Oberlandesgericht München Urteil, 23. März 2017 - U 3702/16 Kart

23.03.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 2016, Az.: 17 HK O 12936/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die klagenden Medienunternehmen verlangen vom Beklagten die Unterlassung von Zugangsbeschränkungen beim Anfertigen von Videoaufzeichnungen von Fußballspielen der bayerischen Bayern- und Landesligen.

Die Klägerinnen sind Medienunternehmen und bieten unter „www de“, „...",

„..., „...", „...", „.." und „www de“ journalistische Informationsangebote im Internet an, auf denen sie unter anderem Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernligen und der Landesligen zum Abruf bereithalten. Die Klägerinnen zu 1) und 4) bieten zudem als regionale Kooperationspartnerinnen des Amateurfußballportals „..." der Klägerin zu 7) die Internetangebote „www…“ und „www…“ an. Diese Videobeiträge werden von den Klägerinnen bei den jeweiligen regionalen Spielen vor Ort erstellt und anschließend in ihren Internetangeboten veröffentlicht.

Der Beklagte ist der größte Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine. Er führt den Spielbetrieb der bayerischen FußballAmateurligen durch, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Seine Satzung lautet auszugsweise (vgl. Anlage K 3):

㤠1

(4) Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Fußballsports auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage, mit dem Ziele der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Angehörigen seiner Mitgliedsvereine, insbesondere der Jugend.

Aufgaben des Verbandes

§ 4

(2) Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen;

(4) Die Förderung des Freizeit- und Breitensports (kurz F+B), aus gesundheits-, familien- und gesellschaftspolitischer Sicht; ebenso die Förderung weiterer Spielformen des Fußballs, wie z.B. Futsal, Street-oder Beach-Soccer, etc. […]."

Der Beklagte betreibt unter der Website „www de“ ein Internetportal. Unter dem Videoportal „www tv“ hält er ebenfalls Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernligen und der Landesligen zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 4). Sein Internetportal „www de“ ist defizitär.

In seiner für alle Mitgliedsvereine geltenden Spielordnung heißt es auszugsweise (Anlage B 1):

„§ 22 Durchführung der Spiele

Rechteverwertung aus Spielen

7. Das Recht, über Fernseh-, Rundfunk-, Audiosowie jegliche Form der Online-Übertragungen im (DFB-) Vereinspokal und der Spiele der Regional- und Bayernliga, sowie aller weiterer Ligen im Verbandsgebiet Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen, besitzt der Bayerische Fußball-Verband. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform - insbesondere des Internets, anderer Online-Dienste und bestehender und zukünftiger digitaler Übertragungstechniken - sowie möglicher Vertragspartner. Die hierzu erforderlichen Verhandlungen führt das Verbands-Präsidium. Der Verbandsbeitrag beträgt 10 Prozent der ausgehandelten Vergütung.

…"

Die Bewegtbildberichterstattung und das Anfertigen von Bewegtbildaufnahmen von Spielen der Bayernligen und Landesligen durch Medien machte der Beklagte seit der Saison 2013/2014 von einer von ihm zu erteilenden Video-Akkreditierung abhängig (vgl. Anlagen K 5 und K 6).

Darüber hinaus führte der Beklagte mit Beschluss vom 24. Februar 2015 ab der Spielzeit 2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Bayernligen und Landesligen ein. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die Vereine mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des Hausrechts abschließen. Damit die Vereine am Spielbetrieb der Bayern- und Landesligen zugelassen werden, müssen sie unter anderem die „Regelung zur Ausübung des Hausrechts“ akzeptieren und unterschreiben. Diese hat folgenden Wortlaut (vgl. Anlage K 7, Seite 5):

„PRÄAMBEL

Der BFV erteilt Medienpartnern bzw. von diesen benannten Personen unter bestimmten Bedingungen Jahresakkreditierungen zu den Spielen der Bayernliga, der Landesliga und anderen Ligen. Diese Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen (im Folgenden werden diese Handlungen „zu Filmzwecken“ genannt). Der BFV und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, die Spiele zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen. Um die Durchsetzung dieser Akkreditierungsregeln zu gewährleisten, sagen die Vereine in ihren Rollen als Heimverein Folgendes zu:

§ 1

Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des BFV verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nicht-akkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.

§ 2

Der Verein hat dem BFV jegliche Zuwiderhandlungen unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Person(en) dem BFV mitzuteilen. Sofern sich ein Vertreter des BFV vor Ort befindet, ist die Mitteilungspflicht diesem Vertreter gegenüber zu erfüllen.

§ 3 Neben dem Verein hat der BFV als organisationsverantwortlicher Verband über seine Vertreter das Recht, das Hausrecht im Sinne des § 1 durchzusetzen. Dieses Recht gilt auch für etwaige Rechtsstreitigkeiten mit Zuwiderhandelnden. Hierfür überträgt der Verein als Kläger dem BFV das Hausrecht, so dass dieser für den Verein den Prozess führt. Ist der Verein im Prozess hingegen Beklagter, so wird der BFV neben dem Verein dem Prozess beitreten.

§ 4

Ein Verstoß des Vereins gegen eine seiner Verpflichtungen nach § 1 gilt als unsportliches Verhalten und kann vom BFV mit einer der in § 4 der Satzung des BFV festgelegten Strafen geahndet werden.

§ 5

Diese Regelung wird für die Bayernliga- bzw. Landesligasaison 2015/2016 (01.07.2015 bis 30.06.2016) geschlossen und kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden."

In den Spielgruppentagungen der Bayern- und Landesligen Ende Juni/Anfang Juli 2015 sprachen sich 90,1% der für die Saison 2015/2016 zugelassenen Vereine für eine gemeinsame Wahrnehmung und Verwertung der Bewegtbildrechte aus. 97,2% der Vereine baten den Beklagten in einer gemeinsamen Erklärung, die „Medien- und Akkreditierungsrichtlinien“ sowie die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zusammen mit diesem umzusetzen und in der zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele vorgeschlagenen Form zur Anwendung zu bringen (vgl. Anlage B 6). Unter anderem der Fußballverein . unterschrieb diese Erklärung nicht, verblieb aber in der Liga; er wurde vom Beklagten nicht vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

Die Akkreditierungsrichtlinien des Beklagten sahen für die Saison 2015/2016 vor, dass das Filmrecht entweder von einer Entgeltleistung in Höhe von 500,- € pro Spiel in den Bayernligen bzw. in Höhe von 250,- € pro Spiel in den Landesligen abhängig gemacht oder unentgeltlich gewährt wird, wenn dies von den Medienpartnern gewünscht wird und diese sich bereit erklären, das eigenproduzierte Filmmaterial dem vom Beklagten betriebenen Videoportal „… .tv“ zur Verwertung und Verbreitung zur Verfügung zu stellen (vgl. Anlage B 6). Im Falle der Entgeltleistung zahlt der Beklagte nach Abzug der Verwaltungskosten von 10% die vereinnahmten Entgelte zu 90% an die Heimvereine aus.

Vom Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem Beklagten sahen die Klägerinnen ab. Erstmals am 28. März 2015 wurde Mitarbeitern der Klägerinnen zu 1) und 7) unter Berufung auf das neu eingeführte Zulassungsverfahren von einem Bayernligaverein der Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Anfertigung von Filmaufnahmen des Spieles verwehrt.

Der Beklagte übertrug am 26. November 2016 im Rahmen eines Pilot-Projekts ein Spitzenspiel der Bayernliga Süd mithilfe einer fest am Spielfeld installierten 180-Grad-Kameratechnologie der ., einer Tochter des Medienunternehmens ., live im Internet. Die Beklagte und die . beabsichtigen, in einer Pilotphase bis zum Ende der Saison 2016/2017 Spiele der FußballBayernliga live im Internet zu übertragen. Während der Winterpause installierte die . für interessierte Vereine kostenfrei an zahlreichen Bayernliga-Standorten ein spezielles Kamera- und Videosystem. Das Streaming-Angebot ist über die „…“-App, das Amateursport-Portal „…tv“ sowie über „…tv“, „…de“ und „…de“, der Plattform des DFB für Amateurfußball, abrufbar (Anlage K 14).

Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Beklagte behindere sie durch die Akkreditierungsrichtlinien und die Regelung zur Ausübung des Hausrechts gezielt i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG. Der Beklagte könne allenfalls im Einzelfall wegen eines besonderen Zuschauerinteresses - etwa bei DFB-Pokalspielen zwischen Bundesligisten und Bayern- oder Landesligisten - von seinem Hausrecht Gebrauch machen, nicht aber generell. Dem Beklagten gehe es um die Förderung seines eigenen Videoportals; die damit verbundenen hohen Kosten wolle er sich ersparen, indem er Zulassungshindernisse aufbaue und damit erreichen wolle, dass die Medienunternehmen ihre Beiträge kostenlos zur Verfügung stellen. Die Regelung zur Ausübung des Hausrechts setze er gegenüber den Vereinen mit Zwang durch, diese müssten die Vereinbarung unterschreiben, weil sie ansonsten nicht zum Spielbetrieb zugelassen würden. Die vom Beklagten verlangte Lizenzgebühr in Höhe von 500,- € bzw. 250,- € pro Spiel führe zu einer unangemessenen Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltung, da sich die Lizenzkosten pro Spieltag im Verbreitungsgebiet der Klägerinnen jeweils auf mehrere tausend Euro addierten. Angesichts der geringen Erlöse im Online-Werbemarkt in Bezug auf onlinebasierte Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen rentierten sich die Angebote der Klägerinnen nicht mehr. Gleiches gelte für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der von ihnen angefertigten Videospielberichte an den Beklagten. Bei nicht unerheblichen Produktionskosten erzielten sie aufgrund verminderter Klickzahlen durch das Konkurrenzangebot der Beklagten sehr viel geringere Werbeeinnahmen. Der Beklagte verhindere durch die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zugleich eine kritische Bewegtbildberichterstattung durch unabhängige Medienunternehmen.

Selbst wenn dem Beklagten die ausschließlichen Vermarktungsrechte zustehen sollten und er sich deren Verwertung über die Ausübung des Hausrechts sichern könnte, müsste er sich in diesem Fall an die für das Vermarktungsrecht geltenden gesetzlichen Regelungen halten. Er verstoße insofern gegen das Recht zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung nach § 5 RStV.

Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor. Hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen und der Zulassung von Vereinen komme dem Beklagten eine Monopolstellung zu. Die mit den Vereinen abgeschlossene Vereinbarung wirke sich gezielt auf den Markt der Bewegtbildberichterstattung aus und behindere die Klägerinnen unbillig.

Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt, dem Beklagten zu verbieten, in Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen die Vertragsbedingungen zur „Rege lung zur Ausübung des Hausrechts“ gemäß dem Zulassungsverfahren (Anlage K 7) zu verwenden oder sich auf diese Vertragsbedingungen in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen zu berufen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er sei Mitveranstalter der jeweiligen Spiele und wolle lediglich einheitliche Regelungen schaffen und die Vereine bei der Ausarbeitung dieser Regelungen unterstützen. Die angegriffenen Regelungen hätten eine zulässige Zielsetzung. Die Regularien stellten ein faires Regelungswerk dar, die Medien hätten sogar die Möglichkeit zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung. Die Regelungen seien von Ziel und Zweck geleitet, die Vereine zu unterstützen und Werte aus den Spielen zu schöpfen. Das Videoportal „… .tv“ werde vom Beklagten zur Attraktivitäts- und Imagesteigerung der Amateurligen betrieben. Durch die einheitlichen Regelungen werde auch gewährleistet, dass kein Verein sein Hausrecht in der Weise missbrauche, dass Filmaufnahmen überhaupt nicht oder gegen ein viel zu hohes Entgelt erlaubt würden.

Mit Urteil vom 21. Juli 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Darüber hinaus tragen sie vor, die exklusive Zusammenarbeit des Beklagten mit der . hinsichtlich der Übertragung der Spiele der Bayernligen belege, dass dieser willkürlich handele. Er wende die Regelungen zur Akkreditierung ersichtlich nicht auf die . an und behindere die Klägerinnen daher gezielt unlauter.

Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte wird verpflichtet, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an seinem Präsidenten, zu unterlassen,

in Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Vertragsbedingungen in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen zu berufen:

a) „[…] Die Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele [der Bayern- und Landesligen] abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen. [… ] Der BFV und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, Fußballspiele des Vereins zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen.“

b) „Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des BFV verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nicht-akkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechend Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.“, wie in den „Zulassungsunterlagen für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen“, Bestandteil „Regelung zur Ausübung des Hausrechts“ des Beklagten (Anlagenkonvolut K 7) geschehen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 haben die Klägerinnen nochmals auf § 5 RStV verwiesen, wonach ein Recht zur kostenlosen Kurzberichterstattung bestehe.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Mitbewerberbehinderung nicht besteht.

a) Da die Klägerinnen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützen, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (vgl. BGH GRUR 2017, 92 Tz. 10 - Fremdcoupon-Einlösung). Nach den beanstandeten Zulassungsvereinbarungen mit den Vereinen im Sommer 2015 und vor der Verkündung des vorliegenden Berufungsurteils ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Die gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 4 Nr. 4 UWG geregelt.

b) Die Parteien sind Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte betreiben auf ihren Portalen kommerzielle Internetangebote, auf denen Videobeiträge von Amateurfußballspielen zum Abruf bereitgehalten werden. Die Parteien versuchen insofern, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen und stehen als Anbieter in einem konkreten Mitbewerberverhältnis.

c) Bei dem Abschluss der Vereinbarungen des Beklagten mit den Vereinen der Bayern- und Landesligen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Durch die Übertragung auf und die anschließende Ausübung des Hausrechts durch die Beklagte wird die Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gewährleistet. Medienvertreter ohne gültige Akkreditierung sind nicht berechtigt, Fußballspiele zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen. Dadurch soll der eigene Wettbewerb des Beklagten auf dem Videoportal „…tv“ gefördert werden.

d) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelung des Beklagten zur Ausübung des Hausrechts in den Zulassungsunterlagen für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen keine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG darstellt.

aa) Eine unlautere gezielte Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kön nen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 -Fremdcoupon-Einlösung).

bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Regelung zur Ausübung des Hausrechts nicht den Zweck verfolgt, die Klägerinnen an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und sie dadurch vom Markt zu verdrängen. Vielmehr versucht der Beklagte, aus den Amateurspielen Werte zu schöpfen und die Spiele entweder gegen Entgelt zu vermarkten oder durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Videobeiträge sein eigenes Videoportal „… .tv“ zu fördern.

cc) Auch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerinnen kann im Streitfall nicht angenommen werden.

aaa) Die Schwelle zur gezielten Behinderung ist überschritten, wenn die Maßnahme sich zwar (auch) als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (vgl. BGH WRP 2014, 424 Tz. 42 - wetteronline.de). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Tz. 21 - Außendienstmitarbeiter). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 - Fremdcoupon-Einlösung).

bbb) Das Verlangen nach einem Entgelt für die Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen durch Medienunternehmen bzw. nach der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Videoaufzeichnungen an den Beklagten stellt nach diesen Maßstäben keine unangemessene Beeinträchtigung dar.

(1) Dem Beklagten steht zwar als (Mit-)Veranstalter der Amateurspiele in den Bayern- und Landesligen anders als dem Veranstalter der Darbietung eines Künstlers (§ 81 UrhG) kein Schutzrecht zu. Der Beklagte kann sich daher auch nicht unmittelbar auf das in § 22 Ziffer 7 seiner Spielordnung bestimmte Verwertungsrecht stützen. Die Erlaubnis des Veranstalters zur Übertragung einer Sportveranstaltung ist im Rechtssinne keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund ihm zustehender Rechtspositionen verbieten könnte. Eine solche Rechtsposition ist das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen und sich bei Sportereignissen somit die Verwertung der von ihm erbrachten Leistung sichern kann (vgl. BGH GRUR 2011, 436 Tz. 21 - Hartplatzhelden).

(2) Dem Beklagten steht als (Mit-)Veranstalter das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite (vgl. BGH GRUR 2006, 249 Tz. 23 ff. - Hörfunkrechte; BGH a.a.O. Tz. 21, 24, 27 - Hartplatzhelden).

Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 25 - Hörfunkrechte).

Im Streitfall organisiert der Beklagte den Spielbetrieb und übt als (Mit-)Veranstalter im Einvernehmen mit den Vereinen der Bayern- und Landesligen das Hausrecht zur Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gegenüber nichtakkreditierten Bewegtbildberichterstattern aus (vgl. § 3 der Regelung zur Ausübung des Hausrechts, Anlage K 7 Seite 5). Die Vereine haben sich Ende Juni/Anfang Juli 2015 mit großer Mehrheit (97,2%) mit der Umsetzung der „Medien-und Akkreditierungsrichtlinien“ und der Regelung zur Ausübung des Hausrechts einverstanden erklärt (vgl. Anlage B 6). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinsvertreter der Regelung zur Übertragung auf und Ausübung des Hausrechts durch den Beklagten nur unter Zwang gegen ihren Willen zugestimmt hätten, sind nicht ersichtlich und wurden von den insofern dar-legungs- und beweisbelasteten Klägerinnen auch nicht dargetan.

Vielmehr ist nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Präsidenten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig, dass beispielsweise der Fußballverein

. die Erklärung nicht unterschrieben hat, aber in der Liga verblieben ist. Dass der Fußballverein . die gemeinsame Erklärung nicht unterschrieben hat, ergibt sich auch aus dem Abstimmungsergebnis der Spielgruppentagung der Landesliga … vom 4. Juli 2015 (vgl. Anlage B 6 Seite 3). Der Beklagte hat diesen Verein trotz der nicht erteilten Genehmigung nicht vom Spielbetrieb ausgeschlossen und auch keine sonstigen Sanktionen verhängt.

(3) Über das Hausrecht kann der Verband sich die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung dadurch sichern, dass er Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 24, 27 - Hartplatzhelden).

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf Ausnahmefälle beschränkt. Soweit er ausgeführt hat, dass im Einzelfall wegen eines besonderen Zuschauerinteresses auch eine Fernseh- oder sonstige Übertragung von Teilen eines Verbandsspieles in Betracht komme und dem Verband im Einzelfall die Möglichkeit der ausschließlichen Verwertung offenstehe (vgl. BGH a.a.O. Tz. 27 - Hartplatzhelden), ist dies nicht als Einschränkung der Verwertungsbefugnis über das Hausrecht zu verstehen, sondern als Annahme des Bundesgerichtshofs, Medienunternehmen hätten im Regelfall nur bei Spitzenspielen an der Übertragung eines Amateurspiels Interesse. Gegen ein partielles Hausrecht spricht zudem, dass die Vereine andernfalls auch nur bei Spitzenspielen Eintritt von den Zuschauern verlangen könnten.

Die Sicherung der wirtschaftlichen Verwertung der Ligaspiele über das Hausrecht ist auch mit dem Satzungszweck und den Aufgaben des Verbandes nach § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 der Satzung vereinbar. Es widerspricht nicht seinem gemeinnützigen Satzungszweck, wenn der Beklagte sein aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Präsidenten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt defizitäres Internetportal teilweise durch Werbeeinnahmen über sein Videoportal finanziert.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 ausgeführt, dass anders als bei Fußballveranstaltungen im Profibereich die Vermarktung des Spiels durch Vergabe von „Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten“ im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten Verbandsspiele keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele. Die Erteilung von Erlaubnissen, Amateurspiele zu filmen, gehöre nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit nicht zum we senseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich des Verbandes als deren Mitveranstalter (vgl. BGH a.a.O. Tz. 26 - Hartplatzhelden).

Jedoch sichert sich der Beklagte im Streitfall über das Hausrecht die wirtschaftliche Verwertung dadurch, dass er Filmaufnahmen Dritter von einer Akkreditierung abhängig macht und nur gegen Entgelt oder gegen eine unentgeltliche Zurverfügungstellung des Filmmaterials an das von ihm betriebene Videoportal „…tv“ zulässt. Er hat dargetan, dass er sein Videoportal „…tv“ zur Attraktivitäts- und Imagesteigerung der Bayern- und Landesligen betreibe und es sein Ziel sei, die Vereine - auch finanziell durch Beteiligung an etwaigen Lizenzerlösen - zu unterstützen und Werte aus den Spielen zu schöpfen. Der Beklagte unterstützt dadurch die Vereine, die bei Heimspielen nicht unerhebliche organisatorische und wirtschaftliche Leistungen erbringen müssen, um einen geregelten Spielbetrieb sicherzustellen. Überdies ist das Ziel, einheitliche Regelungen zur Ausübung des Hausrechts zu treffen, um einen etwaigen Missbrauch durch einzelne Vereine zu verhindern, nicht zu missbilligen.

(4) Auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Interessen der Klägerinnen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des auch im Amateurbereich bestehenden Informationsinteresses der Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) beeinträchtigen die Regelungen des Beklagten zur Ausübung des Hausrechts die Klägerinnen nicht unangemessen in deren wettbewerblichen Entfaltung.

Die Klägerinnen sind in ihren Internetportalen uneingeschränkt zur kritischen Wort- und Bildberichterstattung über die Spiele der Bayern- und Landesligen berechtigt. Ihnen ist es nicht grundsätzlich verwehrt, Filmaufnahmen zu machen. Der Zutritt zum Stadium zu Filmzwecken wird einzig davon abhängig gemacht, dass die betreffenden Personen über eine gültige Akkreditierung verfügen.

Ein Recht zum uneingeschränkten Zugang in die Stadien zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung haben die Klägerinnen bei Abwägung ihrer grundgesetzlich geschützten Interessen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Hausrechts des Beklagten nicht. Soweit sich das Betreiben ihrer Videoportale unter den vorgegebenen Bedingungen nicht mehr lohnen sollte, handelt es sich hierbei um das allgemeine marktwirtschaftliche Risiko der Klägerinnen. Die Rundfunk- und Pressefreiheit gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unter nehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der wirtschaftlichen Betätigung und der Kraft der Innovation lebt. Es ist nicht die Aufgabe des Beklagten, den Klägerinnen eine auskömmliche Einnahmemöglichkeit zu sichern.

Die Regelung zur Ausübung des Hausrechts wird dem auch im Amateurbereich bestehenden Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dadurch gerecht, dass der Beklagte den Vereinen Eigenproduktionen von Videospielberichten gestattet und diese selbstproduzierten Aufnahmen in das Videoportal „www tv“ zur Attraktivitäts- und Imagesteigerung der Bayern- und Landesligen hochgeladen werden sollen (Ziffer 3. b. der Anlage K 7). Im Videoportal des Beklagten werden die Videospielberichte gesammelt und archiviert. Somit können alle Fußballinteressierten, unabhängig von der Vereinszugehörigkeit, Spiele der Verbandsligen sehen.

(5) Eine gezielte Behinderung der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aufgrund der beabsichtigten Kooperation des Beklagten mit der . . Die konkreten Vertragsdetails dieser Zusammenarbeit wurden von den Parteien zwar nicht dargetan. Nach den Ausführungen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 1. Februar 2017 ist das Streaming-Angebot für Spiele der Fußball-Bayernliga jedoch auch über „.. ..tv“ und „… .de“ abrufbar. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen seine allgemeinen Bedingungen zur Zulassung von Bewegtbildberichterstattung verstößt. Auch die Klägerinnen sind berechtigt, (unentgeltlich) Videoaufnahmen zu machen, wenn sie ihr Filmmaterial dem Beklagten bzw. dem von ihm betriebenen Videoportal „… .tv“ zur Verfügung stellen.

Im Übrigen zeigt die Bereitschaft der ., für interessierte Vereine kostenfrei an zahlreichen Bayernliga-Standorten ein Kamera- und Videosystem mit einer innovativen 180-Grad-Kameratechnologie zu installieren, dass sie als Mitbewerberin der Klägerinnen die Liveberichterstattung von Amateurfußballspielen - unter den Bedingungen des Beklagten - als lohnendes Geschäftsmodell ansieht und hierfür auch bereit ist, Investitionen zu tätigen.

(6) Die Klägerinnen können sich nicht auf das Recht gemäß § 5 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, berufen. Sie haben schon nicht dargetan, dass sie als private Fernsehveranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 RStV zugelassen sind. Im Übrigen beträgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 RStV bei

(6) kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art die zulässige Obergrenze der Dauer der Kurzberichterstattung in der Regel eineinhalb Minuten. Auch das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung könnte den Klägerinnen daher nur in höchst eingeschränktem Maße zu ihrem Klageziel nach uneingeschränkter kritischer Bewegtbildberichterstattung verhelfen.

(7) Im Streitfall ist daher bei Würdigung aller Umstände die Sicherung der wirtschaftlichen Verwertung der Ligaspiele über das Hausrecht nicht weniger schutzwürdig als die Interessen der Klägerinnen. Die Auswirkungen der Zulassungsbeschränkung auf das Wettbewerbsgeschehen sind bei objektiver Betrachtung nicht erheblich, so dass die Schwelle zur gezielten Behinderung nicht überschritten ist.

2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB besteht.

a) Der Beklagte hat eine marktbeherrschende Stellung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB und ist Normadressat i. S. d. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.

aa) Sachlich relevant ist im Streitfall der Markt des Angebots der Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen der Bayern- und Landesligen. In räumlicher Hinsicht ist von einem bayernweiten Markt auszugehen.

bb) Der Beklagte nimmt für sich entsprechend § 22 Ziffer 7 seiner Spielordnung und der Regelung zur Ausübung des Hausrechts das ausschließliche Recht in Anspruch, Medienpartnern Jahresakkreditierungen zu den Spielen zu erteilen, über Fernseh-, Rundfunk-, Audiosowie jegliche Form der Online-Übertragungen der Spiele der Bayern- und Landesligen Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen an die Vereine zu verteilen. Ausschließlich die Akkreditierungen verleihen den Medienpartnern das Recht, die Fußballspiele abzufilmen und das Filmmaterial öffentlich verfügbar zu machen. Der Beklagte ist insofern seit 2015 Monopolist.

b) Eine unmittelbare oder mittelbare Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB besteht jedoch nicht.

b) Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2012, 84 Tz. 37 - Grossistenkündigung).

Im Hinblick auf Funktionszusammenhänge zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Kartellrecht sind bei der Beurteilung der Unlauterkeit nach § 4 Nr. 4 UWG und der kartellrechtlichen Unbilligkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB weitgehend parallele Wertungen geboten (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4 UWG Rn. 4.18; BGH WRP 1999, 105 (109) - Schilderpräger im Landratsamt).

Der Beklagte darf aufgrund des ihm als (Mit-)Veranstalter zustehenden Hausrechts den von den Klägerinnen gewünschten Zutritt zu den Bayern- und Landesligaspielen für die Bewegtbildberichterstattung von Bedingungen abhängig machen. Insofern wird auf die Ausführungen zu 1. d) cc) Bezug genommen.

c) Da der Beklagte die Klägerinnen nicht anders behandelt als gleichartige Medienunternehmen, liegt auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2

GWB vor.

Eine Benachteiligung der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aufgrund der beabsichtigten Kooperation des Beklagten mit der . . Deren Streaming-Angebot ist auch über „..tv“ und „…de“ abrufbar. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen seine allgemeinen Bedingungen zur Zulassung von Bewegtbildberichterstattung verstößt und die Klägerinnen hierdurch diskriminiert.

3. Der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 17. Februar 2017 sowie der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 20. Februar 2017 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Urteil, 23. März 2017 - U 3702/16 Kart zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 18 Marktbeherrschung


(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt 1. ohne Wettbewerber ist,2. keinem wesentlichen Wettbewerb au

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 81 Schutz des Veranstalters


Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 3

Referenzen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.