Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A. Die Parteien streiten darum, ob bei der Berechnung der für die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung gemäß § 8 PAO erforderlichen Ausbildungszeiten Tätigkeiten des Klägers aus der Zeit vor dessen Zulassung zur Ausbildung gemäß § 7 PAO zu berücksichtigen sind.

Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit einer Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften in H. mit der ersten Prüfung ab.

Am 1. Dezember 2012 begann er eine Tätigkeit in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei B., zunächst mit 40 Wochenstunden, ab Januar 2013 mit 12,5 Wochenstunden und von Januar bis Mai 2014 mit 24 Wochenstunden. Den Beginn dieser Tätigkeit zeigte ein Patentanwalt der Kanzlei mit Schreiben vom 29. November 2012 bei der Beklagten als Ausbildungsbeginn an (vgl. Anl. KV 9).

Vom 7. Dezember 2012 bis zum 3. November 2013 nahm der Kläger an Arbeitsgemeinschaften gemäß § 19 PatAnwAPO teil (vgl. Bl. 2 d. A.; Anl. F zur Anl. KV 4).

Am 2. Januar 2013 begann er den juristischen Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar; in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 war er einer Patentstreitkammer am Landgericht F. als Rechtsreferendar zugeteilt.

Er beabsichtigte, die Patentanwaltsstation der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 Abs. 1 PAO in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat abzuleisten, und beantragte bei der Beklagten, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung nach § 7 PAO zuzulassen. Seine Klage gegen den Bescheid, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, weil die Ausbildung nur als Haupttätigkeit erfolgen könne, blieb sowohl vor dem Senat (vgl. Senatsurteil v. 21. November 2013 - Pat A-Z 2/13, juris) als auch vor dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss v. 13. Oktober 2014 - PatAnwZ 1/14, juris) erfolglos.

Mit Schreiben vom 1. August 2014 (vgl. Anl. KV 1) beantragte der Kläger bei der Beklagten - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung -, ihn zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ab dem 1. Oktober 2014 zuzulassen (Hilfsantrag i]) und seine bereits absolvierten Ausbildungszeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Kanzlei B. sowie in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Mai 2013 am Landgericht F. anzuerkennen und auf die Dauer der [Patent-]Anwaltsstation der Ausbildung gemäß § 7 PAO anzurechnen als in Summe 20 Ausbildungsmonate, hilfsweise 18 Ausbildungsmonate, höchsthilfsweise als größtmögliche Zahl an Ausbildungsmonaten (Hilfsantrag ii]).

Mit Bescheid vom 22. September 2014 (vgl. Anl. KV 2) ließ die Beklagte den Kläger unter Ablehnung der Anträge im Übrigen mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu. Zur Begründung der Ablehnung des Hilfsantrags ii) führte sie aus, dass die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnw-APO) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor der förmlichen Zulassung zur Ausbildung nicht vorsehe und für eine ergänzende Auslegung kein Raum sei, weil die Patentanwaltskammer die Ausbildung nach der Berufsordnung der Patentanwälte erst mit der Zulassung dazu überwachen könne; ohne Zulassung erfolge auch keine Einberufung zu den während der Ausbildung zu besuchenden Pflichtarbeitsgemeinschaften. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 (vgl. Anl. KV 5) zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, es sei nicht sachgerecht, an die Formalie anzuknüpfen, dass die Ausbildungsleistungen ohne vorherige Zulassung zur Ausbildung erbracht worden seien, wenn das Ausbildungsziel erwiesenermaßen erreicht worden sei.

Nach Verweisung seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage an das Oberlandesgericht München (vgl. Bl. 22 ff. d. A.), welche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2015 - 5 C 15.1291, juris, bestätigt hat (vgl. nach Bl. 32 d. A.), hat der Kläger zunächst angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, seine bereits absolvierten Ausbildungszeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei B. sowie vom 2. Januar 2013 bis zum 1. Mai 2013 an der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. anzuerkennen und auf die Dauer der Anwalts-Station der Ausbildung zum Patentassessor gemäß § 7 PAO anzurechnen als in Summe 20 Ausbildungsmonate,

hilfsweise als mindestens 18 Ausbildungsmonate,

höchst hilfsweise als größtmögliche Zahl von Ausbildungsmonaten;

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nachdem er mit Schreiben vom 30. November 2015 (vgl. Anl. KV 12) beantragt hatte, ihn ab dem 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht zuzulassen, die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. März 2016 (vgl. Anl. KV 13) abgelehnt hatte und sein Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 (vgl. Anl. KV 15) zurückgewiesen worden war, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 (Bl. 76 ff. d. A.) angekündigt, des Weiteren zu beantragen,

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 rechtswidrig war.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 (vgl. Anl. zu Anl. 2 zu Bl. 83 d. A.) wurde der Kläger zum 1. Oktober 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht zugelassen.

Nunmehr beantragt der Kläger

festzustellen, dass

1. die Beklagte verpflichtet war, die absolvierten Ausbildungszeiten des Klägers

a) an der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. (Gericht für Patentstreitsachen) vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 als zwei Ausbildungs-Monate,

b) in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei B.

aa) vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (40 Stunden pro Woche) als einen Ausbildungs-Monat;

bb) vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 als zwölf Ausbildungs-Monate, hilfsweise als (Vollzeit-Äquivalent von 12,5 Stunden pro Woche bei Zugrundelegung von 40 Stunden pro Woche als Vollzeit) 3,75 Ausbildungs-Monate;

cc) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 als fünf Ausbildungs-Monate, hilfsweise als (Vollzeit-Äquivalent von 24 Stunden pro Woche) 3 Ausbildungs-Monate, höchst hilfsweise als (Vollzeit-Äquivalent von 12,5 Stunden pro Woche) 1,56 Ausbildungs-Monate, - weiterhin hilfsweise jeweils als größtmögliche Zahl an Ausbildungs-Monaten auf die Dauer der Anwaltsstation der Ausbildung des Klägers zum Patentassessor anzurechnen;

2. die Beklagte verpflichtet war, den Ausbildungsbeginn des Klägers gegenüber dem 1. Oktober 2014 um die unter l. festgestellte Anzahl anzurechnender Ausbildungs-Monate in die Vergangenheit zu verlegen;

3. die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2016 zur Ausbildung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Bundespatentgericht zulassen musste;

4. der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober [richtig: 22. September] 2014 (Anlage KV 2) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2015 (Anlage KV 5) rechtswidrig war, soweit darin der Hilfsantrag zu ii) des Klägers abgelehnt wurde;

5. der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 (Anlage KV 13) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 (Anlage KV 15) rechtswidrig war;

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, seine bereits absolvierten Ausbildungszeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei B. sowie vom 2. Januar 2013 bis zum 1. Mai 2013 an der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. anzuerkennen und auf die Dauer der Anwalts-Station der Ausbildung zum Patentassessor gemäß § 7 PAO anzurechnen als in Summe 20 Ausbildungsmonate,

hilfsweise als mindestens 18 Ausbildungsmonate,

höchst hilfsweise als größtmögliche Zahl von Ausbildungsmonaten;

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien in Bezug auf die Nennung des Deutschen Patent- und Markenamts übereinstimmend klargestellt, dass diese als Bezeichnung der beklagten Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts verstanden werden soll.

Im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 Bezug genommen.

I. B Der Senat kann in seiner durch § 86 Abs. 2 PAO gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Insbesondere steht der Beteiligung der beiden - auf Vorschlag der Patentanwaltskammer ernannten (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 PAO) - Patentanwälte als ehrenamtliche Richter die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entgegen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 28. Januar 2009 - B 6 KA 53/07 B, juris, Tz. 8 u. 10).

1. Zwar führen nach dessen Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 11179/84 - Langborger/Schweden Zweifel an der Unparteilichkeit von Laienrichtern in einem konkreten Zivilverfahren zu einer Verletzung der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 MRK. Ob derartige Zweifel vorliegen, ist indes in einem subjektiven und einem objektiven Test zu prüfen: Hinsichtlich des subjektiven Tests wird die persönliche Unparteilichkeit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (vgl. EGMR, Entsch. v. 17. Dezember 2015 - 1176/10, - Kristiansen/Norwegen [http: //hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159211] Tz. 48 m. w. N.); beim objektiven Test ist prüfen, ob unabhängig vom Verhalten des Richters feststellbare Tatsachen die Besorgnis objektiv rechtfertigen, dieser sei nicht unparteilich (vgl. EGMR, a. a. O., - Kristiansen/Norwegen Tz. 49).

2. Da es bei Anwendung dieser Kriterien keine Veranlassung gibt, die Unparteilichkeit der ehrenamtlichen Richter in Frage zu stellen, kann dahinstehen, ob der - Verwaltungshandeln betreffende - Streitfall als solcher über zivilrechtliche Ansprüche i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen werden kann.

a) Der Kläger leitet seine Besorgnis aus zwei Umständen her.

Zum einen habe der Senat durch seine Beiladung der Patentanwaltskammer im Verfahren über seine frühere Klage deren Möglichkeit der Betroffenheit in eigenen Rechten bejaht.

Zum anderen habe der Streit um die Ausbildung zum Patentassessor wirtschaftliche Bedeutung für die Mitglieder der Patentanwaltskammer; je umfangreicher und länger ein Kandidat als Sachbearbeiter für einen Patentanwalt tätig sei, desto größer sei regelmäßig auch der wirtschaftliche Erfolg für den Patentanwalt aus dieser Tätigkeit. Deshalb sei die Patentanwaltskammer als Arbeitgeberverband für Auszubildende zu qualifizieren; sie versuche, auf dem Wege des Ausbildungsrechts eine Art Manteltarifvertrag für Auszubildende durchzusetzen, denn was dem Kandidaten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung auferlegt sei, müsse nicht mehr im Rahmen individueller Vertragsverhandlungen durchgesetzt werden.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Vermutung der persönlichen Unparteilichkeit der ehrenamtlichen Richter zu widerlegen.

Es rechtfertigt auch objektiv nicht der Besorgnis, den ehrenamtlichen Richtern fehle es an Unparteilichkeit.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Senat in dem früheren Rechtsstreit der Parteien die Patentanwaltskammer nicht beigeladen, weil deren eigenen Rechte berührt worden seien, sondern weil die Frage der Bestimmung des Kreises der Berufszugangsberechtigten und damit der potentiellen Mitglieder der Patentanwaltskammer deren rechtlichen Interessen betraf; eine Auswirkung auf eigene Rechte der Patentanwaltskammer kann dem schon für den früheren Rechtsstreit nicht entnommen werden.

Ein wirtschaftliches Interesse nicht nur der den Kläger ausbildenden Kanzlei, sondern auch der Patentanwaltskammer oder deren Mitglieder schlechthin an der Frage, ob der Kläger wegen seiner sich aus der Parallelität der Ausbildungen als Rechtsreferendar und als Patentanwaltskandidat ergebenden Situation eine Verkürzung der üblichen Ausbildungszeiten verlangen kann, ist schon wegen der Besonderheit dieser Konstellation nicht erkennbar. Der Annahme eines generellen wirtschaftlichen Interesses der Mitglieder der Patentanwaltskammer steht zudem entgegen, dass zu diesen in erheblichem Umfang auch angestellte Patentanwälte zählen.

Die Annahme des Klägers, die ehrenamtlichen Richter verfolgten wegen ihrer Loyalität zur Patentanwaltskammer ein ihre Unparteilichkeit beeinträchtigendes gemeinsames Interesse, entbehrt daher jeder objektivierbaren tatsächlichen Grundlage.

c) Ist schon die konkrete Konstellation im Streitfall nicht geeignet, die Besorgnis der Parteilichkeit objektiv rechtfertigen, so hat der Senat erst recht keine Veranlassung, allgemein an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Regelung des § 86 Abs. 2 PAO zu zweifeln oder gar die - für die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche - Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit zu gewinnen.

II. Die Klage bleibt erfolglos.

1. Die Hauptanträge sind unbegründet.

a) Die Hauptanträge Ziffer 1. (gerichtet auf Anrechnung von Tätigkeitszeiten) und Ziffer 2. (gerichtet auf rückwirkende Festsetzung des Ausbildungsbeginns nach Maßgabe dieser Anrechnung) haben keinen Erfolg.

aa) Das in diesen Klageanträgen zum Ausdruck kommende Begehren hätte zulässig lediglich im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Prüfungszulassung verfolgt werden können. Denn das Ausbildungs- und Prüfungsrecht für Patentanwälte kennt weder eine Anerkennung noch eine Anrechnung von Tätigkeiten als eigenständige Maßnahme mit unmittelbarer Außenwirkung. Vielmehr erfolgen Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungszeiten lediglich im Rahmen der Zulassung zur Prüfung gemäß § 27 Abs. 3 PatAnwAPO i. V. m. § 10 Abs. 2 PAO. Bei der Prüfung, ob ein Kandidat die Voraussetzung des Nachweises der durch § 7 PAO - auch in ihrem zeitlichen Umfang - vorgeschriebenen Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfüllt, ist inzident zu entscheiden, ob die von ihm angeführten Tätigkeiten als Ausbildungstätigkeiten anzuerkennen sind und ab welchem Zeitpunkt der Kandidat die Voraussetzungen des § 7 PAO erfüllt.

bb) Auch im Rahmen einer solchen Klage hätte sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass die Tätigkeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Kanzlei B. sowie vom 2. Januar 2013 bis zum 1. Mai 2013 am Landgericht F. zu berücksichtigen seien.

(1) Grundsätzlich beginnt die Ausbildungszeit beim Patentanwalt erst nach der Zulassung zur Ausbildung durch die Beklagte.

aaa) Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor der Zulassung ist lediglich in § 14 Abs. 1 Satz 2 PatAnwAPO vorgesehen.

Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Beginn der Ausbildung - bis frühestens auf den Zugang der Anzeige des Ausbildungsbeginns - vorverlegen, wenn die Anzeige vor der Zulassung eingeht. Voraussetzung dafür ist indes, dass die angezeigte Tätigkeit als Ausbildung den Anforderungen des § 7 PAO genügt. Das war bei der am 29. November 2012 angezeigten Tätigkeit für die Kanzlei B. aus den Gründen, welche der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2013 Pat A-Z 2/13 dargelegt hat, nicht der Fall. Eine Vorverlegung des Ausbildungsbeginns und damit eine Anerkennung und Anrechnung in dem vom Kläger zugrunde gelegten Sinn - kommt schon deshalb nicht in Betracht.

Der Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers für die Kanzlei B. steht darüber hinaus entgegen, dass mangels Zulassung zur Ausbildung die Befugnisse der Patentanwaltskammer gemäß § 8 Abs. 4 PatAnwAPO nicht gewahrt waren. Ebenso wenig trafen die Patentanwälte der Kanzlei die Pflichten aus § 52 Satz 1 PAO oder aus § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 PatAnwAPO, die durch § 17 der Berufsordnung der Patentanwälte in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 23 Abs. 1 der Berufsordnung der Patentanwälte in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung berufsrechtlich flankiert werden.

Dass dem Kläger die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 19 PatAnwAPO gestattet wurde, obwohl er nicht zur Ausbildung zugelassen war, vermag die Berücksichtigung der Tätigkeit in der Kanzlei B. ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

bbb) Eine Anrechnung der Tätigkeit für die Kanzlei B. kommt auch nach § 7 Abs. 2 PAO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu sechs Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anrechnen, wenn der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland gestellt worden ist. Der Wortlaut dieser Regelung ist ersichtlich nicht erfüllt, weil die Tätigkeit des Klägers nicht im Ausland stattfand. Für eine analoge Anwendung fehlt es schon an der hierfür erforderlichen Regelungslücke; es ist zudem kein Grund ersichtlich, der die damit verbundene Ausschaltung der oben dargestellten berufsrechtlichen Pflichten rechtfertigen könnte.

ccc) Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 PatAnw-APO keine Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeitszeiten entnommen werden. Diese Vorschrift betrifft nicht die Abkürzung einer Ausbildungsfrist, sondern bezieht sich auf eine Abkürzung der Frist von fünf Jahren gemäß Satz 1, die ein Patentanwalt oder Patentassessor grundsätzlich tätig gewesen sein muss, bevor er eine Ausbildung - in der Funktion als Ausbilder - übernehmen kann.

(2) Auch für eine Berücksichtigung der Rechtsreferendartätigkeit beim Landgericht F. es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg auf § 7 Abs. 1 Satz 2 PAO berufen. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor anzurechnen. Damit ist indes lediglich eine gerichtliche Ausbildung im Rahmen der Ausbildung gemäß § 7 PAO gemeint, nicht auch eine auf andere Ziele gerichtete Ausbildung bei Gericht wie diejenige im Rahmen der Tätigkeit als Rechtsreferendar.

(3) Durch die dargestellten Anforderungen an eine anerkennungsfähige Ausbildung zum Patentanwalt wird zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit eines Bewerbers eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes gerechtfertigt, da er für den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06, juris, dort Tz. 82, 89), nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einem hohen Niveau der patentanwaltlichen Beratung.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96, juris, Tz. 20, nichts anderes. Dort hat es das Bundesverfassungsgericht als zweifelhaft angesehen, ob eine an eine bestimmte Vorbildung oder Qualifikation anknüpfende Studienzugangsbeschränkung auch herangezogen werden kann, um Personen nach erfolgreichem Durchlaufen des Studiums den Zugang zur staatlichen Abschlussprüfung zu verwehren; Hintergrund war, dass eine Lehramtsstudentin unter Berufung darauf, dass sie nicht die Allgemeine, sondern nur eine Fachhochschulreife erworben hatte, nicht zur Staatsprüfung zugelassen wurde, obwohl ihr ihre Fakultät bescheinigt hatte, sie habe die Praktische Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt bestanden, das sozialpädagogische Grundstudium ordnungsgemäß absolviert und die Zwischenprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Insbesondere kennt die Ausbildung zum Patentanwalt keine entsprechenden Leistungsnachweise; allein die gute Beurteilung durch den ausbildenden Patentanwalt ist nicht geeignet, eine Abkürzung der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsdauer zu rechtfertigen.

b) Auch der Hauptantrag Ziffer 3. ist unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger zum 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht zuzulassen.

Gemäß § 7 Abs. 1 PatAnwAPO sind die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und die anschließende Ausbildung beim Bundespatentgericht erst nach dem Abschluss der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor durchzuführen.

Der Ausbildungsabschnitt des Klägers beim Patentanwalt war am 1. Juni 2016 noch nicht beendet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PAO hat der Ausbildungsabschnitt beim Patentanwalt grundsätzlich 26 Monate zu dauern; da ein Studium der Rechtswissenschaft, wie es der Kläger abgeschlossen hat, gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PAO mit vier Monaten angerechnet wird, dauerte dieser Ausbildungsabschnitt für den Kläger 22 Monate. Da seine Ausbildung mit der Zulassung zum 1. Oktober 2014 begann, hatte sie zum 1. Juni 2016 lediglich 20 Monate gedauert, so dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht vorlagen.

Da die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Klägers vor seiner Zulassung zur Ausbildung nicht vorlagen, lag auch kein begründeter Ausnahmefall vor, in dem die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PatAnwAPO eine Abweichung von der durch § 7 Abs. 1 PatAnwAPO vorgegebenen Reihenfolge zu genehmigen hätte, zumal der Kläger eine Nachholung der restlichen Ausbildung beim Patentanwalt nicht in Aussicht gestellt hat.

c) Der Hauptantrag Ziffer 4. ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags des Klägers, dessen Tätigkeiten in der Kanzlei B. und beim Landgericht F. als Rechtsreferendar anzuerkennen, aus den unter a) dargelegten Gründen rechtmäßig war.

d) Der Hauptantrag Ziffer 5. ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags des Klägers, diesen zum 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht zuzulassen, aus den unter b) dargelegten Gründen rechtmäßig war.

2. Die Hilfsanträge sind ebenfalls auf die Anrechnung der Tätigkeiten des Klägers in der Kanzlei B. und beim Landgericht F. als Rechtsreferendar gerichtet und aus den unter 1. a) dargelegten Gründen unbegründet.

C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die Berufung ist nicht gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Weder liegen die Voraussetzungen der § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(2a) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Ausbildungsleistungen im Rahmen der Ausbildung zum Patentassessor gemäß §§ 5 bis 12 der Patentanwaltsordnung (PAO). Mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 wurde u. a. ein Antrag des Klägers auf Anerkennung bestimmter Ausbildungszeiten abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage und vertrat dabei die Auffassung, dass für diese Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet sei. Die Sonderzuweisung an die Oberlandesgerichte in § 94a PAO sei nicht einschlägig. In Anlehnung an die Regelung zu den Rechtsreferendaren sei § 94a PAO dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Streitigkeiten, welche die Ausbildung zum Patentassessor beträfen, nicht erfasst würden.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 erklärte das angerufene Verwaltungsgericht München den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an den Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung bestimmter Ausbildungsleistungen handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach der PAO, für die gemäß § 94a PAO das Oberlandesgericht zuständig sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beziehe sich die Sonderzuweisung auf alle in der PAO geregelten Streitigkeiten, soweit es sich nicht um Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art handle oder eine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht bestehe. Die vorliegend streitentscheidenden Normen fänden sich im ersten Abschnitt des zweiten Teils der PAO über die Zulassung zur Patentanwaltschaft. Eine ausdrückliche anderweitige Rechtswegzuweisung dieser Zulassungssachen existiere nicht. Der bloße Umstand, dass Streitigkeiten betreffend die Ausbildung in anderen Berufszweigen den Verwaltungsgerichten zugewiesen seien, stelle diese Sonderzuweisung nicht in Frage. Die Norm bezwecke vielmehr eine grundsätzlich umfassende Zuständigkeit der spezialisierten Senate für Patentanwaltssachen bei den Oberlandesgerichten. Der Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltsachen habe auch durch die Gesetzesänderung von 2009 keine Änderung erfahren, weil bereits nach der vorherigen Gesetzeslage Streitigkeiten betreffend die Ausbildung nach der PAO dem Oberlandesgericht zugewiesen gewesen seien.

Gegen diesen dem Klägervertreter am 2. Juni 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die am 15. Juni 2015 erhobene Beschwerde. Die Zuweisung des Rechtsstreits an die Standesgerichtsbarkeit der Patentanwaltschaft sei verfassungswidrig. Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits sei es, ob der Kläger mindestens 22 Monate in Vollzeit bei einem Patentanwalt seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen müsse. Dem Spruchkörper beim Oberlandesgericht seien neben den drei Berufsrichtern zwei Patentanwälte als ehrenamtliche Richter zugewiesen, die von der Patentanwaltskammer vorgeschlagen würden. Auch werde vom Oberlandesgericht in derartigen Streitigkeiten regelmäßig die Patentanwaltskammer zu den Verfahren beigeladen. Dies verletze das Rechtsstaatsprinzip. Die Entscheidung über das klägerische Anliegen solle einer Standesgerichtsbarkeit übertragen werden, der der Kläger gar nicht angehöre. Auch liege die wirtschaftliche Bedeutung für die Mitglieder der Patentanwaltskammer auf der Hand. Auszubildende seien bei den Patentanwälten privatrechtlich angestellt und befänden sich damit in persönlicher Abhängigkeit. Die Patentanwaltskammer sei insoweit einem Arbeitgeberverband gleichzusetzen, es sitze jedoch kein Arbeitnehmervertreter auf der Richterbank. Letztlich sei vorliegend die Berufsfreiheit des Klägers betroffen. Berufswahlregelungen dürften nur durch Gesetz aufgestellt werden. Zwar handle es sich bei dem Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht formal um ein staatliches Gericht, das aber wegen der Besetzung eher dazu geneigt sein werde, im Zweifel nach den Interessen des Standes der Patentanwälte zu entscheiden als für die Berufsfreiheit des standesfremden Bürgers. Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsreferendariat bezögen, seien schließlich auch nicht an die Anwaltsgerichtshöfe zugewiesen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 GG werde angeregt.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Verweisungsbeschluss sei rechtsfehlerfrei ergangen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache zu Recht an das Oberlandesgericht München verwiesen.

1. Der Verwaltungsrechtsweg setzt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in § 94a PAO eine derartige Sonderzuweisung gesehen. Nach § 94a PAO entscheidet das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltsachen). Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, denen er sich anschließt.

2. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist und nicht etwa auch hinsichtlich der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit oder gar des gerichtsinternen Spruchkörpers. Rechtswegzuweisung ist vorliegend allein § 94a Abs. 1 PAO, wonach das Oberlandesgericht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der PAO für zuständig erklärt wird. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde beziehen sich demgegenüber vor allem auf die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht gemäß §§ 86 ff. PAO. Die hier allein entscheidende Sonderzuweisung des § 94a Abs. 1 PAO enthält aber keine Festlegung des Spruchkörpers, dort wird lediglich „das Oberlandesgericht“ für zuständig erklärt. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vertreter des Berufsstandes der Patentanwälte auf der Richterbank beim OLG liegen daher zumindest im vorliegenden Streit um die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht neben der Sache. Es ist nicht Aufgabe der für den Rechtsstreit unzuständigen Verwaltungsgerichte, die interne Spruchkörperbesetzung des Oberlandesgerichts zu überprüfen.

Dass der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich der beim Oberlandesgericht auf der Richterbank sitzenden Patentanwälte offenbar den Tatbestand der Befangenheit wegen der von ihm geschilderten wirtschaftlichen Interessen dieses Berufsstandes befürchtet, kann ebenfalls nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen. Etwaige Befangenheiten von Richtern des zuständigen Oberlandesgerichts sind nach den dortigen prozessualen Regelungen zu bewältigen. Die Verwaltungsgerichte sind insoweit nicht dazu berufen, das Handeln der anderen Gerichtsbarkeiten zu kontrollieren. Das gilt auch für die Frage der Beiladung der Patentanwaltskammer zu den dortigen Verfahren.

Der Gesetzgeber hat es aufgrund der Besonderheiten der Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts offenbar als gerechtfertigt angesehen, das Oberlandesgericht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der PAO für zuständig zu erklären. Der Vergleich mit Rechtswegentscheidungen in Bezug auf Rechtsreferendare und dem Beruf des Rechtsanwalts ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die jeweiligen Ausbildungsinhalte und Ausbildungsvoraussetzungen andere sind. Zudem ist das Ziel des Rechtsreferendarats nicht der Erhalt der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, sondern die für viele juristischen Berufe vorausgesetzte Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG. Ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(2a) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder enthalten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,
2.
bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
3.
einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(5) (weggefallen)

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

(3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(2a) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.

Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(2a) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(2a) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.