Landgericht München I Endurteil, 21. Juli 2016 - 17 HK O 12936/15

published on 21/07/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 21. Juli 2016 - 17 HK O 12936/15
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Bei den Klägerinnen handelt es sich um Medienunternehmen, die u.a. journalistische Informationsangebote im Internet anbieten, darunter die von ihnen betriebenen Internetangebote www...de, www...de, www...de, www...de, www...de, www...de und www...de., sow22ie zum Teil als regionale Kooperationspartnerinnen des Amateurfussballportals www...net der Klägerin zu 7) die Internetangebote www... (Klägerin zu 1)) und www... (Klägerin zu 4)), auf denen die Klägerinnen Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen der Regionalliga, Bayernliga und Landesliga zum Abruf bereithalten. Diese Videobeiträge werden von den Klägerinnen bei den jeweiligen Spielen vor Ort erstellt und anschließend in ihren Internetangeboten veröffentlicht.

Der Beklagte als größter Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine betreibt unter www...tv ein eigenes kommerzielles Internetangebot, auf welchem er Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernligen und der Landesligen Bayern zum Abruf bereit hält. Die Bewegtbildberichterstattung und das Anfertigen von Bewegtbildaufnahmen von Spielen der Bayernligen und Landesligen durch Medien macht der Beklagte von einer von ihm zu erteilenden Akkreditierung abhängig. Darüber hinaus hat der Beklagte ab der Spielzeit 2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Bayernligen und Landesligen eingeführt. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die Vereine mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des Hausrechtes abschließen (Anlagenkonvolut K 7).

Die Klägerinnen tragen vor, den Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem Beklagten würden die Klägerinnen zu Recht ablehnen. In der Entscheidung „Hartplatzhelden“ habe der BGH entschieden, dass die Vermarktung von Spielen durch die Vergabe von Übertragungs- bzw. Aufzeichnungsrechten im Amateurbereich keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele und die Erteilung von Erlaubnissen zum Filmen in diesem Bereich nicht zum typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter, nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich gehöre. Eine mit dem Abfilmen der Spiele verbundene Beeinträchtigung des Beklagten müsse als wettbewerbskonforme Auswirkung des Wettbewerbs um Kunden hingenommen werden. Eine Zuweisung des Filmrechtes an Konkurrenten sei nur dann möglich, wenn ein überwiegendes Interesse von diesen vorliege, z.B. bei erheblichen getätigten Investitionen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Es liege eine gezielte Behinderung der Klägerinnen nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. vor. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe zwischen den Parteien in Bezug auf den Markt der Online-Berichterstattung hinsichtlich der besagten Fußballspiele. Durch die angegriffenen Klauseln würden die Klägerinnen in erster Linie an ihrer eigenen wettbewerblichen Entfaltung gehindert. Der Beklagte errichte eine künstliche Marktverhaltensschranke, diese Auswirkungen auf ihre grundrechtlich geschützten Interessen (Art. 5, Art. 12 GG) müssten die Klägerinnen nicht hinnehmen. Dem Beklagten gehe es um die Förderung des eigenen Videoportals, die damit verbundenen hohen Kosten wolle der Beklagte sich ersparen, indem die Zulassungshindernisse aufgebaut würden, mit denen der Beklagte u.a. erreichen wolle, dass die Medienunternehmen ihre Beiträge dem Beklagten zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Regelungen würden gegenüber den Vereinen mit Zwang durchgesetzt, diese müssten die Vereinbarung unterschreiben, weil sie ansonsten nicht zum Spielbetrieb zugelassen würden.

Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor. Hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen und der Zulassung von Vereinen komme dem Beklagten eine Monopolstellung zu. Die mit den Vereinen abgeschlossene Vereinbarung wirke sich gezielt auf den Markt der Bildberichterstattung aus. Die Behinderung der Klägerinnen sei auch nicht sachlich gerechtfertigt.

Die Klägerinnen beantragen daher:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an seinem Präsidenten,

zu unterlassen,

in Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Vertragsbedingungen in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen zu berufen:

  • a)„(...) Die Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen, das Recht, die Spiele (der Bayern- und Landesligen) abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen. (...) Der BFV und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, Fußballspiele des Vereins zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen.“

  • b)„Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des BFV verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nicht-akkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.“,

wie in den „Zulassungsunterlagen für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen“, Bestandteil „Regelung zur Ausübung des Hausrechts“ des Beklagten (Anlagenkonvolut AS 7) geschehen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht. Denn in der Entscheidung „Hartplatzhelden“ habe der BGH ausdrücklich das Hausrecht anerkannt als ein Recht, Dritte von Übertragungen der Spiele auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Filmaufnahmen stelle sich das Hausrecht als ein absolutes Abwehrrecht dar. Die Vereine, die mit dem Beklagten die Vereinbarung abschließen, würden gerade von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor. Die Klägerinnen könnten bereits nicht im Sinne dieser Vorschrift behindert werden, weil diese überhaupt nicht in den Wettbewerb zum Abfilmen der Spiele eintreten könnten, weil ihnen ein entsprechendes Recht fehle, dieses Recht vielmehr bei den Vereinen, bzw. nach § 22 der Spielordnung bei dem Beklagten liege. Der Beklagte organisiere den gesamten Spielbetrieb, z.B. wann Spiele angepfiffen würden, welches Sponsoring zugelassen sei usw., die nunmehr von den Klägerinnen angegriffenen Regelungen seien ein Teil der Organisation des gesamten Spielbetriebes. Der Beklagte als Mitverantwortlicher für den Spielbetrieb sei Mitveranstalter der jeweiligen Spiele. Der Beklagte wolle lediglich gleiche Regelungen für alle schaffen und die Vereine bei der Ausarbeitung dieser Regelungen unterstützen. Die angegriffenen Regelungen hätte eine zulässige Zielsetzung. Die Regularien würden ein faires Regelungswerk darstellen, die Medien hätten sogar die Möglichkeit zur unentgeltlichen Berichterstattung. Ziel und Zweck der Vorschriften sei die Unterstützung der Vereine des Beklagten, die Werte aus den Spielen zu schöpfen. Die einzelnen Vereine hätten sich mit dieser Vorgehensweise auch mit großer Mehrheit ausdrücklich einverstanden erklärt (Anlage B 6). Berichterstattung von Medien bleibe unter bestimmten Voraussetzungen jeder Zeit möglich.

Da eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG nicht vorliege, scheide auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 UWG aus. Im Übrigen hätten die Regelungen auch die oben angeführte zulässige Zielsetzung.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.07.2016 Bezug genommen.

Gründe

I)

Die zulässige Klage erweist sich nach Auffassung der Kammer aus den folgenden Gründen als unbegründet:

1. Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung eines Mitbewerbers besteht nach Auffassung der Kammer nicht:

a. In Bezug auf den Markt der Online-Berichterstattung hinsichtlich Bewegtbildern von Spielen der Bayern- und Landesligen stehen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

b. Bei dem Abschluss der Vereinbarungen des Beklagten mit den jeweiligen Fußballvereinen unter Zugrundelegung der von der Klägerseite angegriffenen Regelungen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn diese Maßnahme dient jedenfalls auch dazu, dass Videoaufnahmen von den Spielen in das Videoportal des Beklagten www...tv hochgeladen werden (vgl. Zulassungsunterlagen, Anlage AS 7, dort Hinweise zum Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen, Ziff. 3 b 3. Abs.).

c. Unter Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen, wobei zu diesen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers alle Wettbewerbsparameter, also auch der Bezug (von Waren/Dienstleistungen) gehört, wobei die Eignung der geschäftlichen Handlung zur Behinderung ausreichend ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015 Rdnr. 10.6 zu § 4).

Unter Berücksichtigung dieser Definition ist die Verwendung der angegriffenen Regelungen durch den Beklagten in Vereinbarungen mit Vereinen der Bayern- und Landesligen durchaus geeignet, die Klägerinnen in der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit zu behindern, weil diese somit vom Bezug von Bewegtbildberichterstattung über die betreffenden Spiele abgeschnitten werden.

§ 4 Nr. 4 UWG verlangt neben der wettbewerblichen Beeinträchtigung aber auch, dass es sich um eine „gezielte“ Behinderung handelt. Denn grundsätzlich ist jede Förderung des eigenen Absatzes durch ein Unternehmen mit einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten von Mitbewerbern verbunden, der Wettbewerb ist gerade darauf angelegt, auf Kosten von Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Um den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG zu erfüllen, müssen daher zur Behinderung des Mitbewerbers noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 10.7 zu § 4).

Als „gezielt“ ist eine Behinderung generell dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Dabei ist eine gezielte Behinderung im Allgemeinen in zwei Formen möglich, nämlich zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist oder, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber zu beurteilen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 10.8 zu § 4).

d. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien kann nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Falle von einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG nicht ausgegangen werden.

aa) Davon, dass die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber, und damit auch der Klägerinnen, der eigentliche Zweck der Maßnahme wäre, kann nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass, wie die Klagepartei selbst ausgeführt hat, durch die besagten Maßnahmen der Beklagte jedenfalls auch sein eigenes Videoportal fördern will. Damit erbringt die ergriffene Maßnahme für den Beklagten aber wirtschaftliche Vorteile, dessen eigene wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit wird durch die Maßnahme gefördert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beklagten komme es bei der Verwendung der angegriffenen Regelungen in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung an, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Mitbewerbern.

bb) Auch von einer unangemessenen Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers kann nicht ausgegangen werden.

Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG kann zwar auch dann vorliegen, wenn die Maßnahme unmittelbar der Förderung des eigenen Absatzes oder Bezuges dient, aber dieses Ziel durch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers erreicht werden soll. Dabei ist eine solche unangemessene Beeinträchtigung dann anzunehmen, wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 10.10 zu § 4).

Nach Auffassung der Kammer liegt eine solche unangemessene Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerinnen nicht vor. Denn es fehlt jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal der Unangemessenheit. Insoweit ist eine Güter- und Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich.

Im Rahmen dieser Güter- und Interessenabwägung ist zu berücksichtigen auf Seiten der Klagepartei das ihr grundgesetzlich gesicherte Recht auf Information auch bezüglich Spielen der Amateurliga. Demgegenüber steht auf Seiten des Beklagten der Umstand, dass zunächst grundsätzlich die betreffenden Vereine das Hausrecht über das eigene Stadion haben und auch das Recht, Dritte gegebenenfalls zu Berichterstattungen auch mit Bewegtbildern zuzulassen bzw. diese von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Allerdings haben sich die betreffenden Vereine in einem Dachverband, nämlich dem Beklagten zusammengeschlossen als dessen Mitglieder, wobei sie sich als Vereinsmitglieder auch den jeweiligen Regeln des Vereines unterwerfen. Nach § 22 der Spieleordnung hat der Beklagte das Recht, über Fernseh-, Rundfunk-, Audio- sowie jegliche Form der Online-Übertragungen Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Hartplatzhelden (BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. 1 ZR 60/09, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass anders als bei Fußballveranstaltungen im Profibereich die Vermarktung des Spieles durch Vergabe von Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten Verbandsspiele keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele und die Erteilung von Erlaubnissen, die in Rede stehenden Verbandsspiele zu filmen, nicht zum typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit auch nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich eines Landesfußballverbandes gehöre. Auf der anderen Seite hat der BGH in dieser Entscheidung aber in Rdnr. 27 ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Fußballverband die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung von Bewegtbildberichterstattung dadurch sichern könne, dass er über das Hausrecht des Berechtigten Filmaufnahmen Dritter unterbinde oder nur gegen Entgelt zulasse. Weiter hat der BGH insoweit ausgeführt (Rdnr. 21), dass das Hausrecht des Veranstalters eine Rechtsposition darstellt, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann. Das Hausrecht diene in diesem Zusammenhang der Sicherung der Verwertung der vom Veranstalter des Sportereignisses erbrachten Leistung.

Von der Ausübung des Hausrechtes haben die Vereine zusammen mit dem Beklagten aufgrund der getroffenen Vereinbarung Gebrauch gemacht.

Damit scheidet jedenfalls eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin aus.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen sehr wohl noch in der Lage sind, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte die Medien nicht vollständig von der Bewegtbildberichterstattung ausschließt, sondern diese lediglich von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig macht. Dies bedeutet, dass die Klägerinnen sehr wohl noch Bildberichterstattung erbringen könnten, entweder wenn sie für die Erlangung des Zutrittsrechtes ein Entgelt bezahlen oder alternativ sogar kostenlos filmen können, wenn sie dem von dem Antragsgegner betriebenen Videoportal ...v die Berichte unentgeltlich zur Verfügung stellen. Damit kann jedenfalls von einer unangemessenen Beeinträchtigung nicht die Rede sein. Denn letztendlich wird insoweit das allgemein gültige marktwirtschaftliche Prinzip umgesetzt, dass eine bestimmte Leistung eines anderen nur gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung zu erhalten ist.

Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 10 UWG aus.

3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB:

a. Die zweite Alternative von § 19 Abs. 2 Nr. 1 UWG scheidet aus, weil die Klägerinnen von dem Beklagten nicht anders behandelt werden als gleichartige Unternehmen, weil die Zulassungsbeschränkungen, die sich aus den verwendeten Regelungen ergeben, sich auf alle gleichartigen Unternehmen gleich auswirken.

b. auch der Tatbestand von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB ist nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt:

Es kann bereits von einer unbilligen Behinderung nicht ausgegangen werden, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Darüber hinaus ist auch von einem sachlich gerechtfertigten Grund auszugehen. Der Beklagte organisiert den gesamten Spielbetrieb. Wenn durch die entsprechenden Regelungen der Beklagte für alle betreffenden Vereine gleiche Regeln aufstellen und die Vereine dabei unterstützen will, dass auch diese Werte aus den Spielen schöpfen, handelt es sich dabei um ein anerkanntes berechtigtes Interesse des Beklagten. Dafür, dass hinter dieser Regelung die Vereine nicht stehen würden, diese den entsprechenden Regelungen nur unter Zwang zustimmen würden, fehlt für die Kammer der entsprechende Nachweis. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Abstimmungsergebnissen (Anlage B 6) ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Die Vereine sind in dem Antragsgegner freiwillig organisiert. Einem einzelnen Verein, der mit den in Rede stehenden Regelungen nicht einverstanden ist, bleibt es unbenommen, die entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten nicht zu unterzeichnen (mit möglicher Weise sich daraus ergebenden Konsequenzen, mit denen er sich durch freiwilligen Beitritt zum Beklagten einverstanden erklärt hat).

Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB aus.

Da somit die mündliche Verhandlung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht begründet sind, war die Klage abzuweisen.

II)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III)

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
das Umweltbundesamt,
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
3.
die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
das Umweltbundesamt,
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
3.
die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.