Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Dez. 2017 - 1 Ws (RB) 58/17

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafkammer 9 des Landgerichts Stendal als kleine Strafvollstreckungskammer vom 20. Oktober 2017 (509 StVK 469/15) aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 10. Februar 2016, festzustellen, dass die am 28. August 2015 durch die Antragsgegnerin erfolgte Ablehnung seines Antrag auf Senkung der Telefonkosten vom 25. Februar 2013 rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe, als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 28.08.2015 lehnte die Antragsgegnerin einen auf Senkung der Telefonkosten gerichteten Antrag des Antragstellers vom 25.02.2013 ab, woraufhin dieser zunächst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte, mit dem Ziel, den Bescheid vom 28.08.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das Telefonieren zu marktüblichen Preisen zu ermöglichen, hilfsweise, den Antrag vom 25.02.2013 erneut zu bescheiden.

2

Nachdem der Antragsteller dann am 27.01.2016 aus der Haft entlassen worden war, beantragte er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2016 die Feststellung, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2015 rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass er beabsichtige, die Überzahlungen zivilrechtlich zurückzufordern; diesbezüglich sei auch schon ein zivilrechtliches Verfahren anhängig.

3

Daraufhin gab die Kammer mit Beschluss vom 24.06.2017 ein Sachverständigengutachten zur Marktüblichkeit der im Zeitraum 01.05.2015 bis 27.01.2016 erhobenen Telefonkosten in Auftrag, wofür über 15.000,00 € an Kosten anfielen. In seinem Gutachten vom 25.01.2017 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Telefonkosten nicht marktüblich gewesen seien.

4

Mit Beschluss vom 20.10.2017 stellte die Kammer schließlich fest, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2015 rechtswidrig gewesen sei und den Antragsteller in seinem Rechten verletzt habe. Gegen diese, ihr am 23.10.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin vom 20.11.2017, welche noch am selben Tage beim Landgericht Stendal einging.

II.

5

Die nach § 118 Abs. 1und 2 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 119 Abs. 4 S. 1 und 2 StVollzG), denn der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers vom 10.02.2016 ist unzulässig.

6

Insoweit hält der Senat an seiner bereits im Beschluss vom 14.06.2016, 1 Ws (RB) 24/17) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die beabsichtigte Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruches kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG begründet. Es mag ja sein, dass das Zivilgericht an eine im Verfahren nach § 109 ff StVollzG erfolgte Feststellung der Rechtswidrigkeit gebunden ist (so BGH, StV 2005, 343 und OLG Celle, ZfStrVo 2004, 55 ff). Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach § 109 ff StVollzG durch Umstellung des Antrags ergibt sich hieraus aber nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13, zitiert nach juris). Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur Gefangenentelefonie vom 22.04.2016 - 1 Ws (RB) 123/15 - entschieden hat, sind Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB nämlich auch dann, wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann / Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler / Laubenthal in: Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16), was auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 115 Abs. 2 StVollzG kleidet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.11.2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend ist es auch nicht zulässig, einen allein im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch im Verfahren nach § 109 ff StVollzG vorzubereiten (so i.E. zu § 115 Abs. 3 StVollzG auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2012, 2 Ws 633/12, Rn. 13 und OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 429; NStZ 1986, 567 sowie zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG KG Berlin, NStZ 1986, 135).

7

Selbst wenn man ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG grundsätzlich bejahen würde, entfiele dieses im vorliegenden Fall aber deshalb, weil der bereits am 27.01.2016 aus der Haft entlassene Antragsteller im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2016, in dem auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag enthalten war, selbst hat vortragen lassen, dass bereits ein zivilrechtliches Verfahren anhängig sei (vgl. hierzu Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115, Rn. 8, m.w.N.). Bei dieser Sachlage waren ersichtlich keine prozessökonomische Gründe vorhanden, die es hätten rechtfertigen könnten, das bereits anhängige Verfahren nach Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsverfahren vorbereitend für eine Amtshaftungsklage nutzbar zu machen (vgl. zu § 115 Abs. 3 StVollzG OLG Hamm, NStZ 2001, 414; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431, 432; vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG KG, NStZ 1997, 563, NJW-RR 1991, 1085, 1086), sodass für die Kammer jedenfalls aus diesem Grunde keine Veranlassung bestand, nach bereits erfolgter Haftentlassung des Antragstellers mit Beschluss vom 24.06.2016 noch ein Gutachten zur Frage der Marktüblichkeit der Telefonkosten einzuholen, wodurch Kosten i.H.v. über 15.000,00 € entstanden sind, welche der Betroffene im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Amtshaftungsklage (dazu unten), welche im Zivilprozess zur Versagung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe geführt hat, hätte selbst tragen müssen.

8

Selbst wenn man auch dies anders sähe, entfiele das Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls deshalb, weil die auf Amtshaftung gerichtete Zivilklage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 2001, 414). Allein der Umstand, dass die Klärung der Frage, ob die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefonkosten marktüblich waren oder nicht, der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte, zeigt nämlich, dass die etwaige fehlende Marktüblichkeit für die Antragsgegnerin zumindest nicht erkennbar war, sodass es jedenfalls an einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der Antragsgegnerin zur Sicherstellung der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen fehlt.

9

Da keine die vorliegende Fallkonstellation betreffende obergerichtliche Entscheidung ersichtlich ist, in der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht worden ist, bedarf es keiner Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG.

10

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 121 Abs. 2 und 3 StVollzG, wobei der Antragsteller im Hinblick auf die Begrenzung der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin durch die Erkennbarkeit der fehlenden Marktüblichkeit der Telefonkosten (siehe oben) auch die vor seiner Antragsumstellung entstandenen Kosten und Auslagen trägt.

11

Der Gegenstandswert wurde gem. §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

12

Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die im streitgegenständlichen Kammerbeschluss vom 20.10.2017 enthaltene Prozesskostenhilfebewilligung nicht von der Aufhebung des vorgenannten Beschlusses durch den Senat erfasst ist (vgl. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 2 Aufgaben des Vollzuges


Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Apr. 2016 - 1 Ws (RB) 123/15

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen

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(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA B.. Die Gefangenentelefonie wird dort auf der Grundlage eines vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung mit der Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages sichergestellt. Danach übernimmt die Fa. C. für die JVA die Einrichtung und Wartung der Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Netz, die Verwaltung des Telefonverkehrs und die Abrechnung angefallener Telefonentgelte. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sog. „C.-Kontos“ geführt werden, auf das auch ihre Angehörigen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen können.

2

Aufgrund eines von ihr im Verfahren 509 StVK 179/13 eingeholten Gutachtens vom 4. April 2014 zur Preisstruktur der Telefonleistungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fa. C. erhobenen Telefongebühren deutlich überhöht seien und hat deshalb die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. November 2014 verpflichtet, über Anträge von Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren erneut zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2015 (1 Ws (RB) 20/15) als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Fürsorgepflicht der JVA folge, aufgrund derer sie sicherstellen müsse, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden könne.

3

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller mit Antrag vom 9. Mai 2014 begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 14.382,00 € bereits entrichtete Telefonkosten an ihn zurückzuzahlen, alle künftig noch entstehenden Telefongebühren dem Antrag hinzuzusetzen, auch insoweit auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu erkennen und es zu unterlassen, ihm im Rahmen der erteilten Dauertelefongenehmigung überhöhte Telefonkosten zu berechnen.

4

Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig sei.

5

Gegen diese, ihm am 6. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des LG Stendal eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 5. November 2015, mit der er rügt, dass die Strafvollstreckungskammer unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz keine eigenen Feststellungen zur Anspruchshöhe getroffen habe.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, zu grundsätzlichen Abgrenzungsfragen zwischen Folgenbeseitigungs- und Amtshaftungsanspruch Stellung zu nehmen.

7

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag vom 9. Mai 2014 war bereits unzulässig, weil das Begehren des Antragsstellers nicht auf eine Folgenbeseitigung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG gerichtet ist.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB, auch wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21. September 1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann/Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16).

9

Nur dann, wenn nach Aufhebung einer Vollzugsmaßnahme eine Folgenbeseitigung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG möglich ist, geht dies dem Amtshaftungsprozess vor (Kamann/Spaniol, a.a.O.). Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach aber nicht auf Entschädigung, sondern auf die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden Zustandes gerichtet, und zwar in natura (Eyermann-Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 28). Ein solches Verlangen ist etwas anderes als der in § 249 S. 1 BGB normierte, auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatz, denn Naturalrestitution bedeutet Herstellung des Zustandes, der ohne das rechtswidrige Handelnzum jetzigen Zeitpunkt bestehen würde. Der Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich demnach gewissermaßen als verkürzter Anspruch auf Naturalrestitution charakterisieren, der sich auf die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes richtet (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 368).

10

Will man die Abgrenzung zwischen Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzanspruch nicht völlig verwischen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), kommt eine Folgenbeseitigung durch Geldzahlung daher nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zumal ansonsten die strengeren Anspruchsvoraussetzungen des in Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB kodifizierten Amtshaftungsanspruchs, insbesondere dessen Verschuldensabhängigkeit sowie die in § 839 BGB enthaltenen Haftungsprivilegien, über das lediglich richterrechtlich anerkannte (vgl. Eyermann-Schmidt,a.a.O.) Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs umgangen werden könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3 und 7, zitiert nach juris). Eine Geldrestitution im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nur möglich, wenn der rechtswidrige Eingriff unmittelbar in einen Geldverlust mündet. Mittelbare Geldverluste sind jedenfalls dann nicht erfasst, wenn diese erst durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen oder der Entschließung eines Dritten beruhendes Verhalten mitverursacht worden sind (vgl. BVerwGE 69, 366, 373; BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2007, 9 B 9/07, Rn. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 18. August 1999, 5 UE 2660/98, Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3; jeweils zitiert nach juris; Eyermann-Schmidt, a.a.O.). Ein unmittelbarer Geldverlust in diesem Sinne und damit ein Fall des § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist dementsprechend angenommen worden bei rechtswidriger Auszahlung von Eigengeld des Strafgefangenen durch die JVA an einen Gläubiger (OLG Hamm, NStZ 1988, 479, 480) oder bei rechtswidriger vorzeitiger Auszahlung eines Teils des Überbrückungsgeldes (OLG Celle, Beschl. v. 2. Januar 1991, 1 Ws 278/90, zitiert nach juris).

11

Damit lässt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen. Die überhöhten Telefonkosten sind nämlich nicht bereits dadurch entstanden, dass das Ministerium für Justiz und Gleichstellung, dessen Handeln sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, mit der Fa. C. überhöhte Preise vereinbart hat, sondern erst dadurch, dass die Gefangenen, deren Angehörige und sonstige Dritte Guthaben auf die eingerichteten „C.-Konten“ eingezahlt und die Gefangenen diese dann aufgrund eigenen Entschlusses aufgebraucht haben. Eine andere Beurteilung wäre, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach § 32 StVollzG (jetzt § 37 JVollzG LSA) grundsätzlich kein Anspruch der Strafgefangenen auf Führung von Telefongesprächen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 32, Rn. 2), allenfalls dann gerechtfertigt, wenn den Strafgefangenen durch die überhöhten Telefongebühren faktisch die Möglichkeit entzogen worden wäre, in angemessenem Umfang soziale Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen (vgl. hierzu Joester/Wegner in: Fest Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 32, Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 32, Rn. 1). Nur wenn die Strafgefangenen im Ergebnis keine Wahl gehabt hätten, ob sie zur Aufrechterhaltung notwendiger Sozialkontakte telefonieren oder nicht, wäre die erfolgte Einrichtung einer Gefangenentelefonie zu überhöhten Gebühren bereits der unmittelbaren Vereinnahmung dieser Gebühren gleichgekommen. Davon kann aber bereits deshalb keine Rede sein, weil zwar nach VV S. 1 zu § 32 StVollzG der Gefangene die Telefonkosten zu tragen hatte, die Anstalt aber dann, wenn er hierzu nicht in der Lage war, in begründeten Fällen, z.B. in dringenden Familien- und Behördenangelegenheiten oder fristgebundenen Anwaltssachen, die Kosten nach VV S. 2 zu § 32 StVollzG übernehmen konnte bzw. aufgrund einer Ermessensreduktion sogar musste (vgl. Arloth, a.a.O.; Joester/Wegner, a.a.O., Rn. 8, 9; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, a.a.O., Rn. 2). Daran hat sich auch nach Einführung des JVollzG LSA nichts geändert (vgl. § 37 Abs. 3 JVollzG LSA).

12

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, den Strafgefangenen dadurch, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs kleidet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), einen Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Telefongebühren unabhängig davon zuzubilligen, ob der im Abschluss der Rahmenvereinbarung über zu hohe Telefongebühren liegende Verstoß gegen die aus dem Resozialisierungsgebot folgende Fürsorgepflicht schuldhaft erfolgt ist, denn daran bestehen erhebliche Zweifel. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2015 ausgeführt hat, entsprachen die von der Fa. C. in ca. 100 Anstalten erhobenen Preise nämlich den von der Telekom in ca. 20 Anstalten und den von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preisen; lediglich die Fa T. und die Firma L. haben in zwei Anstalten und in einem Justizvollzugskrankenhaus deutlich niedrigere Preise angeboten. Hinzu kommt, dass in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten worden ist, dass ein Aufschlag gegenüber dem Normaltarif zulässig sei (vgl. LG Hamburg, NStZ 1985, 353; Arloth, a.a.O.; zweifelnd Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Rn. 2 a.E.).

13

Eine formlose Abgabe an die Zivilgerichte ist hier nicht angezeigt, da der Antragsteller ersichtlich eine Entscheidung im hier beschrittenen Rechtsweg begehrt. Sein Antrag ist mithin als unzulässig anzusehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 24).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.