Oberlandesgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - 29 U 1917/16

bei uns veröffentlicht am17.08.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit eines Internetwerbeblockers.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen www.s...de einen werbefinanzierten Internetauftritt, mit dem sie journalistische Inhalte und Werbung unentgeltlich öffentlich zugänglich macht.

Die Beklagte bietet unentgeltlich die Software Adblock Plus an, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Diese Software besitzt selbst keine eigene Filter-Funktionalität, um Onlinewerbung zu blockieren, und muss deshalb mit Vorgaben dazu ergänzt werden, welche Werbeinhalte blockiert werden sollen. Diese Vorgaben sind in sogenannten Filterlisten (auch Blacklists genannt) enthalten, auf welche die Software zugreifen kann.

Entsprechend der - vom Nutzer abänderbaren - Voreinstellung der Software wird Werbung weiterhin angezeigt, die nach den sogenannten Acceptable-Ads-Kriterien der Beklagten als nicht störend eingestuft und in sogenannten Whitelists zusammengestellt ist. Jeder Internetseitenbetreiber hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen am „Whitelisting“ teilzunehmen und seine Seiten freischalten zu lassen. Von den Betreibern größerer Internetseiten erhält die Beklagte Zahlungen für das Whitelisting.

Beim Aufruf der Internetseite der Klägerin werden die Inhalte der Seite im Browser - etwa Texte, Bilder, Angaben zur Menüführung, rechtliche Hinweise oder Werbeinhalte - von verschiedenen Servern aus zugeliefert. Einer dieser Server ist ein sogenannter Adserver, von dem Werbung für diese Internetseite ausgespielt wird. Die Installation und Aktivierung der Software der Beklagten bewirkt, dass jedenfalls die Ausspielung von Werbung vom Adserver unterbunden wird. Dies führt unter anderem auch zu einer abweichenden Darstellung des Layouts der Internetseite der Klägerin im Browser des betreffenden Nutzers.

Die Klägerin hat das Angebot der Werbeblocker-Software zur Vorbereitung eines Whitelistings als unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung angesehen und mit ihrer Klage, welcher die Beklagte entgegengetreten ist, deswegen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.

Mit Urteil vom 22. März 2017 (MMR 2016, 406 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und stützt ihre Ansprüche nunmehr zudem darauf, dass die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten auch eine aggressive geschäftliche Handlung i. S. d. § 4a UWG darstelle.

Sie beantragt,

I. das landgerichtliche Urteil aufzuheben;

II. der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich die Software Adblock Plus anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern diese die Anzeige und/oder das Laden von Inhalten, insbesondere Werbeinhalten, auf der Internetseite www.s...de verhindert, wenn dies zur Vorbereitung der nachfolgenden Aufgabe der zunächst bewirkten Verhinderung durch „Whitelisting“ geschieht, wie in den nachfolgenden Screenshots dargestellt:

Anfang der Internetseite ohne installierten Adblock Plus 

Anfang der Internetseite mit installierten Adblock Plus

Mitte der Internetseite ohne installierten Adblock Plus 

Mitte der Internetseite mit installierten Adblock Plus

Fußleiste der Internetseite ohne installierten Adblock Plus

Fußleiste der Internetseite mit installierten Adblock Plus

Anfang eines Artikels ohne installierten Adblock Plus 

Anfang eines Artikels mit installierten Adblock Plus

Abschluss eines Artikels ohne installierten Adblock Plus

Abschluss eines Artikels mit installierten Adblock Plus

Ende eines Artikel-Links ohne installierten Adblock Plus

Ende eines Artikel-Links mit installierten Adblock Plus

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art, Umfang und Dauer der Handlungen gemäß Ziffer I. [richtig:

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. [richtig: II.] entstanden ist.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Nachfrage erklärt, dass sich die Klage und damit auch die Berufung gegen ein Whitelisting sowohl ohne als auch gegen Entgelt richten.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2017 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin nicht dadurch einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt, dass sie sich nunmehr darauf beruft, die beanstandeten Handlungen des Anbietens, Bewerbens und Vertreibens der Software der Beklagten stellten auch aggressive geschäftliche Handlungen i. S. d. § 4a UWG dar.

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstands bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Ob der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, ohne Bedeutung; die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung ist allein Sache des Gerichts (vgl. BGH GRUR 2016, 292 - Treuhandgesellschaft Tz. 11 m. w. N).

Im Streitfall hat die Klägerin durch die Einbeziehung der rechtlichen Würdigung des von Anfang an beanstandeten Verhaltens der Beklagten als aggressive geschäftliche Handlungen weder den Klageantrag geändert noch einen neuen Tatsachenkomplex eingeführt, so dass der Streitgegenstand dadurch unverändert geblieben ist. Da mithin keine Klageänderung durch Erweiterung vorliegt, sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Anforderungen des § 533 ZPO im Streitfall ohne Bedeutung.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Der Unterlassungsantrag (Berufungsantrag Ziffer II.) ist auf das Verbot des unentgeltlichen Anbietens, Bewerbens oder Vertreibens der Software zur Blockierung von Inhalten auf der Internetseite der Klägerin gerichtet, wenn dieses Blockieren zur Vorbereitung eines Whitelistings unabhängig davon geschieht, unter welchen Bedingungen dieses Whitelisting erfolgen soll. Da nicht jede Art des Whitelistings den Unlauterkeitsvorwurf begründet, erfasst der Antrag jedenfalls auch Handlungen, die nicht unlauter sind, und ist deshalb insgesamt unbegründet.

a) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen diese geltend machen kann.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH Urt. v. 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, juris, - Wettbewerbsbezug Tz. 16; GRUR 2017, 397 - World of Warcraft II, Tz. 45; jeweils m. w. N.).

bb) Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin als Anbieterin werbefinanzierter Internetinhalte ist durch ihr Auftreten auf zwei verschiedenen Märkten gekennzeichnet.

(1) Zum einen bietet die Klägerin gegen Entgelt Gelegenheit für die Wiedergabe von Werbung in ihrem Internetauftritt an, woraus sie sich zumindest zum Teil finanziert. Es kann dahinstehen, ob sie auf diesem Markt der Beklagten als Mitbewerberin gegenübersteht.

(2) Denn zum anderen bietet die Klägerin den Nutzern ihre Inhalte unentgeltlich an. Diese Unentgeltlichkeit steht hier - anders als etwa bei werbefreien Rundfunkprogrammen (vgl. OLG München, Urt. v. 27. Juli 2017 - U 2879/16 Kart - Frequenzwechsel) - der Anwendung des Lauterkeitsrechts nicht entgegen, weil die Leistungen der Klägerin gleichwohl abgesetzt - das heißt, im weitesten Sinne gegen Entgelt vertrieben (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 UWG Rz. 95 i. V. m. Rz. 21; Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 2 Rz. 125 i. V. m. Rz. 27; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 2 UWG Rz. 45; Lehmler in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 2 UWG Rz. 63 i. V. m. Rz. 11; jeweils m. w. N.) - werden. Denn auch das Angebot journalistischer Inhalte ist als Leistung anzusehen, durch welche die Attraktivität des gesamten Internetauftritts einschließlich der Werbeinhalte erhöht wird und die deshalb Teil dessen ist, was durch die für die Werbeinhalte geleisteten Entgelte abgegolten wird (vgl. BGH GRUR 2004, 602 [603] - 20 Minuten Köln).

Jedenfalls auf dem Markt, auf dem die Klägerin ihre Inhalte den Nutzern anbietet, tritt die Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten mit dieser in Wettbewerb. Das von der Beklagten angebotene Programm mit Werbeblocker-Funktion stellt zwar eine andersartige gewerbliche Leistung dar als diejenige, welche die Klägerin den Nutzern präsentiert. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso wie die Klägerin - wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung -an die Nutzer. Während die Klägerin möglichst viele Nutzer zu erreichen versucht, die ihre Inhalte und insbesondere die darin enthaltene Werbung abrufen, wendet sich die Beklagte an Nutzer, die beim Abruf der von der Klägerin angebotenen Inhalte die damit verbundene Werbung nicht mitabrufen wollen. Eine geringere Anzahl von Werbeabrufen führt unmittelbar zu geringeren Einnahmen der Klägerin und behindert diese im Absatz ihrer Werbeplätze (vgl. BGH GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker zu einem den Empfang von Fernsehwerbesendungen blockierenden Gerät).

b) Das beanstandete Angebot der Beklagten stellt auch eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Nr. 1 UWG dar.

Nach dieser Vorschrift ist geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte ihr Programm selbst zwar unentgeltlich anbietet, dieses Angebot aber der Vorbereitung der entgeltlichen Aufnahme größerer Internetseitenbetreiber in die Whitelist dient. Damit besteht der erforderliche objektive Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über den Absatz von Dienstleistungen, nämlich über das Whitelisting gegen Entgelt.

Für die Beurteilung, ob ein Verhalten eine geschäftliche Handlung darstellt, ist unerheblich, ob das angegriffene Verhalten selbst oder die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte gerade gegenüber dem Mitbewerber erfolgen, der dagegen lauterkeitsrechtlich vorgeht.

c) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gleichwohl nicht zu, weil nicht jedes zu verbietende Verhalten unlauter ist, insbesondere die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung als verletzt gerügten Tatbestände der gezielten Mitbewerberbehinderung i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG oder der aggressiven geschäftlichen Handlung i. S. d. § 4a UWG erfüllt.

aa) Die Klägerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Angebots der Software der Beklagten, der nur voraussetzt, dass die Blockierung von Inhalten auf der Internetseite der Klägerin der Vorbereitung eines - wie auch immer ausgestalteten - Whitelistings dient. Er erfasst damit auch den Fall, dass das Angebot der Software auf die Vorbereitung lediglich eines unentgeltlichen Whitelistings gerichtet ist. Insoweit fehlt es schon an einer geschäftlichen Handlung, ohne die ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2006, 428 - Abschleppkosten-Inkasso Tz. 12 m. w. N.).

Denn diese Gestaltung verlässt das von der Beklagten derzeit praktizierte Geschäftsmodell, bei dem sie sich über die Einnahmen aus den von ihr mit einigen Seitenbetreibern geschlossenen entgeltlichen Verträgen finanziert. Wird das Whitelisting nicht zumindest teilweise gegen Entgelt, sondern immer unentgeltlich angeboten, so werden die Leistungen der Beklagten nicht abgesetzt, das heißt im weitesten Sinne gegen Entgelt vertrieben, so dass es an dem für die Annahme einer geschäftlichen Handlung erforderlichen Unternehmensbezug fehlt (vgl. Köhler, a. a. O., § 2 UWG Rz. 21; Keller, a. a. O., § 2 Rz. 27; Sosnitza, a. a. O., § 2 UWG Rz. 45; Lehmler, a. a. O., § 2 UWG Rz. 11; jeweils m. w. N.).

bb) Im Übrigen stellen die beanstandeten Handlungen keine gezielte Mitbewerberbehinderung i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG dar.

(1) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz unlauter ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. März 2017 - I ZR 41/16, juris, - Komplettküchen Tz. 13 m. w. N.). Nach den mit der Klage vom 19. März 2015 angegriffenen Handlungen der Beklagten ist zwar das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015, S. 2158) novelliert worden, der Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung, der sich in § 4 Nr. 10 UWG a. F. und § 4 Nr. 4 UWG wortgleich findet, hat sich aber in der Sache nicht geändert (vgl. BGH, a. a. O. - World of Warcraft II Tz. 48).

(2) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeits-merkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, a. a. O., - World of Warcraft II Tz. 49 m. w. N.).

(3) Danach sind das unentgeltliche Anbieten, Bewerben oder Vertreiben der Software zur Blockierung von Inhalten, wie sie die Beklagte vornimmt, nicht gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter.

aaa) Diese Blockierung von Werbung als solche (das Blacklisting) begründet nicht den Vorwurf der gezielten Mitbewerberbehinderung.

a-1) Der Streitfall bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte verfolge mit ihrem Angebot den Zweck, die Klägerin oder andere Anbieter von Internetinhalten, die Werbung enthalten, zu verdrängen, sondern setzt deren Leistungen voraus (vgl. auch BGH GRUR 2014, 785 - Flugvermittlung im Internet Tz. 25).

a-2) Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers - etwa dadurch, dass dieses vernichtet oder beschädigt wird - in Betracht. An einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen durch die Beklagte fehlt es im Streitfall.

Die Beklagte wirkt auf die abrufbaren Internetinhalte der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 879). Sie ermöglicht es den Nutzern lediglich, nicht alle von der Klägerin angebotenen Inhalte - insbesondere nicht die Werbeinhalte - abzurufen oder (jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin) auf dem Rechner des Nutzers die Anzeige eines Teils der abgerufenen Daten zu verhindern (sogenanntes element hiding). In beiden Fällen bleibt das an die Gesamtheit der Nutzer gerichtete Angebot der Klägerin auf den Servern unverändert; lediglich beim konkreten, das Programm der Beklagten verwendenden Nutzer erfolgt die von diesem gewünschte Nichtanzeige bestimmter, von der Klägerin für die Anzeige vorgesehener Inhalte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann darin, dass Inhalte nicht von den entsprechenden Servern abgerufen werden, kein lauterkeitsrechtlich relevanter unmittelbarer Eingriff in das Serververhalten gesehen werden, denn die Server und ihre Inhalte werden nicht verändert. Dass diese Inhalte nicht abgerufen werden, läuft lediglich der Vorstellung der Klägerin zuwider, dass derjenige, der ihre journalistischen Inhalte abruft, auch die anderen von ihr über ihre Internetseite angebotenen Inhalte abrufen müsse; die Enttäuschung der Erwartung, dass beide Arten von Inhalten nur zusammen abgerufen werden, ist indes nicht geeignet, den Vorwurf der Unlauterkeit zu begründen.

Auch soweit es zu einem element hiding kommen mag, findet dieses lediglich bei den bereits vom Nutzer abgerufenen und auf dessen Rechner gespeicherten Daten statt. Es ist nicht unlauter, dem Nutzer die Möglichkeit an die Hand zu geben, von der Klägerin angebotene Werbeinhalte von deren sonstigen Angebot zu trennen und diese - anders als das sonstige Angebot -nicht wahrnehmen zu müssen (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 879), oder bestimmte, sich bereits in seiner Einflusssphäre befindliche Daten unangezeigt zu lassen. Da die grundsätzliche Entscheidung zur Ausblendung von Werbeinhalten vom Nutzer getroffen wird, ist es lauterkeitsrechtlich ohne Belang, dass dieser sowohl die technische Ausführung im Detail als auch die Ausgestaltung der Whitelist-Vereinbarungen mit den Seitenbetreibern der Beklagten überlässt.

Auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers kann unlauter sein. So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 879 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall indes schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin selbst ihre Inhalte den Nutzern kostenlos anbietet.

Die von der Beklagten über den Vertrieb des Werbeblockers dem Nutzer angebotene technische Auswahlmöglichkeit hindert die Klägerin nicht daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Zwar läuft der Einsatz des Werbeblockers dem Interesse der Klägerin zuwider, nicht nur mit ihren journalistischen Inhalten, sondern insbesondere auch mit ihren Werbeinhalten möglichst viele Nutzer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. Das allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagten aber noch nicht unlauter. Ein unlauteres Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte dabei nicht wettbewerbseigener Mittel bediente. Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 879).

a-3) Aus den vorstehend genannten Gründen liegt auch keine unlautere Werbebehinderung vor.

Zwar kann die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers - etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung - im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen. Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchti gung der Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum oder - etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung - gegenüber den Erwerbern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet.

Anders verhält es sich jedoch im Streitfall. Abgesehen davon, dass zumindest weitgehend nicht die Eigenwerbung der Klägerin für deren Produkt blockiert wird, sondern Teile deren Produkts selbst - die Drittwerbung enthalten -, erreicht die von der Klägerin angebotene Werbung, wenn der Werbeblocker der Beklagten zum Einsatz kommt, nur diejenigen Nutzer nicht, die sich bewusst dafür entschieden haben, sich der Werbung im Internet nicht oder nur eingeschränkt auszusetzen (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 879).

a-4) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden lauterkeitsrechtlichen Schutz.

a) Die Klägerin handelt bei dem Angebot ihrer Inhalte im Internet, zu denen auch die darin enthaltene Werbung gehört, im Rahmen ihrer durch die Grundrechte der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeit. Das ist bei der Auslegung und Anwendung des Lauterkeitsrechts zu berücksichtigen. Aus der Pressefreiheit lässt sich aber ein Anspruch der Presseunternehmen auf ungestörte geschäftliche Betätigung nicht herleiten. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 880). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist zudem in den Blick zu nehmen, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten im Rahmen deren Berufsfreiheit ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt, der insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung umfasst (vgl. BGH, a. a. O., - Werbeblocker S. 880). Schließlich ist auch die von der negativen Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG getragene Entscheidung des Nutzers, sich der Werbung im Internet nicht oder nur eingeschränkt auszusetzen, zu berücksichtigen, deren Umsetzung die Software der Beklagten dient.

ß) Ein Überwiegen der - dem Marktgeschehen nicht entzogenen - Interessen der Klägerin über die genannten gegenläufigen Interessen kann nicht festgestellt werden, zumal der Klägerin grundsätzlich verschiedene Maßnahmen zu Gebote stehen, die Auswirkungen der Software der Beklagten auf ihr Geschäftsmodell einzugrenzen.

So hat sie die technische Möglichkeit, den Abruf ihrer Inhalte durch Nutzer zu verhindern, welche die Software der Beklagten verwenden, und so diese Nutzer zu motivieren, die Software jedenfalls für den Besuch ihrer Internetseiten außer Funktion zu stellen. Wenn die Beklagte derartige technische Maßnahmen durch eine „Gegen-Programmierung“ umging, die in die entsprechenden Filterlisten geschrieben wurde (vgl. S. 22 ff. d. klägerischen Schriftsatzes v. 10. November 2015 = Bl. 228 ff. d. A.; S. 30 d. Berufungsbegründung v. 1. August 2016 = Bl. 500 d. A.; S. 10 d. klägerischen Schriftsatzes v. 20. Februar 2017 = Bl. 648 d. A.), mag diese konkrete Vorgehensweise unlauter gewesen sein; ein Überwiegen des klägerischen Interesses an dem streitgegenständlichen Schlechthinverbot des Angebots der Software selbst, das nicht auf derartige Umgehungsmaßnahmen beschränkt ist, kann sie dagegen nicht begründen.

Schließlich kann die Klägerin auch die Finanzierung ihrer journalistischen Angebote umgestalten, etwa durch Einführung einer (partiellen) Bezahlschranke (vgl. zu einer sogenannten Me-tered Paywall Senat GRUR-RR 2017, 89 - Kein Vollgas).

Ebenfalls fehl geht die Berufung der Klägerin darauf, dass es auch zur Blockierung anderer als werblicher Inhalte kommen könne und sie insbesondere bei der Entfernung des Impressums und von Copyrightvermerken und Urheberangaben eine rechtliche Inanspruchnahme fürchten müsse. Wenn derartige Veränderungen bei einzelnen Nutzern ohne ihr Zutun eintreten, weil diese die Software der Beklagten verwenden, kann die Klägerin dafür nicht in Anspruch genommen werden.

bbb) Der Vorwurf der Unlauterkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Blockierung von Inhalten zur Vorbereitung eines Whitelistings geschieht, für das zumindest von einigen Seitenbetreibern ein Entgelt verlangt wird.

Denn das Whitelisting eröffnet den Betreibern von Internetauftritten mit Werbeinhalten gegenüber dem Zustand der - lauterkeitsrechtlich wie dargelegt zulässigen - Blockierung lediglich zusätzliche Nutzerkreise für diejenige Werbung, die den Acceptable-Ads-Kriterien der Beklagten entspricht (vgl. Köhler WRP 2014, 1017 Tz. 36 a. E.). Die Beklagte verlangt von den Seitenbetreibern dafür ein Entgelt, dass sie ihnen diesen Vorteil eröffnet. Als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung ein Entgelt zu verlangen stellt indes grundsätzlich einen wettbewerbskonformen Vorgang dar. Dadurch werden die Seitenbetreiber weder an ihrer Entfaltung gehindert oder vom Markt verdrängt noch daran gehindert, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.

dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beanstandeten Verhaltensweisen aggressive geschäftliche Handlungen i. S. d. § 4a UWG seien.

(1) Das im Streitfall maßgebliche Recht ist mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG a. F. geregelte Tatbestand der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken neu gefasst worden.

Es kann dahin stehen, ob eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage hieraus folgt. Denn jedenfalls kann keine aggressive geschäftliche Handlung i. S. d. § 4a UWG angenommen werden.

(2) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unlauter, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(3) Danach kann vorliegend nicht von einer unzulässigen Beeinflussung ausgegangen werden. Selbst wenn die Beklagte durch die auf der kostenlosen Bezugsmöglichkeit beruhende weite Verbreitung ihrer Software eine lauterkeitsrechtlich bedeutsame wirtschaftliche Machtposition erlangt haben sollte, läge kein Ausnutzen dieser Position zur Druckausübung i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG vor.

Eine Machtposition wird zur Ausübung von Druck ausgenutzt, wenn der Handelnde sie in einer Weise nutzt, die beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit irgendwelchen Nachteilen außerhalb des angestrebten Geschäfts rechnen, falls er die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung nicht trifft. Der Nachteil darf nicht bloß darin bestehen, dass der Unternehmer das Geschäft nicht abschließt, wenn der Adressat nicht auf die geforderten Vertragsbedingungen eingeht; denn insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4a UWG Rz. 1.59).

Im Streitfall läge der Nachteil der Seitenbetreiber lediglich darin, dass sie sich weiterhin mit der lauterkeitsrechtlich zulässigen Situation der Blockierung ihrer Werbung abfinden müssten, weil sie mit der Beklagten keine Whitelistingvereinbarung getroffen haben, und beschränkt sich deshalb auf die Folgen des Nichtabschlusses eines Geschäfts, so dass kein Ausnutzen zur Druckausübung gegeben ist. Es liegt auch kein belastendes oder unverhältnismäßiges Hindernis nichtvertraglicher Art i. S. d. § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, weil damit nur Hindernisse bei der Ausübung von Rechten aus einem Vertrag zwischen dem Handelnden und dem Druckadressaten gemeint sind (vgl. Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 4a UWG Tz. 188; wohl auch Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 4a UWG Rz. 54 und Fritzsche, WRP 2016, 1 Tz. 39; a. A. OLG Köln GRUR 2016, 1082 - Adblock Plus, dort Tz. 57).

d) Im Streitfall ist allerdings nicht entscheidungserheblich, dass die konkrete Vorgehensweise der Beklagten nicht unlauter ist, bei der jedenfalls teilweise ein entgeltliches Whitelisting vorbereitet wird.

Der Unterlassungsantrag enthält weder eine allgemeine Beschränkung auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr oder zu Zwecken des Wettbewerbs noch eine konkrete Beschränkung auf die Entgeltlichkeit des Whitelistings, zu dessen Vorbereitung die zu verbietenden Handlungen des Anbietens, Bewerbens oder Vertreibens der Software vorgenommen werden. Eine Be schränkung auf entgeltliches Whitelisting kann auch der namentlichen Bezugnahme auf die konkrete Software nicht entnommen werden, da diese mit den vertraglichen Bedingungen, zu denen die Beklagte das Whitelisting vornimmt, nichts zu tun hat.

Die Klägerin hat zudem ausdrücklich erklärt, dass Handlungen zur Vorbereitung eines unentgeltlichen Whitelistings ebenfalls vom beantragten Verbot erfasst werden sollen. Sie hat damit klargestellt, dass der Antrag auch solche Verhaltensweisen erfassen soll, die selbst unentgeltlich erfolgen und nur der Vorbereitung eines unentgeltlichen Whitelistings dienen.

Der Antrag erfasst daher auch Handlungen, die - wie unter c) aa) dargelegt - schon deshalb nicht unlauter sind, weil sie keine geschäftlichen Handlungen darstellen, und ist deshalb unbegründet (vgl. BGH GRUR 2014, 393 - wetteronline.de Tz. 47 m. w. N.).

Wegen der von der Klägerin ausdrücklich erklärten Festlegung auf einen zu weiten Antragsinhalt käme eine Verurteilung hinsichtlich der konkreten Verletzungsform als minus selbst dann nicht in Betracht, wenn die konkrete Vorgehensweise der Beklagten unlauter wäre. Denn es ist nicht Sache der Gerichte, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte (vgl. BGH GRUR 2002, 187 [188] - Lieferstörung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 UWG Rz. 2.44).

2. Mit dem Unterlassungsantrag erweisen sich auch die darauf rückbezogenen Folgeanträge zu Ansprüchen aus Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz als unbegründet.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Oberlandesgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - 29 U 1917/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschä

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Oberlandesgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - 29 U 1917/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - I ZR 217/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/15 Verkündet am: 26. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wettbewerbsbezug

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(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.
Belästigung,
2.
Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 217/15
Verkündet am:
26. Januar 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wettbewerbsbezug
Abs. 3 Nr. 1
Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht
spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition
anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter
veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3
UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft
nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn
potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es
fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche
wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:260117UIZR217.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die Beklagte ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft.
2
Die Beklagte war bis zum 18. Oktober 2013 Inhaberin der Domain "www.f.[Unternehmensname]schaden.eu". Unter dieser Domain wurden Pressemitteilungen veröffentlicht, die die Klägerin betrafen. Dazu zählte eine am 14. Oktober 2013 abrufbare Meldung mit der Überschrift "F. Unternehmensgruppe - Drohen den Anlegern der F. Fonds Verluste?", in der die Geschäfte der Klägerin mit denjenigen der S. -Gruppe verglichen wurden.
3
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2013 wegen unberechtigter Namensanmaßung und Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie später wegen arglistiger Täuschung anfocht. Die Klägerin hatte zuvor eine Beschlussverfügung erwirkt, die sie der Beklagten zustellen ließ. Nachfolgend forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung auf.
4
Die Klägerin hat die Klage in erster Linie auf eine Verletzung ihres Namens - und Unternehmerpersönlichkeitsrechts, hilfsweise in der Berufungsinstanz auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt. Das Verhalten der Beklagten sei wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie wegen irreführender und herabsetzender Werbung wettbewerbswidrig.
5
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die Bezeichnung "f. -schaden" insbesondere innerhalb der Topleveldomain f. -schaden.de benutzt hat und diese auf die Domain f. -schaden.eu weitergeleitet hat, um dort die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft sowie auf Zahlung von
6
1.531,90 € nebst Zinsen für das Abschlussschreiben in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, WRP 2016, 108). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit sie auf Lauterkeitsrecht und allgemeines Deliktsrecht gestützt sind.

Entscheidungsgründe:

8
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben erachtet und zur Begründung ausgeführt:
9
Auf das Namensrecht gestützte Ansprüche stünden der Klägerin mangels unbefugten Namensgebrauchs nicht zu. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Die Klage sei auch nicht wegen Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) begründet, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht verletzt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei mit Blick auf die Meinungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt.
10
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Revision wirksam auf die Abweisung der lauterkeitsrechtlichen und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche beschränkt (dazu II 1). Die auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützte Klage ist mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses unbegründet (dazu II 2). Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB; dazu II 3) oder Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG; dazu II 4) bestehen ebenfalls nicht.
11
1. Die Klägerin hat ihre Revision auf die Abweisung der Klage mit den lauterkeitsrechtlichen und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen beschränkt. Ansprüche wegen Verletzung ihres Namensrechts verfolgt sie in der Revisionsinstanz nicht mehr. Das ergibt sich aus einer Auslegung der Revisionsbegründung der Klägerin und entspricht den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat.
12
Eine Beschränkung der Revisionseinlegung ist - ebenso wie die Beschränkung der Revisionszulassung - möglich, wenn sie sich nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 16 = WRP 2015, 1477 - Goldbären; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 7 - Himalaya Salz, jeweils mwN; Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 6).
13
Dies ist vorliegend mit Blick auf die von der Revision ausgenommenen namensrechtlichen Ansprüche der Fall, da sie gegenüber den geltend gemachten lauterkeits- und deliktsrechtlichen Ansprüchen eigene Streitgegenstände darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de).
14
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien nicht begründet, weil die Klägerin nicht Mitbewerberin der Beklagten im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien böten keine gleichartigen Leistungen an. Der unter der beanstandeten Domain abrufbare Artikel erzeuge auch keine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen der Beklagten und Nachteilen der Klägerin im Sinne einer Förderung des eigenen und der Beeinträchtigung des fremden Wettbewerbs. Die Beklagte verwende die Domain, um mit der unter ihr geschalteten Werbung neue Mandanten zu akquirieren. Bei den in Betracht kommenden Mandanten handele es sich um potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zähle zwar zu den früheren Kunden der Klägerin. Seine Mitglieder würden aber im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage regelmäßig nicht zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin bereit sein. Wenn auch nicht auszuschließen sei, dass hierdurch die Absatzinteressen der Klägerin beeinträchtigt würden, weil die Veröffentlichung auch andere Anlageinteressenten erreichen könne, so reiche eine solche Beeinträchtigung nicht aus, wenn es - wie im Streitfall - an jeglichem Konkurrenzmoment fehle. Es handele sich nicht um einen Fall des Substitutionswettbewerbs, bei dem eine Ware oder Dienstleistung als Ersatz für ein anderes Produkt eingesetzt werde, um Kunden auf das eigene Angebot umzuleiten. Die Beeinträchtigung der Absatzchancen der Klägerin sei lediglich ein Reflex des Marktverhaltens der Beklagten, die nicht Anlageprodukte, sondern anwaltliche Dienstleistungen anbiete. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
16
b) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).
17
c) Danach hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Recht verneint.
18
Die Klägerin bietet Anlageprodukte in Form geschlossener Immobilienfonds an. Die geschäftlichen Bemühungen der Beklagten sind darauf gerichtet, anwaltliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte der Klägerin erworben haben. Dies sind nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - frühere Kunden der Klägerin, die im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage nicht erneut bei der Klägerin Geld anzulegen bereit sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass Kunden, die derzeit Anlagen der Klägerin halten, sich durch die Werbung der Beklagten veranlasst sehen , die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu beenden. Gleichermaßen können potentielle Neukunden abgeschreckt werden, wenn die Beklagte in ihrer Werbung die Klägerin mit Kapitalverlusten in Verbindung bringt.
19
Daraus ergibt sich jedoch kein Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien. Die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind vollständig ungleichartig. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Angebot der Klägerin - Anlageprodukte - nicht durch das Angebot der Beklagten - anwaltliche Beratung - ersetzbar ist, es sich mithin nicht um Substitutionswettbewerb handelt. Eine das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 109a f.). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz von Hotelbuchungen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 35 - nickelfrei). Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker).
20
Im Streitfall besteht zwischen den von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen kein wettbewerblicher Bezug. Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der Beklagten sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin auszuwirken vermag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der Beklagten nicht den Charakter eines Wettbewerbsverhaltens (vgl. Büscher, GRUR 2016, 313, 314 f.). Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit - etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - sich für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann. Auch würde der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbewerberschutzes (§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG) ihre eigenständige Bedeutung genommen, weil aus der beeinträchtigenden Wirkung der beanstandeten Handlung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerberschützenden Tatbestände , sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgte (vgl. Schmitt-Gaedke, WRP 2016, 111, 112).
21
Am erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt es daher nicht nur regelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten (aA LG Hamburg, GWR 2009, 254 und LG München, MMR 2007, 125), sondern auch zwischen Vertriebsunternehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Personen vertreten (aA OLG Hamburg, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 und 8. September 2014 - 5 U 99/13).
22
Vorliegend reicht danach die Beeinträchtigung der geschäftlichen Betätigung der Klägerin durch die anwaltliche Dienstleistung der Beklagten zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus.
23
3. Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) bestehen ebenfalls nicht.
24
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen der Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) seien nicht erfüllt, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei.
25
b) Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen , dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289 Rn. 7 - Hochleistungsmagneten).
26
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Domainbezeichnung "f. -schaden" keine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.
27
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 824 BGB allein auf die Domainbezeichnung und nicht auch auf den Inhalt des Internetauftritts abgestellt. Der Klageantrag ist ausschließlich gegen die Domainbezeichnung gerichtet.
28
(1) Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen ). Der Klageantrag ist unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 38 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung).
29
(2) Mit dem Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil diese "die Bezeichnung "f. -schaden" insbesondere innerhalb der Topleveldomain f. -schaden.de benutzt hat und diese auf die Domain f. - schaden.eu weitergeleitet hat, um dort die aus der Anlage LHR 5ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen". Nach dem Inhalt der Klagebegründung, die auf die rechtliche Begrün30 dung des Antrags im vorangegangenen Verfügungsverfahren verweist, hat die Klägerin die Bezeichnung der Domain als Verletzung ihres Namensrechts und wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG) angegriffen. Die Begründung des deliktischen Anspruchs stellt auf die Bestandteile der Bezeichnung "f. " und "schaden" ab, die vom Verkehr dahingehend verstanden würden, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin hätten bereits Schäden verursacht. Beides sei nicht der Fall und werde auf der streitgegenständlichen Internetpräsenz auch nicht behauptet. Die Berichterstattung auf der Internetseite erschöpfe sich in bloßen Spekulationen. Für die Klägerin habe es vor dem Hintergrund des Betrugsskandals um die S. -Gruppe schwerwiegende Folgen, mit einem Schaden in Verbindung gebracht zu werden. Mit ihrer Begründung fährt die Klägerin fort: Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage [LHR 5] und dort insbesondere innerhalb des folgenden Passus einen Zusammenhang zwischen der Unternehmensgruppe "S. " herstellt und damit den Eindruck verstärkt, dass auch bei der Antragstellerin ein "Betrugssystem" bzw. ein "Schneeballsystem" vorliege, welche diesen "Schaden" verursacht habe bzw. verursachen könne: Die F. Gruppe besteht aus 13 geschlossenen Immobilienfonds, in die rund 14.000 Anleger rund 700 Mio. Euro investiert haben. Das erklärte Geschäftsmodell der F. Gruppe ähnelt dem Geschäftsmodell der S. Gruppe, deren Gründer und Initiatoren sich mittlerweile in Untersuchungshaft befinden: Dringender Tatverdacht des Betreibens eines großangelegten Betrugssystems in Form eines sogenannten "Schneeballsystems"!
31
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ebenfalls geltend gemacht, die Verknüpfung der Bestandteile "f. " und "schaden" stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine unlautere Handlung dar. Die Bestandteile der Domainbezeichnung zielten darauf ab, einen Blickfang sowie eine geistige Verknüpfung bei den potentiellen Mandanten zu schaffen. Die Klägerin werde mit den größten betrügerischen Schadensfällen am grauen Kapitalmarkt der letzten Jahrzehnte in Verbindung gebracht, ohne dass für die in den Raum gestellten Verdachtsmomente irgendwelche Anhaltspunkte existierten.
32
Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags nicht zu beanstanden, dieser sei auf Schäden durch die Bezeichnung "f. -schaden" gerichtet und die Bezugnahme auf die Anlage stelle lediglich klar, in welchem Kontext die angebliche Rechtsverletzung begangen worden sei, ohne sie selbst zum Gegenstand der schadensstiftenden Handlung zu machen. Die Klägerin hat gerade nicht die auf der Internetseite der Beklagten enthaltenen inhaltlichen Angaben als schadensverursachende Handlung angegriffen, sondern nur die Domainbezeichnung als rechtsverletzend beanstandet. Die Bezugnahme auf inhaltliche Angaben in der Klagebegründung, wonach es "erschwerend hinzukomme", dass im Internetauftritt auf die "S. - Gruppe" Bezug genommen werde, findet in der Antragsfassung keinen Ausdruck , nach der allein die Benutzung der Domainbezeichnung, nicht aber der unter dieser Domain erreichbare Inhalt als schadensverursachende Handlungen beanstandet sind. Der Angabe "um dort die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen" kommt nur die Bedeutung zu, die Umstände der Verletzungshandlung (den Inhalt der Internetseite, der unter der rechtsverletzend bezeichneten Domain abrufbar ist) zu beschreiben, ohne dass sich diese auf die Reichweite der begehrten Schadensersatzfeststellung auswirkten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 12 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 35 = WRP 2016, 331 - PiadinaRückruf ).
33
bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass der Name "f. -schaden" nicht die Tatsachenbehauptung beinhaltet, Kunden der Klägerin seien Schäden entstanden. Sie weckt allenfalls Assoziationen, dass auf der Internetseite Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die F. -Kunden erlitten haben oder erleiden können. Mit Blick auf die auf der Internetseite angezeigten Informationen über kritische Berichte der Stiftung Warentest und der Zeitung "Wirtschaftswoche" handelt es sich insoweit allenfalls um eine zutreffende Tatsachenbehauptung , weil die Internetseite der Beklagten gerade diesem Zweck dient. Anderweitige unrichtige Aussagen hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
34
4. Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) sind gleichfalls nicht gegeben.
35
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Zwar lasse die Domainbezeichnung die Klägerin in einem schlechten Licht erscheinen, weil sie eine Verbindung zwischen dem Unternehmen der Klägerin und möglichen oder tatsächlichen Schäden herstelle. Die Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien ergebe jedoch, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit Blick auf die Meinungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
36
b) Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306; Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 12 - Hochleistungsmagneten ). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig , wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, GRUR 2014, 802 Rn. 8; Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 19).
37
c) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Domainbezeichnung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.
38
aa) Die Verwendung der beanstandeten Begriffe "f. " und "schaden" ist allerdings geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, weil der Name der Klägerin mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang gebracht wird und die Klägerin hierdurch in einem negativen Licht erscheint.
39
bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nach Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Belange nicht rechtswidrig.
40
(1) Die abträgliche Angabe der Beklagten, die Klägerin stehe mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang, steht als Werturteil unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
41
Werturteile sind durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Tatsachen sind demgegenüber Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände mwN). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 - Mecklenburger Obstbrände; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 24 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).
42
Aufgrund der Unbestimmtheit und Pauschalität der in der Domainbezeichnung liegenden Aussage über mögliche oder tatsächliche Schäden, die mit der Klägerin in Verbindung zu bringen sind, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.
43
Um eine nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstehende Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 18 - Hochleistungsmagneten; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 46 ff. - Im Immobiliensumpf), handelt es sich im Streitfall nicht. Der beanstandete Domainname dient nicht vorrangig der Diffamierung der Klägerin, sondern weist in Gestalt des mit Kapitalanlagen verbundenen Schadensrisikos einen noch hinreichenden sachlichen Bezug zur Tätigkeit der Klägerin auf.
44
(2) Die Abwägung der betroffenen Grundrechte ergibt, dass der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig ist.
45
Die - auch kritische - Auseinandersetzung eines im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalts mit Anlageprodukten zum Zwecke der Mandantengewinnung ist Ausdruck seiner Meinungsäußerungs- und Berufsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Das Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG) werden durch die angegriffene Domainbezeichnung nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass die Rechte der Beklagten zurücktreten müssten. In die Abwägung einzubeziehen ist der Umstand, dass die Beklagte zwar im Interesse der Mandantenakquisition handelt, zugleich jedoch ein Informationsinteresse betroffener Verbraucher an der Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 23 - Hochleistungs- magneten). Die beanstandete Domain-Bezeichnung ist geeignet, die Aufmerksamkeit betroffener Anleger auf für sie potentiell wirtschaftlich relevante Informationen zu lenken und so zur Transparenz auf dem betroffenen Marktsegment beizutragen.
46
III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.08.2014 - 2/3 O 33/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 U 181/14 -

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.
Belästigung,
2.
Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.
Belästigung,
2.
Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.
Belästigung,
2.
Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.