Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. Apr. 2010 - 1 U 119/09

bei uns veröffentlicht am13.04.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges entscheiden wird.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000,00 EUR nicht.

Gründe

I.

1

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung ist zulässig. Sie hat mit dem Hilfsantrag Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

3

1. Die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht ist zu beanstanden.

4

Sie beruht auf der Präklusion des Beklagtenvorbringens, deren Voraussetzungen die Einzelrichterin zu Unrecht festgestellt hat. Das Landgericht hätte den verspäteten Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.09.2009 nicht als ausgeschlossen ansehen dürfen, weil das Gericht die nach dem Gesetz gebotene Belehrung versäumt hat.

5

a) Dem Landgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung durch das Gericht die Voraussetzungen der Präklusion vorlägen.

6

aa) Denn die anwaltlich vertretene Beklagte hat zwar rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.07.2009 eingelegt, sich aber entgegen § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zur Sache eingelassen und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt, § 340 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nachdem die Beklagte schon auf die Klage nicht erwidert hatte, hätte sie spätestens zur Begründung ihres Einspruchs gegen das Versäumnisurteil die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bestreiten müssen. Dies ist nicht geschehen. Gemäß §§ 340 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO wäre daher ihr gesamtes Vorbringen zur Sache präkludiert.

7

bb) Die Beklagte irrt auch, wenn sie meint, die Zulassung ihres Vortrags hätte den Rechtsstreit nicht verzögert. Es ist zwar richtig, dass das Gericht bei Eingang des Schriftsatzes vom 18.09.2009 noch fünf Tage Zeit hatte, um den Verhandlungstermin vorzubereiten. Es hätte zwar – wie die Beklagte zu Recht ausführt – ein Beweisbeschluss ergehen können, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gegenstand gehabt hätte. Dieses Gutachten jedoch hätte das Verfahren um Wochen verzögert.

8

b) Die Präklusion scheitert jedoch an der fehlenden Belehrung bei Zustellung des Versäumnisurteils. Denn die Zustellungsurkunde vom 13.07.2009 (Bl. 36) enthält keinen Hinweis darauf, dass der Ausfertigung des Versäumnisurteils eine Belehrung gemäß § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO beigefügt worden war. Die Beklagte bestreitet den Erhalt dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Hinweise. Ohne diese Belehrung, die üblicherweise durch die Geschäftsstelle jedem Versäumnisurteil als Formular beigefügt wird, kommt eine Zurückweisung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller-Herget, 28. Aufl. 2010, § 340 Rdn. 12). Das gilt auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts unabhängig davon, ob der Empfänger anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Herget, a.a.O., § 338, Rdn. 4).

9

2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

10

a) Ginge man von dem Vortrag der Klägerin aus, so erwiese sich das Urteil des Landgerichts als richtig. Der Mangel am Fahrzeug war gravierend, weil bei einem fehlenden Katalysator die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. Einen solchen Mangel nach der Überprüfung der Auspuffanlage in Abrede zu stellen, wurde vom Landgericht zu Recht als Vertrauensverletzung bewertet, die eine Nacherfüllung durch die Beklagte für die Klägerin unzumutbar machte, §§ 440 Abs. 1, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

11

b) Mangels wirksamer Präklusion muss jedoch die Behauptung der Beklagten berücksichtigt werden, der Kern des Katalysators sei zum Zwecke der Reparatur bewusst ausgebaut worden und ein neues Ersatzteil hätte zum vereinbarten Reparaturtermin am 15.08.2008 kostenlos eingebaut werden sollen. Träfe diese unter Beweis gestellte Darstellung zu, könnte weder eine Verweigerung der Nacherfüllung noch deren Unzumutbarkeit festgestellt werden. Der angebotene Beweis ist daher zu erheben.

12

3. Die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsrecht stellt grundsätzlich ein Versagen des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 62, 255; 69, 145; BVerfG, NJW 1989, 3212; BGH, NJW 1983, 822; NJW 2000, 142) und ist als schwerer Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen. Hier hat die Anwendung der Präklusionsregel dazu geführt, dass der an sich erhebliche Sachvortrag der Beklagten gänzlich unberücksichtigt blieb und das Landgericht der Klage allein wegen des Fristversäumnisses stattgegeben hat. Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat sachgerecht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache auf den Hilfsantrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Unter Abwägung des Interesses der Prozessparteien an einer schnellen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz und der gesetzlich nicht gewollten Belastung der Berufungsinstanz mit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme erscheint die Zurückverweisung der Sache zur Fortsetzung der Verhandlung und erneuten Entscheidung im vorliegenden Fall sachdienlich und erforderlich.

13

Der vorliegende Fall kann dem Landgericht außerdem Veranlassung bieten, die Belehrungspraxis der Geschäftsstelle zu prüfen. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, ob hier nur ausnahmsweise der Vermerk über die beigefügte Belehrung auf der Zustellungsurkunde fehlt oder ob Versäumnisurteile der betroffenen Kammer regelmäßig ohne Belehrung zugestellt werden.

III.

14

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO.

15

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

16

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

17

Beschluss

18

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. Apr. 2010 - 1 U 119/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. Apr. 2010 - 1 U 119/09

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. Apr. 2010 - 1 U 119/09 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Referenzen

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.