Hinblick auf § 161 StVollzG, der jedenfalls ebenso keine selbständige Eingriffsgrundlage bietet, soweit er den Erlass der Hausordnung durch den Anstaltsleiter regelt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.1997, 2 BvR 2334/96 – zitiert nach juris; Arloth, a. a. O., § 161 Rn 1 m. w. N.). Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des StVollzG begründet sein (vgl. BVerfG, a. a. O.).

11

Bei der Beschränkung der Besucherzahl hat die Justizvollzugsanstalt im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 StVollzG vorliegen, wobei ihr jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Ermessen zusteht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.1983, Ws 628/83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.1986, 1 Vollz (Ws) 74/86 – beide zitiert nach juris). Im Einzelfall kann eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auch die Notwendigkeit einer zahlenmäßigen Begrenzung gebieten (Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 24 Rn 2 a.E.). Dabei können sowohl der Sicherheitsgrad der Anstalt als auch eine nicht ausreichende Personalkapazität berücksichtigt werden (Schwind, a. a. O., § 24 Rn 12), wobei allerdings besondere Umstände, etwa eine familiäre Bindung der Besucher zu dem Gefangenen, auch eine größere Anzahl von Besuchern erforderlich machen können und die Vollzugsanstalt hier eine sorgfältige Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen vorzunehmen hat.

III.

12

Da eine weitere Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer ansteht, war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 24 Recht auf Besuch


(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung. (2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefa

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 23 Grundsatz


Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 161 Hausordnung


(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,2. die Arbeitszeit, Fre

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 25 Besuchsverbot


Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen E

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Jan. 2004 - 1 Ws 27/03

bei uns veröffentlicht am 13.01.2004

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 02. Januar 2003 ist gegenstandslos. 2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Gefangenen auf Feststellung der Rec

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 02. Januar 2003 ist gegenstandslos.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Gefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem doppelbelegten Haftraum an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - K. zurückgegeben.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 02.01.2003 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. den Antrag des Gefangenen H., ihn in der JVA Br. in einem Einzelhaftraum unterzubringen, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese dem Gefangenen am 14.01.2003 zugestellte Entscheidung hat er am 29.01.2003 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde eingelegt. Am 19.03.2003 wurde der Gefangene sodann entsprechend seines Begehrens verlegt.
Der Senat hat hierauf der Vollzugsbehörde und dem Gefangenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, welche zunächst wechselseitige Kostenanträge gestellt haben. Mit Schreiben vom 16.09.2003 hat der Gefangene seinen Antrag geändert. Er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem doppelbelegten Haftraum.
II.
Nachdem dem Begehren des Gefangenen durch die JVA Br. entsprochen wurde, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung über die ursprüngliche Rechtsbeschwerde des Gefangenen, welche zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen wäre, nicht mehr möglich; diese ist vielmehr gegenstandslos geworden, was durch Beschluss festzustellen war (vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 576; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 115 Rn. 12). Auch eine Entscheidung über die vom Gefangenen nunmehr begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung ist dem Senat nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, nicht möglich, weil dem Rechtsbeschwerdegericht eigene tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrags verwehrt sind, vielmehr sich dessen Zuständigkeit auf die Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beschränkt (vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 576; OLG Hamburg, ZFStrVO 1979, 108 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.11.2000, 1 Ws 439/00; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 116 Rn. 16 a.E. m.z.w.N.).
Eine solche Auslegung des Verfahrensrechts darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Antragstellers nach erfolgter Verlegung in einen anderen Haftraum nicht mehr möglich ist. Vielmehr kann trotz Erledigung vor Eintritt der Rechtskraft ausnahmsweise ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in besonderer Weise, wie etwa in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, schutzwürdig ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 ff.; NJW 2002, 2700 ff.: Haftraum). Aus diesen verfassungsrechtlichen Gründen war die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über den Feststellungsantrag des Gefangenen zurückgegeben, welche ohne Bindung an ihre Vorentscheidung (vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 576) hierüber zu befinden haben wird.
Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes eine gemeinsame Unterbringung zulässig ist, zu beachten bleibt, dass dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt sind (BVerfG NJW 2002, 2699 ff.; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843; NStZ-RR 2001, 28 ff.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 3 Ws 162/03 - und vom 28.11.2003 - 3 Ws 233/03 -; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 144 Rn. 1). Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Menschenwürde, die eine Herabwürdigung zum Objekt der Verwahrung und die Wahrung menschlicher Identität und Integrität gebietet (OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2845), ergeben sich Mindestanforderungen für die Unterbringung von Gefangenen, von denen wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde auch nicht auf Grund von Ausnahmetatbeständen im StVollzG abgewichen werden darf (vgl. BVerfG NJW 2002, 2699 ff.).
Da eine weitere Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer ansteht, war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.