Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 5 C 15.1291

published on 21/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 5 C 15.1291
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Verwaltungsgericht München, M 16 K 15.1001, 18/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Ausbildungsleistungen im Rahmen der Ausbildung zum Patentassessor gemäß §§ 5 bis 12 der Patentanwaltsordnung (PAO). Mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 wurde u. a. ein Antrag des Klägers auf Anerkennung bestimmter Ausbildungszeiten abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage und vertrat dabei die Auffassung, dass für diese Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet sei. Die Sonderzuweisung an die Oberlandesgerichte in § 94a PAO sei nicht einschlägig. In Anlehnung an die Regelung zu den Rechtsreferendaren sei § 94a PAO dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Streitigkeiten, welche die Ausbildung zum Patentassessor beträfen, nicht erfasst würden.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 erklärte das angerufene Verwaltungsgericht München den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an den Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung bestimmter Ausbildungsleistungen handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach der PAO, für die gemäß § 94a PAO das Oberlandesgericht zuständig sei. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beziehe sich die Sonderzuweisung auf alle in der PAO geregelten Streitigkeiten, soweit es sich nicht um Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art handle oder eine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht bestehe. Die vorliegend streitentscheidenden Normen fänden sich im ersten Abschnitt des zweiten Teils der PAO über die Zulassung zur Patentanwaltschaft. Eine ausdrückliche anderweitige Rechtswegzuweisung dieser Zulassungssachen existiere nicht. Der bloße Umstand, dass Streitigkeiten betreffend die Ausbildung in anderen Berufszweigen den Verwaltungsgerichten zugewiesen seien, stelle diese Sonderzuweisung nicht in Frage. Die Norm bezwecke vielmehr eine grundsätzlich umfassende Zuständigkeit der spezialisierten Senate für Patentanwaltssachen bei den Oberlandesgerichten. Der Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltsachen habe auch durch die Gesetzesänderung von 2009 keine Änderung erfahren, weil bereits nach der vorherigen Gesetzeslage Streitigkeiten betreffend die Ausbildung nach der PAO dem Oberlandesgericht zugewiesen gewesen seien.

Gegen diesen dem Klägervertreter am 2. Juni 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die am 15. Juni 2015 erhobene Beschwerde. Die Zuweisung des Rechtsstreits an die Standesgerichtsbarkeit der Patentanwaltschaft sei verfassungswidrig. Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits sei es, ob der Kläger mindestens 22 Monate in Vollzeit bei einem Patentanwalt seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen müsse. Dem Spruchkörper beim Oberlandesgericht seien neben den drei Berufsrichtern zwei Patentanwälte als ehrenamtliche Richter zugewiesen, die von der Patentanwaltskammer vorgeschlagen würden. Auch werde vom Oberlandesgericht in derartigen Streitigkeiten regelmäßig die Patentanwaltskammer zu den Verfahren beigeladen. Dies verletze das Rechtsstaatsprinzip. Die Entscheidung über das klägerische Anliegen solle einer Standesgerichtsbarkeit übertragen werden, der der Kläger gar nicht angehöre. Auch liege die wirtschaftliche Bedeutung für die Mitglieder der Patentanwaltskammer auf der Hand. Auszubildende seien bei den Patentanwälten privatrechtlich angestellt und befänden sich damit in persönlicher Abhängigkeit. Die Patentanwaltskammer sei insoweit einem Arbeitgeberverband gleichzusetzen, es sitze jedoch kein Arbeitnehmervertreter auf der Richterbank. Letztlich sei vorliegend die Berufsfreiheit des Klägers betroffen. Berufswahlregelungen dürften nur durch Gesetz aufgestellt werden. Zwar handle es sich bei dem Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht formal um ein staatliches Gericht, das aber wegen der Besetzung eher dazu geneigt sein werde, im Zweifel nach den Interessen des Standes der Patentanwälte zu entscheiden als für die Berufsfreiheit des standesfremden Bürgers. Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsreferendariat bezögen, seien schließlich auch nicht an die Anwaltsgerichtshöfe zugewiesen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 GG werde angeregt.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Verweisungsbeschluss sei rechtsfehlerfrei ergangen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache zu Recht an das Oberlandesgericht München verwiesen.

1. Der Verwaltungsrechtsweg setzt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in § 94a PAO eine derartige Sonderzuweisung gesehen. Nach § 94a PAO entscheidet das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltsachen). Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, denen er sich anschließt.

2. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist und nicht etwa auch hinsichtlich der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit oder gar des gerichtsinternen Spruchkörpers. Rechtswegzuweisung ist vorliegend allein § 94a Abs. 1 PAO, wonach das Oberlandesgericht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der PAO für zuständig erklärt wird. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde beziehen sich demgegenüber vor allem auf die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht gemäß §§ 86 ff. PAO. Die hier allein entscheidende Sonderzuweisung des § 94a Abs. 1 PAO enthält aber keine Festlegung des Spruchkörpers, dort wird lediglich „das Oberlandesgericht“ für zuständig erklärt. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vertreter des Berufsstandes der Patentanwälte auf der Richterbank beim OLG liegen daher zumindest im vorliegenden Streit um die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht neben der Sache. Es ist nicht Aufgabe der für den Rechtsstreit unzuständigen Verwaltungsgerichte, die interne Spruchkörperbesetzung des Oberlandesgerichts zu überprüfen.

Dass der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich der beim Oberlandesgericht auf der Richterbank sitzenden Patentanwälte offenbar den Tatbestand der Befangenheit wegen der von ihm geschilderten wirtschaftlichen Interessen dieses Berufsstandes befürchtet, kann ebenfalls nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen. Etwaige Befangenheiten von Richtern des zuständigen Oberlandesgerichts sind nach den dortigen prozessualen Regelungen zu bewältigen. Die Verwaltungsgerichte sind insoweit nicht dazu berufen, das Handeln der anderen Gerichtsbarkeiten zu kontrollieren. Das gilt auch für die Frage der Beiladung der Patentanwaltskammer zu den dortigen Verfahren.

Der Gesetzgeber hat es aufgrund der Besonderheiten der Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts offenbar als gerechtfertigt angesehen, das Oberlandesgericht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der PAO für zuständig zu erklären. Der Vergleich mit Rechtswegentscheidungen in Bezug auf Rechtsreferendare und dem Beruf des Rechtsanwalts ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die jeweiligen Ausbildungsinhalte und Ausbildungsvoraussetzungen andere sind. Zudem ist das Ziel des Rechtsreferendarats nicht der Erhalt der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, sondern die für viele juristischen Berufe vorausgesetzte Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG. Ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 22/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,
2.
der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,
2.
der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,
2.
der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.